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Beschluss

13 L 569/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0315.13L569.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der am 18. Februar 2000 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1064/00.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Februar 2000 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht gegeben (§ 36 Abs. 4 AsylVfG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nämlich nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 6 Ausgehend hiervon hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 7 Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. 8 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (96 f.), und vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 - BVerfGE 71, 276 (293). 9 Nach § 30 Abs. 3 AsylVfG ist ein Asylantrag u.a. offensichtlich unbegründet, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht (Nr. 1) oder der Ausländer im Asylverfahren über seine Staatsangehörigkeit täuscht (Nr. 2). 10 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt; von einer weiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen. 11 Ergänzend sei folgendes ausgeführt: 12 Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, daß der Antragsteller entgegen seinen Angaben nicht Staatsangehöriger Somalias ist. Die hierfür im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegten Gründe werden auch durch das Vorbringen in der Antragsschrift nicht entkräftet. Insbesondere der Umstand, daß der Antragsteller nicht Somali spricht und auch über nahezu keine Kenntnisse über das somalische Clansystem verfügt, stellen im Hinblick auf die Bedeutung dieser Aspekte in Somalia gravierende Indizien dafür dar, daß der Antragsteller nicht von dort stammt. 13 Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften, 14 vgl. Auskunft der Universität Hamburg - Institut für Afrikanistik und Äthiopistik - vom 13. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Hamburg, 15 ist Somalia eines der wenigen fast einsprachigen afrikanischen Länder; 95 % der Bevölkerung gehören einer einzigen Sprachgemeinschaft, nämlich der Sprache Somali an. Eine plausible Erklärung dafür, aus welchen Gründen der Antragsteller kein Somali spricht, vermochte er trotz eingehender Befragung nicht zu geben. Sein Vortrag, er habe auf Wunsch seines Vaters zunächst gut arabisch lernen sollen, ist im Hinblick darauf, daß die Familie des Antragstellers in erheblichem Umfang geschäftlich in Somalia tätig war und seine Mutter und vier seiner Geschwister in Mogadischu lebten, nicht nachvollziehbar. Ebensowenig ist glaubhaft, daß man sich im Familienkreis, insbesondere auch während der Zeit des Zusammenlebens mit seiner - Somali sprechenden - Mutter in Asmara von 1994 bis 1998 in gebrochenem Arabisch verständigt haben will. 16 Auch die weitgehende Unkenntnis über das somalische Clansystem spricht entscheidend dagegen, daß der Antragsteller Staatsangehöriger Somalias ist. Die somalische Gesellschaft definiert sich in erster Linie durch das Wesen des Clans, eines erweiterten Familienverbandes, der auch die Trennungslinien in der ethnisch, sprachlich und religiös fast völlig homogenen Bevölkerung vorgibt. Diese besteht aus fünf Haupt- und einigen kleineren Clans, die alle wiederum in Unterclans verschiedener Ordnung bis zum engeren Familienverband zerfallen. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Unterclan bildet die Existenzgrundlage. Im Herrschaftsgebiet des eigenen (Sub-)Clans findet jeder Somali Sicherheit. Auch Konflikte werden traditionell durch Gespräche der Clanältesten beigelegt, 17 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2000. 18 Angesichts der hieraus ersichtlichen Bedeutung des Clansystems in Somalia ist nicht nachvollziehbar, daß der Antragsteller nicht zu näheren Angaben, insbesondere korrekter Nennung einiger Clans, in der Lage war. 19 Auch im übrigen ist der Vortrag des Antragstellers unsubstantiiert und widersprüchlich. Der Antragsteller vermochte weder Angaben zum Aussehen des somalischen Reisepasses, zum Staatswappen Somalias noch zur Lage des Handelsgeschäftes des Vaters im Mogadischu zu machen; auch seine Schilderungen zum seit 1991 bestehenden Bürgerkrieg sind pauschal und detailarm. Mehrfach während der Anhörung hat der Antragsteller seinen Vortrag auf Nachfragen oder Vorhalt von entstandenen Widersprüchen korrigiert. 20 Das Bundesamt hat des weiteren zutreffend festgestellt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Diese Feststellung bezieht sich, wie die die Ziffern 3 und 4 des Bescheidtenors konkretisierende Begründung des angefochtenen Bescheides Bl. 7 unten klarstellt, nicht auf Somalia. Hier ist ausdrücklich ausgeführt, der Antragsteller sei nicht Staatsangehöriger Somalias und eine Abschiebung dorthin komme nicht in Betracht. Die Feststellung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, bezieht sich vielmehr entsprechend der Begründung des Bescheides auf alle sonstigen arabischen und schwarzafrikanischen Staaten. Zu etwaigen Abschiebungshindernissen bezüglich dieser Staaten hat der Antragsteller trotz ausdrücklicher Befragung bei seiner Anhörung nichts vorgetragen. Er hat lediglich geäußert, wenn ein arabisches Land ihn aufnähme, würde er hinfahren, er bekäme jedoch kein Visum. Was afrikanische Staaten anbelange, sei es sehr schwierig, dort zu leben. 21 Die Abschiebungsandrohung in den „Herkunftsstaat" des Antragstellers, die sich nach vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht auf Somalia bezieht, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1, 2 AuslG. Zwar soll nach § 50 Abs. 2 AuslG in der Abschiebungsandrohung der Zielstaat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Von der Benennung eines Zielstaates kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer - wie vorliegend der Antragsteller - über keine Ausweispapiere verfügt und darüber hinaus nicht glaubhaft ist, daß er dem von ihm benannten Staat überhaupt angehört, 22 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 9. September 1999 - A 2 S 183/98 -, AuAS 2000, 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. September 1997 - A 9 K 12328/97 -, InfAuslR 1998, 91; VG Leipzig, Urteil vom 16. Juli 1997 - A 6 K 31295/96 -, InfAuslR 1998, 92; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluß vom 2. März 1995 - 15 B 29/95 -, AuAS 1995, 105; GK-AuslR, Loseblattsammlung, Stand. 56. Ergänzungslieferung September 1999, § 50 Rn. 28. 23 Dem Interesse des Antragstellers, nicht in irgendeinen beliebigen Staat der Welt abgeschoben zu werden, ohne dies vorher zu wissen, ist in gewissem Umfang bereits dadurch Rechnung getragen worden, daß das Bundesamt die in Betracht kommenden Staaten auf schwarz-afrikanische Staaten - mit Ausnahme von Somalia - und arabische Staaten eingegrenzt hat. Zur Klarstellung sei allerdings darauf hingewiesen, daß die Entbehrlichkeit einer Nennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung ebenso wie eine Eingrenzung des Zielstaats nichts daran ändert, daß rechtzeitig vor der Abschiebung in ein konkretes Land die Ankündigung der Abschiebung in Bezug auf dieses Land nachzuholen ist, 24 vgl. VG Karlsruhe, a.a. O., m.w.N.. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 26 Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 27 Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 28 Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. 29