Urteil
17 K 10222/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2000:0620.17K10222.98.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin aufer-legt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin aufer-legt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin ist Eigentümerin des 17.742 qm großen Grundstücks in T, G1. Das Grundstück ist mit mehreren Wohnhäusern bebaut. Diese haben die postalische Bezeichnungen Vstraße 81 und 83, Gstraße 29 bis 39 und Ustraße 1 bis 11. Die im Stadtteil T-P gelegene Vstraße beginnt an der Kreuzung Gstraße/T1straße/Vstraße und setzt sich nach Westen hin fort bis sie - in einem Schlenker verlaufend in die I Straße einmündet. Nach 75 m ab der Kreuzung Gstraße/T1straße/Vstraße münden von Norden kommend die G2straße und von Süden kommend die Ustraße in die Vstraße ein. Das klägerische Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0000 Teil - C - der Stadt T aus dem Jahre 1996. Das Grundstück der Klägerin ist dort als im allgemeinen Wohngebiet liegend mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 in geschlossener Bauweise, teilweise drei-, teilweise vier- und teilweise sechsgeschossig bebaubar ausgewiesen. Die Anordnung der Häuser ist durch Baugrenzen, die bauteppichartig verlaufen, festgelegt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die straßenbaubeitragsrechtliche Abrechnung des Abschnitts Vstraße von G- bis G2straße hinsichtlich der Fahrbahn. Diese wies vor der hier in beitragsrechtlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellten Maßnahme eine Befestigung aus einer Macadammdecke mit einer maximalen Stärke von ca. 10 cm sowie einem Unterbau mit einer Stärke von maximal 30 cm auf. Eine Frostschutzschicht war nicht vorhanden. Mit der von Oktober 1994 bis August 1995 durchgeführten und am 31. August 1995 abgenommenen Baumaßnahme erhielt die Fahrbahn eine Frostschutzschicht von 30 cm, eine darauf aufgebrachte RCL-Tragschicht von 20 cm, darüber eine bituminöse Tragschicht von weiteren 8 cm, ein Asphaltbinder von 4 cm sowie eine Asphaltfeinbetonschicht von ebenfalls 4 cm. Nachdem der Beklagte am 15. April 1998 einen Abschnittsbildungsbeschluß für die Vstraße auf dem Abschnitt von G2straße bis Gstraße gefaßt hatte, ermittelte er einen beitragsfähigen Aufwand von 67.235,21 DM für die Fahrbahn, errrechnete 11.330,51 DM Fremdfinanzierungskosten, stufte den Abschnitt Vstraße als Anliegerstraße ein und verteilte den Aufwand zu 50 % auf die Anlieger. Der Klägerin zog er mit Bescheid vom 20. Mai 1998 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 29.373,11 DM heran. Bei der Flächenberechnung für das veranlagte Grundstück ging er von einer anrechenbaren Fläche von 17.742 qm aus. Die Berechnungsfläche ermittelte er unter Abzug von 8.993 qm, weil er das Grundstück nach dem Bebauungsplan als nicht in seiner vollen Tiefe von der abgerechneten Erschließungsanlage bevorteilt ansah, mit 20.122,70 qm unter Zugrundelegung von 230 % für die sechsgeschossige Bebauung. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 1998 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, daß nur der Grundstücksteil, der dem Abschnitt Vstraße zugeordnet sei und auf dem die Gebäude Vstraße 81 und 83 stünden, beitragspflichtig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998 zurück. Wegen der darin abgegebenen Gründe wird auf den Bescheidinhalt verwiesen. Die Klägerin hat am 27. November 1998 unter Wiederholung und Vertiefung der bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Ausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 20. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1998 aufzuheben. Dem ist der Beklagte unter Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Verfahren 17 K 10210/98 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr die Sache durch Beschluß der Kammer vom 25. Mai 2000 übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. September 1998 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung der Stadt T über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen (Ausbaubeitragssatzung-ABS) vom 12. Oktober 1994 (im folgenden ABS genannt). Nach § 1 ABS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung dafür, daß den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, Ausbaubeiträge nach Maßgabe der Satzung. Der Ausbau der Teilanlage Fahrbahn auf dem Abschnitt Vstraße stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne dieser Vorschrift dar. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine verbesserte technische Ausstattung vor, wenn der Fahrbahnunterbau verstärkt worden ist, insbesondere wenn er erstmals frostsicher angelegt worden ist, und wenn die Fahrbahndecke hochwertiger, insbesondere ebenflächiger hergestellt wird, weil eine Pflasterdecke oder eine einfache Teerdecke durch eine Teerdecke aus Asphaltfeinbeton ersetzt wird. Denn eine Asphaltfeinbetondecke mit einer Frostschutzschicht zeichnet sich in beiden Fällen durch größere Ebenflächigkeit, Geräuscharmut und Haltbarkeit mit der Folge einer geringeren Reparaturanfälligkeit aus. Vgl. für eine Pflasterdecke: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 6. Juli 1987 2 A 1249/85 und vom 28. Februar 1992 2 A 1471/88 ; für eine einfache Teerdecke: OVG NRW, Urteil vom 22. April 1985 2 A 2655/82 . Auch stellt der erstmalige Einbau allein einer Frostschutzschicht in eine Fahrbahn eine Verbesserung dar. Hierdurch wird eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Dies ist für den Einbau einer Frostschutzschicht unter einer (aufgenommenen und wiederverlegten) Großpflasterdecke entschieden worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -. Eine Verbesserung der Fahrbahn kann schließlich darin bestehen, die Frostsicherheit und die Tragfähigkeit so zu vergrößern, daß erstmals den technischen Vorgaben der RStO 86 entsprochen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/90 -. Vor der nunmehr abgerechneten Baumaßnahme wies die Fahrbahn der Vstraße eine Macadamdecke mit einer maximalen Stärke von 10 cm auf. Der darunter liegende Unterbau wies eine Stärke von maximal 30 cm auf. Eine Frostschutzschicht war in der Fahrbahn nicht vorhanden. Im Rahmen der Ausbaumaßnahme wurde erstmals eine Frostschutzschicht in die Fahrbahn eingebaut, zwei Trageschichten aufgelegt, auf die eine Asphaltbinderschicht und eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht wurden. Der Beklagte hat damit in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die durchgeführten Maßnahmen an der Fahrbahn das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung i.S.d. § 8 KAG NRW erfüllen, da die Fahrbahn in großen Bereichen mit einem neuen, im Vergleich zum Altzustand deutlich verstärkten Unterbau sowie im gesamten Bereich mit einer neuzeitlichen, den heutigen technischen Anforderungen entsprechenden Asphaltbetondecke versehen wurde. Den Anliegern werden durch die Verbesserung der Fahrbahn auch wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 1 ABS geboten, die zur Steigerung des Gebrauchswertes der erschlossenen Grundstücke führen. Denn eine nachhaltige Qualitätssteigerung der Straßenbefestigung wirkt sich positiv auf den Verkehrsablauf aus. Störungen des Verkehrsablaufs und andere Beschädigungen der Straßenoberfläche werden zumindest erheblich vermindert. Dadurch wird die Erreichbarkeit der Grundstücke und damit ihr Gebrauchswert gegenüber der früheren Erschließungssituation deutlich verbessert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 - in Gemht. 1991, 211 = Eildienst StT NW 1991, 319; Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Aufl., Rdnr. 90 c. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Erhebung von Beiträgen für den Fahrbahnausbau sind gegeben. Zunächst ist festzustellen, daß die Vstraße eine öffentliche Straße im Sinne von § 1 ABS ist. Dies hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im gerichtlichen Verfahren ausgeführt (vgl. Anlage I zum Schriftsatz vom 13.6.2000), auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Einstufung der Vstraße als Anliegerstraße im Sinne von § 3 Nr. 3.1 und 4.1 c ABS ist nicht zu beanstanden. Gegen die Verteilung des Aufwandes durch den Beklagten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Bei Vorliegen eines Bebauungsplanes ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 ABS Grundstücksfläche im Sinne der Satzung die hinter der Straßenbegrenzungslinie liegende Grundstücksfläche, soweit sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise wirtschaftlich nutzbar ist. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommene vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger straßenbaubeitragsrechtlicher Rechtsprechung vertretene sogenannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff führt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht dazu, das Grundstück über die vom Beklagten vorgenommene Teilung hinaus in weitere Teile zu spalten, mit der Folge, daß eine noch geringere Teilfläche des Grundstücks in die ausbaubeitragsrechtliche Berechnung einzustellen wäre. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist nämlich in beplanten Gebieten bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten davon auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 1998 15 A 5357/97 , vom 13. August 1998 - 15 A 3650/98 - und vom 22. Februar 1999 15 B 256/99 (zum Anschlußbeitragsrecht). Durch die einheitliche Festsetzung des gesamten Grundstücks als im allgemeinen Wohngebiet liegend mit einer GRZ von 0,4, einer GFZ von 1,2 geschlossen bebaubar und der Ausweisung eines sogenannten Bauteppichs durch die gezogenen Baugrenzen und Baulinien ist davon auszugehen, daß der Bebauungsplan jedenfalls den vom Beklagten in die Berechnung eingestellten Teil des Buchgrundstücks als Einheit vorsieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der unterschiedlichen Festsetzung der zulässigen Vollgeschoßzahl im Bebauungsplan Nr. 0000 Teil C der Stadt T, denn diese gibt für die Beantwortung der Frage nach den von der abgerechneten Ausbaumaßnahme sich für das Grundstück ergebenden Vorteilen nichts her. Auch im übrigen ist gegen die Verteilung des Aufwands durch den Beklagten nichts zu erinnern. Der Beklagte hatte im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke, wie sich aus dem Katasterplan im Verwaltungsvorgang ergibt, mit der richtigen Grundstücksgröße angesetzt. Anhaltspunkte dafür, daß bei der Bemessung des Faktors für Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung Fehler unterlaufen sind, liegen nicht vor. Der vom Beklagten ermittelte Aufwand ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden, gleiches gilt für die vom Beklagten errechneten Fremdfinanzierungskosten. Die Kammer hat daher keinen Anlaß, diesbezüglich in eine Überprüfung einzutreten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1987 8 C 60.86 , ZMR 1988, 75 (77). Die Klage war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.