Urteil
4 K 5762/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2000:0127.4K5762.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: In einem Grenztermin im Januar 1988 hatten Bevollmächtigte der später in Konkurs gefallenen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xx (im Folgenden Bauträger) den Beklagten beauftragt, die in der Gemarkung xxxxxx, Flur x, liegenden Flurstücke (alt) xx, xx, xx, xx und xx gemäß einem beigefügten Aufteilungsplan in 32 Parzellen zur Bebauung mit Einfamilienwohnhäusern und 6 Wegeparzellen im Wege der Sonderung zu teilen und in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Klägerin erwarb mit ihrem Ehemann zu je ½ Anteil von dem Bauträger Eigentum an einem Einfamilienhaus nebst zugehörenden privaten Wegeparzellen in dem vom Beklagten vermessenen Gebiet. Sie und ihr Mann wurden am 23. Mai 1989 als Eigentümer zu je ½ des Hausgrundstücks xxxxxxxxxxxxxxxxxx (Amtsgericht xxxxxxxxxx, Grundbuch von xxxxxx, Flur x, Flurstück xxx - Teilstück aus Flurstück xx alt -) eingetragen. Der Ehemann der Klägerin überließ dieser in der Folgezeit seinen Miteigentumsanteil. Am 10. Oktober 1990 wurde die Klägerin als Alleineigentümerin des Flurstücks xxx eingetragen. Von der Klägerin erwarb Herr Dr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxx das Hausgrundstück. Der Auflassung vom 27. Dezember 1995 folgte am 8. Mai 1996 die Eintragung von Dr. xxxxxxx als Eigentümer. Das Wohnhaus liegt in einem Neubaugebiet, welches über den privaten Weg mit der Bezeichnung xxxxxxxxxxxxxxx erschlossen wird. Der xxxxxxxxxxxxxxx besteht aus den Flurstücken Amtsgericht xxxxxx xxxx, Grundbuch von xxxxxx, Flur x, Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Der Weg erschließt innerhalb des Neubaugebietes die 32 dort gelegenen Einfamilienwohnhäuser. Von dem Bauträger erwarben die Klägerin und ihr Ehemann an den Flurstücken xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (Wegeparzellen) gemeinsam 3/68 Miteigentumsanteile. Ihre Eintragung als Eigentümer erfolgte am 1. Februar 1990. Am 10. Oktober 1990 wurde die Klägerin als alleinige Eigentümerin eines Anteils von 3/68 an den Wegeparzellen in das Grundbuch eingetragen. Den Anteil von 3/68 der Wegeparzelle erwarb ebenfalls Herr Dr. xxxxxxx unter den zu dem Hausgrundstück mitgeteilten Daten. Am 15. Dezember 1994 fand unter Leitung des Beklagten ein Grenztermin statt, zu dem nach der Grenzniederschrift unter anderem die Klägerin geladen, jedoch nicht erschienen war. Gegenstand des Grenztermins war laut der Grenzniederschrift die Schlußabmarkung und Gebäudeeinmessung im Neubaugebiet xxxxxxxxxxxxxxx. Mit Gebührenbescheid vom 11. Oktober 1996 erhob der Beklagte von der Klägerin näher aufgeschlüsselte Gebühren für die Schlußabmarkung und die Gebäudeeinmessung in Höhe von 1.282,86 DM nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden ÖbVermIngKO NRW) unter Anwendung des Gebührenverzeichnisses in der Fassung vom 10. September 1986. Im einzelnen brachte der Beklagte folgende Positionen zum Ansatz: Gebühr für die Schlußabmarkung der Teilung des Flurstücks xxx: 429,66 DM Gebühr für die Schlußabmarkung der Teilung der Wegeparzellen: 29,08 DM Gebühr für die Einmessung des Wohnhauses Flurstück xxx: 635,-- DM Gebühr für die Einmessung eines Trafos auf den Wegeparzellen: 4,16 DM Die Gebühren für die Wegeparzelle berechnete der Beklagte nach einem Anteil von 1/32, ebenso wie seine eigenen Auslagen und verauslagte Behördengebühren. Gegen den Gebührenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie rügte, ein Gebührenanspruch für 1987 durchgeführte Vermessungsarbeiten sei verwirkt. Im übrigen habe sie das Haus schlüsselfertig erworben. Der Beklagte erläuterte der Klägerin mit Schreiben vom 18. November 1996 u.a., die nunmehr abgerechneten Vermessungsarbeiten im ursprünglichen Auftrag des Bauträgers in den Jahren 1989 bis 1991 und 1994 durchgeführt zu haben. Die Klägerin sei Begünstige seiner Amtshandlung und daher Kostenschuldnerin, auch wenn sie keinen Auftrag erteilt habe. Eine Verwirkung oder Verjährung sei nicht eingetreten. Nach § 13 GebG NRW seien Auftraggeber und Begünstigter Gesamtschuldner. Nach dem Konkurs des auftraggebenden Bauträgers habe er die Klägerin in Anspruch nehmen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1998 wies die xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin als zulässig, aber unbegründet unter ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage zurück. Die Klägerin sei als Eigentümerin von Haus- und Wegeparzelle durch die Tätigkeiten des Beklagten unmittelbar begünstigt und daher Kostenschuldnerin. Nachdem der Bauträger in Konkurs gefallen sei, habe der Beklagte die - sachlich richtig nach dem Gebührenverzeichnis Stand 1986 berechneten - Gebühren von der Klägerin erheben dürfen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 5. Juni 1998 zugestellt. Am Montag, den 6. Juli 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides bereits nicht mehr Eigentümerin gewesen zu sein. Zivilrechtlich könne sie die Gebühren auch nicht mehr auf den neuen Eigentümer abwälzen. Sie sei 1994 bereits nicht mehr Eigentümerin gewesen, habe dort nicht mehr gewohnt und deshalb auch eine Ladung zu dem Grenztermin nie erhalten. Jedenfalls hätte der Beklagte die 1991 beendeten Arbeiten kurzfristig abrechnen können. Dann hätte sie die Gebühren auf den Erwerber abwälzen können und ein Schaden ihrerseits wäre nicht eingetreten. Durch die lange Bearbeitungszeit entstehe der Eindruck, der Beklagte habe die Abrechnung seiner Arbeiten verzögert, um sich nach dem Konkurs des Bauträgers an den Erwerbern schadlos halten zu können. Ihren Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten mache sie hilfsweise geltend. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. Mai 1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klägerin zu Recht als Begünstige der Amtshandlung in Anspruch genommen zu haben, nachdem der Bauträger in Konkurs gefallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und den Auszügen aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte ist als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur grundsätzlich befugt, für näher bestimmte, ihm anvertraute Tätigkeiten im Rahmen der Landesvermessung öffentlich-rechliche Gebühren zu erheben und durch Gebührenbescheid festzusetzen. Die von ihm abgerechneten Tätigkeiten (Schlußabmarkung der Teilungsvermessungen und Gebäudeeinmessung im Rahmen einer Sonderung) sind solche, die er im Rahmen seiner Beleihung mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgeübt hat. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx verwiesen. Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung ist Gebührenschuldner, wer eine gebührenpflichtige Amtshandlungen veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Klägerin ist zwar nicht Veranlasserin i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG, weil sie dem Beklagten keinen Auftrag erteilt hat. Auftraggeber war der in Konkurs gefallene Bauträger. Die Klägerin ist jedoch von der Amtshandlung Begünstigte i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NW. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Begünstigung vorliegen muß, ist derjenige der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Vgl. Urteil der Kammer vom 13. August 1998 - 4 K 4234/97 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1986 - 12 A 343/85 -, später offengelassen im Urteil vom 11. Juli 1991 - 2 A 1950/89 -). Dieser Zeitpunkt ist vorliegend gleichzusetzen mit dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte seine Meßunterlagen an das Katasteramt zur Übernahme eingereicht hat. Das ist nach dem Bekunden des Beklagten am 2. Juni 1995 gewesen. In diesem Zeitpunkt war die Klägerin Alleineigentümerin des Hausgrundstücks und Miteigentümerin der Wegeparzellen zu 3/68. Allerdings reicht es zur Begründung einer Begünstigung nicht aus, dass der Betreffende lediglich Eigentümer ist, weil gebührenpflichtige katasterrechtliche Amtshandlungen denkbar sind, die den Eigentümer nicht begünstigen. Erforderlich ist deshalb, dass dem Kostenschuldner ein wie auch immer gearteter unmittelbarer (Hervorhebung durch die Kammer) Vorteil zugute kommt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 2350/98 - mit weiteren Nachweisen insbesondere auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1986 - 12 A 2815/84 -; ferner Urteile der Kammer vom 14. Juli 1994, - 4 K 4455/94 - und vom 7. Oktober 1999, - 4 K 4595/97 -, alle nicht veröffentlicht. Der Vorteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein; sein Vorliegen ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Falles festzustellen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Die Einmessung eines Gebäudes begründet einen rechtlichen Vorteil seitens des Eigentümers, da der Eigentümer hierzu gesetzlich aufgrund von § 14 Abs. 1 und 2 VermKatG NW verpflichtet ist und die Durchsetzung dieser Pflicht ausdrücklich geregelt ist, § 14 Abs. 4 VermKatG NW. Gleiches gilt für die (erstmalige) Vermessung von neuen Grundstücken, während der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Abmarkung seines Grundstückes verpflichtet ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Die Klägerin hat durch die Schlußabmarkung ihres Grundstückes und der Wegeparzellen einen unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Dies folgt vorliegend aus dem gewählten Verfahren der Sonderung nach einem Ausführungsplan. Das zur Grundstücksteilung in dem Neubaugebiet gewählte, inzwischen nicht mehr anwendbare Parzellierungsverfahren der Sonderung im Rahmen eines Ausführungsplanes, welches im Fortführungserlass II (Runderlaß des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1980 i.d.F. vom 30. Juni 1982) unter Ziffer 10.3 näher geregelt war, erlaubte es, dass bestimmte, für die ordnungsgemäße Fortführung des Liegenschaftskatasters nach dem Gesetz notwendige Arbeiten wie die Abmarkung erst nach der Übernahme der neuen Flurstücke zum Kataster durchgeführt zu werden brauchten. Es bestand somit die Möglichkeit, Flurstücke, deren endgültige katasterrechtliche Erfassung in der Örtlichkeit noch ausstand, bereits zivilrechtlich verkehrsfähig zu machen. Diese, durch die Ermächtigung im VermKatG NRW gedeckte (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Dezember 1991 - 2 A 2461/88 -) Befugnis barg grundsätzlich das Risiko, dass im Zeitpunkt der Veräußerung das Flurstück zwar katasterrechtlich bereits geteilt, jedoch noch nicht abgemarkt war. Es entstanden somit zwar rechtlich selbstständige und damit verkehrsfähige Flurstücke, deren Grenzen in der Örtlichkeit jedoch noch nicht sichtbar waren, mithin gewissermaßen unsichtbar geteilte Flurstücke. Die endgültige Abmarkung hatte jedoch zwingend zu erfolgen, weil andernfalls die ordnungsgemäße (im Sinne von endgültige) katasterrechtliche Erfassung des Flurstücks in der Örtlichkeit nicht gewährleistet war. Ein ähnlicher Sachverhalt findet sich in § 18 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW, wonach die Abmarkung eines Grundstückes z.B. wegen Bauarbeiten vorübergehend zurückgestellt werden kann. In diesen Fällen ist jedoch der jeweilige Grundstückseigentümer nach § 18 Abs. 3 Satz 2 VermKatG NRW verpflichtet, die Schlußabmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Hier erlaubt das Gesetz einen vorübergehenden Schwebezustand im Hinblick auf die endgültige Kenntlichmachung der Grenzen in der Örtlichkeit, begründet jedoch gleichzeitig die Pflicht des dadurch Begünstigten, die Abmarkung später auf seine Kosten durchführen zu lassen. Dem entspricht die Interessenlage bei der Sonderung nach einem Ausführungsplan. Angesichts dessen hat die Klägerin durch die Schlußabmarkung einen rechtlichen Vorteil erlangt. Die Schlußabmarkung bewirkt in dem Verfahren der Sonderung nach einem Ausführungsplan die Beseitigung des Schwebezustandes im Hinblick auf die tatsächlichen Grenzen des Flurstücks in der Örtlichkeit. Darin liegt auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, der der Klägerin zugeflossen ist, die ihr Flurstück mit endgültigen, in der Örtlichkeit nachgewiesenen Grenzen veräussern konnte. Denn der aus dem Verfahren der Sonderung nach einem Ausführungsplan vor Schlußabmarkung bestehende Schwebezustand stellt einen den Wert des Flurstückes mitprägenden Faktor dar. Auch aus den Einmessungen des Wohnhauses hat die Klägerin einen rechtlichen Vorteil gezogen, weil sie damit von einer ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtung als damalige Eigentümerin befreit worden ist. Damit ist die Klägerin begünstigt. Eine Verwirkung ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte zwischen 1991 und 1994 seine Tätigkeiten zeitweise unterbrochen hatte, führt ebensowenig zur Verwirkung wie dass der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid 16 Monate nach Beendigung seiner Amtshandlung erlassen hat. Denn die verstrichene Zeit ist bereits zu kurz, um Verwirkung annehmen zu können. Bei der Bestimmung der für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitspanne ist zu berücksichtigen, dass es sich um umfangreiche Tätigkeiten gehandelt hat, deren Durchführung grundsätzlich mehr Zeit erforderte als die Vermessung einer Parzelle oder die Einmessung eines Gebäudes. Ferner hat der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin eine Ladung zu dem Grenztermin am 15. Dezember 1994 erhalten hatte oder nicht. Ein wie auch immer geartetes Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin, sie nicht als Begünstigter für Vermessungstätigkeiten in Anspruch nehmen zu wollen, ist nicht ersichtlich. Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten könnten allein auf der Grundlage eines Amtshaftungsanspruches bestehen und müßten von der Klägerin auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Deren Geltendmachung in diesem Verfahren kommt auch nicht im Wege der Aufrechung in Betracht, weil die Aufrechung mit einer rechtswegfremden Forderung im Verwaltungsprozeß nicht berücksichtigt werden kann. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 13. Oktober 1992 - 20 B 92.639 -, VGHE BY 46, 58ff. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.