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Beschluss

19 L 2527/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0420.19L2527.99.00
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Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxx beigeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die durch die Betreuung der am xxxxxxxxxx 1998 geborenen Tochter der Antragstellerin in der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxx entstandenen Kosten für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus xxxxx beigeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die durch die Betreuung der am xxxxxxxxxx 1998 geborenen Tochter der Antragstellerin in der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxx entstandenen Kosten für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu übernehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Entscheidung zu 1. beruht auf § 166 VwGO iVm § 114 ZPO. Das am 3. August 1999 bei Gericht eingegangene, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die durch die Betreuung der am xxxxxx xxxx 1998 geborenen Tochter der Antragstellerin, xxxxxx xxxxxxx, in der Einrichtung „xxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxx entstandenen Kosten für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu übernehmen, hat in vollem Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, daß das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin hat zunächst den Anordnungsanspruch (gemäß § 19, § 86 b SGB VIII) glaubhaft gemacht. In rechtlicher Hinsicht folgt das Gericht insoweit den Ausführungen in seinem Urteil vom 31. August 1998 -19 K 4705/95-, abgedruckt in NDV-RD 1999, 86-88 (rechtskräftig). Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich Bedenken anmeldet, muß darauf verwiesen werden, daß es nicht Aufgabe verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren sein kann, schwierige Rechtsfragen grundsätzlich zu entscheiden und eine wohlerwogene Rechtsprechung zu ändern. Vielmehr gebietet die Verläßlichkeit gerichtlicher Praxis, auf die sich Behörden und Rechtssuchende einstellen, derartige Änderungen nur in Hauptsacheverfahren in Erwägung zu ziehen. Da der hier nunmehr zur Entscheidung anstehende Fall in den wesentlichen Elementen mit dem seinerzeit entschiedenen deckungsgleich ist (in beiden Verfahren erhielten die Mütter in derselben Einrichtung seitens des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG, die Kosten für Unterbringung und Betreuung der Kinder waren nicht gedeckt), geht das Gericht nach den in dem Urteil entwickelten Grundsätzen auch hier davon aus, daß sich der Anspruch der Mutter wegen der verbleibenden Hilfe für das Kind nach § 19 SGB VIII richtet. Im einzelnen gilt folgendes: Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Diese Vorschrift findet hier Anwendung. Nicht einschlägig sind dagegen § 27 ff. SGB VIII. Gemäß § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); die Hilfe wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 SGB VIII). Auf § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Satz 1 und 2 SGB VIII kann als Anspruchsgrundlage nicht zurückgegriffen werden. In dem Urteil der Kammer heißt es hierzu: „Nach der letztgenannten Bestimmung soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Diese Vorschriften sehen mithin die Erbringung von Jugendhilfe in Einrichtungen außerhalb der Herkunftsfamilie des Kindes bzw. Jugendlichen vor, also gerade getrennt von den Eltern bzw. dem alleinerziehenden Elternteil. Dies ergibt sich eindeutig aus der Konzeption der Rechtsgrundlage und findet seinen Ausdruck etwa in § 34 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, wonach eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie angestrebt werden soll." Demgegenüber fand im vorliegenden Fall die Unterbringung gerade nicht außerhalb der Familie statt. Vielmehr wurde die Hilfe gewissermaßen „an der Familie" innerhalb einer Einrichtung erbracht, weil die alleinerziehende Mutter gemeinsam mit ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxx betreut wurde. Auch ist Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in anderer Form nicht einschlägig. In der Entscheidung der Kammer wird dazu ausgeführt: „Zwar sind die in §§ 28 bis 35 SGB VIII vorgesehenen Hilfeformen nicht abschließend, wie sich aus dem Begriff „insbesondere" in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt. Soweit jedoch Hilfeleistungen in gemeinsamen Einrichtungen für alleinerziehende Mütter bzw. Väter und deren Kinder erbracht werden, geht § 19 SGB VIII als speziellere Rechtsgrundlage vor, da nur dort die für diese besondere Situation notwendigen Regelungen geschaffen wurden. So schließt die Vorschrift etwa die Betreuung älterer Geschwister ein (§ 19 Abs. 1 Satz 2), erfaßt auch Schwangere ohne weitere Kinder (§ 19 Abs. 1 Satz 3) und gilt für die jeweiligen Elternteile ohne Rücksicht auf deren Alter („Mütter oder Väter", § 19 Abs. 1 Satz 1). Hinzu kommt, daß auch die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers die Anwendbarkeit des § 27 ff. SGB VIII ausschließen. Die örtliche Zuständigkeit für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an. Nur in wenigen, klar begrenzten Ausnahmefällen wird auf den Aufenthalt des Kindes selbst abgestellt (vgl. § 86 SGB VIII). Einer generellen Sonderregelung zum Schutz der Einrichtungsorte bedurfte es daher nicht. Fällt aber durch die gemeinsame Betreuung von Kindern und deren Müttern bzw. Vätern der Aufenthaltsort des Elternteiles mit dem Ort, an dem sich die jeweilige Einrichtung befindet, zusammen, so besteht der Bedarf, den Träger der örtlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich sich die Einrichtung befindet, vor einer zu häufigen Inanspruchnahme zu schützen. Eine derartige Schutzvorschrift gibt es jedoch in Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII nicht. Sie ist aber ausdrücklich vorgesehen für die nach § 19 SGB VIII erbrachte Hilfe in gemeinsamen Wohn-formen (vgl. § 86b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 86a Abs. 2 SGB VIII)." Kann nach alledem nicht auf die §§ 27 ff. SGB VIII zurückgegriffen werden, bedarf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, keiner Entscheidung. Nach alledem ist die Hilfeform des § 19 SGB VIII im Grundsatz für das geltend gemachte Begehren einschlägig. § 19 SGB VIII kommt als Grundlage für einen individuellen Rechtsanspruch auf Übernahme der Betreuungskosten in Betracht. In dem Urteil der Kammer wird dazu ausgeführt: „Der Wortlaut der Norm sieht Betreuungsleistungen zugunsten alleinerziehender Elternteile vor und stellt sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in das gebundene Ermessen des Jugendhilfeträgers; hieraus folgt, daß die dadurch entstehenden Kosten - ebenso wie der notwendige Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe, vgl. § 19 Abs. 3 SGB VIII - vom zuständigen Träger der Jugendhilfe verlangt werden können, der die Finanzierung zu übernehmen hat und den in § 91 Abs. 4 SGB VIII festgelegten Personenkreis zu einer Kostenbeteiligung heranziehen kann. Für die Qualifizierung des § 19 SGB VIII als Anspruchsnorm spricht zudem auch die Zuständigkeitsvorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in der von dem „nach § 19 Leistungsberechtigten" die Rede ist, vgl. hierzu Krug-Grüner-Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII, Kommentar, Loseblatt Stand: 1. Juli 1998, § 19 Anm. II. 5. (S. 10 ff.) und Anm. I. 2. (S. 7); i. Erg. a.A. ohne weitere Begründung: Schellhorn/Wienand, KJHG, Kommentar 1991, § 19 Rn. 5. § 19 SGB VIII ist ferner für die in Rede stehenden, das Kind xx xxxxxxxxxxxx betreffenden Leistungen vom Ansatz her die zutreffende Hilfeform. In dem Urteil heißt es zu dieser Frage: Diese Vorschrift sieht Hilfe nur als einheitliche Leistung an Mutter/Vater und Kind vor. Die Betreuung in einer geeigneten Wohnform soll Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung der Mütter oder Väter sein, steht aber im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes. Mütter oder Väter - auf deren Alter es im übrigen nicht ankommt - sollen durch eine gemeinsame Unterbringung mit den Kindern zu deren Pflege, Erziehung und Förderung befähigt werden, vgl. Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/ Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, München 1995, § 19 Rn. 9; so i. Erg. auch die Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 18. November 1994, ... , unter Hinweis auf die Materialien." Vorliegend wurde die Hilfe in Form von Unterbringung im xxxxxx xxxxxxxxx und Betreuung durch dortige Mitarbeiterinnen gegenüber der Antragstellerin und ihrer Tochter gemeinsam erbracht. Diese Gesamtleistung ist auch rechtlich insgesamt als Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder im Sinne des § 19 SGB VIII zu qualifizieren. Dabei verkennt die Kammer nicht, daß die Antragstellerin nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als dem Personenkreis des § 39 BSHG zugehörig eingestuft worden war und in der Vergangenheit in entsprechenden Einrichtungen Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hat. Diese Leistungsgrundlage tritt hier aber hinter die Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gemäß § 19 SGB VIII zurück. In dem Urteil hat die Kammer hierzu dargelegt: „Die Eingliederungshilfe ist von ihrer Konzeption her auf Einzelpersonen bezogen. Das wird etwa deutlich in der Regelung in § 40 BSHG, wonach Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum gegenseitigen Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt werden (Absatz 4 a.F. bzw. Abs. 2 der zum 1. August 1996 in Kraft getretenen Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088 ff.). Wird indes eine Empfängerin von Eingliederungshilfe schwanger, ändert sich die bislang nur auf ihre Person bezogene Betrachtungsweise. Mit dem Eintritt von Schwangerschaft und Geburt rückt das Kind in den Mittelpunkt. Die Hilfeform hat sich nunmehr vorrangig an dessen Belangen zu orientieren. Sind die Entwicklung und die Erziehung des Kindes aufgrund der behinderungsbedingt mangelnden Fähigkeiten der Mutter gefährdet, sind die staatlichen Maßnahmen in erster Linie auf die Behebung dieser das Kind betreffenden Schwierigkeiten auszurichten. Soweit das durch einheitliche Unterbringung und Betreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform geschieht, kommt als Rechtsgrundlage nur § 19 SGB VIII in Betracht, und zwar gleichermaßen für die dem Kind wie auch für die der Mutter gegenüber erbrachten Leistungen. Für den Vorrang dieser Hilfeform gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für die an der Klägerin erbrachten Leistungen spricht der allgemeine Vorrang von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Zwar heißt es demgegenüber in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII: Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. ... Die Hilfe nach § 19 SGB VIII, die vom Ansatz her nur für die Mutter und das Kind gemeinsam erbracht werden kann, wird hiervon indes nicht erfaßt. Bei dieser Hilfeform geht es vorrangig um die Belange des Kindes, das mit seinen Bedürfnissen im Mittelpunkt steht. Ob die jeweils zuständigen Träger den in der Person der Mutter liegenden Schwierigkeiten durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz oder durch Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (z.B. § 35 a SGB VIII) entgegentreten und wie diese Bereiche voneinander abzugrenzen sind, bedarf keiner Entscheidung. Derartige Abgrenzungsprobleme treten bei der Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mutter und Kind nicht auf, da das Ziel der Maßnahme darin besteht, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu fördern. Soweit dies durch die Betreuungsleistungen (auch) an der Mutter geschieht, stehen sie im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes." Der rechtlichen Einordnung der erbrachten Hilfe unter § 19 SGB VIII steht nicht entgegen, daß der überörtliche Träger der Sozialhilfe den auf die Antragstellerin durch ihre Unterbringung im xxxxxxxxxxxxxxx entfallenden Kostenanteil - wie schon die durch ihre Unterbringung in früheren Einrichtungen entstandenen Kosten - bereits im Wege der Eingliederungshilfe übernommen hat. Maßgeblich ist nämlich - dem voraufgegangenen Urteil folgend - nicht die rechtliche Qualifikation eines Teiles der Leistungen durch die Behörden, sondern die Frage, wie sich die tatsächlich erbrachte Leistung rechtlich einordnen läßt. Wenn aber - wie hier - die Hilfe gegenüber der Antragstellerin und ihrem Kind einheitlich innerhalb einer gemeinsamen Wohnform erfolgte, handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen im Ansatz um Leistungen nach § 19 SGB VIII. Daß die auf die Antragstellerin entfallenden Kosten abrechnungstechnisch als Eingliederungshilfe vom Träger der Sozialhilfe übernommen worden waren, steht der Einheitlichkeit der von der Einrichtung erbrachten Leistung nicht entgegen. Dies ist wie eine teilweise anderweitige Bedarfsdeckung einzustufen, die den Restbedarf nicht berührt. Würde etwa ein Dritter, z.B. ein freier Träger, den auf sie entfallenden Teil der im xxxxxxxxxxxxxx entstandenen Kosten übernehmen, änderte dies nichts am Rechtscharakter der Unterbringungs- und Betreuungsleistungen der Einrichtung, die dem Kind gegenüber erbracht worden sind. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegen vor, weil die Antragstellerin derzeit aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der in Rede stehenden Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. Außerhalb einer speziellen Einrichtung wäre sie wegen ihrer Behinderung derzeit nicht in der Lage, ihre Aufgabe als Mutter eines kleinen Kindes hinreichend zu erfüllen. Würde man sie sich vollständig selbst überlassen, würde es aller Voraussicht nach alsbald zu einer erheblichen Gefährdung der Tochter kommen, so daß die Fremdunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim unausweichlich wäre. Derartigen - grundsätzlich unerwünschten - Folgen soll die Regelung des § 19 SGB VIII aber gerade entgegenwirken. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Aufenthalt der Antragstellerin in dem Mutter-Kind-Heim allem Anschein nach nicht völlig konfliktfrei verläuft. Solche Probleme sind bei dem be-troffenen Personenkreis nicht selten, ihnen muß durch weitere Betreuungsmaßnahmen begegnet werden. Der Heimträger hat demgemäß zu Recht die Durchführung von Hilfeplangesprächen angemahnt. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Hilfeleistung ergibt sich aus § 86 b SGB VIII. Die genannte Bestimmung findet als Sondervorschrift für den Bereich des § 19 SGB VIII Anwendung. Sie wird entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch im Eilverfahren grundsätzlich nicht durch Vorschriften über die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden (§ 86 d SGB VIII) oder über vorläufige Leistungen (§ 43 SGB I) verdrängt. Eine solche Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Allenfalls dann, wenn die Feststellung der regulären Zuständigkeit auf in Eilverfahren kurzfristig nicht lösbare Schwierigkeiten stößt, andererseits aber eine Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden oder zu vorläufigen Leistungen problemlos festgestellt werden kann, könnte ein Hilfesuchender im Rahmen des Anordnungsgrundes nach § 123 VwGO darauf verwiesen werden. Hier liegt der Fall aber umgekehrt: Die Voraussetzungen der regulären Bestimmung des § 86 b SGB VIII lassen sich nach Aktenlage eindeutig feststellen, während die betroffenen Behörden und die Verfahrensbeteiligten über die Ausnahmebestimmungen streiten, insbesondere auch darüber, wer „zuerst angegangener Leistungsträger" gewesen ist. Anzuwenden ist hier § 86 b Abs. 1 Satz 2 iVm § 86 a Abs. 2 SGB VIII. Da sich die Antragstellerin vor der Aufnahme in das Mutter-Kind-Heim durchgängig in Betreuungseinrichtungen aufge- halten hat, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Auf-nahme in die (erste) Einrichtung an. Diesen Aufenthalt hatte die Antragstellerin bis September 1984 bei ihrer Mutter in xxxxxxxx. Die Antragstellerin hat schließlich die besondere Eilbedürftigkeit hinreichend dargetan. Nach Aktenlage muß das Gericht von der dringenden Notwendigkeit ausgehen, sie zusammen mit ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxx unterzubringen. Die Betroffene befindet sich seit September 1984 durchgehend in beschützenden Einrichtungen. Zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist sie auch heute ersichtlich noch nicht in der Lage, weshalb ihr der xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Eingliederungshilfe gewährt. In ihrer besonderen Situation als Mutter einer xxxxxxxxxxx 1998 geborenen Tochter bedarf sie derzeit zusammen mit dem Kind der Betreuung durch ein spezielles Mutter-Kind-Heim, die andere Einrichtungen nicht zu bieten vermögen. Ferner hat die Antragstellerin unbestritten geltend gemacht, daß der Heimträger den Ausfall der durch die Betreuung der Tochter xxxxxx entstehenden Kosten nicht längerfristig hinnehmen und daß dadurch die Weiterführung der Maßnahme gefährdet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.