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Urteil

4 K 639/95.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:0816.4K639.95A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1994 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1800,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 24. April 1970 nach seinen Angaben in Hawalli, Kuwait, geborene, staatenlose Kläger will am 20. Juli 1992 mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Er trägt vor, Ende April 1992 Kuwait verlassen und sich zunächst im Irak aufgehalten zu haben und dann über die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Deutschland gekommen zu sein. Echte eigene Ausweispapiere führte er nach seinen Angaben nicht mit. 3 Der Kläger beantragte unter dem 21. Juli 1992, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. 4 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. März 1993 machte der Kläger geltend: Er habe von 1976 bis 1988 in Hawalli drei verschiedene Schulen besucht, danach sei er in diesem Ort als Maler und Anstreicher beschäftigt gewesen. Ihm selbst sei in Kuwait nichts passiert. Er sei aber im April, wie seine Eltern, aus Kuwait ausgewiesen worden. Der kuwaitische Staat habe alle Ausweispapiere an sich genommen. Die Eltern seien nach der Ausweisung in den Gaza-Streifen gegangen. Das hätten sie gekonnt, weil sie 1967, vor der Übersiedlung nach Kuwait, von den israelischen Behörden ein entsprechendes Papier bekommen hätten. Er, der Kläger, sei im Gaza-Streifen nicht ansiedlungsberechtigt gewesen. Er sei von den kuwaitischen Behörden in Haft genommen worden, obwohl er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Eine Woche sei er in Abschiebehaft gehalten worden. Er sei mit anderen zusammen an die irakische Grenze gefahren und dort amerikanischen Soldaten übergeben worden. Zuerst sei er mit dem Taxi nach Basra gefahren. Dann sei er nach Bagdad gegangen, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Man habe ihm in Kuwait etwa 2000 US-Dollar gelassen. Die habe er benutzt, um mit Hilfe von Schleppern erst in die Türkei und dann nach Deutschland zu gelangen. 5 Mit einem nachträglichen Schreiben vom 28. Juli 1994 trägt der Kläger vor, die Eltern stammten nicht aus dem Gaza-Streifen, sondern aus der Westbank, dorthin seien sie auch zurückgekehrt. 6 Mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und verneinte die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert. Ihm wurde die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Drittstaat angedroht. 7 Am 13. Januar 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er legt ein Schreiben der Palästinensischen Generaldelegation vom 13. März 1995 vor, das seine palästinensische Herkunft bescheinigt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 AuslG und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1994 ist rechtswidrig. 15 1. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitert nicht an § 26a AsylVfG. Die Vorschrift ist auf das Asylverfahren des Klägers nicht anzuwenden, weil der Asylantrag vor dem 1. Juli 1993 gestellt worden ist (§ 87a Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, Seite 1061, 1069). 16 2. Ebensowenig stehen der Anerkennung §§ 87a Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 in Verbindung mit § 27 AsylVfG entgegen. Der Kläger war jedenfalls vor seiner Einreise nach Deutschland nicht in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher. Die Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG greift nicht ein, weil der Kläger sich weder im Irak (dort will er etwa 35 Tage geblieben sein) noch in der Türkei, noch in einem anderen Transitstaat länger als drei Monate aufgehalten hat. Einen Reiseausweis hat er in einem sicheren oder sonstigen Drittstaat ebenfalls nicht erhalten. Im übrigen war die erzwungene Ausreise des Klägers aus Kuwait weder im Irak noch in der Türkei abgeschlossen. Nach dem objektiven Erscheinungsbild seiner Reise hat der Kläger im Irak oder der Türkei nicht Fuß zu fassen gesucht, sondern ist seiner Absicht gefolgt, diese Länder alsbald wieder zu verlassen und nach Europa weiter zu reisen. Der Kläger hat sich nach seinen glaubhaften Angaben nach der Abschiebung aus Kuwait zunächst einige Tage in einem Hotel in Basra aufgehalten und ist sodann nach Bagdad gereist, wo er sich alsbald um Kontakt zu einem Schlepper bemüht hat, der ihn in die Türkei schleusen konnte. In vergleichbarer Weise hat sich der Kläger in der Türkei verhalten. Die übrigen durchquerten Staaten in Westeuropa waren ohnehin nur Transitländer, die der Kläger durchquert hat, ohne sich dort länger aufzuhalten. 17 3. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 18 Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, daß der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muß, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, BGBl. 1953 II 560). Die zu erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, daß die Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen hinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, an seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung ernsthafte Zweifel also nicht bestehen. 19 Der Vortrag auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, muss schlüssig einen Asylanspruch ergeben; der Sachverhalt ist im einzelnen substantiiert darzulegen (BVerwG, InfAuslR 1984,129,292). Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt den Anforderungen in der Regel nicht, falls nicht die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. 20 a) Der Kläger ist nach seinem glaubhaften Vortrag staatenloser Palästinenser. 21 Die palästinensische Volkszugehörigkeit ergibt sich neben dem Vorbringen des Klägers aus einer im Gerichtsverfahren überreichten Bescheinigung der palästinensischen Generaldelegation in Bonn. Das Vorbringen des Klägers ist glaubhaft und stimmig. Er macht geltend, seine Eltern stammten aus der Westbank und seien nach der Ausweisung aus Kuwait mit israelischer Erlaubnis dorthin zurückgekehrt. Das spricht für eine palästinensische Abstammung. Auch das Bundesamt geht in dem angefochtenen Bescheid von einer palästinensischen Volkszughörigkeit aus. 22 b) Der Kläger ist staatenlos. Er ist in Kuwait geboren, ohne in den Besitz der Kuwaitischen Staatsangehörigkeit gelangt zu sein. Zwar hat der Kläger keine Unterlagen über seine Identität und seinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status vorlegen können. Der Vortrag des Klägers ist jedoch plausibel. Die weitaus meisten vor dem Golfkrieg in Kuwait lebenden und arbeitenden Palästinenser sind dort als Ausländer behandelt worden. Der Kläger hat in Kuwait auf Grund einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gelebt, die alle zwei Jahre verlängert werden musste. Die palästinensische Volkszugehörigkeit vermittelt keine Staatsangehörigkeit, weil es eine palästinensische Staatsangehörigkeit nicht gibt. Der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ist nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass der Kläger staatenlos ist. 23 c) Im Falle der Staatenlosigkeit entsteht die Notlage, die nach Art. 16a Abs. 1 GG die Gewährung von Asyl gebietet, bei politischer Verfolgung durch das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes. Das war für den Kläger vor der Einreise nach Deutschland Kuwait. Zwar hat er auch dazu keine beweiskräftigen Unterlagen vorlegen können. Er hat aber glaubhaft vorgetragen, seit seiner Geburt in Kuwait gelebt zu haben. 24 Als gewöhnlicher Aufenthalt kommen die palästinensischen Autonomiegebiete nicht in Betracht. Der Kläger hat sich dort tatsächlich nicht aufgehalten. Die Einreise dorthin würde ihm von den israelischen Behörden auch nicht gestattet werden, weil er bei Inkrafttreten des Gaza-Jericho-Abkommens nicht in das Bevölkerungsregister eingetragen war und auch danach nicht mit Zustimmung der israelischen Seite in das Register eingetragen worden ist. 25 d) Der Kläger hat durch das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich Kuwait, vor der Einreise nach Deutschland politische Verfolgung erlitten. Er hat glaubhaft vorgetragen, durch die Kuwaitis nach Ende des Golfkrieges allein wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit gewaltsam außer Landes geschafft worden zu sein. 26 Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung sein Schicksal als Palästinenser in Kuwait einleuchtend beschrieben. Er hat ohne Übertreibungstendenzen oder nennenswerte Widersprüche darlegen können, dass man ihn und seinen Libanesischen Arbeitgeber zunächst nicht behelligt habe, weil nach dem Krieg für Anstreicher und Maler ein großer Bedarf bestand. Nach Abklingen der unmittelbaren Nachkriegswirren ist er jedoch, wie die meisten anderen Palästinenser auch, außer Landes geschafft worden. Der Kläger hat sich der Befragung durch das Gericht offen und freimütig gestellt und die ihm gestellten Fragen und Vorhalte plausibel beantwortet. So konnte beispielsweise sein Arbeitgeber nichts für ihn tun, weil er kein Kuwaiti, sondern Libanese war und deshalb als Bürge für ein während des Golfkrieges nicht mit dem Irak kollaborierenden Verhaltens nicht in Frage kam. Der Kläger hat einleuchtend geschildert, dass er im wesentlichen unbehelligt seine Arbeit habe machen können, jedoch auf Schritt und Tritt der Hass der Kuwaitis gegen Palästinenser zu spüren gewesen sei. Sein Vortrag ist nicht gesteigert, sondern gerade in seiner auf die Fakten beschränkten Nüchternheit überzeugend. Auf Grund des Eindrucks, den der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, trägt der Kläger wahrheitsgemäß vor. 27 e) Die Schilderung des Klägers deckt sich im übrigen mit den tatsächlichen politischen Verhältnissen, wie sie in Kuwait nach Ende des Golfkrieges herrschte. Als Folge des 2. Golfkrieges hat eine Vertreibung der staatenlosen Palästinenser aus Kuwait in Anknüpfung an diese Gruppenzugehörigkeit stattgefunden. 28 Der tatsächliche Ablauf der Ereignisse stellt sich wie folgt dar. Vor dem Ausbruch des 2. Golfkrieges im August 1990 bildeten die Palästinenser mit einer Gesamtzahl von rund 400000 Personen den größten Anteil der ausländischen Wohn- und Arbeitsbevölkerung in Kuwait. Nach dem Ende des Krieges wurde diese Zahl seitens der kuwaitischen Behörden gezielt und drastisch reduziert. Die Schätzungen über die Zahl der im Lande verbliebenen Palästinenser schwanken zwischen 20000 (vgl. TAZ- Artikel vom 2. Juli 1993 „Palästinenser rechtlos" in der Anlage zur Auskunft von amnesty international vom 14. Dezember 1995) und 50000 (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Oktober 1997, 514-516.80/29993; Deutsches Orient-Institut vom 18. August 1995). Eine legale Rückkehr früher legal in Kuwait ansässiger Palästinenser ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes a.a.O. überhaupt nicht, nach der Analyse des Deutschen Orient Institutes a.a.O. Seite 2/3 allenfalls in Einzelfällen möglich. Aus letzterer Auskunft ergibt sich auch, dass die früher durch Palästinenser besetzten Arbeitsplätze inzwischen durch Personal anderer - aber jedenfalls wiederum ausländischer - Herkunft eingenommen worden sind. 29 f) Die Vorgehensweise der kuwaitischen Behörden ist nach ihrer objektiven Gerichtetheit nicht als eine verfolgungsneutral von ausländerrechtlichen bzw. bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten getragenen Maßnahme einzuordnen. Die Annahme, es sei etwa das bevölkerungspolitische Ziel maßgebend gewesen, den Ausländeranteil an der Gesamtbevölkerung Kuwaits zu senken, scheidet schon deswegen aus, weil der Arbeitskräftebedarf auch nach dem erzwungenen Weggang der Palästinenser nicht aus der einheimischen Wohnbevölkerung, sondern wiederum mit Hilfe von Ausländern gedeckt worden ist. Die kuwaitischen Behörden haben vielmehr mit ihrem Vorgehen klar erkennbar Sicherheitsinteressen verfolgt. Nachdem sich die PLO im 2. Golfkrieg auf die Seite der irakischen Angreifer gestellt und auch ein Teil der in Kuwait lebenden Palästinenser mit diesen kollaboriert hatten, wurde die Anwesenheit von 400000 Palästinensern im Lande als Sicherheitsrisiko betrachtet (vgl. etwa die Äußerungen des kuwaitischen Botschafters in den USA, wiedergegeben im Bericht der Frankfurter Rundschau vom 6.7.1991 „Palästinenser aus Kuwait?", Anlage zu amnesty international, Auskunft vom 14. Dezember 1995). Zwar können im Grundsatz sicherheitspolitische Interessen gerade bei der Frage, in welchem Umfang der Aufenthalt von Staatenlosen hingenommen werden soll, mit den Mitteln des jeweiligen nationalen Ausländerrechtes verfolgungsneutral durchgesetzt werden. 30 vgl. Buchholz, Urteil vom 24. Oktober 1995, 9 C 75.95, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 181. 31 In politische Verfolgung schlagen staatliche Maßnahmen dieser Art aber etwa dann um, wenn eine ganze Volksgruppe pauschal unter Sicherheitsverdacht gestellt wird und damit die dem Betroffenen unverfügbare Zugehörigkeit zu der Gruppe den aus der Sicht des Verfolgerstaates hinreichenden Anlass für die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bietet. Dies ist in Kuwait nach dem Ende des 2. Golfkrieges in Bezug auf die palästinensische Wohnbevölkerung geschehen. In der plastischen Formulierung des Deutschen Orient-Institutes a.a.O. handelte es sich bei der Vertreibung der Palästinenser um die Rache für das Verhalten der PLO und der in den Reihen der Palästinenser anzutreffenden Kollaborateure, für die die ganze Bevölkerungsgruppe haftbar gemacht worden ist. Den Kuwaitischen Behörden genügte der geringste Verdacht; eine Verbleibenschance war nur denjenigen eröffnet, die mit Hilfe kuwaitischer Bürger die Nicht-Kollaboration beweisen konnten. Dass der Kollaborationsverdacht schon an der bloßen Eigenschaft als Palästinenser ansetzte, zeigt sich im übrigen deutlich an dem Verhältnis zwischen den Zahlen, die für die Größe der palästinensischen Wohnbevölkerung vor und nach der Vertreibungsaktion angegeben werden; nur 5 bis 10 % der Palästinenser durften letztlich bleiben. Die Palästinensischen Generaldelegation hat dies in einer Auskunft an das VG Düsseldorf in dem Verfahren 8 K 4025/96.A mit der Wendung umschrieben, dass nach dem Golfkrieg ungefähr 400000 Palästinenser „ohne Angabe von Gründen" gezwungen waren, Kuwait zu verlassen. Nach den gegebenen Umständen war aus der Sicht der kuwaitischen Behörden die Eigenschaft als Palästinenser Grund genug. 32 g) Eine Änderung der Haltung der kuwaitischen Behörden ist gegenüber den Palästinensern nicht eingetreten. Das als Verrat betrachtete Verhalten der politischen Führung der Palästinenser ist in Kuwait nicht vergessen oder vergeben. Dem entspricht es, wenn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1997 eine legale Rückkehr der seinerzeit ausgesperrten Palästinenser praktisch ausgeschlossen ist. 33 Der Kläger war - letztlich ohne - verfolgungsneutralen Grund allein wegen seiner Volkszugehörigkeit missliebig und ist deswegen auf Dauer des Aufenthaltes in seinem Geburtsland beraubt worden. Er hat politische Verfolgung erlitten bleibt von dieser Maßnahme seines Herkunftslandes betroffen, solange er dorthin als wegen seiner Zugehörigkeit zum palästinensischen Volk nicht zurückkehren darf. Ihm ist in Deutschland Asyl zu gewähren. 34 Neben dem Asylanspruch hat der Kläger Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). 35 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG unterbleibt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Eine (Teil-) Abweisung der Klage liegt darin nicht. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38