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Urteil

18 K 2402/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:1999:1014.18K2402.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Beteiligten wird gestattet, die jeweilige Sicherheit auch durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger besitzt seit Oktober 1996 eine Waffenbesitzkarte für das Sammelgebiet „Offiziell eingeführte deutsche Militärwaffen (Kurz- und Langwaffen) bis Konstruktionsjahr 1945". Unter dem 9. September ließ er zwölf Faustfeuerwaffen in seine Waffenbesitzkarte eintragen. Zeitgleich erließ der Beklagte einen Bescheid über insgesamt 300,00 DM, wobei er pro eingetragener Waffe einen Betrag von 25,00 DM zugrunde legte. 3 Mit dem nachfolgend erhobenen Widerspruch wurde im wesentlichen eine Ungleichbehandlung zu Jägern geltend gemacht. Des weiteren sei vor Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz nur eine einmalige Gebühr von 15,00 DM pro Anmeldevorgang entstanden. 4 Der Widerspruch wurde mit am 21. Februar 1998 zugestellten Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 3. Februar 1998 zurückgewiesen. 5 Am 19. März 1998 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Er macht unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages geltend, die konkret erhobene Gebühr sei auch deshalb zu hoch, weil der sich in Schreibarbeit erschöpfende Bearbeitungsaufwand gering und ein Prüfvorgang nicht erforderlich sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 9. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3. Februar 1998 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die streitige Gebührenforderung hat ihre rechtliche Grundlage in § 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostVÄndV4). Diese auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 und 3 Waffengesetz (WaffG) und dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) ergangene Bestimmung weist für Gebühren, die - wie hier - nicht nach dem Verwaltungsaufwand berechnet werden, auf das Gebührenverzeichnis der Anlage. In Abschnitt II Ziffer 11 lit. a) ist ab dem 1. April 1997 für die Eintragung „einer" Waffe in die Waffenbesitzkarte, abgesehen von den dort geregelten Ausnahmen, eine feste Gebühr von 25,00 DM zu erheben. 16 Der Wortlaut läßt eindeutig nur die Auslegung zu, daß die Eintragung jeder Waffe in dieser Höhe kostenpflichtig ist. Denn vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung sah die entsprechende Regelung im Gebührenverzeichnis eine feste Gebühr für die Eintragung „einer oder mehrerer Waffen" vor. 17 Der geänderte Gebührentatbestand ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 18 Zunächst läßt sich ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Grundgesetz (GG) abzuleitende „Äquivalenzprinzip" nicht feststellen. Weder die Höhe der einzelnen Gebühr in Höhe von 25,00 DM noch die Tatsache, daß im Falle der Eintragung mehrerer Waffen diese Gebühr jeweils in dieser Höhe anfällt, ist in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren ist - wie im Abgabenrecht insgesamt - dem allgemeinen Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 - , Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 12, S. 162, 165 = NJW 1961, S. 2128, 2129. 20 Da es sich bei den Verwaltungsgebühren um Abgaben mit Entgeltcharakter handelt, sind die Gebühren nach dem gesamten Wert der behördlichen Leistung, nicht nur nach deren Aufwand zu bemessen; es soll sonach zwar der Aufwand eines gesamten Verwaltungszweiges gedeckt werden, es darf hierbei aber ausdrücklich auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Schuldner berücksichtigt werden, 21 vgl. BVerwG, a.a.O., S. 167. 22 Ob das Äquivalenzprinzip beachtet worden ist, läßt sich naturgemäß besonders schwer feststellen in den Fällen, in denen nicht übersehen werden kann, welchen Wert eine Amtshandlung für den Begünstigten hat; hier bleibt nicht anderes übrig, als für die Amtshandlung ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des einzelnen eine feste Gebühr zu erheben, 23 vgl. BVerwG, a.a.O., S. 169. 24 Andererseits darf eine Gebühr nicht in erkennbarem Mißverhältnis zur Leistung stehen, darf nicht als Abschreckung oder als Strafe bzw. Beugemittel dienen oder sonstige unangemessene Nebenwirkungen (z.B. Abdrosselung eines Wirtschaftszweiges) bezwecken. Es gehört weiterhin zu den allgemein anerkannten Grundsätzen des Kostenrechts, daß die mit einem Kostenverzeichnis notwendigerweise verbundene Schematisierung nach festen Tatbeständen und Sätzen grundsätzlich rechtsstaatlichen Anforderungen genügt; hier kann der Grundsatz der „individuellen Gleichmäßigkeit" hinter dem einer „generellen Gleichmäßigkeit" zurückstehen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1957, S. 577, 579. 26 Die Geltung dieser Grundsätze hat in dem einschlägigen bundesrechtlichen Kostengesetz auch eigens Niederschlag gefunden (vgl. § 3 VwKostG). 27 Gemessen hieran ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Eintragung einer jeden Waffe in eine Waffenbesitzkarte mit 25,00 DM zu belegen, nicht zu beanstanden. Denn es kommt nach den dargelegten Grundsätzen nicht nur auf den vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten Verwaltungsaufwand für eine Eintragung an; dessen ungeachtet hat jeder Eintragung eine spezielle Überprüfung voranzugehen, deren Umfang und Schwierigkeit nicht von vornherein absehbar ist, weshalb insofern Raum für die vom Verordnungsgeber vorgenommen Pauschalierung gegeben ist. Die Behauptung des Klägers, ein Prüfungsvorgang finde nicht statt, entbehrt deshalb jeder Grundlage. Des weiteren indiziert die Unbestimmbarkeit der mit der Amtshandlung verbundenen Wertschöpfung für den einzelnen Waffenbesitzer die Notwendigkeit, eine feste Gebühr zu verlangen. 28 Die sonstigen Rechtsargumente, mit denen ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG belegt werden soll, sind ohne entscheidungserhebliche Bedeutung für den vorliegenden Fall. Im Verhältnis zu Jägern muß eine Differenzierung vorgenommen werden. Soweit Jagdlangwaffen betroffen sind, liegt schon teilweise kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu messen wäre. Der aus Abschnitt II Ziffer 10 lit. b) zu entnehmende Gebührentatbestand von einmalig 35,00 DM für die Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über „eine oder mehrere Waffen" in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte bezieht sich - abweichend vom hier einschlägigen Gebührentatbestand - auf § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG. Diese Norm indiziert jedoch schon deshalb einen geringeren Prüfungsaufwand, weil sie auf Fallgruppen Bezug nimmt, bei denen es einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 WaffG nicht bedarf. Für Jäger gilt diese Befreiung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG allerdings nur, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Im übrigen - insbesondere im Hinblick auf die Eintragung von Kurzwaffen - gilt auch für Jäger § 28 Abs. 7 WaffG, an den der hier interessierende Gebührentatbestand des Abschnitts II Ziffer 11 lit. a) - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - pro einzutragender Waffe eine Gebühr in Höhe von 25,00 DM knüpft. 29 Soweit Abschnitt II Ziffer 11 lit. a) von der Erhebung der Gebühr ausnahmsweise absieht - und zwar für die (gleichzeitige) Eintragung des Erwerbs bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte - ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Grundsätze ein zureichender Grund für die Abweichung darin zu sehen, daß in den Fällen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. Erwerbsberechtigung bereits eine Gebühr anfällt, die den Festbetrag von 25,00 DM deutlich übersteigt (vgl. Abschnitt II Ziffern 1 und 10 lit. a) des Gebührenverzeichnisses). 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO).