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Urteil

2 K 7413/96

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0919.2K7413.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am xxxxx.1959 geborene Klägerin bestand am xxxxx.1987 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II sowie die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Pädagogik. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes in der Zeit vom xxxxx.1988 bis xxxxx.1990 bestand sie am xxxxx.1990 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen II und I in den oben genannten Fächern. 3 Mit Vordruck LID 110/1994 bewarb sich die Klägerin bei der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxx) um Einstellung in den Schuldienst. Diese Bewerbung ging am xxxxx.1994 bei der xxxxxxxxx xxxxxxx ein, hatte jedoch keinen Erfolg. Unter dem 30.11.1994 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin mit, dass diese zwar im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum xxxxx.1994 nicht in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt werden konnte, man ihre Bewerbung aber gerne für das kommende Lehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995 berücksichtigen würde. Weiter heißt es in diesem Schreiben: 4 „Auch wenn Sie eine Teilnahme am Lehrereinstellungsverfahren 1995/96 nicht wünschen, bitte ich mir den beigefügten Änderungsbeleg ausgefüllt bis zum 15.01.1995 (...) unter Angabe Ihrer Bewerbernummer xxxx zurückzusenden. 5 Bitte verwenden Sie für die Rückantwort nicht den LID 110/1995, sofern Ihnen dieser vorliegen sollte, sondern den beigefügten Änderungsbeleg. Ich bitte, meiner Behörde den Änderungsbeleg wieder vorzulegen, da Ihre Bewerbungsunterlagen vom Lehrereinstellungsverfahren xxxxx.1994 hier im Hause noch vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn Ihre Ortswunschpriorität für das neue Einstellungsverfahren in einem anderen Regierungsbezirk liegt. 6 Ob Ihnen ein Einstellungsangebot unterbreitet werden kann, entscheidet sich ab ca. April/Mai 1995. ... , da für jedes Einstellungsverfahren eine neue Datei - mit einem völlig neuen Teilnehmerkreis - erstellt wird." 7 Mit Schreiben vom 01.12.1994 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin weiter mit, sie habe die Möglichkeit, ihre Bewerbung zum xxxxx.1994 mit dem beigefügten Änderungsbeleg zu aktualisieren und damit am Auswahlverfahren für das Lehrereinstellugnsverfahren zum xxxxx.1995 erneut teilzunehmen. In diesem Schreiben heißt es unter Betreff: „Wiederbewerbung für das Lehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995". 8 Der von der Klägerin am xxxxx.1995 unterzeichnete Änderungsbeleg ging ausweislich des Eingangsstempels am gleichen Tage bei der xx xxxxxxxxxxxxxx ein. 9 Mit Schreiben vom 02.08.1995 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin die Absicht mit, sie mit Wirkung vom xxxxx.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst einzustellen, sofern sie die beamtenlaufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfülle. Für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt würden, sei ihre unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Dieses Angebot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.1995 an. Unter dem 15.08.1995 teilte ihr die xxxxxxxxxxxxxxxx mit, dass sie mit Wirkung vom xxxxx.1995 unbefristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst eingestellt und in den Fächern Pädagogik und Biologie überwiegend Sekundarstufe I eingesetzt werde und bat um Unterzeichnung des beigefügten Arbeitsvertrages vom gleichen Tage. 10 Am xxxxx.1995 nahm die Klägerin ihren Dienst mit voller Stundenzahl an der Gesamtschule xxxxxxxxxxxxxxxxxx auf. 11 Mit Schreiben vom 14.01.1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung der Voraussetzungen zur Übernahme ins Beamtenverhältnis und wies gleichzeitig darauf hin, dass ihre Bewerbungsunterlagen bereits zum Einstellungstermin 1994 bei der xxxxxxxxxxxxxxxx vorgelegen hätten. 12 Mit Bescheid vom 21.02.1996 teilte die xxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin mit, eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 LVO nicht möglich. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bewerbung am xxxxx.1995 das 35. Lebensjahr um xx Tage überschritten gehabt habe, sei zu prüfen gewesen, ob im Umfang dieser Überschreitung Verzögerungstatbestände auf Grund von Kinderbetreuungszeiten vorlägen, was jedoch nicht der Fall sei. Auch liege kein Fall des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO vor, wonach eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze als erteilt gelte, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres erfolge. Die Erneuerung der Bewerbung der Klägerin vom xxxxx.1994 sei am xxxxx.1995 eingegangen. Dieses Eingangsdatum sei maßgebend. Am xxxxxx1995 habe die Klägerin das 35. Lebensjahr jedoch bereits überschritten gehabt. Im Fall der Klägerin wäre eine Verbeamtung möglich gewesen, wenn die Erneuerung der Bewerbung vor dem xxxxxx1994 eingegangen wäre. 13 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.03.1996 Widerspruch, den ihre Prozessbevollmächtigten unter dem 14.05.1996 wie folgt begründeten: Eine sachgerechte Interpretation des gesamten Vorganges ergebe, dass der ursprüngliche Einstellungsantrag zum xxxxx.1994 als Dauerantrag weiter im Raum geblieben sei und damit von einem vor Vollendung des 35. Lebensjahres der Klägerin vorliegenden Antrag auszugehen sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Klägerin nur einen Änderungsbeleg habe ausfüllen müssen, um ihre Bewerbung für das Lehrereinstellungsverfahren 1995 zu erneuern. Dieser als solcher sei jedoch kein Einstellungsantrag, sondern könne nur in Verbindung mit dem Antrag vom xxxxx.1994 gesehen werden. Zum anderen sei die xxxxxxxxxxxxxxxx selbst in ihren Schreiben vom 30.11.1994 und 01.12.1994 von einem bestehenden Einstellungsantrag ausgegangen, da anderenfalls die Abgabe eines Einstellungsantrages und nicht eines Änderungsbeleges von der Klägerin zu verlangen gewesen wäre. Gehe man aber davon aus, dass auch vor dem xxxxx.1994, dem Geburtstag der Klägerin, ein Antrag vorgelegen habe, so sei sie nicht als überaltert anzusehen und in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen. 14 Mit an den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx persönlich gerichtetem Schreiben vom 21.04.1996 hatte die Klägerin zuvor um Prüfung ihres Anliegens gebeten und darauf hingewiesen, dass die Überschreitung lediglich xx Tage betrage und ihre zuvor im öffentlichen Dienst geleisteten Tätigkeiten bei der Berechnung der Beschäftigungs- und Dienstzeit anerkannt würden, nicht jedoch bei der Frage der Altersgrenze. Dies erscheine ihr unlogisch. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.1996 wies die xxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Die Klägerin habe am xxxxx.1994 das 35. Lebensjahr vollendet und damit die Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 LVO überschritten. Anrechenbare Kinderbetreuungszeiten lägen nicht vor, da die Klägerin kinderlos sei. Allerdings könnten gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO Ausnahmen vom Höchstalter zugelassen werden. Eine solche Ausnahme gelte als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolge. Maßgebliches Datum des Antrages auf Einstellung sei hier der xxxxx.1995 und nicht der xxxxx.1994, da Anträge auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst nur für das jeweilige Schuljahr und nicht auf Dauer gelten würden. Nicht übernommene Bewerber würden von den xxxxxxxxxxxxxxxxxx einen Änderungsbeleg erhalten, mit dem sie sich für den nächsten Einstellungstermin bewerben könnten. Dies sei auch im Falle der Klägerin geschehen. Da sie für das Einstellungsverfahren 1994/95 nicht habe berücksichtigt werden können, habe man ihr angeboten, die Bewerbung (in Form des Änderungsbeleges) für das Lehrereinstellungsverfahren 1995/96 zu erneuern. Die Bewerbung vom xxxxx.1994 habe sich danach durch Zeitablauf erledigt. Die Einstellung der Klägerin sei nicht auf Grund dieser Bewerbung, sondern auf Grund des Antrages in Form des Änderungsbeleges vom xxxxx.1995 erfolgt. Ohne diesen Antrag wäre sie nicht eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Höchstaltersgrenze aber überschritten gehabt. Selbst wenn man aber der Argumentation der Klägerin, der xxxxx.1994 sei das maßgebliche Antragsdatum, folgen würde, führte dies nicht zu einer Verbeamtung, denn in diesem Falle würde die Genehmigungsfiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO deshalb nicht eintreten, weil die Einstellung der Klägerin nicht innerhalb eines Jahres ab diesem Datum erfolgt sei. 16 Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29.05.1996 zugestellt. 17 Am 26.06.1996 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen verweist. Darüber hinaus führt sie nochmals im Einzelnen ihre Ansicht aus, dass der Änderungsbeleg vom xxxxx.1995 nicht als Einstellungsantrag gesehen werden könne, da er keinerlei Hinweis auf eine Einstellung zum xxxxx.1995 enthalte, sondern nur Angaben zur Person und zur künftigen Beschäftigung. Aus der Formulierung der xxxxxxxxxxxxxxxx in deren Schreiben vom 30.11.1994 „Ich würde Ihre Bewerbung gerne für das kommende Lehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995 berücksichtigen" gehe vielmehr hervor, dass auch die xxxxxxxxxxxxxxxx von einem nach dem xxxxx.1994 noch vorliegenden Antrag der Klägerin ausgegangen sei. Dies ergebe sich auch aus dem weiteren Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 01.12.1994, worin auf die Möglichkeit einer Aktualisierung hingewiesen worden sei. Für den Fall, dass die Berücksichtigung nicht gewünscht werde, sei um Mitteilung gebeten worden. Wenn man danach aber vom Vorliegen eines (Dauer-)Antrages im November/Dezember 1994 ausgehen müsse, sei die Klägerin nicht als überaltert anzusehen und in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1996 zu verpflichten, sie, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, 20 hilfsweise, 21 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1996 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 22 sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er ist der Klage entgegengetreten und verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Insbesondere weist er darauf hin, dass die mit der Bewerbung der Klägerin vom xxxxx.1994 angegebenen Daten in die Bewerberdatei aufgenommen worden seien. Diese Bewerbung habe sich nur auf den Einstellungstermin für das Schuljahr 1994/95 bezogen. Mit der Nichteinstellung zu diesem Termin sei diese Bewerbung „verbraucht" gewesen. Zwar sei der Änderungsbeleg vom xxxxx.1995 nicht ausdrücklich als Antrag auf Einstellung gekennzeichnet gewesen, allein hiermit habe sich die Klägerin aber für eine Einstellung zum xxxxx.1995 beworben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie ohne den Änderungsbeleg nicht zu diesem Datum eingestellt worden wäre. Der von ihr angekreuzte Satz „Ich bin mit der Verwendung meiner Daten im Lehrereinstellungsverfahren 1995 einverstanden" mache deutlich, dass hier nur auf die Daten von 1994 zurückgegriffen worden sei, es im übrigen aber um das Einstellungsverfahren zum xxxxx.1995 gegangen sei. 26 Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.08.2000 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 30 Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1996 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch darauf, dass über ihren Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. 31 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören (vgl. § 15 LBG). Hieran fehlt es im Falle der Klägerin. 32 Die xxxxxxxxxxxxxxxx hat die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt, weil diese zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung zum xxxxx.1995 die zulässige Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein- Westfalen (LVO), hier einschlägig in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der LVO vom 28.03.1995 (GV NW S. 290) überschritten hatte, eine Ausnahme nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist. 33 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch Lehrer an öffentlichen Schulen zählen, in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze hatte die Klägerin aber bereits am xxxxx.1994 und damit mehr als x Monate vor der begehrten Einstellung überschritten. 34 Ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO (Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungszeiten) kommt nicht in Betracht, da die Klägerin kinderlos ist. 35 Die Klägerin kann ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch nicht über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 LVO erreichen. Zunächst greift die gesetzliche Ausnahmefiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 und 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO nicht ein. Hiernach gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 6 LVO von den zuständigen Ministerien als allgemein erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren 36 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 20.97 - , 37 nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Höchstaltersgrenze überschritten hatte die Klägerin am Tag der Vollendung des 35. Lebensjahres, also am xxxxx.1994. Als Datum der maßgeblichen Antragstellung ist hier das Eingangsdatum des Änderungsbeleges, also der xxxxx.1995, zu sehen. Bei Zugrundelegung dieses Datums ist der Antrag jedoch erst nach Überschreiten der Altersgrenze gestellt worden. Auch bei Berücksichtigung ihrer am xxxxx.1994 bei der xxxxxxxxxxxxxxxx eingegangenen Bewerbung zum Einstellungstermin xxxxx.1994 lägen die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahmefiktion nicht vor, da eine Einstellung der Klägerin nicht innerhalb eines Jahres nach dem xxxxx.1994 erfolgt ist. Soweit die Klägerin meint, der Antrag vom xxxxx.1994 müsse als fortwirkender „Dauerantrag" angesehen werden, den der am xxxxx.1995 bei der xxxxxxxxxxxxxxxx eingegangene Änderungsbeleg lediglich ergänzt habe, da er keinerlei Hinweise darauf enthalte, dass es sich dabei um eine Bewerbung handele, ist dem nicht zu folgen. Zwar handelt es sich bei dem fraglichen Änderungsbeleg nicht um den normalerweise für Bewerbungen zu diesem Einstellungszeitpunkt vorgesehenen Vordruck LID 110/1995. Dass sich der Änderungsbeleg aber auf das Lehrereinstellungsverfahren 1995 bezieht, ergibt sich einmal aus der darin anzukreuzenden Erklärung „Ich bin mit der Verwendung meiner Daten im Lehrereinstellungsverfahren 1995 einverstanden" sowie aus dem weiteren textlichen Zusammenhang des Vordrucks. Der Ansicht der Klägerin, die am xxxxx.1994 bei der xxxxxxxxxxxx xxxx eingegangene Bewerbung wirke als „Dauerantrag" fort, sei also als vor dem xxxxx.1994, damit noch innerhalb der Jahresfrist gestellt und durch die Angaben im Änderungsbeleg lediglich ergänzt anzusehen, steht jedoch bereits der Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO entgegen, der ausdrücklich auf den Tag, an dem der Antrag auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt wurde, abstellt. 38 Vgl. Urteil der Kammer vom 23.11.1994 - 2 K 5546/91 -, S. 12 des Urteilsabdrucks. 39 Dieser Tag muss vor Vollendung der Höchstaltersgrenze sowie innerhalb eines Jahres vor der beabsichtigten Einstellung liegen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine allgemein geltende Ausnahme von der grundsätzlichen in § 6 LVO getroffenen Regelung des Einstellungsalters. Ausnahmevorschriften sind aber grundsätzlich eng auszulegen. Hinzu kommt, dass ungeachtet der in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO geregelten Fiktion einer Ausnahmegenehmigung eine Ausnahmegenehmigung noch ausdrücklich auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Innenminister und den zuständigen Finanzminister nach § 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO erteilt werden kann, sodass es auch insoweit keiner erweiterten Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO bedarf. 40 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht unter Einbeziehung der Mitteilung der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 30.11.1994 an die Klägerin, wonach man ihre Bewerbung gerne für das kommende Lehrereinstellungsverfahren berücksichtigen würde. Durch dieses Schreiben lebte nicht etwa der am xxxxx.1994 gestellte Einstellungsantrag wieder auf, wovon der Prozessbevollmächtigte der Klägerin offenbar ausgehen möchte. Zum einen lag zu diesem Zeitpunkt ein noch nicht erledigter Antrag bzw. eine noch offene Bewerbung der Klägerin auf Einstellung nicht mehr vor, denn der Antrag vom xxxxx.1994 war mit der hierauf erteilten Absage beschieden worden und damit erledigt. Zum anderen ergibt sich gerade auch aus den Besonderheiten des Lehrereinstellungsverfahrens, dass eine einmal abgegebene Bewerbung nicht als „Dauerantrag" für folgende Einstellungszeitpunkte weiterwirken soll. Das gesamte Lehrereinstellungsverfahren ist als jährlich wiederkehrendes Massenverfahren durch einen hohen Grad an Automatisierung unter weitestmöglichem Einsatz der verfügbaren Computertechnik gekennzeichnet. Hieraus ergibt sich auch die Notwendigkeit einer datenmäßigen Erfassung aller für ein bestimmtes Schuljahr vorhandenen Bewerbungen und der dazugehörigen Unterlagen zu einem bestimmten Stichtag, der für den Eingang der Bewerbungen gleichzeitig ein Ausschlusstermin ist. Die weit gehende Standardisierung des Verfahrens hat dabei dazu geführt, dass Bewerbungen für ein bestimmtes Lehrereinstellungsverfahren durch die Abgabe des ausgefüllten Formblattes LID 110/19.., das die Jahreszahl des Schuljahres enthält, zu dem man eingestellt werden möchte, erfolgen. Diese Bewerbungen sind in der Regel jährlich durch Abgabe des LID 110/19.. (Jahreszahl) zu wiederholen. Sie finden ihre Erledigung regelmäßig durch die Nichteinstellung in dem betreffenden Jahr und die hierüber versandten Mitteilungen. Damit ist der Antrag für ein bestimmtes Einstellungsdatum (abschlägig) entschieden. In der Regel werden die computermäßig erfassten Datum alsbald danach gelöscht und die Bewerbungsunterlagen an die Bewerber zurückgesandt. Auch gelten für jedes Bewerbungsverfahren andere Abgabetermine. Lediglich im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum xxxxx.1995 führte eine Abweichung von dem normalerweise praktizierten Verfahren dazu, dass nach abschlägiger Bescheidung der Bewerbungen zum Einstellungstermin xxxxx.1994 die Bewerberdaten nicht alsbald gelöscht und die übersandten Unterlagen zurückgeschickt wurden. Mit Runderlass des Kultusministeriums vom 28.11.1994 Az. Z B 6.41-0/2-10 Nr. 1196/94 unter Punkt 2.1, 2. Absatz (Technische Abwicklung - Bewerbungsmodalitäten) wurde vielmehr festgelegt: „Bewerberinnen und Bewerber aus dem Einstellungsverfahren 1994/95, die nicht in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sind, erhalten von den xxxxxxxxxxxxxxxxxx (Einstellungsbehörden) einen Änderungsbeleg, mit dem sie ihre Bewerbung für den Einstellungstermin xxxxx.1995 aufrecht erhalten können". Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch ohne Abgabe des übersandten Formblattes „Änderungsbeleg" von einer berücksichtigungsfähigen Bewerbung ausgegangen werden konnte. In dem weiteren Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 01.12.1994 an die Klägerin heißt es dementsprechend, sie könne ihre Bewerbung zum xxxxx.1994 mit dem beigefügten Änderungsbeleg aktualisieren und „damit" am Auswahlverfahren für das Lehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995 erneut teilnehmen. Hierdurch hat die xxxxxxxxxxxxxxxx erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass für eine Einstellung zum xxxxx.1995 nicht die (durch Nichteinstellung zum xxxxx.1994 erledigte) Bewerbung der Klägerin vom xxxxx.1994, sondern eine von der Klägerin zusätzlich geforderte (Willens-)Erklärung darüber, ob sie auch am folgenden Lehrereinstellungsverfahren zum xxxxx.1995 teilnehmen wolle, ausschlaggebend sei. Dabei wurde entsprechend dem genannten Runderlass vom 28.11.1994 die Abgabe eines sogen. Änderungsbeleges als ausreichend für eine dies bekundende Willenserklärung angesehen. Erst durch die rechtzeitige Abgabe dieses Änderungsbeleges brachte daher die Klägerin für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck, dass sie auch an einer Einstellung zum xxxxx.1995 noch interessiert war. Vor Eingang dieser Erklärung konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin überhaupt noch an einer Einstellung in den Schuldienst interessiert war. Angesichts der zuvor erfolgten Absage wäre es immerhin nahe liegend gewesen, dass sich die Klägerin - wie viele andere abgelehnte Bewerber auch - beruflich anders orientiert, entsprechende Schritte unternommen und damit für eine Einstellung in den Schuldienst nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Beim Beklagten lag somit vor Eingang des Änderungsbeleges keine Bewerbung der Klägerin zum xxxxx.1995 und damit kein irgendwie zu datierender Einstellungsantrag im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO vor, sondern ein solcher Antrag war erst mit Eingang des Änderungsbeleges am xxxxx.1995 vorhanden. Vorher waren lediglich ihre datenmäßig erfassten früheren Angaben noch nicht gelöscht. Dass die Klägerin mit Abgabe des Änderungsbeleges vor ihrem 35. Geburtstag am xxxxx.1994 die Voraussetzungen für ein Eingreifen der gesetzlichen Ausnahmefiktion erfüllt hätte, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Immerhin war die Klägerin nicht daran gehindert, den Änderungsbeleg noch vor ihrem Geburtstag am xxxxx.1994 und damit vor Erreichen der Altersgrenze zurückzusenden. 41 Die xxxxxxxxxxxxxxxx hätte die Klägerin auch nicht auf dieses für sie persönlich bedeutsame Datum der Antragstellung hinweisen müssen. Eine solche Verpflichtung lässt sich vorliegend nicht aus einer Fürsorgepflicht herleiten. Zum einen ergibt sich die Bedeutung des Zeitpunktes der Antragstellung unmittelbar aus dem § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO, zum anderen kann eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht frühestens mit Beginn des Beamtenverhältnisses entstehen, kann bei Bewerbern um Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe somit bereits mangels bestehendem Beamtenverhältnis nicht vorliegen. Eine davor liegende Vernachlässigung von Aufklärungspflichten bei einem bestehenden Angestelltenverhältnis könnte allenfalls zu einem arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch führen, für den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 VwGO nicht gegeben wäre. 42 Vgl. Urteil der Kammer vom 23.11.1994 - 2 K 5546/91 -; BayVGH, Beschluss vom 29.05.1990 - 3 B 89.02223 - in: Schütz, Beamtenrecht, ES/B III 1 Nr. 19. 43 Die Klägerin hat schließlich auch mit Rücksicht auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO weder einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrages. Nach den zuletzt genannten Bestimmungen können auf Antrag der obersten Dienstbehörde - heute: Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 6 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Die xxxxxxxxxxxxxxxx verweist hier rechtsfehlerfrei darauf, dass nach der Erlasslage eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze grundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines - hier nicht gegebenen - dienstlichen Bedürfnisses bewilligt wird. 44 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.11.1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. 45 Da bei der Klägerin auch keine sonstigen, einzelfallbezogenen Gründe ersichtlich sind, die - nach einer Vorlage des Antrages an Finanz- und Innenministerium - einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme hätten begründen können, ein derartiger Antrag vielmehr von Anfang an als offensichtlich aussichtslos erschien, war die xxxxxxxxxxxxxxxx nicht gehalten, den Übernahmeantrag der Klägerin an das Ministerium weiterzuleiten. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47