Urteil
25 K 3220/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0822.25K3220.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger zu 1. ist Halter einer Bordeauxdogge, die Kläger zu 2. und 3. halten jeweils einen Bullterrier. Unter Zugrundelegung der Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxx vom 1. Dezember 1997 - in Kraft seit dem 1. Januar 1998 - wurden die Kläger durch Hundesteuerbescheide vom 17. Februar 1998 bzw. 20. Januar 1998 für den Berechnungszeitraum Januar bis Dezember 1998 zu einer Steuer für einen Kampfhund in Höhe von 1.200,-- DM veranlagt. 3 Gemäß § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung beträgt die Steuer je gehaltenem Hund jährlich, wenn nur ein Hund gehalten wird, 132,-- DM; für jeden Kampfhund 1.200,-- DM. § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung definiert den Begriff des Kampfhundes und lautet wie folgt: 4 (3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. 5 Kampfhunde im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d) sind insbesondere Bull-Terrier, Pit-Bull- Terrier, Mastino Neapolitano, Fila Brasil, Doque- Bordeaux, Mastino Espanol, Staffordshire-Bullterrier, Dog Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Bulldog." 6 Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. März 1998 - zugestellt am 31. März 1998 bzw. am 2. April 1998 - wurden die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. 7 Mit ihren am 14. und 25. April 1998 erhobenen Klagen machen die Kläger im Wesentlichen geltend: § 2 Abs. 1 d) in Verbindung mit Abs. 3 der Hundesteuersatzung verstoße gegen das Willkürverbot und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), denn der Satzungsgeber habe es ohne sachlichen Grund unterlassen, andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler und Deutschen Schäferhund in die Aufzählung aufzunehmen. Die Gefährlichkeit eines Hundes richte sich nicht vorrangig nach der Rassezugehörigkeit, sondern die jeweilige Haltung, Erziehung, Ausbildung etc. sei für dessen Gefährlichkeit entscheidend. Auch andere Rassen könnten eine ähnliche Gefahr darstellen, dies gelte insbesondere für Deutsche Schäferhunde, Rottweiler und Dobermänner. Es sei kein Fall bekannt, in dem eine Bordeauxdogge einen Schaden verursacht habe, Angriffe gingen überwiegend von Schäferhunden und Mischlingen aus. Statistiken belegten, dass insbesondere Schäferhunde, Dobermänner, Doggen und Rottweiler Menschen angriffen. Ferner lege sich die Hundesteuersatzung unechte Rückwirkung bei, welche unzulässig sei. Die Aufzählung der Hunderassen sei darüber hinaus mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar, dies gelte insbesondere für die Zuordnung eines Hundes zu der Kreuzung Bandog. Schließlich übe die Höhe des Steuersatzes von 1.200,-- DM für jeden Kampfhund erdrosselnde Wirkung aus. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 17. Februar 1998 sowie 20. Januar 1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24. März 1998 insoweit aufzuheben, als die darin festgesetzte jährliche Steuer den Betrag von 132,-- DM übersteigt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klagen abzuweisen 12 und begründet mit umfangreichen Ausführungen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2000 hat die Kammer die Verfahren 25 K 3220/98 - xxxxxxxxxx -, 25 K 3645/98 - xxxxxx xxxxxx - und 25 K 3646/98 - xxxxxxxxxxx - zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Februar 1998 sowie 20. Januar 1998 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24. März 1998 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxx vom 1. Dezember 1997 bildet für die Heranziehung der Kläger zur Hundesteuer eine wirksame Rechtsgrundlage. Sie ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Mängel insoweit sind weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. Desgleichen sind die für die Heranziehung der Kläger maßgeblichen Vorschriften materiell gültiges Ortsrecht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 2 Abs. 1 d) der obigen Satzung vorgesehenen Steuersatz von 1.200,-- DM für jeden Kampfhund und die Definition der Kampfhunde in § 2 Abs. 3 obiger Satzung. 18 Mit Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum werde nicht überschritten, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (720,-- statt 90,-- DM jährlich) vorsehe, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibe und darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeigenschaft unwiderleglich vermute. Vorstehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag eine Satzungsbestimmung im Wesentlichen gleich lautend wie in der Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxx vom 1. Dezem-ber 1997 zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Urteil die zu Grunde liegende Satzungsbestimmung betreffend Kampfhunde für zulässig erachtet und darüber hinaus die von den Klägern gegen die Satzung im weiteren vorgebrachten rechtlichen Bedenken im Sinne von deren Rechtmäßigkeit entschieden. Die Kammer folgt den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. 19 Dies gilt auch insoweit - wie in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2000 von den Klägern besonders angesprochen -, als die Differenzierung zu Hunderassen betroffen ist, die ebenfalls mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass sachgerechte Gründe vorhanden sind, die die Privilegierung rechtfertigen, diese Rassen nicht ausnahmslos als Kampfhunde zu erfassen. Zu Gunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die so genannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Diese soziale Akzeptanz spiegelt sich im Empfinden der Bevölkerung gegebenenfalls messbar durch Meinungsumfragen wieder und bildet damit ein zur Anknüpfung geeignetes objektives Fakt. 20 Die Höhe des Steuersatzes von 1.200,-- DM für jeden Kampfhund begegnet ebenfalls keinen Bedenken, sie hat insbesondere keine erdrosselnde Wirkung. Erdrosselnde Wirkung kommt einer Steuer zu, wenn die Steuererhebung dem Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwider läuft, d.h., wenn die Besteuerung der Kampfhunde deren Haltung praktisch unmöglich macht. Dieser Steuersatz von 100,--- DM monatlich hat zwar eine eindämmende, doch keine erdrosselnde Wirkung, wirkt sich mithin nicht etwa als ein faktisches Verbot aus. In seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 - ZKF 2000 S. 158 f. - hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals die langjährige Rechtsprechung bestätigt, dass eine auf Art. 105 Abs. 2 a) GG in Verbindung mit dem Kommunalgesetz eines Landes beruhende satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein. Diese steuerliche Lenkung wird mit dem für Kampfhunde festgesetzten Steuersatz wirksam ausgeübt. Die Auferlegung von Geldleistungs-pflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unberührt, es sei denn, die Geldleistungspflichten belasteten den Betroffenen übermäßig und beeinträchtigten seine Vermögensver-hältnisse grundlegend. Maßgeblich ist zu Grunde zu legen, ob der normale Steuerpflichtige die Steuer tragen kann. Auch dies ist bei einem Steuersatz von 100,-- DM monatlich zu bejahen. In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, dass die Hundesteuer eine unter Art. 105 Abs. 2 a) GG fallende Aufwandsteuer darstellt; dies be-deutet, dass Gegenstand der Steuer die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes ist, der über das für die Deckung der allge-meinen Lebensbedürfnisse erforderliche hinausgeht, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - . 22 Der Anknüpfungspunkt, dass große Hunde ein Mehr an Aufwand bezüglich Anschaffung und Unterhaltung voraussetzen, stellt sich mithin nicht als sachwidriger Anknüpfungspunkt dar. 23 Einer persönlich unzureichenden Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen im Einzelfall wird darüber hinaus durch § 4 - Allgemeine Steuerermäßigung - der Hundesteuersatzung Rechnung getragen, wonach die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen ist für Hunde, die von Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen gehalten werden. 24 Soweit die Kläger - zu 2. und 3. - Halter eines Bullterriers sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - entschieden, der Bullterrier sei zutreffend in die Liste der Kampfhunde aufgenommen worden, weil er zu den Arten gehöre, für die eine abstrakte Gefährlichkeit ausweislich des Züchtungspotentials vorliegt. Diesen überzeugenden und zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an. 25 Die aufgelisteten Hundegruppen stellen ein Potential zur Erzeugung des gefährlichen Hundes" dar, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen. Dies gilt auch für die von dem Kläger zu 1. gehaltene Bordeauxdogge. Sie zählt ihrer Herkunft nach zu den molossoiden Rassen, die man durchaus als Nachbildung antiker Kriegshunde bezeichnen kann. Um ihrem Verwendungszweck zu entsprechen, nämlich Furcht einzuflößen, mussten sie vor allem massiv und unerschrocken sein. Die Bordeauxdogge wird in der kynologischen Fachliteratur als historischer Kampfhund" benannt. Die abstrakte Gefährlichkeit dieses großrahmigen, schweren Tieres wird durch die körperliche Massigkeit begründet. Die Größe dieser Hunde birgt eine latente Gefahr, weil Unzulänglichkeiten der Halter besonders fatale Folgen haben können. 26 Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO abzuweisen. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO. 28