OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1434/00

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beschluss eines internen Ausschusses begründet nicht ohne weitere Erklärung einen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks. • Für die Verbindlichkeit einer Erklärung über die Übertragung von Grundstücken ist die notarielle Form nach § 313 BGB zu beachten; fehlt diese, entfällt ein anspruchsbegründender Rechtserfolg. • Bei Vergabeentscheidungen einer Kommune sind soziale Kriterien und die zeitnahe Bebauung zu berücksichtigen; eine Nichtberücksichtigung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn Tatsachen für eine mangelnde Realisierbarkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Übertragungspflicht bei ausschussinternem Vergabebeschluss • Ein Beschluss eines internen Ausschusses begründet nicht ohne weitere Erklärung einen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks. • Für die Verbindlichkeit einer Erklärung über die Übertragung von Grundstücken ist die notarielle Form nach § 313 BGB zu beachten; fehlt diese, entfällt ein anspruchsbegründender Rechtserfolg. • Bei Vergabeentscheidungen einer Kommune sind soziale Kriterien und die zeitnahe Bebauung zu berücksichtigen; eine Nichtberücksichtigung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn Tatsachen für eine mangelnde Realisierbarkeit vorliegen. Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die Unterlassung der Übertragung eines städtischen Grundstücks an Dritte, bis über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines früheren Ausschussbeschlusses entschieden sei. Der Ausschuss für Liegenschaften und Wirtschaftsförderung hatte ursprünglich am 15. Februar 2000 beschlossen, das Grundstück den Antragstellern zu übertragen; dieses Ergebnis wurde den Antragstellern am 16. Februar 2000 mitgeteilt. Am 11. April 2000 hob der Ausschuss die Entscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers auf. Die Antragsteller rügten Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze und geltend gemachte Rechte aus dem früheren Beschluss. Die Kommune berief sich darauf, der Ausschussbeschluss begründe keine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Grundstücksübertragung und ließ soziale sowie Bebauungsaspekte in die Neuberechnung einfließen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob der Ausschussbeschluss einen Übertragungsanspruch begründet und ob die Aufhebung ermessensfehlerhaft war. • Anordnungsanspruch fehlt: Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks zusteht; die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz sind nicht erfüllt. • Kein anspruchsbegründender Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag: Der Ausschussbeschluss vom 15. Februar 2000 stellt keine verbindliche Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 35 VwVfG NRW dar und ist auch nicht als öffentlich-rechtliche Willenserklärung oder Vorvertrag zu qualifizieren, da weder Inhalt noch Form eine konkrete rechtsverbindliche Verpflichtung erkennen lassen. • Formerfordernis nach § 313 BGB: Eine Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum oder ein rechtsverbindlicher Vorvertrag unterliegen der notariellen Form; liegt diese Form nicht vor, wäre eine solche Erklärung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. • Folgen der Formnichtigkeit: Selbst bei Annahme eines verbindlichen Erklärungswillens wäre wegen des Formerfordernisses kein durchsetzbarer Anspruch entstanden; es ist nicht ersichtlich, dass der Ausschuss eine nichtige Erklärung abgeben wollte. • Prüfung des Aufhebungsbeschlusses unergiebig: Da dem ersten Beschluss keine anspruchsbegründende Wirkung zukommt, muss nicht abschließend geklärt werden, ob die Aufhebung den Anspruch hat untergehen lassen oder vorläufig nach § 80 Abs. 1 VwGO gehemmt ist. • Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots: Die neue Vergabeentscheidung berücksichtigt sachgerechte Kriterien (soziale Aspekte, zeitnahe Bebauung). Die Nichtberücksichtigung der Antragsteller wegen eines langfristigen Auslandsaufenthalts ist nicht ermessensfehlerhaft. • Kostenentscheidung: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben. Der Antrag wird abgelehnt; den Antragstellern steht kein Anordnungsanspruch zur Unterbindung der Übertragung an Dritte zu. Der Ausschussbeschluss vom 15. Februar 2000 begründet keine durchsetzbare Verpflichtung zur Grundstücksübertragung, weil ihm weder der Rechtscharakter eines Verwaltungsakts noch der eines öffentlich-rechtlichen verbindlichen Vertrags zukommt und zudem das notarielle Formerfordernis des § 313 BGB fehlt. Die nachfolgende Aufhebung der Empfehlung durch den Ausschuss und die Entscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers waren nicht ermessensfehlerhaft, da berechtigte Vergabekriterien wie soziale Gesichtspunkte und die zeitnahe Bebauung zu berücksichtigen sind und die Antragsteller sich zum fraglichen Zeitpunkt langfristig im Ausland aufhielten. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000,00 DM festgesetzt.