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Urteil

26 K 10538/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0606.26K10538.98.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Ihre im Jahre 1993 geborene Tochter leidet an einer minimalen cerebralen Dysfunktion mit Störungen in der Feinmotorik, der Handmotorik und der Wahrnehmung. Die Tochter der Klägerin wurde deswegen ab Sommer 1997 im Rahmen einer sog. mehrdimensionalen Entwicklungstherapie im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx behandelt. Die Behandlung erfolgte durch eine an diesem Institut beschäftigte Diplompädagogin. Zu den diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin für die Behandlung ihrer Tochter im dritten Quartal 1997 gemäß der Rechnung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. November 1997 gewährte die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 eine entsprechende Beihilfe. Unter dem 3. März 1998 beantragte die Klägerin bei der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 910,68 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 869,00 DM für die Behandlung der Tochter der Klägerin im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gemäß dessen Rechnung vom 26. Februar 1998. Mit Bescheid vom 25. März 1998 gewährte die xx xxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin auf diesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 33,33 DM. Dabei wurden die Aufwendungen der Klägerin für die Behandlung ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit der Begründung nicht als beihilfefähig anerkannt, dass die erforderliche ärztliche Verordnung nicht vorgelegt worden sei. Nachdem die Klägerin diese vorgelegt hatte, bat die xxxxxxxxxxxxxxxx mit Schreiben vom 19. Mai 1998 um die Beantwortung weiterer Fragen zu der Verordnung und zu der Art der Behandlung der Tochter der Klägerin. Unter dem 28. April 1998 beantragte die Klägerin bei der xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 300,88 DM, darunter Aufwendungen in Höhe von 237,00 DM für die Behandlung der Tochter der Klägerin im xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gemäß dessen Rechnung vom 9. April 1998. Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 gewährte die xxxxxxx xxxxxxxxx der Klägerin auf diesen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 51,10 DM. Dabei wurden die Aufwendungen der Klägerin für die Behandlung ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung verwies die xxxxxxxxxxxxxxxx auf ihr Schreiben vom 19. Mai 1998. Unter dem 3. Juni 1998 beantragte die Klägerin bei der xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx erneut eine Beihilfe zu ihren Aufwendungen in Höhe von 869,00 DM für die Behandlung ihrer Tochter im xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gemäß dessen Rechnung vom 26. Februar 1998. Unter dem 4. Juni 1998 beantragte die Klägerin bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erneut eine Beihilfe zu ihren Aufwendungen in Höhe von 237,00 DM für die Behandlung ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx gemäß dessen Rechnung vom 9. April 1998. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die vorgelegte ärztliche Verordnung und darauf, dass ihr mit dem Bescheid vom 5. Dezember 1997 zu diesen Aufwendungen schon einmal Beihilfe gewährt worden sei. Mit Bescheiden vom 30. Juni 1998 und 7. Juli 1998 lehnt die xx xxxxxxxxxxxxxx die Gewährung einer Beihilfe zu den genannten Aufwendungen erneut ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. August 1998 Widerspruch ein, den die xxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998, zugestellt am 11. November 1998, als unbegründet zurückwies. Hierbei stützte sich die xxxxxxxxxxxxxxxx u.a. darauf, dass die behandelnde Diplompädagogin nicht dem Kreis der in § 4 Nr. 9 Beihilfenverordnung aufgeführten Heilhilfsberufe angehöre. Dass auf die Rückforderung der in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Beihilfe verzichtet worden sei, führe nicht zu einem Beihilfeanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat am 8. Dezember 1998 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 1.200,80 DM begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 25. März 1999, bei Gericht eingegangen am 26. März 1999, hat die Klägerin ihr Begehren dahingehend modifiziert, dass sie nur noch die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 884,80 DM begehrt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens macht die Klägerin geltend, dass die Behandlungskosten im Zeitpunkt der ersten ablehnenden Entscheidung bereits entstanden gewesen seien. Sie habe auf die Richtigkeit des Bescheides vom 5. Dezember 1997 und die darin grundsätzlich zum Ausdruck gebrachte Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen vertraut. Dieses Vertrauen habe auch in Ansehung des Bescheides vom 25. März 1998 fortbestanden, da die xx xxxxxxxxxxxxxx hiermit nur die ärztliche Verordnung angefordert, nicht aber grundsätzliche Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geäußert habe. Das beklagte Land habe unter Berücksichtigung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der auch im Verwaltungsrecht gelte, sein Recht verwirkt, die Beihilfegewährung zu versagen. Im Übrigen stehe eine Diplompädagogin in ihrer Qualifikation den in § 4 Nr. 9 Beihilfenverordnung genannten Personen gleich, so daß eine analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten sei. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 25. März 1998, 19. Mai 1998, 30. Juni 1998 und 7. Juli 1998 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. November 1998 zu verpflichten, ihr auf ihren Beihilfeantrag vom 3. März 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 695,20 DM zu gewähren und auf ihren Antrag vom 28. April 1998 hin weitere Beihilfe in Höhe von 189,60 DM, und das beklagte Land zu verurteilen, den Gesamtbetrag von 884,80 DM mit 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und in dem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. April 2000 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit die Klägerin die Klage in ihrem Schriftsatz vom 25. März 1999 durch die Reduzierung des Betrages der begehrten Beihilfe zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Beihilfebescheide der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 25. März 1998, 19. Mai 1998, 30. Juni 1998 und 7. Juli 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. November 1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu ihren Anträgen vom 3. März 1998 und vom 28. April 1998. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW S. 332) in der hier maßgeblichen Fassung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 25. Juni 1997 (GV. NW S. 197) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Weiter bestimmt § 4 Nr. 1 BVO, dass die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt umfassen. Ferner umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4 Nr. 9 Satz 1 BVO die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete - also nicht von ihm selbst durchgeführte - Heilbehandlung. In diesem Zusammenhang bestimmt § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO allerdings weiter, dass eine solche ärztlich verordnete Heilbehandlung von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Diplom-Psychologen, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden muss, damit die entsprechenden Aufwendungen beihilfefähig sind. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land in den Beihilfebescheiden vom 25. März 1998, 19. Mai 1998, 30. Juni 1998 und 7. Juli 1998 die Aufwendungen der Klägerin für die Behandlung ihrer Tochter im xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gemäß dessen Rechnungen vom 26. Februar 1998 in Höhe von 869,00 DM und vom 9. April 1998 in Höhe von 237,00 DM nicht als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat. Diese Aufwendungen der Klägerin sind schon deshalb nicht beihilfefähig, weil es sich bei der Behandlung der Tochter der Klägerin im xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx nicht um eine ärztliche Behandlung handelt und die behandelnden Personen nicht dem Kreis der in § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Personen angehören. Nach den Angaben der Klägerin wurde die Behandlung ihrer Tochter von einer Diplompädagogin durchgeführt. Diplompädagogen aber gehören nicht zu den in § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Berufsgruppen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO kommt auch eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Regelung des § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Heilbehandlung durch einen Arzt zu erfolgen hat. Dementsprechend muss der Personenkreis, der berechtigt sein soll, ärztliche Aufgaben zu übernehmen, eng begrenzt sein, um eine fach- und sachgerechte Behandlung des Patienten sicherzustellen. Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sind daher nur dann beihilfefähig, wenn sie von den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Behandlern durchgeführt werden, bei denen es sich durchweg um Angehörige von Heilhilfsberufen handelt, für die eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht. Ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. März 1999 - 26 K 8514/98 -. Zu diesem Kreis von Heilhilfsberufen, für die eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht, gehören Diplompädagogen nicht. Angesichts dieser Erwägungen kommt auch eine analoge Anwendung des § 4 Nr. 9 Satz 3 BVO auf Diplompädagogen nicht in Betracht. Insoweit liegt keine Regelungslücke vor, sondern eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Angehörige von bestimmten Heilhilfsberufen. In diesem Zusammenhang kommt auch der Frage, ob die Behandlung im Einzelfall fachgerecht durchgeführt wird, keine entscheidende Bedeutung zu, da dies kann von der jeweiligen Beihilfestelle nicht zumutbar überprüft werden kann. Welche Regelungen insoweit für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, kann ebenfalls dahinstehen, weil die beihilferechtlichen Vorschriften eine Erweiterung des Kreises der Therapeuten nicht erlauben. Ob die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen der Klägerin darüber hinaus ausgeschlossen ist, weil es sich bei der in Rede stehenden Behandlung um eine nicht beihilfefähige heilpädagogische Behandlung und/oder eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlung handelt, kann dementsprechend hier dahinstehen. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den streitigen Aufwendungen unter dem Aspekt zu, dass die xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ihr zu entsprechenden Aufwendungen mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 Beihilfe gewährt hatte. Aus dieser sie rechtswidrigerweise begünstigenden Entscheidung kann die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche ableiten. Der Bescheid vom 5. Dezember 1997 enthält zunächst keine verbindliche Feststellung der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen auch für die Zukunft. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Regelungsgehalt eines Beihilfebescheides regelmäßig auf die Entscheidung beschränkt, ob zu konkreten, bereits entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt wird. Eine grundsätzliche Klärung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen sieht die Beihilfenverordnung nur in einigen, hier nicht einschlägigen Sonderfällen vor. In Übereinstimmung hiermit beschränkte sich auch der Bescheid vom 5. Dezember 1997 auf die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe zu den mit dem entsprechenden Antrag der Klägerin geltend gemachten, bereits entstandenen Aufwendungen. Ein weitergehender Regelungsgehalt ist weder dem Wortlaut des Bescheides noch den sonstigen Umständen zu entnehmen. Angesichts dieses beschränkten Regelungsgehaltes des Bescheides vom 5. Dezember 1997 vermochte der Bescheid auch kein rechtlich schützenswertes Vertrauen der Klägerin darauf zu begründen, dass weitere Aufwendungen dieser Art ebenfalls stets als beihilfefähig anerkannt würden. Für ein solches schutzwürdiges Vertrauen fehlt der erforderliche Anknüpfungspunkt. Eine Zusage der xxxxxxxxxxxxxxxx, in vergleichbaren Fällen auch in Zukunft Beihilfe zu gewähren, enthält der Bescheid vom 5. Dezember 1997 angesichts seines insoweit eindeutigen Wortlautes schließlich ebenfalls nicht. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt sich weiter auch nicht aus dem Rechtsgedanken der Verwirkung, da dieser zwar zum Untergang eines Rechts führen, die Entstehung eines Anspruchs aber nicht begründen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, die xxxxxxxxxxxxxxxx habe ihr Ablehnungsrechts verwirkt, ist ein solcher Rechtsgedanke dem Verwaltungsrecht fremd. Maßgeblich ist insoweit nicht das Recht der Behörde, einen bestimmten Antrag abzulehnen, sondern allein die Frage, ob dem Betroffenen - hier also der Klägerin - das mit dem Antrag geltend gemachte Recht zu steht. Ein solches Recht kann aber durch die Annahme einer Verwirkung eines Ablehnungsrechts der Behörde nicht originär begründet werden. Soweit sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruft, verhilft auch dieser Rechtsgedanke ihrer Klage nicht zum Erfolg. Ungeachtet der Frage seiner Anwendbarkeit im Bereich des Beihilferechts kann jedenfalls auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur dazu führen, dass ein anderweitig begründeter Anspruch als fortbestehend angesehen wird, wenn sein Untergang auf ein rechtswidriges Verhalten der Behörde zurückzuführen ist; eine originäre Anspruchsbegründung bewirkt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht. Steht der Klägerin demnach kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu, hat sie auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.