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Gerichtsbescheid

7 K 446/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0920.7K446.12.0A
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Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Gemeindebeamten des gehobenen Dienstes, der über einen Zeitraum von rund 3 Monaten einen wesentlichen Teil der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben vorsätzlich unbearbeitet lässt.(Rn.23)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Kläger. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Disziplinierung eines Gemeindebeamten des gehobenen Dienstes, der über einen Zeitraum von rund 3 Monaten einen wesentlichen Teil der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben vorsätzlich unbearbeitet lässt.(Rn.23) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Kläger. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 45 S. 1, 52 Abs. 2, 3 S. 1 SDG, 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage, die gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO gegen den Beklagten als Ausgangsbehörde zu richten war und über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet. Nachdem das Landesverwaltungsamt dem Widerspruch des Klägers "hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe im Zusammenhang mit der Angelegenheit 'Fällung der Kastanienallee' ein Dienstvergehen begangen, stattgegeben" hat und damit diesen Teil der Disziplinarverfügung aufgehoben haben dürfte, auch wenn es dies nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, richtet sich die Klage allein noch gegen den auf den Landschaftsplan bezogenen Vorwurf. Insoweit hat der Kläger - wie in den angefochtenen Verfügungen festgestellt - ein Dienstvergehen dadurch begangen, dass er zwischen dem 28.05.2009 und dem 14.09.2009 die Sachbearbeitung hinsichtlich dieses Teilbereichs seines Aufgabengebiets vorsätzlich vollständig unterlassen hat. Der Kläger bestreitet dies nicht. Dass hierin ein Dienstvergehen liegt, hat das Landesverwaltungsamt in seinem Widerspruchsbescheid überzeugend dargelegt; hierauf wird gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Relevante Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Die seitens des Klägers angeführten Umstände ändern am Vorliegen eines Dienstvergehens nichts, sind allenfalls geeignet, sich im Rahmen der Maßnahmebemessung mildernd auszuwirken. Die Maßnahmebemessung erfolgt dabei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SDG nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Gericht vorliegend gemäß § 60 Abs. 3 SDG eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei dem lediglich ausgesprochenen Verweis kommt eine weitere Milderung nicht mehr in Frage. Hinsichtlich der Bewertung des klägerischen Vorbringens kann ebenfalls gemäß §§ 3 SDG, 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landesverwaltungsamtes verwiesen werden, denen die Kammer folgt. Der Kläger hat insoweit nichts wirklich Neues vorgetragen. Die von ihm dargelegten Beschwernisse und sonstigen Umstände wären allenfalls geeignet, eine Geldbuße mittlerer Höhe auf eine Geldbuße im unteren Bereich zu reduzieren. Dazu, selbst von der mildesten Disziplinarmaßnahme abzusehen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG), sind sie nicht geeignet; denn das Unterlassen des Klägers hat auch unter Berücksichtigung dieser Beschwernisse und Umstände bereits ein solches Gewicht, dass es zumindest eines schriftlichen Tadels (§ 6 Abs. 1 S. 1 SDG) bedarf. Auch die seitens des Klägers angeführte angebliche Befangenheit des Ermittlungsführers, auf die die Widerspruchsbehörde nicht eingegangen ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zunächst hat die Durchsicht der Disziplinarakte keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Ermittlungsführers ergeben; insbesondere hat er sich gerade bei der Überprüfung der den Landschaftsplan betreffenden Akten um die Ermittlung entlastender Umstände bemüht.1 Blatt 85 der Disziplinarakte.Blatt 85 der Disziplinarakte. Im Übrigen ist die Befangenheit eines Amtswalters gemäß §§ 3 SDG, 21 SVwVfG nur dann beachtlich, wenn sie für die Endentscheidung kausal war.2 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage, 2011, § 21, Rn. 29.vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage, 2011, § 21, Rn. 29. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, weil die Endentscheidung zunächst durch den Beklagten, dann durch das Landesverwaltungsamt und schließlich nunmehr durch die Disziplinarkammer getroffen wurde und eine etwaige Befangenheit des Ermittlungsführers zumindest auf die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes und auf die vorliegende Entscheidung der Kammer keinen Einfluss hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Mit Disziplinarverfügung vom 11.03.2011, dessen damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 15.03.2011, verhängte der Beklagte gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme einen Verweis, den er wie folgt begründete: "In dem gegen Sie mit Einleitungsverfügung vom 15.04.2010 eingeleiteten Disziplinarverfahren wurden nach Abschluss der Ermittlungen folgende Dienstvergehen festgestellt: 1. In der Angelegenheit „Fällung der Kastanienallee“ haben Sie in der Zeit von August 2009 bis 25.03.2010 in Ihrer Eigenschaft als damaliger Leiter der Abteilung 4.3 'Umwelt und Natur' Gespräche mit dem Gemeinderatsmitglied … geführt und diesem Auskünfte mit dienstlichem Bezug erteilt, ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis von mir einzuholen und ohne mich hiervon zu unterrichten. Zudem erfolgte die Erteilung der Auskünfte im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 25.03.2010 während der Zeit Ihrer Dienstunfähigkeit, die bereits seit dem 9.9.2009 ununterbrochen angedauert hatte. Dies ist durch die Aussagen des Herrn … in der Gemeinderatssitzung vom 25.03.2010 (s. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 25.03.2010) und in der Zeugenvernehmung vom 29.06.2010 eindeutig erwiesen. Sie haben damit gegen Ziff. 6.5 dritter Absatz der Geschäftsordnung der Gemeindeverwaltung vom 10.09.2007 verstoßen, wonach Auskünfte an Pressevertreter und politische Gremien bzw. deren Mitglieder nur durch den Bürgermeister bzw. den gesetzlichen Vertreter, in seiner Abwesenheit durch den Leiter des Haupt- und Personalamtes, jetzt Leiter des Geschäftsbereichs 1 bzw. dessen Vertreter erteilt werden dürfen. Durch die Nichtunterrichtung wurde ich in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 25.03.2010 von den Einlassungen und Erklärungen des Ratsmitgliedes völlig überrascht. Über die politische Brisanz der Angelegenheit mussten Sie sich im Vorfeld der Gemeinderatssitzung im Klaren gewesen sein. Sie haben mit diesem Verhalten vorsätzlich gegen Ihre Gehorsams- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 des Beamtenstatusgesetzes verstoßen. 2. In der Angelegenheit 'Landschaftsplan der Gemeinde' haben Sie in der Zeit vom 28.05.2009 bis 14.09.2009 eine Sachbearbeitung zur Ausführung der entsprechenden Gremienbeschlüsse unterlassen, obwohl Ihnen die Beschlüsse der Gremien bekannt waren. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie durch den seinerzeitigen Leiter des Geschäftsbereichs 4 auf die fehlende Sachbearbeitung hingewiesen und unmissverständlich zur Sachbearbeitung aufgefordert wurden. Sie haben mit diesem Verhalten vorsätzlich gegen Ihre Aufgabenwahrnehmungs- und Verhaltenspflichten gemäß § 34 des Beamtenstatusgesetzes verstoßen." Dem hiergegen am 11.04.2011 eingelegten Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 02.04.2012, den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 04.04.2012, "hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe im Zusammenhang mit der Angelegenheit 'Fällung der Kastanienallee' ein Dienstvergehen begangen, stattgegeben", während er "hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe im Zusammenhang mit der Angelegenheit 'Landschaftsplan der Gemeinde' ein Dienstvergehen begangen" mit folgender Begründung zurückgewiesen wurde: "Nicht begründet ist der Widerspruch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe im Zusammenhang mit der Angelegenheit 'Landschaftsplan der Gemeinde' ein Dienstvergehen begangen (I, Nr. 2). Der Widerspruchsgegner hat insoweit zu Recht den Tatbestand eines Dienstvergehens festgestellt, weil der Widerspruchsführer die Sachbearbeitung zum Landschaftsplan der Gemeinde unterlassen hat, obwohl er zu ihrer Fortführung verpflichtet war. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass dem Beamten diese Aufgabe in seiner damaligen Funktion als Leiter der Abteilung 4.3 Umwelt und Natur übertragen war. Es trifft zwar zu, dass ein externes Planungsbüro mit der technischen Begleitung und Unterstützung in der Angelegenheit 'Landschaftsplan' beauftragt war. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinde und der Verpflichtung des Widerspruchsführers zur Erledigung der einschlägigen verwaltungsseitigen Aufgaben. Im Rahmen der Erledigung dieser Aufgaben war der Beamte insbesondere verpflichtet, 1. den Beschluss des Gemeinderates zum Landschaftsplan vom 28.05.2009 auszuwerten, 2. die Beschlussergebnisse dem beauftragten Planungsbüro mitzuteilen und die Änderungsarbeiten am Plan und an den Erläuterungsberichten zu veranlassen und 3. das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen sowie die Abstimmungen mit übergeordneten Behörden vorzunehmen. Der Widerspruchsführer hat diese Aufgaben nicht ausgeführt. Dies ergibt sich unzweifelhaft unter anderem aus einer Niederschrift über eine Besprechung der Gemeinde mit dem Planungsbüro vom 09.02.2010 und einem Schreiben des Ministeriums vom 30.04.2010. Im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der letzte von dem Beamten in Sachen Landschaftsplan bearbeitete Vorgang vom 05.05.2008 datiert. Auch die hierbei vorgefundene völlig unzureichende Aktenführung, deren Behebung einen beträchtlichen Arbeitseinsatz anderer Mitarbeiter erforderte, spricht dafür, dass sich der Widerspruchsführer seit längerer Zeit nicht mehr um die entsprechende Sachbearbeitung gekümmert hat. Die vom Widerspruchsführer vorgebrachten Einwendungen vermögen sein Verhalten nicht zu rechtfertigen: Der Einwand, dass dem Beamten der Ratsbeschluss vom 28.05.2009 nicht bekannt gewesen sei, ist nach Aktenlage nicht zutreffend. Die entsprechenden Beschlussauszüge wurden ihm von seinem damaligen Vorgesetzten zugeleitet. Ferner wurde er von diesem am 04.06.2009 schriftlich und am 09.06.2009 mündlich erneut zur Erledigung aufgefordert (Blatt 57 - 59 der Disziplinarakte). In dem Zeitraum von der Beschlussfassung des Rates am 28.05.2009 bis zu seiner Erkrankung am 09.09.2009 hat der Beamte an 45 Tagen Dienst verrichtet. Nach hiesiger Überzeugung stand somit ausreichend Zeit zur Verfügung, die oben beschriebenen Aufgaben zu erledigen. Eine Sachbearbeitung konnte bis zur Erkrankung des Widerspruchsführers nicht festgestellt werden. Auch kann dem Einwand des Widerspruchsführers, der Widerspruchsgegner hätte zwecks schnellerer Sachbearbeitung die Aufgaben einem anderen Bediensteten übertragen können, nicht gefolgt werden. Ein solches Vorgehen würde letztlich den Dienstbetrieb gefährden, da dem jeweiligen Mitarbeiter der Eindruck vermittelt würde, er könne risikolos untätig bleiben, indem die Verantwortung letztlich auf andere abgewälzt würde. Ferner vermag der Widerspruchsführer mit seinen Einwendungen technischer, räumlicher und organisatorischer Art nicht durchzudrängen: Nach den Einlassungen des Widerspruchsgegners steht nach Überzeugung der Widerspruchsbehörde fest, dass weder die bei dem PC des Beamten aufgetretenen Probleme noch die durch die Sanierungsarbeiten bedingten Erschwernisse hinsichtlich des Büros des Beamten ein solches Maß erreicht hatten, dass eine Sachbearbeitung unmöglich gewesen sei. Der Widerspruchsgegner hat überzeugend dargelegt, dass die Arbeiten so organisiert und durchgeführt worden seien, dass eine Sachbearbeitung - wenn auch vorübergehend unter erschwerten Bedingungen - stets gewährleistet gewesen sei. Vier der fünf vom Widerspruchsführer eingebrachten Bilder zeigen zudem nicht das Innere eines Büros, sondern einen Rathausflur. Ferner trifft es nicht zu, dass vom PC des Beamten 'Daten verschwunden' sind. Im Zuge der Ermittlungen konnte nämlich festgestellt werden, dass der Beamte selbst Dateien unter einem falschen Speicherort abgelegt hatte und somit nicht mehr auffinden konnte. Schließlich kann auch der Behauptung des Widerspruchsführers nicht gefolgt werden, dass für die Bearbeitung des Landschaftsplanes eine bestimmte CD-ROM, die ihm sein damaliger Vorgesetzter nicht ausgehändigt habe, erforderlich gewesen sei. Der Widerspruchsgegner hat nämlich dargelegt, dass die Bearbeitung auch anhand der in Papierform vorhandenen Unterlagen hätte erfolgen können. Ferner wurde die besagte CD-ROM nach der Erkrankung des Beamten in dessen Unterlagen gefunden. Die weiteren Einwendungen des Widerspruchsführers, die den Zugang zum Rathaus, zu seinem - früheren - Büro und zu den technischen Einrichtungen betreffen, beziehen sich auf Maßnahmen des Widerspruchsgegners, die dieser getroffen hat, nachdem der Beamte im April 2010 von seinen Aufgaben als Leiter der Abt. 4.3 Umwelt und Natur entbunden, zur neu gegründeten Stabsstelle für besondere Aufgaben umgesetzt und ihm daher ein neues Büro zugewiesen worden war. Die Maßnahmen fallen somit nicht in den Zeitraum, in dem ihm die Verletzung seiner Dienstpflichten hinsichtlich des Landschaftsplanes vorgeworfen wurde, und bleiben daher vorliegend außer Betracht. Nach Überzeugung der Widerspruchsbehörde hat der Beamte vorsätzlich gehandelt, da er es über einen längeren Zeitraum hinweg trotz mehrfacher konkreter Pflichtenmahnung unterlassen hat, die Sachbearbeitung zum Landschaftsplan fortzuführen. Nach hiesiger Auffassung hat der Beamte mit seiner Pflichtverletzung spätestens im Hinblick auf zwei Tatsachen die Schwelle zum Dienstvergehen nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 BeamtStG eindeutig überschritten: 1. die bereits dargestellte Beharrlichkeit der Pflichtverletzung 2. die aufgrund der Pflichtverletzung eingetretene erhebliche funktionelle Störung im Dienstbetrieb. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass andere Mitarbeiter während der Erkrankung des Beamten wegen der völlig unzureichenden Aktenführung die ungeordneten Unterlagen sichten und sortieren und die daraufhin festgestellten Bearbeitungsrückstände abarbeiten mussten. Durch sein Verhalten hat der Widerspruchsführer im Zusammenhang mit der Angelegenheit 'Landschaftsplan der Gemeinde' vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 34 Satz 3 und Satz 1 und § 35 Satz 2 BeamtStG begangen. Der aus diesem Grunde ausgesprochene Verweis ist angemessen. Der Widerspruch war daher insoweit zurückzuweisen." Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 02.05.2012 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen: 1. Der im behördlichen Disziplinarverfahren mit den Ermittlungen beauftragte Ermittlungsführer sei befangen gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass dieser im Gegensatz zu seinem früheren Dienstposten als Kämmerer und EDV-Verantwortlicher mit der innerbehördlichen Vertretung des Bürgermeisters beauftragt worden sei und damit einen großen Einflussbereich habe. Diesen Dienstposten habe zuerst er - der Kläger - innegehabt. Dann sei es behördenintern im Zusammenhang mit der Beschaffung einer neuen Telefonanlage zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen. Denn in der Telefonanlage sei die Raumüberwachung (Baby Phon) belassen worden. Ihm - dem Kläger - sei in diesem Zusammenhang unterstellt worden, er würde Mitarbeiter abhören. Die Beschaffung der Telefonanlage sei jedoch durch den im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens tätigen Ermittlungsführer erfolgt, wobei das Problem eines eventuellen Verstoßes gegen den Datenschutz behördenintern ungeahndet geblieben sei. Stattdessen seien ihm - dem Kläger - mit einer seitens des Beklagten als Organisationsverfügung bezeichneten Verfügung aus dem Jahre 2009 Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen entzogen worden; sein hiergegen eingelegter Widerspruch sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Fakt sei, dass der Ermittlungsführer letztlich sein Nachfolger in seiner früheren Position geworden sei. Ein weiteres Beispiel für die Befangenheit des Ermittlungsführers ergebe sich daraus, dass die Toiletten des Rathauses wegen des Umbaus nicht benutzbar gewesen seien. Für einen Toilettengang außerhalb des Dienstgebäudes habe man circa 15 Minuten benötigt. Im Zusammenhang mit einem solchen Aufsuchen der auswärtigen Toilette habe man ihm - dem Kläger - ein unerlaubtes Entfernen vom Dienstort unterstellt. 2. Ihm seien hinsichtlich der in Rede stehenden Aufgabe nur Beschlussauszüge, nicht aber die gesamte Sitzungsniederschrift zugeleitet worden. Bereits im September 2009 sei er dienstunfähig erkrankt, so dass er letztlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Aufgabe vollständig zu erfüllen. Nach Eintritt seiner Dienstunfähigkeit sei auch ein anderer Bediensteter mit der Sachbearbeitung beauftragt worden; dies sei allerdings erst über ein halbes Jahr nach Beginn der Dienstunfähigkeit und damit viel zu spät geschehen. Zuständig hierfür sei im Übrigen der im behördlichen Disziplinarverfahren tätigte Ermittlungsführer gewesen. Die eingetretenen Verzögerungen seien daher durch ein Organisationsverschulden des Beklagten eingetreten. Im Übrigen sei der Gemeinde kein Schaden entstanden. 3. Die Räumlichkeiten, in denen er in dem in Rede stehenden Zeitraum untergebracht gewesen sei, seien aufgrund der damaligen Umbauarbeiten unzumutbar gewesen; er sei insoweit auch anders als andere Bedienstete behandelt worden, die zum Teil anderweitig untergebracht worden seien. 4. Schließlich bleibe er dabei, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum zu erheblichen Problemen mit den Computern gekommen sei; insbesondere stehe für ihn zweifelsfrei auch weiterhin fest, dass sein PC nicht einwandfrei funktioniert habe und nach wie vor beispielsweise Schwierigkeiten beim Empfang von E-Mails aufweise. Auch bleibe er bei seiner Behauptung, dass ein Zugriff auf fremde PCs trotz Passwortschutz nicht für alle ausgeschlossen sei; selbstverständlich habe nicht "jeder" Zugriff auf seinen PC, jedoch jeder, der auf welche Weise auch immer an die entsprechenden Legitimationsdaten komme. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 11.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 02.04.2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Disziplinarakte.