Urteil
4 K 2672/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:1999:1021.4K2672.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin beantragte unter dem 20.12.1996 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zwecks Bebauung des Grundstücks G1 (postalisch: B-Str. 9/Am G 6 und 8) in E mit drei Mehrfamilienhäusern (insg. 18 Wohnungen) und einer Tiefgarage (21 PKW-Stellplätze). Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein Bebauungsplan vorliegt und außerdem innerhalb eines nach der Wasserschutzgebietsverordnung C (u.a.) vom 14.12.1987 (nachfolgend: WSG-VO) ausgewiesenen Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage C, hier innerhalb der Wasserschutzzone III A. Mit Bescheid vom 16. April 1997 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin mit der Begründung ab, die geplante Bebauung verstosse gegen Verbotstatbestände der WSG-VO. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1998, beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 27.02.1998, zurück. Die Klägerin hat durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. März 1998 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend: Dem Bauvorhaben stünden keine wasserrechtlichen Vorschriften entgegen. Die WSG-VO C begegne wegen Verstosses gegen das Übermaßverbot und wegen Verletzung des Bestimmheitsgrundsatzes rechtlichen Bedenken. Der angeführte Verbotstatbestand (§ 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO) stehe dem geplanten Bauvorhaben im übrigen nicht entgegen. Es handele sich bei der vorgesehenen Bebauung um einfache Wohnbebauung, die nach der vorgenannten Bestimmung dort zulässig sei. Jedenfalls aber könne der Verbotstatbestand durch Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung überwunden werden. Die Klägerin hat schriftsätzlich zunächst beantragt, den Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides im begehrten Umfang zu verpflichten. Nachdem während des laufenden Klageverfahrens ein Bauantrag der Klägerin, der die wasserrechtlichen Belange berücksichtigt zunächst durch Teilbaugenehmigung vom 20.04.1999 und später durch Baugenehmigung vom 10.05.1999 positiv beschieden worden ist und mit der Bauausführung zwischenzeitlich bis zur Rohbauerstellung begonnen worden ist, hat die Klägerin von ihrem ursprünglichen Begehren Abstand genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die negative Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin vom 20. Dezember 1996 zur Errichtung von drei Wohnhäusern mit insgesamt 18 Wohnungen und einer Tiefgarage für 21 PKW-Stellplätze durch Bescheid des Beklagten vom 16. April 1997 und Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Februar 1998 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass der Klägerin aus den Gründen der angegriffenen Bescheide kein Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zugestanden habe. Ergänzend verweist er auf den (nicht bestandskräftigen) Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 8. Juni 1999 über die Ablehnung der Befreiung vom Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich ein angefochtener Verwaltungsakt vorher, d.h. vor einer Entscheidung über einen auf seine Aufhebung gerichteten Antrag, durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im Prozeßverlauf seine Erledigung gefunden hat. Hier hat das Begehren der Klägerin jedenfalls durch die zwischenzeitliche Errichtung eines anderen Baukörpers auf dem Baugrundstück tatsächlich seine Erledigung gefunden. Zwar hat die Klägerin letztlich aus eigenem Entschluß eine Lage herbeigeführt, die einer Aufgabe des ursprünglichen Rechtsstreits gleichkommt und deswegen ebensogut durch eine Klagerücknahme hätte erreicht werden können. Dem wird im weiteren jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist es kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998, 4 C 14/96 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1996, 4 B 212/95). Gemessen an diesem Grundgedanken ist das Feststellungsinteresse der Klägerin vorliegend nicht deshalb zu verneinen, weil die Erledigung auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen ist. Denn angesichts des von ihr dargestellten und nachvollziehbaren wirtschaftlichen Drucks und der zwischenzeitlich bereits eingetretenen zeitlichen Verzögerung im Hinblick auf die Realisierung des begehrten Bauvorhabens, ist davon auszugehen, dass letztlich diese äußeren Rahmenbedingungen ausschlaggebend für die alternative, den wasserrechtlichen Bedenken Rechnung tragende Bauausführung waren. Unter diesen Umständen muß es der Klägerin grundsätzlich möglich sein, die "Früchte des Prozesses" zu wahren und im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen. Das berechtigte Interesse fehlt auch nicht etwa deshalb, weil der von der Klägerin beabsichtigte Entschädigungsprozeß offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. zu dieser Frage z.B. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1984 - 8 C 93.82 -, NJW 1985, 876, und vom 28. August 1987 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926). Nach Lage der Dinge ist nicht völlig eindeutig, dass es an den Voraussetzungen für den von der Klägerin reklamierten Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 b OBG NRW fehlt. Nach dieser Bestimmung ist ein Schaden, den jemand durch eine Maßnahme der Ordnungsbehörde erleidet zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Der Anspruch kann eingreifen, wenn durch eine rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrages oder - wie hier - einer Bauvoranfrage durch die Bauordnungsbehörde ein Schaden verursacht worden ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1984, - 4 A 410/88 -, S. 21 des amtlichen Abdrucks m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass einem solchen Anspruch der Gedanke des Haftungsausschlusses gem. § 254 BGB entgegengehalten werden kann, weil die Klägerin die Klage gegen die Ablehnung der ursprünglich begehrten Bebauungsgenehmigung nicht weiter verfolgt hat. Angesichts der von ihr geschilderten wirtschaftlichen Zwänge dürfte ihr die weitere Ausschöpfung des eingelegten Rechtsbehelfs nicht zumutbar gewesen sein. Die nach vorliegender Fallage letztlich noch bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage werden aber zurückgestellt, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung der Bebauungsgenehmigung durch Bescheid des Beklagten vom 16. April 1997 und Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Februar 1998 war rechtmäßig. Dem Vorhaben der Klägerin standen gem. §§ 75 Abs. 1, 71 Abs. 2 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Dabei kann die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Vereinbarkeit des Vorhabens, die nach den Ausführungen des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und weswegen keine Bedenken geäußert wurden, offen bleiben. Denn dem Bauvorhaben steht jedenfalls die Wasserschutzgebietsverordnung C (u.a.) - WSG-VO - vom 14.12.1987 entgegen. Rechtlich ist es grundsätzlich möglich, dass im Zusammenhang bebaute Ortsteile i.S. des § 34 BauGB in den Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung einbezogen werden. Das Bauplanungsrecht trifft zwar in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung. Dies schließt die Geltung anderer, die Bebaubarkeit einschränkender Anforderungen jedoch nicht generell aus. Das Bauplanungsrecht des BauGB legt sich selbst keine abschließende Geltung bei im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung von Bauvorhaben, sondern läßt wie in § 29 Abs. 2 BauGB ausdrücklich normiert andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Die hier dem Vorhaben der Klägerin insoweit entgegenstehende Verordnung ist gültig. Gem. § 19 Abs. 1 WHG kann, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung, durch Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert vorliegend den Erlaß einer solchen Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Interesse der derzeit bestehenden öffentlichen Wasserversorgung der Stadt E im Bereich der Wassergewinnungsanlage C. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für die Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern. Der anzustrebende Schutz muß auf die Dauer angelegt sein (vgl. dazu Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Rdnr 5 zu § 19 m.w.N.; Knopp, ZfW 1995, 1). Dass vorliegend ein grundsätzliches Bedürfnis für den Erlaß einer Wasserschutzgebietsverordnung bestanden hat, wird von den Beteiligten nicht bestritten und im Hinblick auf die Begründung der Verordnung durch den Verordnungsgeber auch gerichtlicherseits nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin beanstandet insoweit lediglich, dass das Wasserschutzgebiet hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung, hier unter Einbeziehung ihres Baugrundstücks, nicht erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG war und insoweit gegen das Übermaßverbot verstossen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen unter denen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin einbezogenen Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Januar 1984, - 4 B 157.83, BayVBl 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen insbesondere nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsbereich des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 22 N 95.3196 -, m.w.N.). Dabei muß der örtliche Normgeber die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine danach nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebietes oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Die Ausdehnung des Einzugsgebietes zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Wasserbehörde sich bei der näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 22 N 95.3196 -, m.w.N.). Die Einbeziehung auch des Grundstücks der Klägerin in den Bereich des Wasserschutzgebietes C u.a. ist danach nicht zu beanstanden. Die Einwände der Klägerin geben nur insoweit Anlaß für eine gerichtlicherseits vorzunehmende Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, als von ihr die Notwendigkeit der Einbeziehung gerade ihres Baugrundstücks vor dem Hintergrund der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung und der damit weitgehend versiegelten Flächen, in Abrede gestellt wird. Diese Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Es steht zwar außer Frage, dass entgegen der Wasserschutzgebietsverordnung errichtete bauliche Anlagen einen geringeren Wert für den Schutz des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversorgung haben, als wenn sie nicht solchen Nutzungen preisgegeben sind. Gleichwohl sichern jedenfalls alle noch nicht baulich genutzten Grundstücke oder aber solche Grundstücke, die zwar einer baulichen Nutzung zugeführt worden sind oder werden, bei denen aber die sich aus der Wasserschutzverordnung ergebenden Anforderungen beachtet wurden bzw. werden, das Grundwasser und damit die öffentliche Wasserversorgung und so die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes gegen weitergehende, die öffentliche Wasserversorgung noch stärker in Mitleidenschaft ziehende Nutzungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Baugrundstück der Klägerin im Bereich der Schutzzone III A liegt. Nach der durch die Verordnung in Bezug genommenen Übersichtskarte liegt dieser Bereich, so auch das Grundstück der Klägerin, am Rand des Einzugsbereichs der Wassergewinnungsanlage C. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Einbeziehung in die Schutzzone III A war damit die räumliche Nähe zum zu schützenden Bereich. Dieser Schutzzweck läßt sich aber auch unter Berücksichtigung etwaiger nach Erlaß der WSG-VO noch hinzugekommener Bebauung grundsätzlich weiter aufrecht erhalten. Über diese Erwägung hinaus hat die Klägerin die Schutzanordnung nicht im einzelnen angegriffen. Dem Gericht drängen sich insoweit auch keine Bedenken, denen vorliegend nachgegangen werden müßte, auf. Der Beklagte hat zuletzt mit Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 1999 (Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung) darauf verwiesen, dass die Einteilung der Wasserschutzzonen von den zuständigen Behörden auf naturwissenschaftlicher Grundlage vorgenommen worden ist. Anlaß an diesen Bewertungen zu zweifeln, besteht nicht. Die somit gültige Wasserschutzverordnung steht dem Bauvorhaben der Klägerin entgegen: Gem. § 4 Abs. 1, Halbsatz 1 Nr. 14 WSG-VO sind in der Schutzzone III A Abgrabungen und Erdaufschlüsse, auch deren Erweiterung verboten. Allerdings sind hiervon gemäß Halbsatz 2 der Bestimmung ausgenommen Maßnahmen von weniger als 10 m² Grundfläche (1. Alt.) oder 1 m Tiefe (2. Alt.) und Baugruben für einfache Wohnbebauung (3.Alt.). Die Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbestand liegen hier nicht vor: Die 1. und 2. Alt. sind schon deswegen nicht einschlägig, weil das geplante Bauvorhaben der Klägerin eine deutlich größere Fläche in Anspruch nimmt und im übrigen nicht in einer Tiefe von weniger als 1 m ausgeführt werden sollte. Im Hinblick auf die nach dem Verbotstatbestand ausnahmsweise Zulassung von Abgrabungen und Erdaufschlüssen solcher Baugruben für einfache Wohnbebauung (3. Alt.) gilt folgendes: Der Begriff der "einfachen Wohnbebauung" ist in der Wasserschutzgebietsverordnung nicht definiert. Eine Bestimmung des Begriffs findet sich auch nicht im Wasserhaushaltsgesetz. Eine Auslegung des Begriffs in dem Sinne, wie der Beklagte sie seinem Bescheid zugrundegelegt hat, drängt sich im Hinblick auf den Schutzzweck der WSG-VO nicht auf. Der Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, dass eine einfache Wohnbebauung eine solche mit Ein- und Zweifamilienhäusern ist. Dies würde jedoch dazu führen, dass eine Bebauung in dieser Größenordnung auch ungeachtet der geplanten Tiefe des Baukörpers und der in Anspruch genommenen Fläche ausnahmsweise zulässig wäre. Im Hinblick auf die weiteren Ausnahmetatbestände, hier Halbsatz 2, 1. und 2. Alt. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO, kann es für die Definition der einfachen Wohnbebauung jedoch nur darauf ankommen, in welcher Tiefe und in welcher Ausdehnung (Fläche) das Bauvorhaben geplant ist. Denn nur dann läßt sich einwandfrei prüfen, ob und in welchem Umfang Deckschichten, die von wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind, verletzt werden oder nicht. Die vorliegende Verordnung, die hierzu keinerlei Angaben enthält ist daher im Hinblick auf den in § 4 Abs. 1, Halbsatz 2, 3. Alt. Nr. 14 WSG-VO verwendeten Begriff der "einfachen Wohnbebauung" nicht ausreichend bestimmt. Da somit für die Adressaten der Verordnung nicht erkennbar ist, wer von dem Verbot der Abgrabung und des Erdaufschlusses - insoweit - ausgenommen sein soll, ist der Halbsatz 2, 3. Alt. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO wegen Verstosses gegen das Bestimmheitsgebot verfassungswidrig und nichtig. Daraus resultiert allerdings nicht schon die Ungültigkeit der gesamten Wasserschutzgebietsverordnung, da grundsätzlich eine Verordnung nicht für nichtig erklärt werden soll, wenn sie im Einklang mit der Verfassung ausgelegt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1953, 1 BvL 104/52, BVerfGE 2, 266 (283)). Damit stellt sich vorliegend die Frage, ob und wie die Regelung im zweiten Halbsatz des § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO verfassungskonform zu interpretieren ist. Dabei ist als von der Verfassung vorgegebenes Minimum des gesetzgeberischen Spielraums von Art. 14 des Grundgesetzes auszugehen. Art. 14 GG ist in Bezug zu setzen auf die Nutzbarkeit der Grundstücke der durch die Anordnung in § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO Betroffenen. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemißt sich danach, welche Befugnisse welchem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen (BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1985, 1 BvL 57/79, BVerfGE 70, 191 f (201)). Das bedeutet, dass das Verbot nebst Ausnahmetatbeständen in § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO verfassungskonform jedenfalls in der Weise angewendet werden muß, dass es nicht die rechtmäßige Nutzung von Grundstücken gänzlich ausschließen darf. Das wird vorliegend schon dadurch sichergestellt, dass die weiteren in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmetatbestände aufrecht erhalten bleiben können und danach jedenfalls für kleinstflächige Maßnahmen bis zu 10 m² aber auch für jegliche Bauvorhaben, die jedenfalls in einer Tiefe von weniger als 1 m ausgeführt werden sollen, Abgrabungen und Erdaufschlüsse und damit eine bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke weiterhin möglich sind. Damit verstößt das von der Klägerin ursprünglich geplante Bauvorhaben gegen den wasserrechtlichen Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO. Dieses Verbot läßt sich auch nicht über die Möglichkeit einer Befreiung gem. § 10 WSG-VO überwinden. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Der Tatbestand der wasserrechtlichen Befreiung hat grundsätzlich nur die Berücksichtigung von Sonderinteressen einzelner Eigentümer, deren Lage verschieden ist von der anderer Eigentümer, im Blick. Davon ist zugunsten der Klägerin nicht auszugehen. Weder liegen in ihrem Fall gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 WSG-VO Gründe des Wohls der Allgemeinheit vor, die eine Abweichung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 Nr. 14 WSG-VO und damit eine Zulassung der geplanten Bebauung erfordert hätten. Noch wäre in ihrem Fall von einer unbilligen Härte auszugehen gewesen. Denn durch das ihrem Bauvorhaben entgegenstehende Verbot wurde eine Bebaubarkeit des Baugrundstücks nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern unter Berücksichtigung der verbleibenden Ausnahmemöglichkeiten (Maßnahme von weniger als 10 m² oder 1 m Tiefe) nur beschränkt. Dass die so verbleibende Ausnutzbarkeit des Grundstücks auch tatsächlich für die Klägerin möglich ist, zeigt vorliegend der Umstand, dass der von ihr beantragte und der Eingriffsmaximaltiefe von 1 m Rechnung tragende Bauantrag positiv beschieden worden ist und die Klägerin das insoweit genehmigte Bauvorhaben bereits im Rohbau erstellt hat. Die Kostenentscheidung der mithin abzuweisenden Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.