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Urteil

18 K 11261/98

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist klagebefugt gegen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung seines Kindes. • Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach § 3 NÄG ist ein wichtiger Grund erforderlich; regelmäßig rechtfertigt die Änderung, wenn sie dem Wohl des Kindes förderlich ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. • Die Novellierung des § 1618 BGB für Stiefkinderfälle führt nicht automatisch zu einer Verschärfung des materiellen Maßstabs (§ 3 NÄG) für alle öffentlich-rechtlichen Namensänderungen. • Bei jüngeren Kindern besteht eine widerlegliche Vermutung, dass Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. • Bei Abwägung überwiegender Interessen ist im vorliegenden Fall die Namensänderung gerechtfertigt, weil keine konkreten Nachteile für das Kindeswohl oder das Umgangsrecht des Vaters dargetan wurden.
Entscheidungsgründe
Namensänderung des Kindes trotz Einwand des nicht sorgeberechtigten Vaters • Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist klagebefugt gegen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung seines Kindes. • Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach § 3 NÄG ist ein wichtiger Grund erforderlich; regelmäßig rechtfertigt die Änderung, wenn sie dem Wohl des Kindes förderlich ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. • Die Novellierung des § 1618 BGB für Stiefkinderfälle führt nicht automatisch zu einer Verschärfung des materiellen Maßstabs (§ 3 NÄG) für alle öffentlich-rechtlichen Namensänderungen. • Bei jüngeren Kindern besteht eine widerlegliche Vermutung, dass Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. • Bei Abwägung überwiegender Interessen ist im vorliegenden Fall die Namensänderung gerechtfertigt, weil keine konkreten Nachteile für das Kindeswohl oder das Umgangsrecht des Vaters dargetan wurden. Die Mutter des Kindes beantragte die Änderung des Familiennamens ihres 1993 geborenen Sohnes von dem Ehenamen zu ihrem eigenen Namen nach der Scheidung. Das Jugendamt befürwortete die Änderung, das Standesamt bzw. die Behörde setzte der Namensänderung mit Verfügung vom 27.07.1998 statt. Der Vater (Kläger), nicht sorgeberechtigt, widersprach und klagte mit dem Vorbringen, die Behörde sei nicht zuständig und die Namensänderung sei zum Wohl des Kindes nicht erforderlich. Das Jugendamt und die Mutter gaben an, das Kind wünsche den Namen der Mutter; der Kläger übt ein regelmäßiges Besuchsrecht aus. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und die materiellen Voraussetzungen der Namensänderung nach § 3 NÄG und berücksichtigte zugleich die Gesetzesnovelle des § 1618 BGB für Stiefkinderfälle. • Klagebefugnis: Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist aufgrund seines Elternrechts aus Art. 6 GG klagebefugt gegen die Namensänderung des Kindes. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 3 Abs.1 NÄG ist eine Familiennamensänderung nur bei wichtigem Grund zulässig; regelmäßig liegt ein solcher Grund vor, wenn die Änderung dem Kindeswohl förderlich ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. • Abgrenzung zu § 1618 BGB: Die Novellierung des § 1618 BGB, die für Einbenennungen bei Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils die Erforderlichkeit verlangt, ist nicht ohne Weiteres auf alle öffentlich-rechtlichen Namensänderungen nach § 3 NÄG übertragbar. • Auslegung des Maßstabs: Die Kammer folgt der bisherigen Rechtsprechung, wonach nicht eine zwingende Erforderlichkeit, sondern eine Abwägung mit typisierender Vermutung zugunsten der Namenseinheit zu Grunde liegt; Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil ist insbesondere bei jüngeren Kindern zunächst dem Kindeswohl förderlich. • Einzelfallbewertung: Aus Aktenlage, Stellungnahme des Jugendamtes und Anhörung ergibt sich, dass das Kind die Angleichung an den Namen der sorgeberechtigten Mutter befürwortet und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass hierdurch die Beziehung zum Vater oder dessen Umgangsrechte gefährdet werden. • Abwägung öffentlicher Interessen: Das öffentliche Interesse an der Namensbeibehaltung zur Dokumentation der Abstammung ist gering und überwiegt nicht gegenüber dem Interesse des Kindes an Namenseinheit. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten; der beigeladene Dritte hat durch eigenen Antrag das Kostentragungsrisiko mitverursacht (vgl. §§ 154, 162 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.1998 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.1998) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 NÄG sind erfüllt, weil die Namensänderung dem Kindeswohl förderlich ist und keine überwiegenden Interessen des Vaters oder der Allgemeinheit entgegenstehen. Die Kammer verneint eine Übertragung des strengeren Erforderlichkeitsmaßstabs des novellierten § 1618 BGB auf alle Fälle der öffentlich-rechtlichen Namensänderung. Der Kläger trägt die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Dritten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.