Urteil
20 K 2859/97
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2000:0209.20K2859.97.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 4. September 1974 geborene Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, stand seit 1989 im Hilfebezug des Beklagten. Bei der Aufnahme des Hauptantrages am 31. Mai 1989 wurden die Mutter der Klägerin und die Klägerin darauf hingewiesen, daß jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzugeben ist. Am 14. Juli 1994 sprach die Klägerin beim Sozialamt des Beklagten vor und erklärte, daß sie ab dem 1. August 1994 eine Lehre anfangen könne, zur Zeit jedoch noch nicht klar sei, wo sie ihre Lehre beginnen werde. Der Beklagte wies sie darauf hin, daß sie nach Vertragsschluß erneut in der Dienststelle vorsprechen müsse und dann den Lehrvertrag vorzulegen habe. Am 7. Oktober 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie eine Praktikantenstelle als Bürokauffrau bei der Firma Q angetreten habe. Sie werde trotzdem die Ausbildungsbewerbungen nicht abbrechen. Soweit sie eine Ausbildungsstelle erhalte, werde sie den Beklagten darüber informieren. Sie legte auch eine Bescheinigung der Firma Q vom 7. Oktober 1994 vor, aus der hervorging, daß sie eine Praktikantenstelle zur Erlangung kaufmännischer Kenntnisse angetreten hatte. Die Praktikantenstelle war zunächst befristet bis zum 30. September 1995. Bei einer weiteren Vorsprache am 22. November 1994 wurde der Klägerin erklärt, daß ihr Sozialhilfe nur weiter gewährt werde, wenn sie Nachweise über Arbeitsbemühungen vorlege. Sie erklärte, daß sie weiterhin als Praktikantin bei Herrn G bei der Firma Q beschäftigt sei. Ab Januar 1994 werde sie wahrscheinlich ein Praktikantengehalt in Höhe von 700,00 DM erhalten. Die Klägerin legte am 15. Dezember 1994 eine weitere Bescheinigung der Firma Q, unterschrieben durch den Geschäftsführer G vor, nach der die Klägerin ab Dezember 1994 ein leistungs- und stundenbezogenes Entgelt von 400,00 DM erhielt. Bei einer routinemäßigen Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gab die Klägerin auf dem entsprechenden Fragebogen des Beklagten an, daß sie 400,00 DM netto Einkommen erhalte und fügte ihrer Erklärung die Bescheinigung der Firma Q vom 15. Dezember 1994 bei. Bei einer weiteren Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vom 12. Januar 1996 teilte die Klägerin mit, daß sie ein Erwerbseinkommen von 400,00 DM habe. Ergänzend teilte die Mutter der Klägerin mit, daß die Klägerin am 1. August 1996 voraussichtlich eine Ausbildungsstelle antrete. Im Juli 1996 erfuhr das Sozialamt des Beklagten durch den Kreis O, Abteilung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, daß die Klägerin am 21. März 1996 als Geschäftsführerin der Firma B Freizeitanlagen GmBH beim Amtsgericht L1 einen Antrag auf Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gestellt hatte. Danach sollte der bisherige Geschäftsführer G abberufen werden und die Klägerin als Geschäftsführerin mit der Maßgabe bestellt werden, daß sie stets zur Alleinvertretung der Gesellschaft berechtigt ist, auch wenn weitere Geschäftsführer vorhanden sind. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Beklagten vom 1. August 1996 erklärte die Klägerin auf Befragen, daß sie nur auf dem Papier Geschäftsführerin sei. Sie mache nur Büroarbeiten und schreibe Rechnungen. Sie sei mit Herrn G selbst bei dem Notar gewesen und habe die Unterschriften geleistet. Herr G habe ihr bei der Abgabe der Unterschrift erklärt, daß sie demnächst so viel Geld bekomme, daß sie die Wohnung bezahlen könne und daß sie keine Sozialhilfe mehr benötige. Dies habe sie aber nicht schriftlich bekommen. Sie versichere, daß sie monatlich nicht mehr als 400,00 DM erhalten habe. Sie arbeite an vier Tagen von 9.00/10.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr. Bescheinigungen über den Bezug des Gehaltes werde sie vorlegen. Herr G sei Inhaber der Firma. Herr G habe für ca. 1 Jahr ins Ausland gehen wollen und da er ihr vertraut habe, habe sie das Geschäft für 1 Jahr führen sollen. Seine Frau habe ihr bei den Geschäften helfen sollen, da sie noch nicht so viel Erfahrung habe. Seit Mai 1996 sei sie bei der KKH krankenversichert. Bei einem weiteren Gespräch der Klägerin mit dem Beklagten, bei dem auch Herr G anwesend war, erklärte die Klägerin, sie habe mehr Geld als 400,00 DM erhalten sollen, sobald sie bei der Industrie- und Handelskammer als Geschäftsführerin eingetragen worden sei. Entgegen ihrer Erklärung vom 1. August 1996 habe sie nicht an vier Tagen in der Woche und auch nicht so viele Stunden wie zuvor angegeben gearbeitet. Sie habe auch nur 400,00 DM verdient, da ihre Tätigkeiten nicht denen einer Geschäftsführerin entsprochen haben. Sie sei über die KKH krankenversichert. Herr C von der KKH L1 sei bei ihr gewesen, und habe ihr eine Krankenversicherung angeboten. Sie habe ihm gesagt, daß sie nur 400,00 DM verdiene. Daraufhin habe er den Betrag 1.350,00 DM in das Formular eingetragen. Sie habe das unterschrieben, damit sie versichert sei. Die Firma B zahle den Krankenversicherungsbeitrag an die KKH. Die in dem Versicherungsvertrag angegebenen 1.350,00 DM habe sie nicht erhalten. Herr G habe von der Krankenversicherung nichts gewußt. Am 1. August 1996 habe sie die Änderung ihrer Aufenthaltsbefugnis bei der Ausländerbehörde beantragt. Trotzdem werde sie zunächst als Geschäftsführerin abberufen. Sobald sie die Änderung ihrer Aufenthaltsbefugnis habe, könne es sein, daß sie wieder als Geschäftsführerin berufen werde. Die Zusage bezüglich des höheren Gehaltes habe sich nur auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister bei der Industrie- und Handelskammer bezogen. Bisher habe sie keinen wichtigen Schriftverkehr bei der Q unterschrieben. Soweit etwas zu unterzeichnen gewesen sei, habe dies Frau C1, die Rechtsanwältin der Firma, gemacht. Alle Erklärungen habe diese unterzeichnet. Größere Verträge seien während der Zeit ihrer Tätigkeit nicht beschlossen worden. Die Klägerin legte dem Beklagten Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1996 vor, in denen bescheinigt ist, daß sie 400,00 DM Arbeitslohn monatlich erhalten hatte. Die Lohnabrechnungen wurden von der Klägerin selbst unterschrieben. Im Rahmen der Ermittlungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fand am 6. August 1996 eine Besprechung im Sozialamt des Beklagten mit der Klägerin, Herrn G und einer Vertreterin des Finanzamtes O und des Ordnungsamtes der Stadt L statt. Ausweislich des über diese Besprechung aufgenommenen Vermerks vom gleichen Tage, wußte die Klägerin trotz langen Nachdenkens nicht mehr, warum sie in der B GmbH auf Wunsch von Herrn G die Geschäftsführerfunktion übernehmen sollte. Herr G erklärte, daß er niemals bis zum 1. August 1996 (nach dem Besuch der Klägerin beim Sozialamt) Einblick in den Paß der Klägerin gehabt habe und ihm bis zu diesem Zeitpunkt das Verbot der selbständigen bzw. vergleichbaren unselbständigen Arbeitsaufnahme nicht bekannt gewesen sei. Herr G erklärte, daß er sich nicht dazu äußern wolle, wer Geschäftsführer der B GmbH sei. Die Klägerin sei noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen. Herr G erklärte, daß er selbst nicht Geschäftsführer, sondern lediglich angestellter Verkäufer sei. Eine Angestellte sei Juristin und diese habe die Gesellschaft in der Zwischenzeit geführt. Nach diesem Gespräch, wurden die Büroräume der Firma Q in L im Beisein von Herrn G durchsucht. Anschließend wurden auch die Räume der B GmbH in X durchsucht. Bei der Durchsuchung wurde Schriftverkehr aufgefunden, in dem die Klägerin in Schreiben der Firma B GmBH als Geschäftsführerin bezeichnet wurde. Außerdem wurde auch ein persönlicher Kalender der Klägerin aufgefunden. Dieser enthielt an mehreren Tagen die Eintragung Pizzeria 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr" bzw. 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr". Hinter dem Eintrag vom 21. Januar 1996 hatte die Klägerin 170,00 DM" notiert. Des weiteren fand sich in dem Kalender am 22. März 1996 der Eintrag Bank, Geld tauschen" und am 24. März 1996 der Eintrag Mallorca" sowie am 7. April der Eintrag zurück aus Mallorca". Ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 21. August 1996 über ein Telefonat mit Herrn C von der KKH, hatte dieser angegeben, daß die Klägerin ihm erklärt habe, daß sie nicht genau wisse, wieviel sie verdiene. Sie habe ihm gegenüber angegeben, daß sie ca. 1.200,00 bis 1.500,00 DM verdiene. Daher habe er ein Gehalt in Höhe von 1.350,00 DM in den Krankenversicherungsvertrag eingetragen. Mit Bescheid vom 12. August 1996 hob der Beklagte die Bescheide für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1996 auf. Zur Begründung führte der Beklagte an, daß die Klägerin seit dem 21. März 1996 durch die Gesellschaftsversammlung als Geschäftsführerin der Firma B GmBH bestellt worden sei. Bei der Durchsicht der vom Ordnungsamt des Kreises O beschlagnahmten Unterlagen habe festgestellt werden können, daß sie einige wichtige Angebote aber auch Aufträge als Geschäftsführerin für die Firma B unterzeichnet habe. Sie sei auch im Logo der Firma als Geschäftsführerin ausgewiesen, so daß sie nach außen hin den Anschein erweckt habe, daß sie als Geschäftsführerin tätig gewesen ist. Das von ihr angegebene Gehalt in Höhe von 400,00 DM habe in keiner Weise dem üblichen Gehalt einer Geschäftsführerin entsprochen. Deshalb gehe der Beklagte davon aus, daß sie seit dem 21. März 1996 über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe. Außerdem habe sie mindestens seit dem 5. Januar 1996 an den Wochenenden zur Aushilfe in einer Pizzeria gearbeitet. Auch dieses Gehalt sei bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen anzurechnen. Da sie über Erwerbseinkommen verfügt habe, sei sie in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Somit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr erfüllt. Die Gewährung von Leistungen für die Monate Januar 1996 bis 31. Juli 1996 sei daher zu Unrecht erfolgt und die Verwaltungsakte seien rechts-widrig gewesen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X könne sich der Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen auf Vertrauen nicht berufen, so daß dann der Verwaltungsakt zurückgenommen werden dürfe. Es sei ihr mehrmals mitgeteilt worden, daß alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzu-teilen seien. Außerdem beruhten die Verwaltungsakte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvoll- ständig gemacht habe. Auf Vertrauen könne sie sich daher nicht berufen. Nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 Wohngeldgesetz werde pauschaliertes Wohngeld nicht gewährt, wenn es gleich hoch bzw. höher wäre als die zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt. Gemäß § 32 Abs. 5 Wohngeldgesetz entfalle der Anspruch auf Wohngeld mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung auf die Gewährung von pauschalen Wohngeld entfallen sei. Sie habe seit dem 21. März 1996 keinen Anspruch mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie durch ihr ausreichendes Einkommen ihren Lebensunterhalt habe sicherstellen können. Ab dem 1. Januar 1996 und 1. April 1996 sei ihr daher das pauschalierte Wohngeld zu Unrecht gewährt worden. Dieses sei von ihr zurückzuerstatten. Gründe, die Verwaltungsakte nicht aufzuheben, seien nicht ersichtlich. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X seien die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Ihr sei Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 3.891,54 DM zu Unrecht bezahlt worden. Der Beklagte verwies insoweit auf die anliegende Berechnung der überzahlten Beträge. Darin wurden für die Monate Januar und März noch Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet und vom Rückforderungsbetrag abgezogen. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 1996 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 28. August 1996 zugestellt. Mit Schreiben vom 22. August 1996 erstattet der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft E Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Sozialhilfebetruges. Das Verfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Neuss vom 11. August 1997 (6 Ds 110 Js 1258/96, 216/97) nach § 153 a StPO vorläufig für die Dauer von 6 Monaten eingestellt und der Klägerin aufgegeben, binnen dieser Frist eine Geldbuße in Höhe von 300,00 DM, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 50,00 DM, zu zahlen. Nachdem die Klägerin diese Auflage erfüllt hatte, wurde das Verfahren mit Beschluß vom 17. Februar 1998 durch das Amtsgericht Neuss endgültig eingestellt. Bei einer Vorsprache am 5. September 1996 erklärte die Klägerin, daß sie nie in einer Pizzeria gearbeitet habe. Die Einträge in ihrem persönlichen Terminkalender seien rein persönlich gewesen. Mit Schreiben vom 9. September 1996 legte sie gegen den Bescheid vom 12. August 1996 Widerspruch ein und wiederholte, daß sie in der Pizzeria nicht gearbeitet habe. Zudem teilte sie mit, daß nunmehr Herr X1 Geschäftsführer der Firma B Freizeitanlagen GmbH sei. Sie legte einen Vertrag vom 1. September 1996 vor, nach dem sie ab dem 1. September 1996 als Bürogehilfin/Rezeptionistin auf freier Mitarbeiterbasis für die B Freizeitanlagen GmbH tätig sei. Sie erhalte für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 800,00 DM netto zuzüglich des Krankenkassenbeitrags. Am 7. Oktober 1996 beantragte die Klägerin in Begleitung des Ratsmitgliedes Q1 die Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß das Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 800,00 DM in voller Höhe anzurechnen sei und sie auch im Hinblick auf die Einnahmen aus der Tätigkeit in der Pizzeria ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen könne. Bei der Anhörung sozial erfahrener Personen am 18. Februar 1997 erklärte die Klägerin, daß sie zu den Eintragungen in ihrem Kalender bezüglich der Pizzeria keine Angaben machen wolle, da die Angelegenheit rein privat sei. Auf die Frage, wer ihr den Mallorca-Aufenthalt finanziert habe, gab die Klägerin an, daß sie selbst gar nicht auf Mallorca gewesen sei, sondern ihr Bekannter, dies könne sie anhand der Flugscheine nachweisen. Mit Schreiben vom 6. März 1997 teilte die Klägerin der Widerspruchsbehörde mit, daß sie eine Reise nach Mallorca im März 1996 gemacht habe. Ihr sei es Anfang 1996 körperlich sehr schlecht gegangen. Als ihr Bruder das gesehen habe, habe er ihr Geld für den Urlaub geliehen. Sie sei dann 14 Tage nach Mallorca gereist. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1997 zurückgewiesen und der Klägerin durch Postzustellungsurkunde am 18. März 1997 zugestellt. Die Klägerin hat am 7. April 1997 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 1997 aus, daß sie während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit bei der Firma B nur 400,00 DM erhalten habe. Sie habe erst 1.350,00 DM verdienen sollen, wenn sie als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Es sei richtig, daß die Klägerin einige wichtige Angebote" und auch Aufträge als Geschäftsführerin für die Firma B unterzeichnet habe. Abgesehen davon, daß die Eintragung als Geschäftsführerin nicht erfolgt sei, sei hieraus nichts abzuleiten. Die Klägerin sei auch nicht 8 Stunden pro Tag bei der Firma B beschäftigt gewesen, sondern sei dort nur bei Bedarf erschienen. Die Eintragungen Pizzeria" in ihrem Kalender hätten den Hintergrund, daß sie sich an den Wochenenden mit ihrem damaligen Lebensgefährten getroffen habe. Diese Beziehung habe sie mit Rücksicht auf ihre Mutter verheimlichen wollen. Sie habe daher ihrer Mutter vorgespiegelt, daß sie in einer Pizzeria arbeite und sogar, um dies glaubhaft zu machen einen bestimmten Verdienst angegeben. Tatsächlich habe sie sich aber mit dem Herrn X2 getroffen. Es sei auch richtig, daß die Klägerin zusammen mit Herrn X2 auf Mallorca in der Zeit vom 24. März bis 7. April 1996 Urlaub gemacht habe und daß der Bruder ihr den Urlaub finanziert habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. August 1996 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises O vom 13. März 1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im wesentlichen auf die im Widerspruchsverfahren dargelegten Gründe Bezug. Die Kammer hat mit Beschluß vom 6. Dezember 1999 für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Neuss Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hier § 45 des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren (SGB X). Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X, auf den der Beklagten die Rücknahme der erfolgten Leistungsbewilligungen gestützt hat, darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 - 4 ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Rücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist insbesondere im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. Er enthält inhaltlich hinreichende Bestimmungen darüber, wem gegenüber für welche Monate und in welcher jeweiligen Leistungshöhe die Rücknahme erfolgen soll. Erfolgt die Leistungsgewährung an mehrere Leistungsempfänger in einem Bescheid, so ist bereits bei der Bewilligung eine Aufteilung" der Hilfegewährung auf die einzelnen Hilfeempfänger erforderlich, vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide für den in Streit stehenden Zeitraum sind zwar an die Mutter der Klägerin und die Klägerin gemeinsam gerichtet worden. Aus den Bescheiden ergibt sich aber eindeutig, daß der Hilfebedarf jedem Familienmitglied einzeln zugeordnet worden ist. Aus den Bescheiden folgt, daß der Klägerin regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 421,00 DM bewilligt wurden. Bei der Bewilligung der Unterkunftskosten für die Klägerin und ihre Mutter ist der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, daß die Unterkunftskosten beider in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG anteilig nach Kopfzahl bewilligt wurden. Damit lassen hier die im Streit stehenden Bewilligungsbescheide eindeutig erkennen, welche Leistung der Beklagte der Mutter der Klägerin und welche Leistung der Beklagte der Klägerin selbst bewilligt hat. Auch das Einkommen ist der Klägerin namentlich zugeordnet worden. Damit ist die bewilligte Hilfe jedenfalls für jeden einzelnen bestimmbar, auch wenn im Ergebnis in den Bewilligungsbescheiden nur eine Summe aufgeführt wird. Auch die Leistung des pauschalierten Wohngeldes ist in den Bewilligungsbescheiden bestimmbar. Zwar heißt es in den Bescheiden nur allgemein, in der Summe der Hilfe zum Lebensunterhalt sei pauschaliertes Wohngeld enthalten. Es ist aber auch ersichtlich, daß dieses Wohngeld nach Kopfteil bewilligt wurde. Insoweit läßt sich auch hier erkennen, daß der Klägerin die Hälfte des gewährten pauschalierten Wohngeldes in Höhe von 489,00 DM bzw. 496,00 DM für Juli 1996 bewilligt worden ist. Den Aufhebungsbescheid hat der Beklagte nur an die Klägerin gerichtet. Damit ist erkennbar, daß der Beklagte die Bewilligungsbescheide in der Zeit von Januar bis Juli 1996 nur hinsichtlich der Leistungen an die Klägerin aufheben wollte. Damit liegt insgesamt eine Übereinstimmung zwischen Bewilligungs- und Rücknahmebescheid vor. Auch die weiteren materiell - rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide liegen vor. Die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1996 erfolgten Leistungsbewilligungen waren rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gegeben waren. Gemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält der keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann. Dabei kommt Selbsthilfe insbesondere in Form des Einsatzes eigenen Einkommens in Betracht. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Ergeben sich aus dem vom Hilfesuchenden vorgetragene und vom Sozialhilfeträger ermittelten Sachverhalt Zweifel an der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden, so ist es Sache des Hilfesuchenden, diese Zweifel durch konkrete nachprüfbare Angaben auszuräumen, vgl. grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Mai 1965 - 5 C 81.61 - FEVS 13, 1 ff.. Läßt sich nicht aufklären, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, so geht dies zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - 5 C 63.64 - BVerwGE 21, 208 ff., Urteil vom 19. Mai 1965 - 5 C 81.64 - FEVS 13, 1 ff.. Insoweit trägt der Hilfesuchende neben der Beweislast auch die Darlegungslast. Es ist zunächst einmal seine Aufgabe, dem Sozialhilfeträger die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt auch aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Sozialgesetzbuches - allgemeiner Teil - (SGB I) stehen im Einzelfall aus konkretem Anlaß Zweifel daran, daß der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch weitere Sachaufklärung schlüssig zu machen, vgl. OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5151/95 -. Hier sind derartige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin gegeben. Zwar ist nicht genau festzustellen, wieviel Einkommen sie tatsächlich bei der B GmbH erzielte, da hierzu verschiedene Angaben vorliegen. Zunächst hatte sie bei der Vorsprache vom 22. November 1994 angegeben, daß sie ein Praktikantengehalt in Höhe von 700,00 DM bei der Firma Q erhalten werde und legte danach eine Beschäftigung der Firma Q über ein Entgeld in Höhe von 400,00 DM vor. Später gab sie an, daß sie bei der Firma B 400,00 DM verdiene. In dem Krankenversicherungsantrag bei der KKH - Krankenversicherung ist ein Gehalt von 1.350,00 DM eingetragen, wobei die Aussagen, wie es zu diesem Eintrag gekommen ist, voneinander abweichen. Die Klägerin gab an, daß sie bei Vertragsschluß angegeben habe, 400,00 DM zu verdienen und Herr C 1350,00 DM eingetragen habe. Herr C hingegen erklärte, daß die Klägerin ihm gesagt habe, daß sie zwischen 1.200,00 und 1.500,00 DM verdiene und er habe den Mittelwert eingetragen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit variieren ihre Angaben ebenfalls. Zunächst erklärte die Klägerin, daß sie an 4 Tagen zwischen 9.00/10.00 Uhr bis 17.00 Uhr tätig gewesen sei. Später gab sie an, daß sie nicht so viele Stunden gearbeit habe bzw. daß die Anzahl der Stunden nicht genau festliege und sie nur bei Bedarf bei der Firma B erschienen sei. Auch die Angaben zu der Art ihrer Tätigkeit sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Bei der Vorsprache vom 1. August 1996 machte sie dem Beklagten gegenüber geltend, daß sie nur auf dem Papier Geschäftsführerin sei und nicht selbständig für die Firma unterschrieben habe. Diese Aussage wird schon durch den aufgefundenen Schriftverkehr widerlegt. So hatte die Klägerin ein Schreiben 28. Juni 1996 und 3. Juli 1996 selbst unterzeichnet (Beiakte Heft 1, Blatt A 71, A 72). Aufgrund dieser ständig wechselnden und sich widersprechenden Angaben der Klägerin, ist unklar, in welcher Funktion, in welchem Umfang und mit welcher Bezahlung die Klägerin tatsächlich bei der Firma B GmbH tätig war. Damit ist auch die Höhe des Einkommens der Klägerin nicht feststellbar und es bestehen vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit in dem streitbefangenen Zeitraum. Die vorgelegten Gehaltsauf-stellungen haben wenig Aussagekraft, da die Klägerin sie selbst erstellt hat. Die Klägerin hat die Zweifel an ihren Angaben durch die Darlegung geeigneter Tatsachen auch nicht ausgeräumt. Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen aber auch aus anderen Gründen, nämlich im Hinblick auf die Eintragungen in ihrem persönlichen Kalender Pizzeria" und hinsichtlich ihres Mallorca-Aufenthaltes. Die Klägerin hat zwar bestritten, in der Pizzeria tätig gewesen zu sein. Ihre Angabe, daß sie diese Eintragungen gemacht habe, um zu verschleiern, daß sie sich mit ihrem Freund getroffen habe, weil ihre Mutter nichts habe von ihrer Beziehung wissen sollen, sind wenig glaubhaft. Es ist schon nicht nachvollziehbar, daß sie mit diesen Eintragungen in ihren persönlichen Kalender ihrer Mutter gegenüber eine Tätigkeit in der Pizzeria hätte glaubhaft machen können. Denn der persönliche Kalender der Klägerin wurde nicht bei ihr Zuhause, sondern bei der Firma B GmbH an ihrem Arbeitsplatz aufgefunden. Insoweit ist nicht ersichtlich, wie ihre Mutter Einsicht in den Kalender hätte nehmen können. Außerdem ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin auch deshalb erschüttert, weil sie schon zu ihrer Tätigkeit bei der Firma B GmbH in sich widersprüchliche und wechselnde Angaben gemacht hat. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin insoweit, als nicht feststellbar ist, ob sie bei einer Pizzeria tätig war und in welcher Höhe sie Einnahmen hatte. Die daran bestehenden Zweifel hat die Klägerin nicht auszuräumen vermocht. Ebenfalls unklar ist, wie die Klägerin die finanziellen Mittel für den Mallorcaaufenthalt aufgebracht hat. Zunächst behauptete die Klägerin bei der Anhörung sozial erfahrener Personen, daß sie überhaupt nicht auf Mallorca gewesen sei, das könne sie anhand der Flugscheine nachweisen. Wenige Tage später gab sie schriftlich an, daß sie (alleine) auf Mallorca gewesen sei, weil sie sich schlecht gefühlt habe und ihr Bruder ihr aus Mitleid Geld für die Reise geliehen habe. In der Klagebegründung vom 26. August 1997 trägt sie dann vor, daß sie zusammen mit Herrn X2 Urlaub gemacht habe und ihr Bruder ihr den Urlaub finanziert habe. Diese wechselnden Versionen zu der Eintragung Mallorca" in ihrem Kalender, erschüttern ebenfalls die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. Ersichtlich hatte sie zunächst versucht, gegenüber dem Beklagten die Ferienreise zu verheimlichen. Da Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1996 bestanden, die auch nicht ausgeräumt worden sind, war die Hilfegewährung an die Klägerin rechtswidrig. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung kann auch nicht dem Beklagten aufgegeben werden, dergestalt, daß er nachweisen muß, daß und in welcher Höhe Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen vorhanden war, welches die Hilfebedürftigkeit ausschließen. Das würde zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen. Die in der Sphäre des Hilfesuchenden liegenden Ereignisse sind einer Beweisführung durch den Beklagten nicht zugänglich. Darüber hinaus würde eine derartige Annahme der Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Hilfeleistungen durch den Beklagten auch zu einer Besserstellung derjenigen führen, die wesentliche Tatsachen (Einkommen) verschweigen, und Hilfe erhalten gegenüber denjenigen, die ein Teil des Einkommens angeben, und damit Zweifel aufkommen lassen und deshalb schon gar keine Hilfe erhalten. Die gemäß § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eröffnete Rücknahmemöglichkeit ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 2 SGB X wegen schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin auf den Bestand der Bewilligungsbescheide ausgeschlossen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nämlich nicht berufen, soweit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dabei handelt grob fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben über ihre Tätigkeit bei der Firma B gemacht. Sie war bereits bei der Aufnahme des Hauptantrages am 31. Mai 1989 darüber belehrt worden, daß alle Tatsachen anzugeben sind, die für die Leistung erheblich sind, insbesondere unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind, insbesondere in den Einkommens- Vermögens- Familien- und Aufenthaltsverhältnissen. Diese Belehrung hatte die Klägerin auch selbst unterschrieben. Außerdem war die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 zu weiteren Erklärungen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden und war in mehreren Vorsprachen darauf hingewiesen worden, daß sie zum Beispiel, wenn sie einen Lehrvertrag abschließt, das daraus resultierende Einkommen angeben muß. Insoweit war der Klägerin bekannt, daß sie den Umstand einer Arbeitsaufnahme und den Bezug von Erwerbseinkommen unverzüglich mitteilen mußte und verletzte die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße, weil sie dem Beklagten weder Art und Umfang ihrer Tätigkeit noch ihr Einkommen bei der Firma B in voller Höhe angegeben hatte. Die Leistungsbewilligung beruhte auch auf den in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Angaben der Klägerin. Denn der Beklagte hätte, auch wenn er nur Kenntnis von Art und Umfang der Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der B GmbH und den hieraus zufließenden Einkünften gehabt hätte, wegen erheblichen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nicht geleistet - unabhängig davon, ob daneben auch weitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin wegen einer vermuteten Tätigkeit bei der Pizzeria und aufgrund der Reise nach Mallorca bestanden -. Die Rücknahme der in dem streitgegenständlichen Zeitraum zugrundeliegenden Leistungsbescheide ist auch nicht infolge Zeitablaufs ausgeschlossen, da der Beklagte den angefochtenen Bescheid innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X, nämlich innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen, erlassen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei Erlaß des angefochtenen Bescheides ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Der Beklagte hat durch seinen Hinweis, es seien keine Gründe erkennbar, von einer Rücknahme der zu Unrecht erfolgten Bewilligung abzusehen, deutlich gemacht, daß er den ihm zustehenden Ermessensspielraum nach § 45 Abs. 1 SGB X erkannt hat. Weitere Ausführungen bedurfte es angesichts der zur Beurteilung stehenden Sachlage nicht. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der erfolgten Leistungsbewilligungen grundsätzlich vor. Soweit mithin durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Bewilligungsbescheide in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1996 rechtmäßig aufgehoben worden sind, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Klägerin hat, wie oben dargelegt, in den Monaten Januar bis Juli 1997 regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 421,00 DM erhalten. Darüber hinaus wurden ihr in den Monaten Januar bis März 1997 537,56 DM und in den Monaten April bis Juli 1997 545,06 DM Unterkunftskosten bewilligt. Auf den für die Monate Januar bis März in Höhe von 958,56 DM bewilligten Betrag bzw. für die Monate April bis Juli bewilligten Betrag in Höhe von 966,06 DM waren wegen der Erwerbstätigkeit der Klägerin 340,00 DM angerechnet worden. Damit wurde der Klägerin für die Zeit von Januar bis März 1996 Hilfe in Höhe von 618,56 DM und für die Zeit von April bis Juli 1996 Hilfe in Höhe von 626,06 DM, insgesamt in Höhe von 4359,92 DM gewährt. Der Beklagte hat hier aber nur Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten in Höhe von 2.403,54 DM zurückgefordert. Da der Beklagte insgesamt weniger zurückgefordert hat, als er geleistet hat, ist der zurückgeforderte Betrag rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat außerdem in den Monaten Januar bis Juni 1996 244,50 DM und im Juli 1996 248,00 DM pauschaliertes Wohngeld ausweislich der Bewilligungsbescheide erhalten. Damit hat sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.715,00 DM pauschaliertes Wohngeld erhalten. Der Beklagte hat aber nur einen Betrag in Höhe von 1.488,00 DM zurückgefordert. Damit ist auch die Höhe dieses Erstattungsbetrages nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.