Gerichtsbescheid
24 K 4434/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0215.24K4434.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Eltern des am xxxxxxxxx 1993 geborenen Kindes xxxxxxxx, das vom 1. August 1997 an die Tageseinrichtung xxxxxxxxx xxxx" in xxxxxxxxxxxxxxxxxx besuchte. Durch Bescheid vom 24. Dezember 1997 erhob der Beklagte von den Klägern für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 monatliche Elternbeiträge in Höhe von 290,00 DM. 3 Mit Schreiben vom 7. April 1998 kündigten die Kläger gegenüber dem Träger den Betreuungsvertrag für ihren Sohn in der Tagesstätte xxx xxxxxxxxx" zum 30. Juni 1998 und meldeten ihn für August 1998 im Kindergarten xxxxxxxxxxxx" an. Ab Juni 1998 besuchte xxxxxxxx den Kindergarten xxxxxxxxxxxxx" nicht mehr. 4 Mit Schreiben vom 8. April 1999 beantragten die Kläger die Erstattung des für Juli 1998 entrichteten Elternbeitrags. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1999 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 4. Juni 1999 (zugestellt am 10. Juni 1999) als unbegründet zurück. 5 Mit der am 5. Juli 1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen vor, daß aufgrund der Kündigung des Betreuungsvertrages eine Grundlage für die Entrichtung des Beitrages im Monat Juli 1998 entfallen sei. Soweit der Betreuungsvertrag eine Kündigung zum Ende der letzten drei Monate vor der Einschulung ausschließe, treffe dies auf sie nicht zu, weil ihr Sohn im Anschluß an die Abmeldung vom Kindergarten xxxxxxxxxxxxx" nicht eingeschult worden sei. 6 Die Kläger beantragen sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1999 zu verpflichten, ihnen den Elternbeitrag für den Monat Juli 1998 in Höhe von 290,00 DM zu erstatten. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er beruft sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 84 VwGO vorliegen und die Beteiligten gehört worden sind. 14 Die Klage ist ungeachtet der prozessualen Einordnung des Begehrens der Kläger jedenfalls unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des für den Monat Juli 1998 entrichteten Elternbeitrags haben. 15 Die nach § 17 Abs. 1 GTK und der Anlage zu Abs. 3 zu zahlenden Elternbeiträge sollen zur Deckung der Jahresbetriebskosten eines Kindergartens beitragen, wobei ein Deckungsgrad von nur 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK sowie OVG NW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2646/93 - NwVBl 1994, 376 = NVwZ 1995, 191). Dies hat zur Folge, daß die Pflicht zur Entrichtung der Elternbeiträge für ein in der Tageseinrichtung angemeldetes Kind solange besteht, wie für dieses Kind ein Platz in der Tageseinrichtung vorgehalten wird, 16 vgl. OVG NW, Urteil vom 6. März 1996 - 16 A 275/95 -; Urteil der Kammer vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95 -. 17 Zwar wird durch die Bestimmung des § 17 GTK nicht das grundsätzliche Recht der Personensorgeberechtigten beschnitten, einen Kindergartenvertrag formgerecht und fristgerecht zu kündigen. Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch in der Zeit nach Kündigung des Betreuungsvertrages, in der der Platz für ein Kind in der Tageseinrichtung vorgehalten wird, die Kosten der Einrichtung, wie zum Beispiel Personalkosten oder Mieten, weiterlaufen. Erfolgt eine Kündigung - wie vorliegend - kurz vor Ende des Kindergartenjahres, das gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK dem Schuljahr entspricht, so erfolgt sie zur Unzeit, weil regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine Neubelegung des Kindergartenplatzes für die restliche Laufzeit des Kindergartenjahres noch möglich ist. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages zur Unzeit hat nicht zur Folge, daß Elternbeiträge dann für den Rest des Kindergartenjahres nicht mehr zu zahlen sind, 18 vgl. OVG NW, Urteil vom 6. März 1996 - 16 A 275/95 -. 19 Vorliegend gilt nichts anderes. Denn nach den von den Klägern nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten im Bescheid vom 4. Mai 1999 konnte der Platz in der Tageseinrichtung xxxxxxxxxxxxx" für die Zeit nach der Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Kläger nicht mehr neu besetzt werden. Wäre es den Klägern gleichwohl möglich, sich durch eine Kündigung des Betreuungsvertrages der Beitragspflicht für das restliche Kindergartenjahr zu entziehen, so stünde dies im Widerspruch zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK festgelegten Prinzip, daß die Personensorgeberechtigten durch den Elternbeitrag zu den gesamten Jahresbetriebskosten beizutragen haben. Insoweit würde eine nur anteilmäßige Deckung der Betriebskosten entgegen dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen bewußt der Allgemeinheit und dem Träger des Kindergartens aufgebürdet. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 21