Urteil
1 K 5489/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2000:0303.1K5489.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Tatbestand: Die am xxxxxxxxxx 1979 geborene Tochter xxxxx der Beigeladenen zu 1. ist seit ihrer Geburt schwerst körper- und geistigbehindert. Im Hinblick auf ihre Körperbehinderung wurde Tania an der xxxxxx xxxxx Schule für Körperbehinderte in xxxxxxxxxx eingeschult, die sie nach einer Schulzeitverlängerung von einem Jahr insgesamt 12 Jahre bis zum Schuljahr 1997/98 besuchte; dabei wurde sie ab der Klassenstufe 5 nach den Richtlinien der Schule für Geistigbehinderte unterrichtet. Nachdem der Antrag der Beigeladenen zu 1. auf weitere Verlängerung des Schulbesuchs an der xxxxxxxxxxx Schule für Körperbehinderte abgelehnt und auch eine Aufnahme an den Schulen für Geistigbehinderte in xxxxxxxxxx nicht in Aussicht gestellt worden war, wandten sich die Beigeladenen mit Schreiben vom 25.06.1998 an den Kläger mit dem Antrag, als zuständiger Schulträger der Aufnahme xxxxxx in die xxxxxxxxxxxx-Schule für Geistigbehinderte in xxxxxxxx zuzustimmen. Zur Begründung führten sie aus, xxxxx habe die Voraussetzungen, durch weitere schulische Förderung an einer Schule für Geistigbehinderte dem Bildungsziel dieser Schulform nähergebracht zu werden. Die in der Stadt xxxxxx xxxx vorhandenen Schulen für Geistigbehinderte seien baulich auf Körperbehinderte nicht eingerichtet und deckten auch den besonderen Therapiebedarf zugleich geistig- und körperbehinderter Schüler nicht ab. Mit Schreiben vom selben Tage baten die Beigeladenen zu 1. die Beklagte, ihren Antrag auf Aufnahme von xxxxx in die xxxxx xxxxxx-Schule in xxxxxxxx zu unterstützen. Auf Schreiben des Klägers vom 17.07.1998, er sei bereit, dem Schulbesuch xxxxxx in xxxxxxxx zuzustimmen, wenn die Beigeladene zu 2. die Übernahme der Fahrkosten zusage, teilte diese dem Kläger mit Antwortschreiben vom 27.07.1998 mit, dem Wunsch auf Übernahme der Fahrkosten könne nicht entsprochen werden. Die Beigeladene zu 2. halte ein umfassendes schulisches Angebot aufrecht, das von vielen Schülerinnen und Schülern des Umlandes in Anspruch genommen werde, so auch aus dem Gebiet des Klägers. Die dadurch anfallenden Kosten würden nach dem Schulträgerprinzip von der Beigeladenen zu 2. getragen. Vom Schulträgerprinzip abweichende Vereinbarungen seien bislang mit keiner Nachbargemeinde getroffen worden. Auch im Fall von xxxxx komme dies mit Blick auf möglicherweise weitreichende Konsequenzen nicht in Betracht. Nachdem der Kläger daraufhin mit Schreiben an die Beigeladenen zu 1. vom 29.07.1998 die Beschulung von xxxxx an der xxxxxxxxxxxx-Schule in xxxxxxxx abgelehnt hatte, baten diese die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.1998 erneut, sie im Rahmen der Möglichkeiten zu unterstützen. Mit Berichten vom 03.12.1998 bzw. 07.12.1998 teilten das Schul- bzw. das Schulverwaltungsamt der Beigeladenen zu 2. der Beklagten mit, die in der Stadt xxxxxxxxxx vorhandenen Schulen für Geistigbehinderte seien aufgrund der räumlichen und personellen Situation nicht als Förderort für xxxxx geeignet. U.a. seien Aufzug und Flure nicht auf die Benutzung mit einem Rollstuhl/Rollator ausgerichtet. Ferner fehle es an rollstuhlgerechten Toiletten. Die Schulleitungen der Sonderschulen für Geistigbehinderte lehnten eine Aufnahme von xxxxx daher ab. Die Beigeladene zu 2. sei nicht verpflichtet, die vorhandenen Schulen für Geistigbehinderte körperbehindertengerecht umzubauen; sie sei dazu finanziell auch nicht in der Lage. Mit Sonderpädagogischem Gutachten vom 07.01.1999 wurde festgestellt, daß xxxxx bei Unterrichtung nach den Richtlinien der Schule für Geistigbehinderte in der Werkstufe weiterhin förderbar sei. Voraussetzung sei, daß entsprechende Rahmenbedingungen hinsichtlich baulicher, räumlicher und technischer Ausstattung herrschten. Behindernde oder gefährdenden Bedingungen, die ständige Hilfeleistungen erforderlich machten, würden dazu führen, daß bereits erworbene Selbständigkeit aufgegeben werden müßte. Mit Bescheid vom 25.03.1999 stellte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Kläger gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.01.1985 (GV NRW S. 155/SGV NRW 223) fest, daß der Schulbesuch von xxxxx in der Stadt xxxxxxxxxx nicht gewährleistet sei. Zur Begründung führte sie aus, xxxxx sei gemäß § 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.02.1980 (GV NRW S. 164/SGV NRW 223) der weitere Schulbesuch zu gestatten, da sie dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte nähergebracht werden könne. Aufgrund der fehlenden baulichen Voraussetzungen an den Schulen für Geistigbehinderte in der Stadt xxxxxxxxxx sei die Förderung von xxxxx dort nicht realisierbar. Demgegenüber sei ihre Beschulung an der xxxxxxxxxxxx-Schule in xx xxxxxx möglich. Wie ein Besuch der Schule durch Vertreter des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben habe, seien die räumlichen und personellen Voraussetzungen vorhanden. Daß der Kläger nach dem Schulträgerprinzip gemäß § 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Schulfinanzgesetzes (SchFG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.04.1980 (GV NRW S. 288/SGV NRW 223) , § 4 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 24.03.1980 (GV NRW S. 468/SGV NRW 223) die Fahrkosten zu tragen habe, stehe der Entscheidung nach § 28 Abs. 2 SchVG nicht entgegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.04.1999 Widerspruch. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte die Kammer mit Beschluß vom 14.07.1999 (1 L 1271/99) ab. Seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 wird xxxxx an der xxxxxxxxx xxx-Schule für Geistigbehinderte in xxxxxxxx vorläufig beschult. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.1999, zugestellt am 04.08.1999, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend an, der Begriff der Pflichtschule", auf den § 28 Abs. 2 SchVG Bezug nehme, sei im nordrhein-westfälischen Schulrecht nicht definiert. Stelle man darauf ab, ob xxxxx schulpflichtig sei, liege keine Pflichtschule im Sinne von § 28 Abs. 2 SchVG vor, da xxxxx nicht mehr der Schulpflicht unterliege. Stelle man darauf ab, ob der Schulträger zur Errichtung einer Schule für Geistigbehinderte verpflichtet sei, die zugleich den Bedürfnissen schwerst körperbehinderter Schüler/Schülerinnen angepaßt sei, liege ebenfalls keine Pflichtschule vor, da es eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung nicht gebe. Am 19.08.1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht: § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG könne als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Fall von xxxxx sei vom Vorliegen einer Pflichtschule auszugehen. Die sonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger sei in § 7 SchPflG abschließend geregelt. Die Schulpflicht körperlich oder geistig Behinderter werde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule erfüllt. Die Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG mache deutlich, daß auch ein wie im Fall von xxxxx anstehender verlängerter Schulbesuch" als Ableistung der Schulpflicht angesehen werde. Diese Verweisung spreche dafür, § 7 Abs. 8 SchPflG als nähere Konkretisierung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG zu betrachten. Mit der in § 7 Abs. 8 SchPflG vorgesehenen Berechtigung zum weiteren Besuch der Sonderschule korrespondiere eine Verpflichtung zur Teilnahme an sonderpädagogischen Fördermaßnahmen. Ferner lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 SchPflG nicht vor, da dieser nach seinem Wortlaut allein auf Schüler Anwendung finde, die eine Schule für Geistigbehinderte besuchten und diese Sonderschule weiterbesuchten. xxxxx habe hingegen bislang eine Schule für Körperbehinderte besucht. Gehe man davon aus, der Begriff der Pflichtschule knüpfe an die Verpflichtung des Schulträgers zur Errichtung von Schulen an, ergebe sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1 SchVG, daß die Gemeinden u.a. verpflichtet seien, Schulen für Geistigbehinderte zu errichten und fortzuführen. Nach Satz 2 trete unter bestimmten Voraussetzungen der Kreis an die Stelle der Gemeinde. Danach handele es sich bei einer Schule für Geistigbehinderte um eine Schule, zu deren Errichtung der Schulträger verpflichtet sei, mithin um eine Pflichtschule. Für die von der Beklagten vertretene Auffassung, das Gesetz sehe keine Verpflichtung zur Errichtung einer Schule für Geistigbehinderte vor, die zusätzlich auch auf schwer körperbehinderte Schülerinnen/Schüler ausgerichtet sei, finde sich keine Rechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Errichtung von Schulen für Geistigbehinderte noch in verschiedene Unterstufen habe unterteilen wollen. Abgesehen davon fehle es an einem Antrag im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Schließlich sei nicht ersichtlich, daß der Schulbesuch von xxxxx in der Wohngemeinde nicht gewährleistet sei. Die Beklagte sei als Schulaufsichtsbehörde gefordert, auf die Beigeladene zu 2. einzuwirken, bestehendem Beschulungsbedarf durch entsprechende Baumaßnahmen Rechnung zu tragen. Es sei unverhältnismäßig, Versäumnisse des örtlich primär zuständigen Schulträgers über die Heranziehung eines anderen Schulträgers nach § 28 Abs. 2 SchVG auszugleichen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.07.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen und führt darüber hinaus aus, es fehle an einer rechtlichen Grundlage, der Beigeladenen zu 2. aufzugeben, eine ihrer Schulen für Geistigbehinderte körperbehindertengerecht auszustatten. Dieser Umstand dürfe aber nicht zu Lasten von xxxxx gehen. Die Beigeladenen zu 1. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie schließen sich der Auffassung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 SchVG lägen vor, an und machen ergänzend geltend, Pflichtschule im Sinne des § 28 SchVG seien lediglich Grund- und die darauf aufbauende Hauptschule. Dies ergebe sich unter Heranziehung von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchPflG, wonach die Schulpflicht die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule und einer Berufsschule umfasse, sowie mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 SchPflG, wonach die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer Grundschule und einer öffentlichen weiterführenden Schule erfüllt werde. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG meine mit dem Begriff der Pflichtschule die Grundschule und die zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht mindestens zu besuchende Hauptschule. Bei allen anderen Schultypen handele es sich um Wahlschulen. Die Sonderschule sei nicht bereits deshalb Pflichtschule, weil Schulpflichtige, die aufgrund einer Behinderung an einer allgemeinen Schule nicht gefördert werden könnten, ihrer Schulpflicht durch Besuch einer Sonderschule genügten. Auch der Besuch einer weiterführenden allgemeinen Schule wie der Realschule oder des Gymnasiums erfülle die Vollzeitschulpflicht, ohne daß der Charakter einer Wahlschule im Sinne von § 28 Abs. 2 SchVG in Frage gestellt wäre. Selbst wenn man sich aber insoweit der Auffassung des Klägers anschlösse, sei die Sonderschule allenfalls solange Pflichtschule, bis die Schulpflicht ende. Der Besuch einer Sonderschule unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 SchPflG sei in keiner Hinsicht als Besuch einer Pflichtschule anzusehen. Soweit der Kläger geltend mache, es fehle an einem Antrag im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG, sei auf das Scheiben der Beigeladenen zu 1. an die Beklagte vom 25.06.1998 zu verweisen, das als ein solcher Antrag zu werten sei. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an, die Umbaumaßnahmen an den Schulen für Geistigbehinderte in xxxxxxxxxx, die erforderlich wären, diese körperbehindertengerecht auszustatten, bedingten einen nicht zu leistenden Finanzaufwand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 L 1271/99 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 23.07.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SchVG. Nach dieser Bestimmung darf Schülern, deren Schulbesuch in ihrer Gemeinde nicht gewährleistet ist, die Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht Pflichtschule ist, nicht deshalb verweigert werden, weil die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde haben (Satz 1). Auf Antrag eines Beteiligten stellt die vom Kultusminister durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde fest, ob der Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist (Satz 2). Danach hat die Beklagte zu Recht festgestellt, daß der Schulbesuch der Tochter xxxxx der Beigeladenen zu 1. in der Stadt xxxxxxxxxx nicht gewährleistet ist. Die Beklagte ist zuständig für die Feststellung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR) vom 30.03.1985 (GV NRW S. 324/SGV NRW 223), wonach zuständige Schulaufsichtsbehörde im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG diejenige Bezirksregierung ist, in deren Bezirk die Wohngemeinde - dies ist hier xxx xxxxxxx - liegt. Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch nicht an dem gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG erforderlichen Antrag. Die Beigeladenen zu 1. haben sich mit Schreiben vom 25.06.1998 und 31.10.1998 an die Beklagte gewandt und unter Darlegung des Sachverhaltes um Unterstützung ihres Antrages auf Aufnahme von xxxxx an die xxxxx xxxxxx-Schule in xxxxxxxx gebeten. Dabei haben sie zwar nicht ausdrücklich auf § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG abgehoben. Die Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage ist indes auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wie auch sonst im Verwaltungsverfahren, wenn Eltern konkludent zu erkennen geben, daß sie (auch) die Einleitung des dort vorgesehenen Verfahrens wünschen. Dies ist hier der Fall. Mit ihrer Bitte um Unterstützung im Rahmen des möglichen haben die Beigeladenen ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, die Beklagte möge alle in Betracht kommenden Maßnahmen ergreifen, um xxxxx den Schulbesuch in xxxxxxxx zu ermöglichen. Dem entspricht es, den von ihnen geäußerten Wunsch nach Unterstützung dahingehend auszulegen, daß dieser auch einen Antrag gemäß § 28 Abs. 2 SchVG einschließt. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß die Beigeladenen sich erneut an die Beklagte gewandt haben, nachdem der Kläger die Beschulung von xxxxx abgelehnt hatte. Das Tatbestandsmerkmal öffentliche Schule, die nicht Pflichtschule ist" ist ebenfalls gegeben. Bei der Schule, hinsichtlich derer die Beigeladenen zu 1. die Aufnahme von xxxxx begehren, handelt es sich um eine öffentliche Schule. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SchVG, wonach diejenigen Schulen öffentliche Schulen sind, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Schulträger der xxxxx xxxxxx-Schule in xxxxxxxx ist der Kläger, mithin ein Gemeindeverband im Sinne des § 3 Abs. 1 SchVG. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die xxxxx xxxxxx-Schule im vorliegenden Fall keine Pflichtschule im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmungen ist. Der Begriff der Pflichtschule ist im nordrhein-westfälischen Schulrecht nicht (mehr) definiert. Nach dem Wortsinn kommt insbesondere in Betracht, auf die Pflicht des Schülers/der Schülerin zum Schulbesuch (§§ 1 ff. SchPflG) abzustellen oder auf die Pflicht des Schulträgers zur Errichtung und Fortführung von Schulen (§§ 10 ff. SchVG). Ferner ist mit Blick auf den bis zum Änderungsgesetz vom 18.03.1975 (GV NRW S. 245) gültigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 SchVG - Für jede öffentliche Grundschule, Hauptschule und Berufsschule (Pflichtschule) wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet." - denkbar, auf die dortige gesetzliche Definition der Pflichtschule zurückzugreifen, oder im Hinblick darauf, daß die Definition im Zusammenhang mit der Bildung von Schulbezirken erfolgte, auf die Zuordnung von Schulbezirken abzuheben. Nach dem Sinnzusammenhang von § 28 Abs. 1 und 2 SchVG spricht Überwiegendes dafür, dem Begriff der Pflichtschule die Pflicht des Schülers/der Schülerin zum Schulbesuch zugrundezulegen. Gemäß § 28 Abs. 1 SchVG kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde aus Gründen eines geordneten Schulbesuchs Schüler einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes der Pflichtschule einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer zuweisen. Gegenüber § 28 Abs. 2 SchVG verleiht diese Regelung der Schulaufsichtsbehörde weitergehende Kompetenzen, da Absatz 1 unmittelbar zur Zuweisung ermächtigt, während Absatz 2 lediglich ausschließt, den Schulbesuch eines Schülers/einer Schülerin mit Hinweis auf den Wohnsitz in einer anderen Gemeinde abzulehnen. Diese Differenzierung in den Eingriffsbefugnissen der Schulaufsichtsbehörde erklärt sich insbesondere dann, wenn es bei § 28 Abs. 1 SchVG darum geht, den Schulbesuch eines Schulpflichtigen sicherzustellen, während § 28 Abs. 2 SchVG die Gewährleistung des Rechts eines nicht mehr Schulpflichtigen zum weiteren Schulbesuch in den Blick nimmt. Denn der Erfüllung der Schulpflicht kommt besonderes Gewicht zu, das weitergehende Eingriffsbefugnisse der Schulaufsichtsbehörde rechtfertigt. Hebt man somit auf die Pflicht zum Schulbesuch ab, handelt es sich bei der xxxxxxxxxxxx-Schule hinsichtlich des Schulbesuchs von xx xxx nicht um eine Pflichtschule, da xxxxx nicht (mehr) der Schulpflicht unterliegt. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SchPflG. Danach endet die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule, die nicht Schule für Lernbehinderte oder Erziehungshilfe ist, nach elf Schuljahren. xxxxx hat mit Ablauf des Schuljahres 1997/98 bereits zwölf Jahre die xxxxxxxxxx Schule für Körperbehinderte besucht. Der Umstand, daß sie bis zur Beendigung des elften Schuljahres in Erfüllung ihrer Schulpflicht die xxxxxx xxxx Schule für Körperbehinderte besuchte und diese Sonderschule insoweit als Pflichtschule anzusehen ist, führt nicht dazu, auch hinsichtlich des weiteren Schulbesuchs an der xxxxxxxxxxxx-Schule von einer Pflichtschule auszugehen. Daraus, daß behinderte schulpflichtige Schüler/Schülerinnen, die an einer Grundschule bzw. weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihre Schulpflicht durch Besuch einer Sonderschule erfüllen (vgl. § 7 Abs. 1 SchPflG), folgt nicht, daß insoweit keine zeitliche Begrenzung gälte. Vielmehr ist, wie sich aus dem Zusammenhang von § 28 Abs. 1 und 2 SchVG ergibt, jeweils der konkrete Schulbesuch, der der Entscheidung nach § 28 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SchVG zugrundeliegt, in den Blick zu nehmen, das heißt darauf abzuheben, ob der konkret begehrte Schulbesuch der Erfüllung der Schulpflicht dient. Eine Pflicht zum Schulbesuch ergibt sich auch nicht, wie der Kläger geltend macht, im Hinblick auf § 7 Abs. 8 SchPflG. Dort heißt es: Schüler, die eine Schule für Geistigbehinderte besuchen, sind nach Beendigung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule höchstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres berechtigt, diese Sonderschule weiter zu besuchen, wenn anzunehmen ist, daß der Schüler in dieser Zeit dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte nähergebracht werden kann." Nach dem eindeutigen Wortlaut läßt sich der Regelung eine der Berechtigung zum Schulbesuch korrespondierende Verpflichtung zum Schulbesuch nicht entnehmen. Vielmehr knüpft das Recht zum Schulbesuch gerade daran an, daß keine Schulpflicht mehr besteht. Ob der von der Pflicht zum Schulbesuch ausgehenden Auslegungsvariante der Vorzug zu geben ist, wozu die Kammer neigt, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Auch unter Zugrundelegung der übrigen Auslegungsansätze ist nicht vom Vorliegen einer Pflichtschule auszugehen. Stellt man darauf ab, ob eine Pflicht des Schulträgers zur Errichtung und Fortführung der Schule besteht, handelt es sich bei der xxxxxxxxxxxx-Schule ebenfalls nicht um eine Pflichtschule. Die xx xxxxxxxxxx-Schule für Geistigbehinderte zeichnet sich dadurch aus, daß sie nicht nur auf Bedürfnisse allein geistig Behinderter ausgerichtet ist, sondern auch über die entsprechende Ausstattung verfügt, um Geistigbehinderten, die zugleich körperbehindert sind, einen ihrem Förderbedarf Rechnung tragenden Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bezüglich solcher Geistigbehinderten, die wie xxxxx auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer Sonderschule für Geistigbehinderte, die (auch) auf die Aufnahme von zugleich geistig- und körperbehinderten Schülern/Schülerinnen ausgerichtet ist, findet sich im nordrhein-westfälischen Schulrecht nicht. Die insoweit maßgebliche Regelung des § 10 SchVG sieht in Absatz 5 Satz 1 vor, daß die Gemeinden oder, sofern es an der erforderlichen Schülerzahl fehlt, der Kreis verpflichtet sind, Schulen für Geistigbehinderte zu errichten und fortzuführen. Entsprechend wird die Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung anderer Sonderschultypen, wie z.B. der Schule für Körperbehinderte, geregelt. Weder sieht § 10 SchVG eine Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung einer Sonderschule vor, die mehrere Sonderschultypen kombiniert, noch enthält die Regelung Vorgaben dahingehend, daß Sonderschulen zu errichten und fortzuführen sind, die auf Schüler/Schülerinnen mit Mehrfachbehinderungen zugeschnitten sind. Soweit der Kläger darauf verweist, es sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Errichtung von Schulen für Geistigbehinderte noch in verschiedene Unterstufen habe unterteilen wollen, vermag dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Denn selbst wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Errichtung von Sonderschulen nicht weiter differenzieren wollte, ändert dies nichts daran, daß es im nordrhein-westfälischen Schulrecht an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung von Sonderschulen für Geistigbehinderte, die in ihrer Ausstattung auch auf zugleich geistig- und körperbehinderte Schüler/Schülerinnen ausgerichtet sind, fehlt. Legt man den auf § 9 Abs. 1 SchVG rekurrierenden Auslegungsansatz zugrunde, ergibt sich - ungeachtet der Frage, ob dies Sinn und Zweck der Norm gerecht zu werden vermag - ebenfalls nichts für das Vorliegen einer Pflichtschule. Denn sowohl nach der früheren, oben wiedergegebenen als auch nach der derzeit gültigen Fassung der Bestimmung - nunmehr heißt es in Satz 1: Für jede öffentliche Grundschule und Berufsschule wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet." - war und ist eine Bildung von Schulbezirken für Sonderschulen nicht vorgesehen. Soweit die Beigeladenen zu 1. darauf verweisen, als Pflichtschulen seien diejenigen Schulformen zu bezeichnen, die mindestens besucht werden müßten (Grundschule, Hauptschule, Berufsschule), während es sich bei den Schulen im übrigen, also auch den Sonderschulen, um Wahlschulen handelte, ergibt sich daraus zwar gleichfalls, daß hinsichtlich der xxxxxxxxxxxx-Schule nicht von einer Pflichtschule auszugehen ist. Diese Differenzierung knüpft allerdings ersichtlich an das Leitbild früherer Fassungen des Schulpflichtgesetzes an, nach dem sich dem Besuch der Grundschule regelmäßig der Besuch der Hauptschule (Volksschule) anschloß. Dieses Leitbild liegt indes dem Schulpflichtgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.02.1980 nicht (mehr) zugrunde. Vielmehr stellt die Hauptschule eine unter mehreren weiterführenden Schulen dar. Dem entspricht es, daß die Hauptschule seit dem Änderungsgesetz von 1975 nicht mehr in die Regelung des § 9 Abs. 1 SchVG betreffend die Bildung von Schulbezirken aufgenommen ist. Nach Auffassung der Kammer findet dieser Auslegungsansatz daher in § 28 Abs. 2 SchVG keinen Anknüpfungspunkt. Der Schulbesuch xxxxxx ist in der Wohngemeinde auch nicht gewährleistet. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt und auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind die Sonderschulen für Geistigbehinderte der Beigeladenen zu 2. für einen dem Förderbedarf von xxxxx entsprechenden Schulbesuch nicht geeignet. Im Gebiet der Beigeladenen zu 2. fehlt es an einer Schule für Geistigbehinderte, die auf die Bedürfnisse von zusätzlich körperbehinderten Schülern/Schülerinnen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ausgerichtet ist. Dieser Umstand erfüllt die Voraussetzungen der Nichtgewährleistung" im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Ein adäquater Schulbesuch ist weder im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sichergestellt gewesen noch ist dies derzeit der Fall. Der Einwand des Klägers, es wäre Aufgabe der Beigeladenen zu 2. gewesen, frühzeitig auf den erkennbaren Bedarf nach einer Schule für Geistigbehinderte, die auch auf den Besuch zugleich körperbehinderter Schüler/Schülerinnen ausgerichtet ist, zu reagieren und zumindest eine der vorhandenen Schulen für Geistigbehinderte entsprechend umzubauen, vermag nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, daß die Beigeladene zu 2. rechtlich zu solchen Maßnahmen verpflichtet wäre, hätte eine solche Verpflichtung - solange sie nicht erfüllt wäre - auf den Anspruch xxxxxx keinen Einfluß. Maßgeblich ist im Interesse des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin für die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 SchVG der schulische Ist-Zustand" in der Wohngemeinde. Ein Schüler/eine Schülerin kann daher nicht darauf verwiesen werden, Maßnahmen des örtlich zuständigen Schulträgers zur Sicherstellung seines/ihres Schulbesuchs abzuwarten, wenn - wie hier - nicht damit gerechnet werden kann, daß der Schulbesuch zeitnah gewährleistet sein wird. Schließlich liegt der angefochtenen Entscheidung der Beklagten auch ein berechtigter Schulbesuch zugrunde. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 8 SchPflG, dessen Voraussetzungen vorliegen. xxxxx hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und sie kann ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 07.01.1999 dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte in der Werkstufe nähergebracht werden. Ferner hat sie auch im Sinne von § 7 Abs. 8 SchPflG eine Schule für Geistigbehinderte besucht. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der von ihr in xxxxxxxxxx besuchten Schule der Bezeichnung nach um eine Sonderschule für Körperbehinderte handelte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, daß xxxxx seinerzeit (nur deshalb) einer Sonderschule für Körperbehinderte zugewiesen worden war, weil es in xxxxxxxxxx an einer Schule für Geistigbehinderte, die auf zugleich schwer körperbehinderte Kinder ausgerichtet gewesen wäre, fehlte. Maßgeblich im Rahmen von § 7 Abs. 8 SchPflG ist insoweit, daß xxxxx nach den Richtlinien der Schule für Geistigbehinderte unterrichtet worden ist, also nach den Unterrichtsinhalten eine Sonderschule für Geistigbehinderte besucht hat. Soweit der Kläger geltend macht, es sei unbillig, daß er im Hinblick auf das Schulträgerprinzip nunmehr die bei der Beförderung von xxxxx anfallenden Schülerfahrkosten zutragen habe, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Regelung des § 28 Abs. 2 SchVG läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, daß der Gesichtspunkt der Kostentragungslast bei den Fahrkosten bei der Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre. Insbesondere enthält sie keinen Vorbehalt dahingehend, daß die Feststellung, der Schulbesuch sei in der Wohngemeinde nicht gewährleistet, nur dann getroffen werden dürfte, wenn der abgebende" Schulträger sich zur Übernahme der Fahrkosten bereit erklärt. Wer in einem solchen Fall letztlich die Fahrkosten zu tragen hat, ist eine von der Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG unabhängig vorzunehmende rechtliche Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.