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Beschluss

7 L 208/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0428.7L208.11.0A
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Leitsätze
Ein Finanzbeamter, der nach den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils 14 Tage nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit damit beginnt, seinen Dienstherrn zu betrügen und hierbei einen Schaden von rund 8.000 € verursacht, ist voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.(Rn.19)
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Finanzbeamter, der nach den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils 14 Tage nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit damit beginnt, seinen Dienstherrn zu betrügen und hierbei einen Schaden von rund 8.000 € verursacht, ist voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.(Rn.19) I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 14.03.2011 bei Gericht eingegangene, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SDG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2011 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme i.S.d. § 63 Abs. 2 SDG bestehen. Was die Tatbestandsseite des insoweit für die vorläufige Dienstenthebung maßgeblichen § 38 Abs. 1 Satz 1 SDG anbelangt - auf § 38 Abs. 1 Satz 2 SDG braucht nicht eingegangen zu werden, da der Antragsgegner diese Vorschrift nicht herangezogen hat -, wonach es darauf ankommt, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, muss - wie nach der Systematik des früheren Rechts - gegen den Antragsteller der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme erwarten lässt1 Vgl. zur früheren Rechtslage nur BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, BVerwGE 93, 179; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.02.1996 - 2 BvR 136/96 -, NJW 1996, 2149 = DVBl. 1996, 1123 = DRiZ 1996, 372.Vgl. zur früheren Rechtslage nur BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, BVerwGE 93, 179; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.02.1996 - 2 BvR 136/96 -, NJW 1996, 2149 = DVBl. 1996, 1123 = DRiZ 1996, 372.. Diese dem Tatbestand des § 38 Abs. 1 SDG zugeordnete Prognose gehört - entsprechend der Systematik verwaltungsrechtlicher Normen - nicht in den Ermessensbereich der zuständigen Behörde und ist damit - entsprechend der gerichtlichen Prüfungsbefugnis im Rahmen der Disziplinarklage - gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder einer Aberkennung des Ruhegehalts beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein, wobei dann keine überhöhten Anforderungen an die Ermessensbetätigung mehr zu stellen2 Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, NVwZ 1996, 1199 = ZBR 1994, 380.Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94 -, NVwZ 1996, 1199 = ZBR 1994, 380. sind, sondern nur noch erforderlich ist, dass sich der Dienstherr der Handlungsalternative, auf die vorläufige Dienstenthebung auch verzichten zu können, bewusst ist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommt3 Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Mai 2009, § 38 BDG, Rdnr. 15.Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Mai 2009, § 38 BDG, Rdnr. 15.. I. Zunächst besteht vorliegend der hinreichende Verdacht, dass der Antragsteller ein - teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordern wird. Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich aus folgenden tatsächlichen Feststellungen des gegen den Antragsteller ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Amtsgerichts, mit dem er wegen Untreue in drei Fällen, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, in einem Fall hiervon weiter begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren unter der Auflage innerhalb von 10 Monaten nach Rechtskraft des Urteils 120 unentgeltliche körperliche Arbeitsstunden zu leisten, ausgesetzt wurde: "Gründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) .... Mit in Folge Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Schuldspruch rechtskräftigem Strafbefehl wurde dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Vom 01.11.2007 bis zum 14.03.2010 war er als Veranlagungssachbearbeiter auf der Arbeitnehmerstelle des Finanzamtes tätig. Dort erfand und erfasste er 2 steuerpflichtige, deren Daten er so auswählte, dass sich aufgrund hoher Werbungskosten Steuererstattungen ergaben. Die Erstattungsbeträge ließ er auf sein Konto bei der Sparkasse überweisen. 1. Am 14.05.2009 eröffnete er eine neue Steuernummer für einen tatsächlich gar nicht existierenden A. mit Wohnsitz in …, erfasste am 18.05.2009 die angebliche Einkommenssteuererklärung 2008 und unterdrückte den maschinellen Abgleich mit dem Lohndatenmanager. Nach 5 Proberechnungen setzte er am 02.06.2009 einen Erstattungsbetrag von insgesamt 4.293,20 € fest. Nachdem er den zentralen Bescheidversand unterdrückt hatte, gab er das Speicherkonto an das Finanzamt ab. 2. Am 18.01.2010 eröffnete er eine neue Steuernummer für den tatsächlich gar nicht existierenden B. mit Wohnsitz in …. Dem fügte er eine von ihm selbst gefertigte und unterschriebene Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 sowie Lohnsteuerbescheinigungen bei, die er am 21.01.2010 erfasste. Am 04.02.2010 setzte er den Erstattungsbetrag auf insgesamt 3.680,34 € fest. 3. Als Kassierer des Karnevalvereins nahm er zwischen Mai 2009 und Februar 2010 in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Fällen insgesamt mindestens 1.200,-- € aus der Vereinskasse und verwendete diese Beträge für eigene Zwecke. Den Kassenfehlbetrag glich er mit einem Teil des Erstattungsbetrages aus dem Steuerfall B. aus. ...." An diese Feststellungen ist das Disziplinargericht - gerade auch im Rahmen des vorliegenden, gegen eine vorläufige Maßnahme nach § 38 SDG gerichteten Verfahrens - gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG gebunden4 Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569.. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen.5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.;Gansen, a.a.O., § 23, Rdnrn. 7 ff.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.;Gansen, a.a.O., § 23, Rdnrn. 7 ff. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasster Urteile.6Vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rdnr. 3 a; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, a.a.O. ; Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, a.a.O.; Urteil vom 14.10.1997 - 1 D 60/96 -.Vgl. nur Claussen/Janzen, a.a.O., § 18, Rdnr. 3 a; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, a.a.O. ; Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, a.a.O.; Urteil vom 14.10.1997 - 1 D 60/96 -. Auf Grundlage der Nrn. 1 und 2 der zitierten Feststellungen des Strafurteils hat sich der Antragsteller einer sehr schweren, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) schuldig gemacht (§§ 34 Sätze 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7 Vgl. nur Urteil vom 21.08.1996 - 1 D 66/95 - veröffentlicht bei Juris.Vgl. nur Urteil vom 21.08.1996 - 1 D 66/95 - veröffentlicht bei Juris., der sich die Kammer angeschlossen hat, dass sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst bemisst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich vorliegend daraus, dass der Antragsteller nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit und unter missbräuchlicher Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, zwei nicht existierende Steuerpflichtige zu erfinden, steuerdatenmäßig zu erfassen und durch weitere EDV-Manipulationen zu fiktiven Steuererstattungen zu gelangen. Auf Grundlage der Nr. 3 des Strafurteils hat sich der Antragsteller einer - ebenfalls vorsätzlich begangenen - außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schuldig gemacht, denn die rechtswidrige Entnahme von Geldern aus einer Vereinskasse und deren Verwendung für eigene Zwecke durch einen in seiner Freizeit als Kassierer des Vereins tätigen Finanzbeamten stellt mit Sicherheit ein Verhalten dar, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. II. Bei dem festgestellten Dienstvergehen würde es sich auch um ein (sehr) schweres handeln, durch das der Antragsteller das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hätte, sodass die Prognose gerechtfertigt ist, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein wird. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 SDG8Vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.Vgl. hierzu grundlegend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695. nach der Schwere des Dienstvergehens (1.), dem Persönlichkeitsbild des Beamten (2.) und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (3.); dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 SDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat; liegt ein schweres Dienstvergehen vor, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist, - nach wie vor - "vorrangig" danach, "ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist".9 Vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.Vgl. das Urteil vom 03.05.2007, a.a.O. 1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist mithin die Schwere des Dienstvergehens. Diesbezüglich ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ist ganz erheblich. Es handelt sich sicher um ein schweres Dienstvergehen. Denn die Verwaltung - insbesondere die Finanz- und Steuerverwaltung, deren Funktionieren alle öffentliche Aufgabenerfüllung letztlich erst ermöglicht - ist, will sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Anforderung nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG) ergebende Pflicht. Dabei betrifft die Tat eines Finanzbeamten, der aufgrund fingierter Steuerfälle nicht bestehende Steuererstattungen erwirkt und sich damit neben Untreue auch der Steuerhinterziehung schuldig macht, den Kernbereich seiner dienstlichen Obliegenheiten. Vorliegend kommt weiter erschwerend hinzu, dass der Antragsteller die unberechtigten Steuererstattungen von immerhin insgesamt 7.973,54 € - alles andere als ein Bagatellbetrag - unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten bewirkt und in einem Fall darüber hinaus eine Urkundenfälschung begangen hat. Dabei ist der Antragsteller offenkundig auch planmäßig vorgegangen. Dass er daneben eine private Vertrauensstellung als Kassierer eines Karnevalsvereins missbraucht und dabei weitere 1.200 € veruntreut hat, rundet das Tatbild negativ ab. 2. Hinsichtlich des Persönlichkeitsbilds des Antragstellers ist derzeit nichts Positives ersichtlich. Einer der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, eine psychische Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - liegt, zumindest was den Schwerpunkt des Dienstvergehens - die innerdienstliche Dienstpflichtverletzung - anbelangt, nach derzeitiger Aktenlage nicht vor. Dass der Antragsteller den Schaden ersetzt hat, nachdem er der Tat überführt worden ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die sich nicht wirklich mildernd auszuwirken vermag. Dass er nach eigenem Vortrag über seine finanziellen Verhältnisse gelebt hat, ist als Milderungsgrund ebenfalls ungeeignet. Dass er - wie von ihm behauptet - in Panik gehandelt hat, ist angesichts seines planmäßigen Vorgehens unglaubhaft. Verschärfend muss sich demgegenüber auswirken, dass er mit seinen Taten quasi unmittelbar nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit begonnen hat; diese erfolgte mit Urkunde vom 30.04.2009; die Untreuehandlungen gegenüber seinem Dienstherrn begannen am 14.05.2009, diejenigen gegenüber dem Karnevalsverein im Mai 2009. Ein Beamter, der 14 Tage nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit damit beginnt, seinen Dienstherrn zu betrügen, zeigt in aller Deutlichkeit, dass er dieser Ernennung nicht würdig war. Auch sprechen diese zeitlichen Abläufe gegen die vom Antragsteller behauptete Panik; die größere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass er den von ihm als geeignet erachteten Zeitpunkt - nach seiner Lebenszeiternennung - abwartete und anschließend planmäßig vorging. 3. Insgesamt ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein solcher Vertrauensverlust ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dann eingetreten, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen10 Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2007, a.a.O.. Vorliegend sieht die Kammer die insoweit angesprochene Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich aufgrund des hier in Rede stehenden Verhaltens des Antragstellers allein daraus, dass er bereits kurz nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, als er sich offenbar in einer gesicherten Position wähnte, keinerlei Hemmung hatte, unter Aufwendung ganz erheblicher krimineller Energie seinen Dienstherrn und auch einen Teil seines privaten Umfelds in betrügerischer Weise und in ganz erheblichem Umfang zu schädigen. Dass er - derzeit - diese Tat bereut, mag sein; bei realistischer Betrachtung bleibt ihm gar nichts anderes übrig. Dass er es vor dem Hintergrund dieser Tat und der dabei erkennbar gewordenen Einstellung zum Vermögen anderer, die bestenfalls im Sinne von Gleichgültigkeit gewertet werden kann, schafft, auch dann keine Dienstpflichtverletzungen mehr zu begehen, wenn er sich wieder in Sicherheit wähnt, kann nicht prognostiziert werden. Im Übrigen lässt die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO.