Beschluss
2 L 458/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0407.2L458.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dem Beigeladenen die noch freie, zum 1. Januar 2000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (2. Säule) zu übertragen, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird auf DM 4.000,- festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der ihm zum 1. Januar 2000 zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (2. Säule) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über die Beförderung des Antragstellers nicht unanfechtbar entschieden ist, 4 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Der Antrag ist insoweit zulässig und begründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, daß der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er in der Regel zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muß glaubhaft gemacht werden, daß deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und daß im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt anzusehen. 9 Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verläßlich Auskunft zu geben, ist grundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 22. August 1999 und des Beigeladenen vom 13. August 1999 enden jeweils mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen". Antragsteller und Beigeladener sind danach im wesentlichen gleich qualifiziert. 10 Der Antragsteller hat aber gegen seine dienstliche Beurteilung unter dem 16. September 1999 Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Daraus kann er auch einen Anordnungsanpruch herleiten, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Beurteilung fehlerhaft erstellt worden ist und eine Änderung des Gesamturteils seiner Beurteilung auf "Die Leistung und Befähigung übertrifft die Anforderungen" erfolgen und der Antragsteller damit nach den Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG besser qualifiziert sein wird. 11 Vgl. Zu diesem Maßstab OVG NW, Beschlüsse vom 13. Januar 1997 - 6 B 2806/96 - und vom 16. Oktober 1995 - 6 B 2632/95 -, 12 Dienstliche Beurteilungen sind allerdings verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige (Dienst- )Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, 13 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DÖD 1987, 187, und OVG NW, Beschluß vom 30. September 1994 - 6 A 2597/93 -. 14 Der Antragsteller hat die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen diese Maßstäbe, der das ihm verliehene Gesamturteil in der oben beschriebenen Weise in Frage stellen könnte, glaubhaft gemacht. 15 Der Antragsteller ist in seiner Endbeurteilung bereits in zwei von drei Hauptmerkmalen, dem Leistungsverhalten und dem Sozialverhalten, mit dem Merkmal "übertrifft die Anforderungen" beurteilt worden. Im Hinblick auf den nach Nr. 3.6. der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - (SMBl.NRW.203034), geändert durch RdErl. des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999) - im Folgenden: BRLPol eingeholten Beurteilungsbeitrag vom 28. Mai 1998 wird auch die für den Antragsteller nachteilige Abweichung des Endbeurteilers von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers KHK L1, der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragsteller in allen Hauptmerkmalen sowie im maßgeblichen Gesamturteil mit "übertrifft die Anforderungen" beurteilt hatte, einer rechtlichen Überprüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Denn der Endbeurteiler hat seine Abweichung vom Beurteilungsvorschlag im Gesamturteil im wesentlichen allein damit begründet, daß der Antragsteller in dem für das Gesamtergebnis wesentlichen Hauptmerkmal des Leistungsergebnisses im Vergleich mit den übrigen Beamten der Vergleichsgruppe, bestehend aus Beamten der 2. Säule der Kreispolizeibehörde L, nur mit 3 Punkten habe beurteilt werden können. Diese Herabsetzung gegenüber dem Beurteilungsvorschlag ist indes vor dem Hintergrund des nach Nr. 3.6 letzter Satz BRLPol zu berücksichtigenden Beurteilungsbeitrages nicht plausibel und beruht auf einem Sachverhaltsirrtum. In dem Beurteilungsbeitrag ist der Antragsteller in 12 Submerkmalen mit 4 Punkten und lediglich in 3 Submerkmalen mit 3 Punkten beurteilt worden, wobei in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung ist, daß er auch in den das Leistungsergebnis betreffenden Submerkmalen nach Nr. 2.1 (Leistungsgüte") und nach Nr. 2.2 (Leistungsumfang") jeweils mit 4 Punkten beurteilt worden ist. Besonders Gewicht erhält dies zusätzlich dadurch, daß der Beurteilungsbeitrag für den weit überwiegenden Zeitraum von fast 2 Jahren - vom 1. Juni 1996 bis zum 30. April 1998 - des dreijährigen Beurteilungszeitraumes erstellt worden ist. Zwar ist der Endbeurteiler in seinem Beurteilungsergebnis nicht an einen Beurteilungsbeitrag gebunden, da die BRLPol zunächst lediglich eine Berücksichtigung des Beurteilungsvorschlages vorschreiben. Weicht der Endbeurteiler aber von dem - hier den überwiegenden Beurteilungszeitraum betreffenden - Beurteilungsbeitrag ab, so muß diese Abweichung plausibel begründet werden und von zutreffenden Tatsachen ausgehen. Daran fehlt es vorliegend. Denn der Umstand, daß der Endbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag hinsichtlich der Bewertung des Leistungsergebnisses nicht gefolgt ist, worauf die Herabsetzung im Gesamturteil wesentlich beruht, ist damit begründet, daß der Verfasser des Beurteilungsbeitrages diesen (ebenfalls) nur mit Blick auf einen sehr engen Personenkreis verfaßt habe und der Antragsteller damit gegenüber anderen Beamten der Vergleichsgruppe im Bereich der Kreispolizeibehörde L besser gestellt wäre, wenn der Beitrag einfach übernommen würde. Hierbei unterliegt der Antragsgegner indes bereits einem Sachverhaltsirrtum. Zwar mag der Entwurf des Beurteilungsbeitrages durch den Polizeibeamten F zunächst durch diesen mit Blick auf einen begrenzten Personenkreis erstellt worden sein. Nach Nr. 3.6 BRLPol zeichnen aber für Beurteilungsbeiträge, die einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Verwendung bei der nächsten Beurteilung zur Verfügung gestellt werden, schlußendlich die Leiterinnen oder Leiter der abgebenden Behörde oder Einrichtung verantwortlich. Dementsprechend ist auch der Beurteilungsbeitrag verantwortlich durch den Regierungsvizepräsidenten L2 bei der Bezirksregierung E unterzeichnet worden. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, der Beurteilungsbeitrag sei mit Blick auf einen "sehr engen Personenkreis" verfaßt worden, ohne daß dies weiterer Darlegungen bedürfte, unzutreffend. 16 Nach alledem sieht die Kammer es nach dem jetzigen Kenntnisstand als für ein Obsiegen im vorliegenden Konkurrentenverfahren hinreichend wahrscheinlich an, daß der Antragsteller im Hinblick darauf, daß seine Beurteilung schon jetzt in zwei von drei Hauptmerkmalen mit 4 Punkten abschließt und die Herabsetzung im Hauptmerkmal des Leistungsergebnisses - und damit im Gesamturteil - unter Verkennung des Gewichts des Beurteilungsbeitrages erfolgt ist, die erforderliche Anhebung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung um eine Notenstufe erreichen wird. 17 Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren ist auch im Hinblick darauf, daß der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde L (OKD L) die Absicht bekundet hat, die in Streit stehenden Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund gegeben. Zur Sicherung des Anordnungsanspruchs ist es allerdings nicht erforderlich, die einstweilige Anordnung - wie vom Antragsteller begehrt - bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache wirken zu lassen. Effektiver Rechtsschutz ist bereits durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gewährleistet. Die Kammer geht hierbei allerdings davon aus, daß dem Antragsteller in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nach Bekanntgabe der vom Antragsgegner zu treffenden neuen Entscheidung hinreichend Zeit gegeben wird, vor einer etwaigen anderweitigen Besetzung der hier streitigen Beförderungsstelle nötigenfalls erneut um (vorläufigen) Rechtsschutz nachzusuchen, 18 vgl. hierzu auch OVG NW, Beschluß vom 27. Februar 1992 - 12 B 3877/91 - und Beschluß vom 25. Oktober 1990 - 6 B 1604/90-. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Antrag nicht erfolgreich war, sieht das Gericht hierin nur ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Mit Rücksicht darauf, daß der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), und ein Abweisungsantrag im wesentlichen auch nicht zum Erfolg geführt hätte, entspricht es der Billigkeit, daß er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 21