Urteil
4 K 218/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:0726.4K218.11.0A
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Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Postzustellers, dem ein einmaliger verspäteter Dienstantritt von zwei Stunden vorgeworfen wird.(Rn.42)
Tenor
I. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 07.01.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 wird dem Kläger ein Verweis erteilt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Disziplinierung eines Postzustellers, dem ein einmaliger verspäteter Dienstantritt von zwei Stunden vorgeworfen wird.(Rn.42) I. Unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 07.01.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 wird dem Kläger ein Verweis erteilt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 45 Satz 1, 52 Abs. 2, 3 BDG, 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 3 BDG, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, führt in Anwendung des § 60 Abs. 3 BDG, wonach das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung prüft und daher insoweit eine eigene, originäre Ermessensentscheidung zu treffen hat, zu der ausgesprochenen Änderung der Disziplinarverfügung von einer Geldbuße in einen Verweis. Dass der Kläger mit dem ihm vorgeworfenen verspäteten Dienstantritt am 11.09.2010 ein Dienstvergehen begangen hat, steht außer Frage. Dabei ist - entsprechend dem Vorwurf im Widerspruchsbescheid - von (bewusster) grober Fahrlässigkeit und nicht von Vorsatz auszugehen. Denn es kann dem Kläger nicht widerlegt werden, dass er es nicht billigend in Kauf nahm, wieder einzuschlafen, sondern dass er trotz der nahe liegenden Einsicht, dass dies würde geschehen können, darauf vertraute, dass es nicht geschehen werde. Als Disziplinarmaßnahme für dieses Dienstvergehen ist - angesichts seines mäßigen Eigengewichts, mangels Vorsatzes des Klägers und weil dieser bislang lediglich außerdisziplinar vorbelastet ist - auch unter Berücksichtigung dadurch ausgelöster gewisser betrieblicher Störungen in Anwendung des Grundsatzes der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen"1vgl. hierzu nur Köhler in Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 4. Auflage, 2009, Teil 2, A.IV.2., Rn. 78 m.w.N.vgl. hierzu nur Köhler in Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 4. Auflage, 2009, Teil 2, A.IV.2., Rn. 78 m.w.N. vor Verhängung einer Geldbuße zunächst ein Verweis noch ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 2 BDG analog; wäre das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG zu dem Ergebnis gelangt, das Dienstvergehen sei von so geringem Gewicht, dass es einer Pflichtenmahnung nicht bedürfe, so hätte es gemäß § 77 Abs. 2 BDG die Kosten gleichwohl dem Kläger auferlegen können und nach seiner bisherigen Praxis auch auferlegt; dies muss erst recht gelten, wenn die Disziplinarmaßnahme lediglich gemildert wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung vom 07.01.2011, mit der der Leiter der Niederlassung BRIEF eine Geldbuße in Höhe von 100 € als Disziplinarmaßnahme gegen ihn erlassen und die mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 folgende Gestalt gefunden hat: "…. Es ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: I. Sie wurden am … 1960 geboren, sind verheiratet und haben 2 Kinder. Am 01.09.1975 wurden Sie als Postjungbote beim damaligen Postamt 1 eingestellt und nach bestandener Laufbahnprüfung für den einfachen Postdienst mit Wirkung vom 01.03.1978 als Postschaffner zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Ihre letzte Beförderung zum Postbetriebsassistenten erfolgte am 09.11.1995. Mit Wirkung vom 01.11.1999 wurden Sie als Postbetriebsassistent in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 vz eingewiesen. Als solcher beziehen Sie monatliche Nettobezüge aus der Besoldungsgruppe A 6 in Höhe von 2 057,32 € zuzüglich Kindergeld für 1 Kind in Höhe von 184.- €. Beamter auf Lebenszeit sind Sie seit dem 05.02.1987. Mit Wirkung vom 01.06.1980 wurden Sie zum damaligen Postamt (V) versetzt. Im Rahmen der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurden Sie zum 01.01.1995 in das Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG übergeleitet und zum 01.01.1996 zur Niederlassung … versetzt. Zum 01.04.2007 erfolgte die Versetzung zur Niederlassung BRIEF. Dort sind Sie im Innendienst bei der Zustellbasis eingesetzt. Nach der im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Stellungnahme zu Führung und Leistungen entsprechen sowohl Ihre Leistungsbereitschaft als auch Ihre Leistungen selbst nicht den an Sie gestellten Erwartungen. Ihren Kollegen gegenüber zeigen Sie keine Hilfsbereitschaft. Im Umgang mit Vorgesetzten haben Sie Schwierigkeiten, deren Anweisungen zu akzeptieren. Strafgerichtlich sind Sie nicht vorbelastet. Disziplinarverfahren gegen Sie wurden zwar noch nicht geführt. Allerdings erhielten Sie am 09.12.2008 eine schriftliche Ermahnung wegen vorzeitigem Dienstabbruch und verspätetem Dienstantritt sowie im April 2009 eine weitere schriftliche Ermahnung wegen verspätetem Dienstantritt unter Alkoholeinfluss. II. In der Disziplinarverfügung vom 07.01.2011 wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie am Samstag, 11.09.2010, nicht, wie dienstplanmäßig vorgesehen, um 06:00 Uhr zum Dienst erschienen sind, sondern erst um 08:00 Uhr. Vorher hatten Sie sich erstmals gegen 07:15 Uhr bei der Stellenleitung gemeldet und nachgefragt, ob Sie noch zum Dienst erscheinen müssten. Nachdem Sie zum Dienstantritt aufgefordert wurden, sind Sie um 08:00 Uhr in der ZB erschienen. Dieses Fehlverhalten wertete Ihr Dienstvorgesetzter als Verstoß gegen die Ihnen nach §§ 61 Abs. 1 S. 1 und 3, 62 Abs. 1 S. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. § 96 Bundesbeamtengesetz (BBG) obliegenden Dienstpflichten zum vollen persönlichen Einsatz für Ihren Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und Beachtung dienstlicher Anweisungen. Ein Beamter darf weiterhin nicht ohne Genehmigung seines Vorgesetzten dem Dienst fernbleiben. Da Sie auch schuldhaft gehandelt haben, haben Sie ein Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. III. Die Disziplinarverfügung ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen; diese ist auch zweckmäßig. Der Sachverhalt ist unstreitig und wird von Ihnen auch eingestanden. Am 11.09.2010 hatten Sie dienstplanmäßig um 06:00 Uhr Dienstbeginn. Zum Dienst sind Sie aber erst um 08:00 Uhr und somit zwei Stunden später erschienen. Gegen 07:15 Uhr haben Sie sich zwar bei der Dienststelle gemeldet und nachgefragt, ob Sie überhaupt noch zum Dienst erscheinen müssten. Sie haben nach Ihren Einlassungen an diesem Tag verschlafen. Die Pflicht, den Dienst nach den bindenden Dienstplanvorgaben zu verrichten ist die Kernpflicht jedes Beamten. Der Dienstherr ist überhaupt nur in der Lage, die dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, wenn die Beamten überhaupt zum Dienst erscheinen. Ein geordneter Dienstbetrieb ist auch nur möglich, wenn die Vorgaben in den Dienstplänen beachtet werden. Gegen diese Ihnen bekannte Pflicht haben Sie verstoßen. Sie haben auch schuldhaft und zwar zumindest grob fahrlässig verstoßen. Es war Ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass Sie rechtzeitig aufstehen, um pünktlich zum Dienst zu erscheinen. Dies haben Sie aber zweifelsfrei nicht getan, da Sie nach Ihrer Einlassung erst gegen 07:15 Uhr aufgestanden sind. Dass Sie sich dann bei der Dienststelle gemeldet haben, kann Ihr Fehlverhalten nicht rechtfertigen und auch nicht entschuldigen. Denn zu diesem Zeitpunkt waren Sie schon über eine Stunde verspätet. Sie haben somit gegen die oben genannten Pflichten verstoßen und haben hierdurch ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen. IV. Dieses Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Entgegen Ihren Einlassungen hatte ihr verspäteter Dienstantritt auch betriebliche Auswirkungen, da Ihre Arbeiten von den anderen Kollegen erledigt werden mussten und sich wegen Ihrer fehlenden Arbeitskraft über einen Zeitraum von zwei Stunden Verzögerungen ergaben. Erschwerend ist gegen Sie zu werten, dass Sie in der Vergangenheit bereits zweimal ermahnt werden mussten, da Sie u. a. auch den Dienst verspätet angetreten hatten. Dem steht nicht entgegen, dass Sie nach den Ermahnungen jeweils eine gewisse Zeit nicht mehr aufgefallen sind. Ihre angeführte Schwerbehinderung ist keine Milderung für Ihr Fehlverhalten, denn hieraus ergibt sich nicht, dass Sie nicht in der Lage waren, den Dienst rechtzeitig aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der Zumessungsgründe des § 13 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und der Schwere des Dienstvergehens ist die in der Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße im deutlich unteren Bereich nicht zu beanstanden. Diese ist auch erforderlich, um Sie an Ihre Pflichten zu erinnern. Ihnen tut das Fehlverhalten auf der einen Seite leid, versuchen aber dieses weiterhin herunterzuspielen. Die Beteiligungsverfahren wurden ordnungsgemäß durchgeführt. ...." Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 15.03.2011 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger gesteht das ihm vorgeworfene Verhalten zu und trägt vertiefend vor, er habe selbstverständlich einen Wecker, den er auch regelmäßig nutze. An dem betreffenden Tag sei es jedoch so gewesen, dass er den Wecker zwar gestellt gehabt, dann jedoch gemeint habe, noch einige Minuten liegen bleiben zu können, und hierbei wieder eingeschlafen sei. Dabei habe er den Willen und Vorsatz gehabt, aufzustehen und nicht wieder einzuschlafen. Im Übrigen komme er nicht gehäuft zu spät zum Dienst. Die beiden Vorkommnisse vom 09.12.2008 und vom April 2009 seien darauf zurückzuführen gewesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit seiner Scheidung unter einer erhöhten psychischen Belastung gestanden habe; seine persönliche Situation habe sich zwischenzeitlich aber stabilisiert, so dass von daher nicht mehr mit Verspätungen gerechnet werden müsse. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 07.01.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und meint ergänzend, der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag sogar bedingt vorsätzlich gehandelt. Im Übrigen könne sein Hinweis auf seine angebliche damalige psychische Belastung sein Fehlverhalten aus den Jahren 2008 und 2009 nicht entschuldigen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten.