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Urteil

12 K 11182/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0427.12K11182.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1997 und sein Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx in xxxxxxxxxx. Nachdem der Beklagte im Jahre 1991 in der xxxxxxxxxx als letzte technische Ausbaumaßnahme den Stichweg zwischen den Grundstücken xxxx xxxxxx Nrn. x und x hatte plattieren lassen, zog er den Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 1997 zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 3.995,57 DM für die erstmalige Herstellung der xxxxxxxxxx Teil 1 zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der xx xxxxxxxxxx heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 als unbegründet zurück. 3 Zur Begründung der am 28. Dezember 1998 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, die Erhebung eines Erschließungsbeitrages sei rechtswidrig, weil es sich bei der xxxxxxxxxx um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handele. 4 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 5 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 1997 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen. 9 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Heranziehungs- und Veranlagungsvorgänge) Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die zulässige Klage ist begründet. 12 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Der Erhebung des geforderten Erschließungsbeitrages nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB steht § 242 Abs. 1 BauGB entgegen. Danach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind. Das sind zum einen die „vorhandenen" Straßen im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechtes und zum anderen die unter Geltung dieses früheren Rechtes vor Inkrafttreten des BBauG „programmgemäß fertiggestellten Straßen". 14 Die xxxxxxxxxx ist jedenfalls in dem hier abgerechneten Abschnitt eine „vorhandene" Straße im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechtes. Derart "vorhanden" waren Straßen, wenn sie v o r dem Inkrafttreten des ersten Ortstatutes nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (PrFlG) nach dem (subjektiven) Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren und tatsächlich (objektiv) gedient haben. Das war hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatutes für die damals selbständige Gemeinde xxxxx xxxx, das vom 11. April 1902 stammt, sowohl hinsichtlich der objektiven (1.) als auch der subjektiven Anforderungen (2.) für die xxxxxxxxxx in dem hier in Rede stehenden Abschnitt der Fall. 15 1. Eine Straße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, wenn die bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes an ihr vorhandene Bebauung den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus diente. Bei der Beurteilung der Frage, ob das betroffene Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt einer geschlossenen Ortslage angehörte, können zur Präzisierung die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zum Außenbereich nach § 35 BauGB entwickelten Kriterien für den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des heutigen § 34 Abs. 1 BauGB herangezogen werden. 16 Vgl. zum Vorstehenden OVG NW, Urteile vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, S. 8 f. des Urteilsabdruckes, und vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, KStZ 1973, 103. 17 Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB besteht, wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und eine zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört. Ein derartiger Bebauungskomplex bildet im Gebiet der Gemeinde einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV 2.66-, BVerwGE 31, 20 (21), und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434, sowie Beschluß vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 186, S. 49 (50). 19 Nach diesen Maßstäben lag die xxxxxxxxxx in dem hier in Rede stehenden Abschnitt - einschließlich des damals schon vorhandenen und angebauten Stichweges - im Jahre 1902 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und diente damit tatsächlich dem innerörtlichen Verkehr und Anbau. Ausweislich des Fluchtlinienplanes Nr. xxxxxxx vom 12. Februar 1902 (vgl. Abrechnungsvorgang Bl. 86), war die xxxxxxxxxx bereits damals durchgehend von Gebäuden gesäumt; soweit einzelne Grundstücke (noch) nicht bebaut waren, handelte es sich um bloße Baulücken. Dieser Bebauungszusammenhang schloß sich an die übrige Bebauung xxxxxxxxxx an und gehörte damit diesem Ortsteil zu. 20 2. Zu diesen objektiven Kriterien mußte subjektiv auf der Seite der Gemeinde die Auffassung hinzutreten, die Straße sei vermöge ihres technischen Ausbauzustandes für die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs bereits ausreichend ausgebaut. Demgemäß ist eine Straße trotz ihrer Benutzung für den innerörtlichen Verkehr nicht schon vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts im Rechtssinne vorhanden gewesen, wenn sie nach dem damaligen Willen der Gemeinde für eine derartige Nutzung (noch) nicht geeignet und daher noch in der Anlegung begriffen war. 21 Lagen - wie hier - die objektiven Merkmale einer „vorhandenen" Straße vor, kann hieraus auf die Auffassung der Gemeinde geschlossen werden, die Straße sei dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr unter den damaligen Umständen (technisch) gewachsen gewesen, es sei denn, sie brachte ihre entgegenstehende Meinung, daß die Straße erst in Anlegung begriffen sei, rechtzeitig erkennbar zum Ausdruck. Diese Meinung mußte sich bis zum Stichtag eindeutig durch Erklärung oder aus dem Verhalten ergeben. Der entgegenstehende Wille kann aus Indizien erschlossen werden. 22 Vgl. OVG NW, Urteile vom 25. November 1970 - III A 1335/68 -, ZMR 1973, 95 (96) und vom 26. August 1975 - III A 764/72 - , KStZ 1976, 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, NJW-Schriftenreihe Band 42, § 2, Rdnrn. 34, 35. 23 Vorliegend kommt als Indiz für einen - der Vorhandenheit entgegen der Zulassung des Anbaus durch die Gemeinde und dem damit tatsächlich gegebenen innerörtlichen Verkehr in der Straße - widersprechenden Willen der Gemeinde lediglich der Umstand in Betracht, daß die Gemeinde xxxxxxxxx vor Inkrafttreten ihres Ortsstatutes den Fluchtlinienplan Nr. xxxxxxx vom 12. Februar 1902 beschlossen hat, mit dem unter teilweiser Überplanung der vorhandenen Bebauung eine Erweiterung der Straße auf eine Breite von 14 m festgesetzt worden ist. 24 Diese Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie in dem in Rede stehenden Fluchtlinienplan beinhaltete in vorliegendem Fall allerdings nicht die erforderliche eindeutige Äußerung der Gemeinde, daß nach ihrer Auffassung die Straße den technischen Anforderungen an den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus ohne ihre Verbreiterung auf 14 m noch nicht gewachsen sei. Gegen eine solche Auslegung der Festsetzung spricht die völlig untergeordnete Verkehrsbedeutung der in dem hier in Rede stehenden Abschnitt einer selbständigen Betrachtung zugänglichen nur ca. 140 m langen Straße, die nach ihrer Lage im damaligen Straßennetz xxxxxxxxxx ohne großräumige Verbindungsfunktion blieb und daher vornehmlich der Erschließung der angrenzenden (i.w. Wohnbau-) Grundstücke diente. Für diese innerörtlichen Verkehrs- und Erschließungszwecke von Haus zu Haus war sie ausreichend breit. Dies belegt der Umstand, daß die Straße auch heute noch im wesentlichen nur in der schon damals vorhandenen Breite ausgebaut ist (vgl. Fluchtlinienplan von 1902: Abrechnungsvorgang Bl. 86 und Ausbauplan: Abrechnungsvorgang Bl. 195; heutige Durchschnittsbreite ca. 7.3 m, vgl. Abrechnungsvorgang Bl. 177). Ist daher angesichts der geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht erkennbar, daß im Hinblick auf ihre hier zu betrachtende Funktion als innerörtliche Anbaustraße eine erhebliche Verbreiterung auf 14 m erforderlich gewesen wäre, bildet die Festlegung der Straßenbegrenzung in dem Fluchtlinienplan von 1902 kein hinreichendes Indiz für die Annahme, daß die Straße entgegen ihrer ersichtlich bereits seit längerem tatsächlich wahrgenommenen und durch den Umfang der vorhandenen Bebauung verfestigten Anbaufunktion nach dem Willen der Gemeinde als Anbaustraße noch in Anlage begriffen und daher noch keine vorhandene Straße sein sollte. Da durch die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie viele der in der Straße bereits existierenden Gebäude berührt und teilweise überplant wurden, ist eher anzunehmen, daß der Planung die Absicht zugrundelag, die durch die in der Straßenflucht verspringende Anordnung der Gebäude "verbaute" Straße aus städtebaulichen Gründen zu begradigen. Dieser auf Begradigung der Straße gerichtete Ausbauwunsch bedeutet jedoch nicht, daß die Gemeinde die bereits vorhandene Straße nach ihrem technischen Zustand nicht (mehr) als für die Erfordernisse des Anbaus und des zu bewältigenden innerörtlichen Verkehrs ausreichend angesehen hätte; für eine solche Annahme bietet die bloße - in die Zukunft gerichtete und insoweit zunächst auch nur auf dem Papier stehende und wie dargelegt in der Folge im wesentlichen auch nie realisierte - Planung einer verbreiterten Straße in begradigter Führung keine tragfähige Grundlage. Dies gilt hier um so mehr, als die Gemeinde xxxxxxxxx nach den vorliegenden Planunterlagen im Jahre 1902 flächendeckend für die innerörtlichen Straßen des historischen Kerns des Ortsteils ohne Rücksicht auf deren Verkehrsbedeutung im einzelnen deren Begradigung bei einer Breite von 14 m festgesetzt hat; so wurde die Durchgangsstraße xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in gleicher Breite festgesetzt wie etwa die im wesentlichen nur Anbauzwecken dienenden Straßen xxxxxxx und xxxxxxxxxx (vgl. Fluchtlinienplan von 1902). Die vereinheitlichende Planung spricht daher aufgrund dieser Gleichbehandlung von Straßen unterschiedlichster Verkehrsbedeutung nicht in der erforderlich eindeutigen Weise für die Annahme, die Gemeinde habe nicht nur eine für die weitere Zukunft wünschenswerte Straßengestaltung projektieren, sondern zugleich den vorhandenen Straßen insgesamt ihre Eignung zum innerörtlichen Anbau und den entsprechenden Verkehrszwecken absprechen wollen. 25 Weitere Indizien, die für die Annahme sprächen, die Gemeinde xx xxxxxxx habe die Straße als erst in Anlegung begriffene angesehen, bestehen nicht, nachdem die umfänglichen Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren zu der Frage der Vorhandenheit der Straße, die sich in mehreren divergierenden Vermerken niederschlugen, zu keinen weiteren greifbaren Anhaltspunkten geführt haben (vgl. Vermerke vom 1. Dezember 1976, 22. Juli 1983, 14. Juli 1992, 28. Oktober 1996 Abrechnungsvorgang Bl. 2, 5, 71, 81 - 85); insbesondere zu dem konkreten Ausbauzustand der Straße vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes gibt es keine definitiven Angaben (vgl. Vermerk vom 16. Juli 1997: Abrechnungsvorgang Bl. 239), so daß angesichts der im Jahre 1902 vorhandenen massiven Bebauung der Straße auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß deren Ausbauzustand nicht den Mindestanforderungen an Straßen, die dem innerörtlichen Anbau und Verkehr in xxxxxxxxx dienen sollten, genügt hätte. 26 Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NW, Urteil vom 26. August 1975 - III A 764/72 -, KStZ 1976, 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, 1999, NJW- Schriftenreihe Band 42, § 2, Rdnr. 35. 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28