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Beschluss

8 L 2281/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:0804.8L2281.00A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (früher Zaire). Er meldete sich am 12.12.1995 erstmals als Asylbewerber und gab zur Begründung im Wesentlichen an: Er sei Mitglied der UDPS. Bei der Versammlung des PALU am 29.06.1995 habe er für die Sicherheit zu sorgen gehabt. Dabei sei er verhaftet worden. Der Asylantrag blieb erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22.09.1995). Im Klageverfahren trug er vor: In Deutschland sei er zunächst dem MNCL beigetreten. Nunmehr sei er im PALU als großer Propagandist und Mobilisator tätig. Er habe an der gegen Kabila gerichteten Demonstration vom 10.11.1997 teilgenommen und mobilisiere derzeit die Parteimitglieder für die am 15.05.1998 geplante Großkundgebung. Die Klage wurde abgewiesen (VG Aachen, Urteil vom 21.04.1998 - 3 K 3001/95.A -; OVG NRW, BESCHLUSS vom 23.12.1998 - 4 A 2568/98.A -). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.03.1999 meldete sich der Antragsteller erneut als Asylbewerber. Er trug vor: Er sei weiterhin aktives Mitglied im PALU und nehme an dessen Versammlungen und Veranstaltungen teil, so zuletzt am 06.02.1999. Er berief sich auf die Übergriffe gegen den PALU- Vorsitzenden Gizenga und andere Parteimitglieder in der DR Kongo, verwies auf scharfe Angriffe, die die Partei brieflich gegen Kabila gerichtet habe, legte eine Bescheinigung des Exil-PALU zur Gefährdung von Rückkehrern sowie Einladungen der Partei zu Veranstaltungen vor. Mit Bescheid vom 18.03.1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Im Klageverfahren legte der Antragsteller eine Liste der in der DR Kongo festgehaltenen Parteimitglieder (Stand: 11.10.1999) sowie eine Einladung des PALU zu den Veranstaltungen in Deutschland im Jahre 2000 vor. Er berief sich darauf, dass er in Deutschland einer Gruppe angehöre, die politisch auf den Sturz Kabilas hinarbeite; die gegenwärtige Situation im Kongo sei mit der unter Mobutu identisch. Der Aussetzungsantrag blieb erfolglos; die Klage wurde abgewiesen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1999 - 23 L 3587/99.A -; Urteil vom 09.03.2000 - 23 K 2424/99.A -). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.05.2000 stellte der Antragsteller einen zweiten Folgeantrag. Er trug vor: Er sei weiterhin aktives Mitglied im PALU und nehme weiterhin regelmäßig an dessen Versammlungen und Veranstaltungen teil. Seine Tätigkeit und sein Bekanntheitsgrad hätten sich wesentlich erweitert. Er sei nun zuständig für die Mobilisierung der Mitglieder in seiner Region. Diese Aufgabenübertragung sei erforderlich geworden, da sich Motivierungsprobleme und Ermüdungserscheinungen unter den Mitgliedern bemerkbar gemacht hätten. Nach der Arbeit besuche er viele Freunde innerhalb und außerhalb der Heime. Er verteile die auflagenstarke Zeitschrift „Éveil" und sei so zur zentralen Bezugsperson geworden, wenn es um die Beschaffung von Informationen zu aktuellen Ereignissen und Veranstaltungen gehe. So habe er die Informationen betreffend die Pressekonferenz mit xxxxxxxxxxxxx am 01.04.2000 in xxxxxxxxxx und die Pressekonferenz von xxxxxxxxxx am 15.04.2000 in xxxxxxxxxx verbreitet. An beiden Veranstaltungen habe er teilgenommen und sich als scharfer Gegner des Kabila-Regimes geoutet. An diesen Veranstaltungen hätten ohne Zweifel auch Mitglieder der AFDL teilgenommen, sodass diese Tatsache dem Kabila-Regime sicherlich bekannt sei. Ferner habe er für die Demonstrationen vom 29.04.2000 in xxxx und vom 17.05.2000 in xxxxxxxxxx geworben und an ihnen auch selbst teilgenommen. Die Pressekonferenz von xxxxxx xxxxxx vom 01.04.2000 habe zu einer Abschlusserklärung geführt, die er unter Adressenangabe mit unterschrieben habe. Ferner verwies der Antragsteller auf die allgemeine Entwicklung in der DR Kongo. Weiterhin verhindere die AFDL gewaltsam und menschenrechtswidrig jede politische Aktivität außerhalb der AFDL. Als Belege für seine Wiederaufgreifensgründe legte der Antragsteller ein Video, eine Reihe von Zeitungsausschnitten, PALU-Dokumenten u.ä. (überwiegend zum wiederholten Male) vor, von denen allerdings nur die Einladung zur Pressekonferenz vom 01.04.2000 nicht bereits in den von den vorhergehenden Asylverfahren abgedeckten Zeitraum fällt. Mit Bescheid vom 11.07.2000, als Einschreiben am 18.07.2000 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Mit der am 26.07.2000 erhobenen Klage - 8 K 4786/00.A - verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und kündigt eine weitere Klagebegründung nach Akteneinsicht an. Gleichzeitig ist der vorliegende vorläufige Rechtsschutzantrag anhängig gemacht worden. Die darin angekündigte Nachholung der Vorlage der Ausgabe des „Éveil", in der über die Pressekonferenz vom 01.04.2000 berichtet wird, sowie der Abschlussdeklaration mit der im Folgeantrag benannten Unterschriftenliste ist tatsächlich nicht erfolgt. Wiederholt wird der Hinweis auf den guten Bekanntheitsgrad, den der Antragsteller durch die Verteilung der Zeitschriften verbunden mit der Mobilisierungsarbeit unter seinen Landsleuten erreicht habe. Seitdem er diese Aufgabe übernommen habe, sei er viel gereist und habe sich unermüdlich eingesetzt. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Kreis xxxxx, Außenstelle xxxxxxxxxxxx, als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vor einer Entscheidung über die Klage 8 K 4786/00.A gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2000 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Die Ausländerbehörde des Kreises xxxx hat mitgeteilt, dass die Abschiebung des Antragstellers für den 07.08.2000 vorgesehen ist. Darauf ist der Antragsteller hingewiesen, eine Entscheidung für den heutigen Tag angekündigt und Gelegenheit zur Akteneinsichtnahme auf der Geschäftsstelle des beschließenden Gerichts gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 23 K 2424/99.A und 23 L 3587/99.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers durch Verfügung des Gerichts hingewiesen worden ist. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die trotz des gerichtlichen Hinweises unverändert gebliebene Fassung des Antrags trägt nicht der Rechtsprechung der Kammer Rechnung, nach der im Asylfolgeverfahren auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG der erforderliche vorläufige Rechtsschutz im Rahmen des Aussetzungsantrages nach § 80 VwGO gegen das Bundesamt Gewähr leistet wird, so auch mit weiterführender Begründung die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 8. August 1994 - 7 L 4940/94.A -, vom 30. November 1994 - 14 L 5916/94.A -, vom 5. Januar 1995 - 25 L 6658/94.A -. Es bleibt mithin bei der Unstatthaftigkeit des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO. Für Erwägungen, inwieweit angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit hier trotz anwaltlicher Vertretung und trotz der Nichtbeachtung des gerichtlichen Hinweises eine Änderung der Antragsfassung von Amts wegen zulässig oder sogar geboten sein könnte, ist letztlich kein Raum. Denn auch ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO würde erfolglos bleiben. Das Bundesamt hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Offensichtlich liegen die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vor. Dies ergibt sich aus dem feststehenden bzw. zu Gunsten des Antragstellers unterstellten Sachverhalt, ohne dass klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen werden, vgl. zu den Anforderungen an die Richtigkeitsgewähr der zu treffenden Feststellungen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2333/93 -, NVwZ-Beilage 9/94 S. 3. Die zur Stützung des Aussetzungsantrags geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des Antragstellers (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die hier als einziger Wiederaufgreifensgrund in Betracht kommt, ist nicht dargetan. Insoweit wird zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die entsprechenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen in Klage- und Antragsschrift nichts Wesentliches entgegengesetzt worden ist. Die exilpolitischen Aktivitäten des Antragstellers waren bereits Gegenstand der vorhergehenden Verfahren. Es ist rechtskräftig festgestellt, dass dem Antragsteller bei der anzustellenden Gefährdungsprognose nicht der günstigere Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Vorverfolgten zugutekommt. Ebenso ist rechtskräftig festgestellt, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht für exilpolitische Aktivitäten gegeben ist, die sich als einfache oppositionelle Handlungen darstellen. Nach dem Urteil vom 09.03.2000 rechnen dazu: Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf unteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen Veranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen kritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige kongolesische oder deutsche staatliche oder politische Institutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, Petitionen und offenen Briefen. Die mit dem Urteil vom 09.03.2000 erfassten Aktivitäten waren als derartige einfache oppositionelle Handlungen einzustufen. Die im Folgeverfahren vorgetragenen Umstände geben keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung und können deshalb eine relevante Sachverhaltsänderung nicht bewirken. Sie sind schon nach der eigenen Darstellung des Antragstellers eine bloße Fortsetzung des Bisherigen; die Behauptungen, aus denen sich eine qualitative und quantitative Steigerung ergeben soll, verlassen nicht den oben gezogenen Rahmen. Der Antragsteller hat sich schon im Erstverfahren als großen Mobilisator bezeichnet. Worin nunmehr die Erweiterung seiner Aufgaben bestehen soll, ist nicht recht verständlich. Es können deshalb die Angaben, auch soweit sie nicht belegt sind, als richtig unterstellt werden; sie ändern an dem Befund nichts, wie er bereits im Urteil vom 09.03.2000 getroffen worden ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller offenbar über die neueren Verhältnisse im Kongo nicht mehr recht unterrichtet ist, was im Übrigen seine generell auf Hilfsfunktionen beschränkte Rolle in seiner Exilorganisation beleuchtet. Die AFDL ist bereits seit April 1999 aufgelöst (vgl. Nr. 64 und 65 der übersandten Liste). Die Angabe, sicherlich seien AFDL-Mitglieder auf den Veranstaltungen gewesen, auf denen sich der Antragsteller als entschiedener Kabila-Gegner geoutet habe, ist von daher auffällig. Auch soweit damit aber ersichtlich mögliche Zuträger des Kabila-Regimes allgemein gemeint sein sollen, verändert dies den dem Urteil vom 09.03.2000 zugrundegelegten Sachverhalt nicht. Denn das Urteil ist auf die objektiv geringe Bedeutung der Aktivitäten des Antragstellers aus der Sicht des Regimes gestützt und nicht darauf, dass dieses von seinen Aktivitäten keine Kenntnis hätte. Umstände, aus denen sich eine von den Feststellungen des Urteils vom 09.03.2000 abweichende Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).