Beschluss
34 K 530/99.PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:0610.34K530.99PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) mit der Übertragung des Sachgebietes I auf den Verwaltungsdirektor M vom 21. De- zember 1998 das Mitbestimmungsrecht des Antrag- stellers aus § 72 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. LPVG NW verletzt hat. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Dem Antragsteller gehören neben drei Angestelltenvertretern ein Beamten- und ein Arbeitervertreter an. 4 Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998, eingegangen am 11. Dezember 1998, beantragte der Beteiligte zu 1) die Zustimmung des Antragstellers gem. § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW zur Übertragung der Leitung des Sachgebietes I auf den Verwaltungsdirektor M ab dem 1. Januar 1999. 5 In der Sitzung des Antragstellers am 17. Dezember 1998, in der sowohl der Vorsitzende als auch der 1. Stellvertreter verhindert waren, erklärte der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als zweiter stellvertretender Vorsitzender und Beamtenvertreter die Angelegenheit ohne vorhergehende Beratung des Antragstellers zur Gruppenangelegenheit und beschloß dem Antrag des Beteiligten zu 1) zuzustimmen (vgl. Protokoll der Personalratssitzung vom 17. Dezember 1998). 6 Mit Schreiben vom 18.12.1998 wandte sich der Beteiligte zu 2) an den Beteiligten zu 1). Darin führte er u.a. aus: 7 ...Der Personalrat stimmt der ... Personalmaßnahme zu..." 8 Mit Sitzung vom gleichen Tage stellte der Antragsteller - in Abwesenheit des Beteiligten zu 2) - die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses vom 17.12.1998 fest und beschloß ferner, der beantragten Umsetzungsmaßnahme nicht zuzustimmen. 9 Dies wurde dem Beteiligten zu 1)noch am gleichen Tage schriftlich mitgeteilt. In dem Schreiben wurde in die Zustimmung des Beamtenvertreters wegen dessen fehlender Legitimation und weil es zu keiner wirksamen Beschlußfassung des Antragstellers gekommen sei, unwirksam sei. 10 Mit weiterem Schreiben vom 18.12.1998 bestand der Antragsteller auf der Durchführung eines Erörterungstermins. 11 Ungeachtet dessen übertrug der Beteiligte zu 1) am 21.12.1998 Herrn Verwaltungsdirektor M die Leitung des Sachgebietes I mit Wirkung ab dem 1.1.1999; der Antragsteller wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. 12 Am 25. Januar 1999 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Der Beteiligte zu 1) habe mit seiner Vorgehensweise das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt. Das Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 18.12.1998 könne nicht als Zustimmung zu der beantragten Personalmaßnahme gewertet werden. Es sei bereits fraglich, ob die Übertragung des Sachgebietes I eine Gruppenangelegenheit (hier der Gruppe der Beamten) darstelle. Der Leiter dieses Sachgebietes müsse nicht zwingend ein Beamter sein. Es liege darüberhinaus aber auch kein wirksamer Widerspruch des Beteiligten zu 2) gegen eine gemeinsame Beschlußfassung vor. Dazu hätte es zuvor jedenfalls einer gemeinsamen Beratung des Antragstellers bedurft, die am 17.12.1998 nicht stattgefunden habe. Schließlich sei der Beteiligte zu 2) am 18.12.1998 auch deswegen nicht außenvertretungsbefugt gewesen, weil jedenfalls der 1. stellvertretende Vorsitzende (Herr M1) an diesem Tag anwesend gewesen sei. Der Beteiligte zu 1) hätte sich jedenfalls im Hinblick auf die Außenvertretung des Personalrats durch den Beteiligten zu 2) vergewissern müssen. Immerhin habe der Antragsteller aus gegebenem Anlaß die Dienststelle bereits schriftlich am 24.11.1998 über die Außenvertretungsverhältnisse beim Personalrat (Antragsteller) informiert. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) mit der 15 Übertragung des Sachgebietes I auf den 16 Verwaltungsdirektor M das Mitbestimmungs- 17 recht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Nr. 5, 18 2. Alt. LPVG NW verletzt hat. 19 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und ist der Ansicht, daß das Schreiben vom 18.12.1998 eine wirksame Zustimmung durch die Personalvertretung darstelle. 22 Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. In der Sache führt er aus, daß - was den Aspekt der Gruppenangelegenheit angehe - zwar seinerseits ein Formverstoß" vorliege. Da nach seiner Entscheidung, die Angelegenheit zur Gruppenangelegenheit zu machen, die Sache im Personalrat aber noch diskutiert worden sei, sei der Verstoß geheilt. Wegen der Außenvertretungsbefugnis macht er geltend, er habe nicht gewußt, daß der 1. stellvertretenden Vorsitzende am 18.12.1998 anwesend gewesen sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 24 II. 25 Der Antrag ist zulässig. 26 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine konkrete Fassung. Denn die streitbefangene Umsetzungsmaßnahme ist zwar durchgeführt worden, kann aber jederzeit vom Beteiligten wieder rückgängig gemacht werden, so daß es vorliegend nicht auf die Frage ankommt, ob ein Antrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren in Form einer abstrakten Rechtsfrage zu stellen ist, wenn der zugrundeliegende Vorgang abgeschlossen ist (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 -, PersV 1994, 82; OVG NRW, Beschluß vom 1. Juli 1994, - CL 64/90 -). 27 Der Antrag ist auch begründet. 28 Die in Rede stehende Maßnahme stellt - was zwischen den Beteiligten im übrigen unstreitig ist - eine Umsetzungsmaßnahme dar und unterliegt deshalb dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. LPVG NW. Mit der Durchführung der Maßnahme hat der Beteiligte zu 1) dieses Mitbestimmungsrecht verletzt. 29 Nach § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. An einer derartigen Zustimmung fehlt es jedoch. 30 Eine Zustimmung zu der beabsichtigten Umsetzung von Herrn M liegt entgegen der vom Beteiligten zu 1) geäußerten Auffassung nicht in dem Schreiben des Vertreters der Gruppe der Beamten - Bet. zu 2) - vom 18.12.1998. 31 In diesem Schreiben könnte nur dann eine relevante Zustimmung zu der hier strittigen Personalmaßnahme gesehen werden, wenn es sich um eine Gruppenangelegenheit im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW handelt, ferner ein wirksamer Widerspruch des Beamtenvertreters gegen eine gemeinsame Beschlußfassung vorliegt und zum anderen der Beamtenvertreter berechtigt war, Äußerungen im Namen des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten zu 1) abzugeben. 32 Zwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Umsetzungsmaßnahme tatsächlich um eine Gruppenangelegenheit. Abzustellen ist insoweit auf die konkrete Personalmaßnahme. Herr M ist Beamter, so daß mit seiner Umsetzung in das Sachgebiet I Beamteninteressen berührt werden. Ob die Stelle auch mit einem Angestellten hätte besetzt werden können, ist irrelevant. 33 Die weiteren Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. 34 Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NW beschließen über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter der Gruppe, sofern die Mehrheit der Vertreter der betroffenen Gruppe einer gemeinsamen Beschlußfassung widerspricht. Dabei gehört zum ordnungsgemäßen Verfahren als förmliche Voraussetzung, daß die gemeinsame Beratung des Personalrats der Beschlußfassung vorangeht. Daran fehlt es hier. Aus dem Protokoll der Personalratssitzung vom 17.12.1998 ergibt sich unmißverständlich, daß der Beteiligte zu 2) die hier gegenständliche Personalmaßnahme ohne vorherige Beratung durch den Personalrat zur Gruppenangelegenheit erklärt hat. Eine Heilung dieses Formverstosses scheidet aus. Sie ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß die Angelegenheit, nachdem der Beteiligte zu 2) die Sache unter Verletzung des förmlichen Verfahrens zur Gruppenangelegenheit erklärt hat, im Personalrat noch diskutiert worden ist. Denn der Sinn und Zweck der angeführten Gesetzesvorschrift ist gerade darin zu sehen, daß vor Beschlüssen einzelner Gruppen - und nicht erst danach - die Meinungen anderer Gruppenvertreter zur Sprache kommen sollen, zumindest zur Sprache kommen können. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß ansonsten bei einer einseitig zu starken Ausprägung des Gruppenprinzips die gemeinschaftliche Arbeit und die Einheit des Personalrats gefährdet würde. Bei der vorangehenden gemeinschaftlichen Beratung soll gerade ein Interessenausgleich zwischen allen Vertretern geschaffen werden, zu dem auch die übrigen an der Sitzung Teilnahmeberechtigten beitragen können, soweit sie beratende Stimmen haben. Eine Heilung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Beteiligte zu 2) das Verfahren nach § 34 LPVG NW nochmals aufgegriffen und erneut durchgeführt hätte. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall gewesen. 35 Weil es vorliegend an einer vorangehenden Beratung des Personalrats fehlt, ist es in der Sitzung vom 17.12.1998 zu keinem wirksamen Beschluß des Antragstellers gekommen. 36 Der Beteiligte zu 2) - Vertreter der Beamtengruppe - war auch nicht berechtigt, einen etwaigen Gruppenbeschluß mit Wirkung für und gegen den Antragsteller dem Beteiligten zu 1) mitzuteilen. Nach § 29 Abs. 2 LPVG NW führt der Vorsitzende des Personalrats die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. Dies gilt auch für Gruppenangelegenheiten. Auch Beschlüsse im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG NW sind Beschlüsse des Personalrats und werden allein von dessen Vorsitzenden im Namen des Personalrats für und gegen diesen ausgeführt (OVG NW, Beschluß vom 10.2.1999 - 1 A 800/97.PVL, m.w.N.). Hierzu war der Beteiligte zu 2) auch nicht in seiner Eigenschaft als 2. stellvertretender Vorsitzender berechtigt. Zwar war der Vorsitzende des Antragstellers am 18.12. 1998 verhindert. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Außenvertretung war jedoch der 1. stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers - Herr M1 - anwesend, so daß allein er dazu befugt gewesen wäre, den Antragsteller (Personalrat) gegenüber dem Beteiligten zu 1) zu vertreten. Daß der Beteiligte zu 2) - nach seinen Angaben - von der Anwesenheit des 1. stellvertretenden Vorsitzenden keine Kenntnis hatte, ist irrelevant. Es wäre vielmehr seine Aufgabe (und Pflicht) gewesen, sich vor einer Vertretungshandlung in einer Beteiligungsangelegenheit zu vergewissern, ob der Vorsitzende oder der erste Stellvertreter anwesend sind. 37 Die Mängel bei der Beschlußfassung innerhalb des Personalrats und die fehlende Befugnis des Beteiligten zu 2) zur Außenvertretung des Personalrats bewirken, daß die am 18.12.1998 vom Beteiligten zu 2) schriftlich erklärte Zustimmung unwirksam ist. Die Rechtmäßigkeit des Mitbestimmungsverfahrens in Sachen M" ist damit widerlegt. Mit der Übertragung des Sachgebietes I" auf Herrn M am 21.12. 1998 hat der Beteiligte zu 1) ohne wirksame Zustimmung des Personalrats gehandelt, so daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. LPVG NW verletzt worden ist. 38 Eine Kostenentscheidung entfällt im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. 39