OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 7725/97

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:1999:0518.15K7725.97.00
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-

streckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger meldete am 27. August 1990 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - an und erteilte eine entsprechende Einzugsermächtigung. Unter dem 30. Dezember 1996 teilte der Kläger der GEZ mit, die in der Bundesrepublik Deutschland geforderten Rundfunkgebühren verstießen gegen geltendes europäisches Recht („EU-Recht"); er widerrufe die Einzugsermächtigung und behalte sich vor, die „widerrechtlich eingezogenen Beträge zurückzufordern". Unter dem 22. Januar 1997 wiederholte er seine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die „Subventionsbestimmungen der EG". Außerdem teilte er mit, die GEZ habe trotz seines Widerrufs weiterhin Gebühren eingezogen, die er zurückfordern wolle. Mit Schreiben vom 19. März 1997 vertrat die GEZ die Auffassung, die in Deutschland geforderten Rundfunkgebühren stünden mit dem europäischen Beihilfenrecht im Einklang. Hierauf antwortete der Kläger unter dem 22. März 1997, sein Schreiben vom 30. Dezember 1996 komme einer Kündigung gleich, die vom Beklagten nicht unverzüglich zurückgewiesen worden sei. Die Forderung von Rundfunkgebühren verstoße „gegen geltendes europäisches Recht - Subventionsbestimmungen und deren Abbau". Mit Gebührenbescheid/Leistungsbescheid vom 5. August 1997 setzte der Beklagte die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 1996 bis Mai 1997 (nebst Nebenkosten) auf 182,55 DM fest. Hiergegen legte der Kläger am 13. August 1997 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er erneut auf die Europarechtswidrigkeit der Rundfunkgebührenerhebung hinwies. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 1997 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Rundfunkgebührenerhebung sei nicht europarechtswidrig. Gegen den ihm am 30. August 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17. September 1997 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte erhebe quasi monopolartig Rundfunkgebühren. Allein das Bereithalten begründe schon die Rundfunkgebührenpflicht. Eine Möglichkeit, auf Privatfernsehen oder Pay-TV auszuweichen und unter Verzicht auf öffentlich- rechtliche Programme „dem Gebührenanspruch zu entgehen" , bestehe nicht. Es handele sich um Subventionen , die mit Europarecht nicht vereinbar seien. Er regt an, das vorliegende Verfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof über die Vereinbarkeit der Rundfunkgebührenerhebung mit dem Europäischen Recht auszusetzen. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, daß sich sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 1997 auch auf alle künftigen Gebührenbescheide beziehe, da es hier grundsätzlich um die Berechtigung zur Gebührenerhebung gehe. Am 22. Oktober 1997 hat der Kläger (unter Beifügung eines weiteren Rundfunkgebührenbescheides des Beklagten vom 3. September 1997 über einen Betrag von 94,75 DM für die Monate Juni bis August 1997) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (VG Düsseldorf 15 L 5397/97). In diesem Eilverfahren hat das Gericht am 26. November 1997 darauf hingewiesen, daß ein derartiger Rechtsstreit beim EuGH zur Zeit nicht anhängig ist. Nach der Aussetzung der Vollziehung ist am 16.12.1997 ein Hauptsachenerledigungsbeschluß ergangen, in dem u.a. davon die Rede ist, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides nicht bestehen ( 20 GA 15 L). Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 5. August 1997 und 29. August 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, „die Europäische Kommission" habe im Sommer 1997 eine Erklärung über den öffentlich- rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten abgegeben, aus der hervorgehe, daß diese die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten können, um die Erfüllung des den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten übertragenen Auftrags zu ermöglichen. Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland sei die „Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkdiensten". Die Rundfunkgebühren stellten das angemessene Instrument zur Erfüllung dieses Auftrags dar und könnten deshalb nicht als Beihilfen im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EGV angesehen werden. Im übrigen könne auch eine Beihilfe gemäß Art. 92 Abs. 3 lit d) EGV als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Düsseldorf 15 L 5397/97 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach berechtigt, den darin ausgewiesenen Gebührenbetrag nebst Säumniszuschlag zu erheben. Gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RuFuGebStV - in der Fassung des Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GV NW S. 484) - RuFuSt - entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren mit Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält; die Rundfunkgebühr setzt sich gemäß § 2 Abs. 1 RuFuGebStV aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereitgehalten wird (vgl. § 2 Abs. 2 RuFuGebSt sowie ergänzend Hermann, Rundfunkrecht, 1994, § 31 Rz. 70 m.w.N.). Daß das Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht an das „Bereithalten" (bundesverfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - (dort S. 6 bis 15), auf das der Kläger mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist und das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, im einzelnen dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Erhebung der Rundfunkgebühren aufgrund des „Bereithaltens" von Hörfunk- bzw. Fernsehgeräten auch nicht gegen die europarechtlichen Beihilfebestimmungen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Art. 92 EGV (=Art. 87 des Vertrages von Amsterdam). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen dem Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hinsichtlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es am Merkmal der „Begünstigung" fehlt. Eine Begünstigung im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EGV liegt nämlich nicht vor, wenn die Zuwendung lediglich die Gegenleistung für eine von ihrem Empfänger erbrachte Leistung ist bzw. eine Rechtspflicht des Staates zu der Vorteilsgewährung oder Nachteilsverminderung besteht, weil der Empfänger Aufgaben wahrnimmt, die ihm von dem Mitgliedstaat übertragen worden sind. . Vgl. hierzu Mederer in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Band 2/II, 5. Auflage 1999, Art. 92 Rz. 6 und Bartosch, „Öffentlichrechtliche Rundfunkfinanzierung und EG-Beihilfenrecht - eine Zwischenbilanz", EuZW 1999, S. 176 (177), beide m.w.N. In Deutschland wird aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie hergeleitet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben auch einen Anspruch darauf, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben - insbesondere der der „Grundversorgung" - erforderlichen Mittel zu erhalten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil vom 9. Dezember 1998 u.a. unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, NJW 1994, S. 1942 ff. im einzelnen dargelegt hat. Hierauf wird Bezug genommen. Daß die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks prinzipiell von den Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge" als mit den Vorschriften des EGV vereinbar angesehen wird, folgt im übrigen auch daraus, daß in dem Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997, dem der Bundestag mit Art. 1 des Gesetzes zum Vertrag von Amsterdam vom 8. April 1998 (BGBl II. S. 386) zugestimmt hat und das gemäß seinem Art. 2 Abs. 2 am 1. Mai 1999 für die Bundesrepublik Deutschland (und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) in Kraft getreten ist (BGBL 1999 II, S. 296) in der Schlußakte (dort II.C.9) das „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten" angenommen worden ist, in dem es heißt: „Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren - sind über folgende auslegende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist: Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich- rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist," (Hervorhebungen nicht im Original). Es ist auch weder vorgetragen noch sonst irgendwie ersichtlich, daß - ungeachtet der Frage der dargelegten grundsätzlichen Zulässigkeit der Rundfunkfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland - etwa die Höhe der Finanzierung zu beanstanden wäre, zumal die Mitgliedstaaten in jenem Bereich einen weiten Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraum haben (vgl. hierzu Bartosch, a.a.O., S. 178 f. m.w.N.) und die im übrigen das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil vom 22. Februar 1994 (a.a.O., S. 1946 f.) die Anforderungen an das Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs noch einmal im einzelnen dargelegt hat. Daß den Vorgaben dieses Urteils durch den 3. Rundfunänderungsstaatsvertrag nicht hinreichend Rechnung getragen oder die Höhe der erhobenen Rundfunkgebühren nicht diesen Vorgaben hinreichend ermittelt worden wäre, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage, ob - für den Fall, daß man eine Beihilfe i.S.d. Art. 92 Abs. 1 EGV annähme - die Bestimmung des Art. 92 Abs. 3 lit. d) EGV, nach der Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes unter gewissen Voraussetzungen als mit dem gemeinsamen Markt angesehen werden können, vgl. hierzu Mederer, in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O, Art. 92 Rz. 209 f. m.w.N., ebenso offenbleiben wie die Frage, ob ggf. Art. 90 Abs. 2 EGV eingreift, wonach insbesondere die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, nur gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Vgl. hierzu allgemein Hochbaum in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Art. 90 Rz. 49 ff. Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ist entstanden. Denn wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, hat der Kläger seit seiner Anmeldung (27. August 1990) einen Fernseher und ein Radiogerät zum Empfang bereitgehalten; im übrigen ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß eine Anzeige des Klägers, daß Rundfunkgeräte nicht mehr bereitgehalten werden, für deren Zugang bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt der Rundfunkteilnehmer die Beweislast trägt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 1985 - 5 OE 123/83 -, DÖV 1986, S. 660 [661] m.w.N.; vgl auch § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 in der Fassung vom 19. Dezember 1996 [GV NW 1997, S.71]), beim Beklagten eingegangen wäre. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1997 mit der Maßgabe Bezug genommen, daß die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die Rundfunkgebühr gemäß § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. August 1991 bis zum 31. Dezember 1996 in Nordrhein-Westfalen 23,80 DM (8,25 DM Grundgebühr und 15,55 DM Fernsehgebühr) und gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung des Art. 5 RufuStV ab dem 1. Januar 1997 monatlich 28,25 DM (9,45 DM Grund- und 18,80 DM Fernsehgebühr) beträgt, so daß sich für sechs Monate ein Betrag von 23,80 (Dezember 1996) + 141,25 DM (Januar 1997 bis Mai 1997), also von 165,05 DM ergibt. Hinzu kommen Rücklastschriftkosten von 7,50 DM und ein Säumniszuschlag in Höhe von 10,-, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 in der Fassung vom 19. Dezember 1996 [GV NW 1997, S. 71] finden, insgesamt also der in dem angefochtenen Gebühren-/Leistungsbescheid geforderte Betrag von 182,55 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.