Urteil
13 K 923/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0602.13K923.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei¬stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be¬trages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in entsprechen¬der Höhe leistet. 1 Der Inhaber der Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks G1 (hinter Aer Straße 45) in X. Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Im Flächennutzungsplan ist es als landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Fläche dargestellt, im Landschaftsplan H als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Es grenzt nach Süden und Westen an mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die an den anderen Seiten angrenzenden Grundstücke sind, wie es selbst, unbebaut. 2 Die Klägerin beantragte am 9. Dezember 1996 die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport. Der Beklagte lehnte das mit Bescheid vom 5. Mai 1997 ab und führte aus: Das Grundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Das Vorhaben bleibe nicht hinter der örtlich prägenden Bebauungstiefe der näheren Umgebung zurück. Zudem sei der rückständige Bereich der örtlichen Bebauung zum Teil bis zu einer Tiefe von 60 m durch eine wohnakzessorische Nutzung geprägt, die noch am Bebauungszusammenhang teilnehme. Eine Ausuferung des Bebauungszusammenhanges sei nicht zu befürchten, ebensowenig wie bodenrechtliche Spannungen wegen der Hinterlandbebauung. 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1999, zugestellt am 8. Januar 1999, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück. 4 Mit der am 8. Februar 1999 erhobenen Klage beantragt die Klägerin, 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Januar 1999 zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 9. Dezember 1996 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelcarport auf dem Grundstück G1 in X positiv zu bescheiden. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 9 Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24. Januar 2000 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit des streitgegenständlichen Grundstückes in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten Niederschrift vom 9. März 2000 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist nicht begründet. 12 Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides. 13 Für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§§ 63 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dem Bauvorhaben der Klägerin stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. 14 Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens der Klägerin richtet sich nach § 35 BauGB, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt. 15 Der Außenbereich umfaßt die Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) liegen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F.). Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil ist jeder Baukomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhanges ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhaltes zu entscheiden, wobei Grundlage und Ausgangspunkt die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten sind, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, aber auch die topographischen Verhältnisse. In der Regel endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 7 A 327/97 -. 17 Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich. Ein Bebauungsplan liegt insoweit nicht vor. Das Grundstück ist aber auch nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Zwar dürfte die Bebauung an der Aer Straße dem Ortsteil D zuzurechnen sein. Das G1 nimmt an diesem Bebauungszusammenhang jedoch nicht teil. 18 Der Bebauungszusammenhang endet in etwa an den nördlich gelegenen Außenwänden der Wohnhäuser Aer Straße 41, 43, 45 und 49. Die beiden Garagen auf dem Grundstück Aer Straße 43 dürften noch hinzuzurechnen sein. Der Schuppen im hinteren Bereich des Grundstückes Aer Straße 49 hat allein schon wegen seiner geringen Größe kein prägendes Gewicht. Entsprechendes gilt für die Kfz-Stellplätze im hinteren Bereich des Grundstückes Aer Straße 45. Im übrigen stellt sich der hintere Bereich der vier erwähnten Grundstücke als Beginn einer größeren mit Gras, Büschen und Bäumen bewachsenen, nicht bebauten Fläche dar, die sich nach Norden bis zur Häuseransammlung V erstreckt und zu dem das streitgegenständliche Grundstück gehört. Das langgestreckte, ehemals gewerblich genutzte Gebäude im hinteren Bereich des Grundstückes Aer Straße 39 dürfte zwar Teil des Bebauungszusammenhanges entlang der Aer Straße sein. Dieser endet jedoch auch hier im wesentlichen an den nördlichen und östlichen Außenmauern des Gebäudes. Schließlich gibt es auch keine topographischen Besonderheiten, aufgrund deren das streitgegenständliche Grundstück als dem Bebauungszusammenhang an der Aer Straße zugehörig betrachtet werden müßte. Vielmehr ist das G1 Teil einer größeren Gesamtfläche, die nach Norden abfällt. 19 Nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Außenbereich nicht privilegierte Bauvorhaben - wie das der Klägerin - im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange. 20 Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das ist hier der Fall. Denn das streitgegenständliche Grundstück ist im Flächennutzungsplan (bis auf einen schmalen, hier zu vernachlässigenden Streifen im Süden) als landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche dargestellt. Damit ist eine Bebauung mit einem Wohnhaus nicht vereinbar. Die Aussagekraft des Flächennutzungsplanes als öffentlicher Belang ist hier auch nicht aus tatsächlichen Gründen abgeschwächt oder sogar aufgehoben, weil dessen Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht würden und diese somit durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt wären, 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 a.a.O. 22 Eine landwirtschaftliche Nutzung, etwa als Grünland, ist auf dem G1 ohne weiteres nach wie vor tatsächlich möglich. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. 23 Darüber hinaus liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. auch dann vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Auch dieser öffentliche Belang wird hier verletzt. 24 Ein Vorhaben läßt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, wenn sowohl die Gefahr besteht, daß sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten, als auch zugleich der Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dieses Erfordernis ist bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig erfüllt, weil der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden soll. Eine Ausnahme von dieser Regel kann etwa vorliegen, wenn sich ein Vorhaben organisch in eine bestehende Baulücke einer Splittersiedlung einfügt. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92. 26 Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange in diesem Sinne, weil von ihm eine Vorbildwirkung ausgehen könnte, beispielsweise für die weiter nördlich bzw. nordwestlich gelegenen Grundstücke an dem von der Aer Straße nach Nordwesten abgehenden Weg, aber auch im Hintergelände etwa des Grundstücks Aer Straße 43. Da es sich um ein Wohnbauvorhaben im Außenbereich handelt, würde ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet. Anhaltspunkte, die ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere geht es nicht um eine sich sozusagen aufdrängende Schließung einer bestehenden Baulücke. 27 Da demnach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 7 des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, kann dahinstehen, ob zusätzlich Belange der Landschaftspflege (Nr. 5 i.V.m. den Vorschriften des Landschaftsplanes H) beeinträchtigt werden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich so auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.