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Urteil

4 K 11109/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0313.4K11109.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von jeweils 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes Besitzer eines Ladenlokals im Erdgeschoss des Gebäudes H-Straße 84 (Ecke T-Platz) in E Gemarkung G1. Unter dem 13. November 1997 meldeten sie für das Objekt das Gewerbe „Erotik Markt, Verkauf von Büchern, Magazinen, Hygiene-Artikel und Wäsche, Verleih, Verkauf und Vorführung von Videofilmen" an. Vor der Übernahme der Geschäftsräume durch die Kläger hatte sich darin ein Einzelhandel für Billigartikel (Ramschware) der Fa. N befunden. 3 Die Nutzung des Ladenlokals als Sex-Shop wurde den Klägern mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Februar 1998 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Zur Begründung war angegeben, die Kläger seien nicht im Besitz einer baurechtlichen Erlaubnis für diese Art der Nutzung; eine Baugenehmigung könne auch nicht erteilt werden, weil dem der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5576/78 der Stadt E entgegen stehe. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatten die Kläger seinerzeit keinen Erfolg. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Vorsitzendenbeschluss vom 17. Februar 1998 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ließ die Beschwerde gegen den Beschluss nicht zu (4 L 741/98, VG Düsseldorf, OVG NW, Beschluss vom 26. März 1998, 10 B 501/98). 4 Unter dem 2. April/3. April 1998 beantragten die Kläger (vorsorglich) die Erteilung einer Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderungsgenehmigung für einen Einzelhandel in Form des Verkaufs von ehehygienischen Artikeln, Büchern, Magazinen, Kleidungsstücken, Filmen und Videofilmen. Da die Kläger sich auf den Standpunkt stellten, diese Nutzung sei identisch mit der Nutzung als Einzelhandelsgeschäft zum Verkauf von Waren aller Art, wie sie vorher in dem Ladenlokal stattgefunden hatte, es sei daher an sich keine Baugenehmigung notwendig, untersagte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 6. April 1998 sofort vollziehbar auch die Nutzung des Erdgeschosses des Hauses H-Straße 84 als reine Verkaufsstätte von Sex-Artikeln ohne Video-Verleih und/oder Vorführung. Auch das zu dieser Ordnungsverfügung durchgeführte Gerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ging zum Nachteil der Kläger aus (Beschluss vom 4. Juni 1998, VG Düsseldorf, 4 L 1835/98; OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1998, 10 B 1408/98). 5 Mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 lehnte es der Beklagte ab, die von den Klägern beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. 6 Der Kläger erhob unter dem 6. November 1998 Widerspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1998 zurückwies. 7 Der Kläger haben am 23. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie tragen vor: 8 In Wahrheit liege keine echte Nutzungsänderung im Übergang von einem Einzelhandel mit unspezifischem Sortiment auf ein Verkaufsgeschäft für Sex-Artikel. Es werde in beiden Fällen Einzelhandel durch die Abgabe an Letztverbraucher betrieben. Eine weiter gehende Differenzierung nach der Art der verkauften Waren sei unzulässig. Sie werde durch die Baunutzungsverordnung nicht gedeckt. Ein Sex-Shop bewirke keine Minderung des urbanen Wertes seiner Umgebung. Im Gegenteil sei ihr, der Kläger, Geschäft deutlich ansehnlicher als der basarähnliche Ramschladen, der früher an dieser Stelle betrieben worden sei. Mit dem Verkauf von Sex-Artikeln werde den geänderten Konsumwünschen der Bevölkerung Rechnung getragen. Eine Verdichtung einschlägiger Geschäfte in der näheren Umgebung werde durch das geplante Geschäft nicht bewirkt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagtem vom 19. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. November 1998 aufzuheben und den Klägern die unter dem 2./3. April 1998 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Erdgeschosses des Hauses H-Straße 84 als Einzelhandel in Form des Verkaufs von ehehygienischen Artikeln, Büchern, Magazinen, Kleidungsstücken, Filmen und Videos zu genehmigen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. 16 1. Der geplante Sex-Shop liegt im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 5576/78 vom 1. Dezember 1990. Gegen dessen Wirksamkeit ist formell und materiell nichts zu erinnern (VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 1992, 4 K 1490/90). 17 2. Das Grundstück H-Straße 84 liegt in dem Teil des Planbereichs, für den die Art der Nutzung als Kerngebiet festgesetzt ist. 18 3. In dem die Bauvorhaben erfassenden Kerngebiet sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen unter anderem Sex-Shops ausnahmsweise zulässig. Diese Regelung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 1 Absätze 5, 7 Nr. 2 und 9 BauNVO. Nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan unter anderem festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen und damit auch bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben nicht zulässig sind. Es gilt für die Ausdifferenzierung von Einzelhandelsbetrieben mit einem spezifischen Warenangebot das gleiche wie für die besondere Behandlung beispielsweise von Spielhallen innerhalb der generellen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO erlaubt darüber hinaus, einzelne oder mehrere im Baugebiet allgemein zulässige Nutzungen nur in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen für unzulässig zu erklären. Voraussetzung für den Ausschluß ist in jedem Fall, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (§ 1 Abs. 5 BauNVO) und der Ausschluss durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Durch den grundsätzlichen Ausschluss von Verkaufsstätten für Artikel rund um den Geschlechtsverkehr unter dem Vorbehalt der ausnahmsweisen Genehmigung wird die Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht berührt. Die Beschränkung der Zulassung von Verkaufsstätten für Sex-Artikel ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gedeckt. Mit der notwendigen Rechtfertigung durch „besondere" städtebauliche Gründe, werden nicht etwa besonders gewichtige Gründe gefordert. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, daß es „spezielle" städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. zu § 1 Abs. 9 BauNVO, u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 - und vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 und Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BRS 57 Nr. 58 sowie zu § 1 Abs. 7 BauNVO BVerwG, Beschluß vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9). Das ist der Fall. Der Bebauungsplan verfolgt nach seinem Inhalt und seinen Regelungszusammenhängen das Ziel, die Tendenzen einer negativen städtebaulichen Entwicklung, namentlich die Ausdünnung des breiten Spektrums city-typischer Fachgeschäfte und anderer innerstädtischen Einrichtungen von allgemeinwirksamer Attraktivität (z.B. Cafés - und Restaurants) und der im Innenstadtbereich noch vorhandenen Wohnungen durch das weitere Eindringen strukturverändernder Läden, wie etwa Sex-Shops, zu verhindern. In der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Begründung des Bebauungsplanes Nr. 5576/78 wird das im einzelnen dargelegt (zu den Sex-Shops vgl. II (Begründung der textlichen Festsetzungen) Nr. 3.4). Dass von einer Häufung von Vergnügungsstätten ein sogenannter "trading-down-Effekt" ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61, das von einem "allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz" spricht), und dass die Verhinderung eines solchen Effekts als ein besonderer städtebaulicher Grund für den Ausschluß beispielsweise von Spielhallen und anderer Vergnügungstätten aus den Kerngebieten anzusehen ist, ist anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 5.01.1995 - 4 B 270.94 -, vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42 und vom 4.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9). Für die unkontrollierte Ansiedlung von Sex-Shops gilt nichts anderes (OVG NW, Urteil vom 9. Januar 1989, 10a NE 75/86, NVwZ 1990, 85). 19 4. Die danach für die Bauvorhaben der Kläger notwendige Ausnahmegenehmigung hat der Beklagte im Ergebnis ermessensfehlerfrei versagt. Er hat sich von der Erwägung leiten lassen, dass durch die Zulassung eines Sex-Shops im Bereich des T-Platzes eine unerwünschte Häufung von Etablissements entsteht, die zusammen mit den im näheren Umkreis schon vorhandenen ähnlich städtebaulich nicht überall erwünschten Einrichtungen das Erscheinungsbild der Mischung von allgemein zulässigen und im Einzelfall besonders zugelassenen gewerblichen Betrieben, Vergnügungsstätten, Geschäften und Wohnungen negativ beeinflusst wird. Aus dem Bescheid ist zu entnehmen, dass in einem Radius von 300 m um das Bauvorhaben der Antragsteller eine erhebliche Massierung entsprechender Einrichtungen bereits besteht. Diese Erwägung des Beklagten hält sich hält sich im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung. Sie würdigt auch den Sachverhalt zutreffend. Der Sachverhalt wird durch die zu den Gerichtsakten gereichte Übersichtskarte mit Erläuterungen bestätigt. Aus ihr geht hervor, dass in kurzer, zu Fuß mühelos erreichbarer Entfernung von dem Ladenlokal der Kläger aus 21 Sex-Shops betrieben werden. Es kann sein, dass wegen der normalen Fluktuation das überreichte Kartenmaterial des Beklagten nicht den aktuellen Stand widerspiegelt. Das ändert an der grundsätzlichen Einschätzung aber nichts. Die Kläger geben an, dass in der Umgebung ihres Ladenlokals 8 Sex-Shops, teilweise mit Video- Kabinen, etliche Spielhallen und Bars, letzter teilweise mit table-dance, betrieben werden. Auch dass stuft der Beklagte im Kern zutreffend als Häufung von Gewerbebetrieben ein, die geeignet ist, eine städtebauliche Entwicklung weg von der Attraktivität für breite Besucherschichten einzuleiten. Das Hinzutreten eines weiteren Ladenlokals mit einem sexualbezogenen Angebot würde diesen ohnehin schon gefährdeten Bereich in seiner städtebaulichen Qualität weiter und entscheidend verändern. Es ist nach Maßgabe des einschlägigen Bebauungsplanes letztlich Sache des Beklagten und seiner Bauaufsicht zu entscheiden, wo die unbestreitbare Nachfrage nach solchen Artikeln befriedigt werden soll. Die Erwägung, die Gegend um den Tplatz in dem durch die vorhandene Bebauung und Nutzung erreichten Gleichgewicht zu erhalten und keine strukturverändernden Sex-Shops zuzulassen, orientiert sich an städtebaulichen Gesichtspunkten und ist deshalb sachgerecht. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22