Urteil
26 K 2577/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:1999:0813.26K2577.99.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten gegenüber beihilfeberechtigt. Unter dem 17. November und 5. Dezember 1998 beantragte er u.a. Beihilfe zu Aufwendungen für ihm zweimal ärztlich verordnetes „Xenical 120MG KAP Hoffmann La R N3”. Insoweit lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe durch Bescheide vom 23. November und 8. Dezember 1998 ab mit der Begründung, Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z.B. Körperpflegemittel, Diätpräparate), seien nicht beihilfefähig. Die hiergegen am 1. und 13. Dezember 1999 eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Bescheiden vom 5. Februar 1999 unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 7 b Beihilfenverordnung (BVO) als unbegründet zurück. Mit seiner hiergegen am 28. Februar 1999 im Verfahren 26 K 1437/99 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihrer Beihilfebescheide vom 23. November und 8. Dezember 1998 und Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 5. Februar 1999 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 17. November und 5. Dezember 1998 weitere Beihilfen in Höhe von insgesamt 198,-- DM zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der der Verfahren 26 K 1437/99, 26 K 5543/98, 26 K 8868/98, 26 K 833/99, 26 K 918/99 und 26 K 1527/99 und der dortigen Beiakten sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. März 1999 - 26 K 1437/99 - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß seinen Beschlüssen vom 21. Mai 1999 zu der Frage, ob die u.a. in den Verfahren des Klägers 26 K 5543/98, 26 K 8868/98, 26 K 833/99, 26 K 918/99, 26 K 1527/99 und 26 K 2577/99 in Rede stehenden Mittel geeignet sind, als sog. Appetitzügler Güter des täglichen Bedarfs, nämlich Nahrungsmittel, zu ersetzen, durch eine amtliche Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die dieses unter dem 8. Juli 1999 erteilt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer weiteren Beihilfe auf seinen in Rede stehenden Antrag; zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründungen der angefochtenen Widerspruchsbescheide Bezug genommen, denen das erkennende Gericht wie auch den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 1999 im Verfahren 26 K 8868/98 folgt. Selbst wenn das in Rede stehende Präparat nicht Nahrungsmittel im engeren Sinne ersetzt, so ist es doch wie eine sonstige Zutat geeignet, die einzelnen Mahlzeiten für den jeweiligen Esser bekömmlich zu machen und ersetzt Zutaten bei der Zubereitung von Speisen. Ergänzend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Frage, ob ein Mittel Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen geeignet ist, sich nach seiner objektiven Eignung entscheidet, nicht aber danach, ob es tatsächlich zu anderen als vom Arzt verordneten Zwecken benutzt wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 1988 ‑ 12 A 1271/86 -, DÖD 1989 S. 144 sowie Beschluss vom 2. Juni 1992 - 6 A 919/92 -; ähnlich Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 23.89 -, DÖD 1991 S. 203 (204). Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 b BVO werden in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beihilfeberechtigte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn bedarf, von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abgegrenzt, zu deren Bestreitung grundsätzlich die amtsgemäße Besoldung bzw. Versorgung sowie allgemein zugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Beihilferegelung vorgesehen sind. Vgl. BVerwG, a.a.O. (mit weiteren Nachweisen). Dass die Einnahme des Präparats aus der Sicht des behandelnden Arztes erforderlich ist, setzt diese Regelung voraus, weil ohne ärztliche Verordnung ohnehin keine Beihilfe zu gewähren wäre; die vom Kläger bei der Beihilfestelle der Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. H. O. (S.) vom 20. November 1997, 2. Dezember 1998 und 15. Januar 1999 sind deshalb für die Frage der Beihilfefähigkeit der strittigen Aufwendungen insoweit ohne Belang. Darüber hinaus fehlt es an der generellen Notwendigkeit der Aufwendungen für das in Rede stehende Präparat im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BVO. Der gewünschte, ggf. aus medizinischen Gründen erforderliche Effekt der Gewichtsreduzierung kann nämlich durch Verminderung der Menge oder des Fettgehaltes der täglichen Nahrung sowie durch körperliche Betätigung ohne Medikamente erreicht werden. Dementsprechend erbringt die private Krankenversicherung des Klägers für „Xenical” seit Dezember 1998 keine Versicherungsleistungen mehr. Es ist zudem nicht angemessen im Sinne dieser Bestimmungen, dass der (ehemalige) Dienstherr aus öffentlichen Mitteln erhebliche Beträge - im Fall des Klägers allein für „Xenical” wegen nunmehr fehlender nach § 12 Abs. 7 BVO zu berücksichtigender Erstattungen der Krankenversicherung etwa 150,-- DM je Monat - an Beihilfen leisten soll, wenn der Beihilfeberechtigte nicht die erforderliche Selbstdisziplin zu einer aus ärztlicher Sicht erforderlichen Änderung seiner Lebensweise aufbringt. Auch im Fall des Klägers ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Die genannten bei der Beklagten vorgelegten ärztlichen Atteste, die für Zwecke der privaten Krankenversicherung erstellt worden sind und die ihrem Inhalt nach den Charakter von Gefälligkeitsbescheinigungen haben, wie sie dem erkennenden Gericht in Asylverfahren täglich vorgelegt werden, enthalten die Aussage, dass der Kläger „aufgrund bekannter psychischer Begleiterkrankungen auf konventionellem diätischem Wege allein die erforderliche Gewichtsreduktion” vor einem operativen Eingriff nach einem Bandscheibenvorfall „nicht schafft”. Das Mittel „Xenical” ist unter solchen Umständen jedoch schon deshalb nicht indiziert, weil das Präparat nur sinnvoll eingesetzt werden kann, wenn zugleich eine kalorienreduzierte Diät eingehalten wird, wie sich aus der vom Gericht eingeholten Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 8. Juli 1999, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Bei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 198,‑‑ DM festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,-- DM nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.