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Urteil

24 K 9662/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0828.24K9662.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Sohn K der Kläger besucht seit dem 1. August 1998 eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. 3 Die Kläger gaben unter dem 27. Juli 1998 eine „Verbindliche Erklärung gemäß § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder" ab, wonach ihre positiven Einkünfte im letzten Kalenderjahr bis 120.000,-- DM betrugen. Gleichzeitig erklärten sie, die Einkommensangabe erfolge unter dem Vorbehalt der behördlichen und gerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Selbstständigen gegenüber Angestellten/Beamten bezüglich der Berücksichtigung der Hälfte der gesetzlichen Sozialabgaben bei der Berechnung des beitragsrelevanten Einkommens. 4 Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 6. August 1998 unter Vorbehalt Elternbeiträge gegenüber den Klägern in Höhe von 220,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 fest. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 28. August 1998 „nochmals" Widerspruch, wobei sie ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 27. Juli 1998 wiederholten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 1998 zurück. 5 Mit ihrer am 6. November 1998 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem vorprozessualen Vorbringen machen sie geltend, ihr Einkommen im Jahre 1997 in Form des voraussichtlichen Gewinns des Klägers zu 2. als selbstständiger Rechtsanwalt habe 107.316,-- DM betragen. Abzüglich des fiktiven Arbeitgeberanteils an den Sozialabgaben auf ein solches Einkommen in Höhe von 19.410,-- DM ergebe sich ein beitragsrelevantes Einkommen in Höhe von 87.906,-- DM, sodass Elternbeiträge nach der Tabelle zu § 17 GTK lediglich in Höhe von 140,-- DM monatlich festzusetzen gewesen seien. 6 Die Kläger beantragen sinngemäß, 7 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 6. August 1998 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 25. September 1998 aufzuheben, soweit darin Elternbeiträge von mehr als 140,-- DM monatlich festgesetzt worden sind. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden sind, ist zulässig, jedoch unbegründet. 13 Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 6. August 1998 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 29. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Grundsätzlich maßgebend für die Höhe der Elternbeiträge ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Das ist vorliegend für den Festsetzungszeitraum 1. August 1998 bis 31. Juli 1999, welcher gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Schulpflichtgesetz im Kindergartenjahr 1998/99 lag, das Jahr 1997. 15 Elterneinkommen im Sinne des § 17 GTK ist dabei die Summe der positiven Einkünfte ohne Möglichkeit des Verlustabzugs, 16 siehe dazu etwa Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 17. Aufl. Köln 1999, Erl. II.2. zu § 17. 17 Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 EStG bei selbstständiger Arbeit der Gewinn, bei Arbeitnehmern das Brutto-Einkommen abzüglich der Werbungskosten. 18 Im Jahre 1997 erzielten die Kläger ihren eigenen Angaben zufolge ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit des Klägers zu 2. (Gewinn) in Höhe von 107.316,-- DM. Daraus ergibt sich rechnerisch, was von den Klägern auch nicht bestritten wird, der festgesetzte Elternbeitrag in Höhe von 220,-- DM monatlich. 19 Soweit die Kläger der Auffassung sind, von ihrem Einkommen sei ein fiktiver Betrag in Höhe von 19.410,-- DM (fiktiver Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen eines Arbeitnehmers mit dem genannten Einkommen) abzuziehen, so findet sich hierfür in den genannten Vorschriften keine rechtliche Grundlage. 20 Die Kammer hegt auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bemessung der Elternbeiträge nach diesen Vorschriften - insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung des Einkommens Selbstständiger und abhängig Beschäftigter, 21 vgl. dazu zuletzt Beschlüsse vom 18. April 2000 - 24 L 395/00 - und 9. Mai 2000 - 24 L 643/00 -; 22 zur Verfassungsmäßigkeit des GTK vgl. weiter Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2799/93 -, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 16 A 2982/95 -, Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -,Urteil vom 7. August 1998 - 16 A 221/94 -; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 - , Beschluss vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Beschluss vom 15. März 1995 - 8 N 1.95 -, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 -, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, 23 Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 2369/94 zu dem Ausgangsverfahren 16 A 2645/93 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juli 1998 festgestellt, dass die Staffelung der Beiträge für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist, und diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Entscheidung angenommen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 4, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. 26