Urteil
7 K 1413/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wohnsitzbeschränkung in einer Duldung kann nicht durch eine bloße Zustimmung einer aufnehmenden Ausländerbehörde über Landesgrenzen hinweg erweitert werden; § 56 Abs.3 AuslG schränkt Duldungen auf das Land ein.
• Die Entscheidung über die Änderung der Wohnsitzauflage obliegt grundsätzlich der zuständigen Ausländerbehörde; eine andere Behörde kann nur im Einvernehmen nach § 64 Abs.2 Satz1 AuslG handeln; das Einvernehmen ist ein Verwaltungsinternum und nicht selbständig einklagbar.
• Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an angemessener Lastenverteilung und dem privaten Interesse der Familienzusammenführung darf die Behörde Ermessen ausüben und sich an sachlichen Verwaltungsvorschlägen orientieren; fehlende Voraussetzungen (z. B. Sicherung des Lebensunterhalts ohne öffentliche Mittel) rechtfertigen die Ablehnung einer Wohnsitzänderung.
Entscheidungsgründe
Änderung der Wohnsitzauflage bei Duldung: Zuständigkeit, Ermessen, Landesbeschränkung • Eine Wohnsitzbeschränkung in einer Duldung kann nicht durch eine bloße Zustimmung einer aufnehmenden Ausländerbehörde über Landesgrenzen hinweg erweitert werden; § 56 Abs.3 AuslG schränkt Duldungen auf das Land ein. • Die Entscheidung über die Änderung der Wohnsitzauflage obliegt grundsätzlich der zuständigen Ausländerbehörde; eine andere Behörde kann nur im Einvernehmen nach § 64 Abs.2 Satz1 AuslG handeln; das Einvernehmen ist ein Verwaltungsinternum und nicht selbständig einklagbar. • Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an angemessener Lastenverteilung und dem privaten Interesse der Familienzusammenführung darf die Behörde Ermessen ausüben und sich an sachlichen Verwaltungsvorschlägen orientieren; fehlende Voraussetzungen (z. B. Sicherung des Lebensunterhalts ohne öffentliche Mittel) rechtfertigen die Ablehnung einer Wohnsitzänderung. Die Klägerin, albanische Volkszugehörige und jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo, war nach gescheitertem Asylverfahren geduldet und mit Wohnsitzauflage auf die Stadt C1 beschränkt. Sie heiratete einen ebenfalls geduldeten Ehemann mit Wohnsitzbeschränkung auf E. Die Klägerin beantragte mehrfach, ihre Duldung auf E zu ändern bzw. ihr Zuzug nach E zuzustimmen, um mit ihrem Ehemann zusammenzuleben; die Beklagte verweigerte die Zustimmung mit Verweis auf Vollziehbarkeit und Sozialhilfeabhängigkeit. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts sah sich wegen der fehlenden Zustimmung der Beklagten an einer Änderung gehindert. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Änderung der Wohnsitzauflage; der Beigeladene (zuständige Körperschaft für C1) war mit dem Zuzug einverstanden, sah sich aber durch die gesetzliche Landesbeschränkung der Duldung gehindert. • Die Klage ist zulässig, weil die frühere Zuweisungsentscheidung durch Erteilung einer Duldung asylunabhängigen Aufenthalt ermöglicht und somit nicht entgegensteht. • Zuständig für die Änderung der Wohnsitzauflage ist die Beklagte; § 64 Abs.2 Satz1 AuslG erlaubt Änderungen auch durch andere Ausländerbehörden, aber nur im Einvernehmen mit der bisher zuständigen Behörde; dieses Einvernehmen ist ein Verwaltungsinternum und nicht selbständig einklagbar. • Die Duldung der Klägerin unterliegt gemäß § 56 Abs.3 AuslG kraft Gesetzes einer Beschränkung auf das Gebiet des Landes (hier X); eine bloße "Zustimmung" der aufnehmenden Behörde kann diese gesetzliche Landesbegrenzung nicht aufheben. • Die Beklagte durfte ihr Ermessen ausüben und die Änderung ablehnen. Maßgebliches Abwägungskriterium ist die Vermeidung der Verlagerung von Unterbringungsbelastungen; die Beklagte durfte sich an den sachlichen Kriterien des AuslGVV-Entwurfs orientieren, wonach Zuzug zu versagen ist, wenn am Aufnahmepunkt kein ausreichender Wohnraum besteht und der Lebensunterhalt nicht ohne öffentliche Mittel gesichert ist. • Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen (Ehemann und Klägerin waren leistungsabhängig), war die Ablehnung der Wohnsitzänderung sachgerecht; alternative Lösungsmöglichkeiten wie ein Zuzug des Ehemanns nach C1 wurden aufgezeigt und gegebenenfalls als Streitgegenstand des Beigeladenenprozesses benannt. • Das Gericht kann im Prozess prüfen, ob das verwaltungsinterne Einvernehmen zu Recht versagt wurde; hier war jedoch die materielle Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält nicht die Änderung der Wohnsitzauflage von C1 auf E und auch keine Neuerteilung einer Duldung mit Beschränkung auf E, weil die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt hat, die Änderung abzulehnen. Die Ablehnung ist mit dem öffentlichen Interesse an angemessener Lastenverteilung und den fehlenden Voraussetzungen für eine familienbezogene Wohnsitzverlagerung (kein gesicherter Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel, kein ausreichender Wohnraum) vereinbar. Die Beklagte ist damit ebenso obsiegende Behörde; die Klägerin trägt die Prozesskosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.