Urteil
22 K 3913/97
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:0810.22K3913.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat mit Ausnahme der außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Klägerin zu tragen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte wegen der Frau xxxxxxxxxxxxx bis zu deren Tod im Zeitraum vom 19. März 1994 bis zum 28. Oktober 1995 geleisteten Hilfen einen Erstattungsanspruch gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat. 3 Die im Jahre 1969 geborene Frau xxxxxx litt an einer unheilbaren amyotrophen Lateralsklerose, die seit ihrem Bekanntwerden im Jahre 1991 zu fortschreitenden Lähmungserscheinungen bei Frau xxxxxx führte. 4 Da die im Jahre 1935 bzw. 1936 geborenen Eltern der Frau xxxxxx nicht mehr in der Lage waren, diese im gemeinsamen Haushalt in Duisburg angemessen zu versorgen und zu pflegen, schloß Frau xxxxxx am 7. März 1994 einen Untermietvertrag mit dem Verein xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" (im folgenden: xxxx xxxxxxxxxxxxxx) ab, aufgrund dessen Frau xxxxxx ab dem 19. März 1994 für einen Mietzins - einschließlich Strom und Heizung - in Höhe von DM 599,85 je Monat ein Zimmer in der Wohngemeinschaft des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx bewohnte. Weiterhin standen Frau xxxxxx aufgrund dieses Mietvertrages die Gemeinschaftsräume (Wohnraum mit Eßdiele und offener Küche) zur Verfügung. 5 Im Zeitpunkt der Aufnahme in die Wohngemeinschaft waren die Lähmungserscheinungen bereits so weit fortgeschritten, daß Frau xxxxxx auf einen Rollstuhl angewiesen war. Bereits Anfang April 1994 (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 14 R) bezifferte eine Mitarbeiterin der Klägerin den Umfang der Fremdpflege auf täglich 4,5 Stunden an sieben Tagen in der Woche für An- und Auskleiden, Helfen bei Toilettengängen, Helfen beim Essen und Lagern. Die Pflege- und Hilfeleistungen wurden von Mitarbeitern des xxxxxxxxx xxxxxxxxxxx bis zum Tod von Frau xxxxxx aufgrund eines gesonderten Vertrages zwischen Frau xxxxxx und dem xxxxxxxxxxxxxxxxxx erbracht. Zwar trug sich Frau xxxxxx im Januar 1995 und den Folgemonaten mit dem Gedanken, die Pflege- und Hilfeleistungen einem externen Pflegeunternehmen zu übertragen (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 103); dieses Vorhaben wurde jedoch nicht verwirklicht. Mit Fortschreiten der Krankheit nahm auch der Umfang der zu erbringenden Hilfeleistungen zu. Ende Mai 1994 konnte Frau xxxxxx Hände und Arme nicht mehr gebrauchen (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 50). Sie war vollständig auf den Rollstuhl angewiesen, wegen ihrer Sprachbehinderung war eine Begleitung bei Arzt- und Behördenbesuchen erforderlich. Der zeitliche Aufwand für ergänzende Hilfen im Haushalt und persönliche Hilfestellungen betrug bis zum Tode von Frau xxxxxx 459 Stunden im Monat (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 54, 86, 101). 6 Am 6. April 1994 hatte Frau xxxxxx bei der Klägerin die Gewährung von Hilfe zur Pflege, Haushaltshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Die Klägerin gewährte Frau xxxxxx in der Folgezeit ab Aufnahme in die Wohngruppe des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx die beantragten Hilfen unter Anrechnung der von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 68). Das durch die Betriebskrankenkasse der xxxxxxxxxxxxx Frau xxxxxx bewilligte Krankenpflegegeld wurde direkt an das xxxxxxxxxxxxxxxxxx gezahlt (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 29). Ab 1. Juli 1995 gewährte die Klägerin Frau xxxxxx zusätzlich Eingliederungshilfe in Höhe von DM 53,15 je Monat (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 155 ff.). Insgesamt beziffert die Klägerin die an Frau xxxxxx erbrachten Sozialhilfeleistungen auf DM 203.721,98 (vgl. Aufstellung Beiakte Heft 1, Blatt 192 f.). 7 Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 3. Mai 1994 ihren unbezifferten Kostenanspruch angemeldet hatte, machte sie mit Schreiben vom 19. Januar 1996 gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von DM 203.721,98 geltend (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 195). Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 14. Februar 1996 und lehnte eine Kostenerstattungspflicht gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf deren fehlende Zuständigkeit für die erbrachten Hilfen ab. Es spreche sehr viel dafür, daß es sich bei der Einrichtung des xxxxxxxxxxxxxx xxxxx um eine solche im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG handele, so daß der Beigeladene zuständig gewesen wäre. In weiteren Schreiben vom 22. August 1996 und 11. März 1997 verwies die Beklagte zudem darauf, daß Frau xxxxxx, solange sie in xxxxxxxx gelebt habe, keiner Sozialhilfe bedurft habe, so daß auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 2 BSHG ein Kostenanerkenntnis nicht in Betracht komme. Auch sei § 3 a BSHG nicht hinreichend beachtet worden. 8 Am 12. Mai 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 107 Abs. 1 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtet. Sie habe die Hilfen gegenüber Frau xxxxxx rechtmäßig erbracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe Frau xxxxxx ein Verbleiben im elterlichen Haushalt nicht zugemutet werden können. Auch wäre es kaum möglich gewesen, Frau xxxxxx, die im Zeitpunkt der Antragstellung 25 Jahre alt gewesen sei, zur stationären Unterbringung einem Alten- und Pflegeheim zuzuweisen. Auch § 3 a BSHG in der damals geltenden Fassung habe dem Träger der Sozialhilfe aufgegeben, darauf hinzuwirken, daß die erforderliche Hilfe so weit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen gewährt werden könne. Bei der Betreuung im Rahmen des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx handele es sich nicht um eine anstalts- bzw. heimmäßige Unterbringung im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG, da das xxxxxxxxxxxxxxxxxx durch eigene Mitarbeiter die notwendige ambulante Pflege sicherstelle, der einzelne Hilfeempfänger die pflegerische Versorgung aber auch durch andere Pflegedienste sicherstellen könne. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in 12 Höhe von DM 203.721,98 zu erstatten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Auffassung, daß nicht die Klägerin, sondern der Beigeladene für die Frau xxxxxx gewährte Hilfe gemäß § 100 BSHG zuständig gewesen sei. Wegen der tatsächlich von Mitarbeitern des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährten umfassenden Betreuung und Pflege habe die Wohngemeinschaft die Voraussetzungen einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erfüllt. Im übrigen seien die Leistungen unter Verstoß gegen § 3 BSHG erbracht worden. Auch wenn dem Hilfeempfänger grundsätzlich ein Wahlrecht zustehe, so habe die Klägerin dennoch nicht monatlich DM 11.000,00 für Frau xxxxxx aufwenden dürfen, da durch eine anderweitige Unterbringung unverhältnismäßige Mehrkosten hätten vermieden werden können. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1999 hat die Beklagte sodann andere Pflegeheime benannt, in denen Frau xxxxxx nach Auffassung der Beklagten kostengünstiger hätte untergebracht werden können. Während die Klägerin nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse noch monatlich DM 11.000,00 erbracht habe, betrüge in den genannten Pflegeheimen der monatliche Aufwand höchstens DM 6.000,00; dieser Betrag sei noch um die Leistungen der Pflegekasse zu vermindern. 16 Das Gericht hat über Umfang und Art der Hilfe- und Pflegeleistungen für Frau xxxxxxxxxxxxx in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1999 durch Vernehmung der derzeitigen Geschäftsführerin des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, als Zeugin Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 10. August 1999 verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für Frau xxxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 19. März 1994 bis 28. Oktober 1995 aufgewandten Hilfen in Höhe von insgesamt DM 203.721,98 gegen die Beklagte. 21 Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG - diese Vorschrift kommt hier allein als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin in Betracht - ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, wenn eine Person von diesem Ort verzieht, nur dann verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn diese Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG erbracht worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Kammer ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussage der als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1999 gehörten Geschäftsführerin des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Frau xxxxxxxx xxxxxxxxxx, der Auffassung, daß Frau xxxxxx innerhalb einer solchen Einrichtung im oben genannten Zeitraum Hilfe geleistet worden ist. Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind gemäß § 97 Abs. 4 BSHG alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Für die Erbringung der Hilfen innerhalb solcher Einrichtungen ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Nordrhein-Westfalen der jeweils örtlich zuständige Landschaftsverband - hier wäre dies der Beigeladene - sachlich zuständig. 22 Der Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts funktional zu verstehen. Einrichtung" bedeutet danach einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefaßten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 24.92 -, in: BVerwGE 95, 149 (152). 24 Diese Definition der Einrichtung gilt auch für den gleichlautenden Begriff in § 97 Abs. 2, 4 BSHG, 25 vgl. insoweit nur Schellhorn, BSHG (15. Auflage), § 100 Rdnr. 32. 26 Frau xxxxxx ist seit ihrer Aufnahme bis zu ihrem Tod im Haus des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx ausschließlich von den Mitarbeitern des xxxx xxxxxxxxxxxxxxx versorgt und gepflegt worden. Ihre ständig fortschreitende Krankheit machte es erforderlich, ihr mit entsprechend großem Zeitaufwand zu helfen. Die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommene derzeitige Geschäftsführerin des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Frau xxxxxxxxxx, hat den sich bereits aus den Verwaltungsvorgängen der Klägerin ergebenden Eindruck bestätigt, daß Frau xxxxxx bereits im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese umfassende Betreuung angewiesen war. So wurden nicht nur monatlich 459 Stunden für pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung aufgewandt, sondern zusätzlich eine psychosoziale Betreuung durch Mitarbeiter des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährt. Während des gesamten Tages standen für die sechs hilfebedürftigen Personen mindestens ein Mitarbeiter des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, bis auf drei Stunden auch ein weiterer Mitarbeiter des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Verfügung. Nach Aussage der Zeugin entsprach diese Betreuung einer umfassenden Betreuung im Heim. Demnach ist Frau xxxxxx die persönliche wie sächliche Hilfe aus einer Hand, nämlich der des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, gewährt worden. Tatsächlich wurden diese Hilfen während des gesamten Zeitraums in Verantwortung und nach dem Konzept dieses Trägers erbracht. Daß die Frau xxxxxx erbrachten sächlichen wie persönlichen Leistungen auf zwei getrennten zivilrechtlichen Verträgen beruhten, dem Mietvertrag über ihr Zimmer und die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen sowie den Betreuungsvertrag, ist aus Sicht der Kammer ebenso unerheblich, wie der Umstand, daß es rechtlich für Frau xxxxxx auch möglich gewesen wäre, zwar im Haus des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Unterkunft zu mieten, sich aber durch externe Fremdpflegekräfte betreuen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluß vom 11. August 1998 (Az.: 7 S 1171/98, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 49, 250) den Einrichtungscharakter von in einer Wohnanlage zum Bereich betreuten Wohnen zusammengefaßten Wohnungen verneint, weil Zweck dieser Wohnform nicht die Pflege, sondern die Bereitstellung einer Wohnung für ältere Menschen sei. Der Annahme einer Einrichtung stehe zudem entgegen, wenn aufgrund der vom Träger gewählten rechtlichen Konstruktion den hilfebedürftigen Personen vom Träger aufgrund eines rechtlich selbständigen Mietvertrages letztlich nur die Unterkunft gestellt werde, ihnen aber grundsätzlich die volle, auch zeitlich gestufte, tatsächliche und vertragliche Wahlfreiheit in bezug auf Betreuungsleistungen verbleibe, 27 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11. August 1998 - 7 S 1171/98 -, in: FEVS 49, 250 (252). 28 Frau xxxxxxxxxx hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, daß das xxxxxxxxxxxxxxxxxx gerade nicht nur die Unterkunft zur Verfügung stellen will, sondern darüber hinaus den hilfebedürftigen Menschen umfassende Betreuung zukommen lassen will. Als Kern-punkt" dieses Konzepts hat sie dargestellt, den Behinderten die Chance zu eröffnen, die Kontakte zur Umwelt zu erhalten bzw. zu gewinnen. Daß dies nicht nur ein theoretisches Konzept ist, ergibt sich bereits aus der Tatsache, daß bis auf drei Stunden am Tag zwei Mitarbeiter für fünf behinderte Menschen zur Verfügung stehen und im weitergehenden (rehabilitive) Betreuung erfolgt. Angesichts dieser tatsächlichen Situation ist es nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend, daß zwei rechtlich selbständige Verträge über Unterkunft und Betreuungsleistungen abgeschlossen worden sind. Wäre dies maßgeblich, würde dieses eher formale Kriterium den Einrichtungscharakter und damit letztlich auch den Kostenträger bestimmen. Entscheidend ist auch nicht, daß Frau xxxxxx Fremdkräfte hätte beauftragen können, sondern daß sie von dieser - wie Frau xxxxxxxxxx dargetan hat, auch im allgemeinen nicht üblichen - Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, vielmehr die umfassende Hilfe des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx tatsächlich in An-spruch genommen hat, 29 vgl. rechtskräftige Urteile der Kammer vom 18. August 1998 - 22 K 8093/93 -, Seite 9 f. des amtlichen Urteilsabdrucks, und - 22 K 2815/94 -, Seite 10 f. des amtlichen Urteilsabdrucks; siehe auch Schellhorn, BSHG (15. Auflage), § 97 Rdnr. 94. 30 Der Annahme einer Einrichtung steht auch nicht entgegen, daß die Anlage, in der Frau xxxxxx untergebracht war, nur fünf Personen aufnehmen konnte. Das vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betonte Erfordernis, daß Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG auf einen größeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten sein müßten, wird allgemein als erfüllt angesehen, wenn die Einrichtung mindestens sechs Plätze vorhält. Andererseits kann diese untere Platzzahl nur als Anhaltspunkt dienen. Nach den Verhältnissen des Einzelfalls kann auch bei geringerer Platzzahl unter Umständen noch eine Einrichtung gegeben sein, insbesondere wenn die Einrichtung über einen familienähnlichen Charakter hinausgeht und in medizinischer, personeller sowie räumlicher Hinsicht so ausgestattet und organisiert ist, daß ein starres Festhalten an der Grenze von sechs Plätzen willkürlich erschiene, 31 vgl. Schellhorn, BSHG (15. Auflage), § 97 Rdnr. 92 mit weiteren Nachweisen. 32 Die Kammer ist der Auffassung, daß angesichts der hier tatsächlich Frau xxxxxx vom xxxxxxxxxxxxxxxxxx in Alleinverantwortung erbrachten umfassenden Unterbringung, Pflege und Betreuung ein Festhalten an dem Erfordernis von mindestens sechs betreuten Personen verfehlt wäre. Abgesehen davon, daß eine Grenzziehung zwischen fünf und sechs Personen kaum rational begründbar sein dürfte, kommt es auch insoweit auf die tatsächlich Frau xxxxxx geleistete Hilfe an. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, daß es eine absolute Grenze an Plätzen gibt, bei deren Unterschreiten das Bestehen einer Einrichtung verneint werden müßte. 33 Wurde demnach die Hilfe in einer Einrichtung erbracht - hinsicht-lich der übrigen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Definitionsmerkmale bestehen keine Zweifel -, umfaßte sie auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt (vgl. § 27 Abs. 3 BSHG). Entsprechend ist nach § 107 Abs. 1 BSHG Hilfe in vollstationären Einrichtungen nicht zu erstatten, unabhängig davon, ob es sich um Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen handelt, 34 vgl. Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar - BSHG - (5. Auflage), § 107 Rdnr. 24. 35 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, konnten ihm gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. 36