Urteil
1 K 6051/98.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2000:0926.1K6051.98A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am xxxxxxxx 1942 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Roma an. Die Klägerin reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - im Mai 1992 per Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Mai 1992 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 26. Januar 1994 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab. Den Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 6. Juni 1994, Az.: 15 L 2645/94.A, ab. Das Klageverfahren, Az.: 15 K 6045/94.A, wurde durch Beschluss vom 21. Juli 1994 nach § 81 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eingestellt. Im Juni 1997 reiste die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Im Juni 1998 reiste die Klägerin nach eigenen Angaben wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Juni 1998 beantragte sie erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie an, dass ihr Sohn eine Ladung zum Wehrdienst erhalten habe. Er habe sich zunächst gemeldet, dann aber erfahren, dass er seinen Wehrdienst im Kosovo ableisten sollte. Daraufhin habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Die Polizei sei bei der Klägerin gewesen und habe nach ihrem Sohn gesucht. Da sie gesehen hätten, dass man sie nicht in Ruhe lassen würde, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie würden in Jugoslawien als Zigeuner beschimpft. Es komme öfter vor, dass ihre Volkszugehörigen getötet würden. Nach ihrer Rückkehr im Jahre 1997 sei ihr ihr Pass abgenommen worden. Sie hätte bei der Polizei eine Aussage machen müssen und man habe ihr vorgeworfen, das Land verraten zu haben, und sie beschimpft. Bei der erneuten Rückkehr würde sie wieder mitgenommen und befragt werden, woher sie das Geld für die Ausreise gehabt habe. Sie würde in das Gefängnis kommen. Mit Bescheid vom 3. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Gunsten der Klägerin ab. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10. Juli 1998 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 15. Juli 1998 Klage erhoben. Zur Begründung ihres Klagebegehrens verweist die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. August 2000 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages, einschließlich des Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG, auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Schutzsuchenden geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind, der Schutzsuchende ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt wurde. Auch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entstehen, sind binnen drei Monaten ab der jeweiligen Kenntniserlangung geltend zu machen. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360); Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Loseblattsammlung, Stand Mai 2000 (im Folgenden kurz: GK-AsylVfG), § 71 Rdn. 127. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der am 10. Juni 1998 gestellte Asylantrag der Klägerin ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Ablehnung ihres Erstantrages aus dem Jahre 1992 wurde bestandskräftig, nachdem das hiergegen angestrengte Klageverfahren im Jahre 1994 gemäß § 81 AsylVfG beendet worden war. Wiederaufgreifensgründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben. Die Klägerin hat keine veränderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, die zu einer von dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abweichenden Entscheidung führen könnte. Ein Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der Schutzbegehrende substantiiert und glaubhaft vorträgt, dass sich die der Entscheidung im Erstverfahren zu Grunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. So zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 (232) = DVBl. 1993, 601; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 (326 f.), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; ebenso zu § 71 AsylVfG n.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -. Zu der danach auch im Rahmen des Verfahrens über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu fordernden Schlüssigkeit des Vortrags des Schutzsuchenden gehört - sofern die Verfolgungsgefahr nicht auf eine Veränderung der allgemeinen Verhältnisse gestützt wird - die Schilderung eines auf die individuelle Situation des Schutzsuchenden bezogenen Sachverhaltes. Hierbei reichen lediglich pauschale Behauptungen ohne nachprüfbare Einzelschilderungen über Art und Zeit der Ereignisse, aus denen eine Verfolgungsfurcht abgeleitet wird, regelmäßig nicht aus. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 26 L 835/99.A - und vom 10. September 1999 - 26 L 2689/99.A -; GK-AsylVfG, § 71 Rdn. 88. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Auf die Schilderung der Ereignisse nach ihrer Rückkehr im Jahre 1997 kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil diese nach dem Vorbringen der Klägerin selbst nicht Ursache ihres erneuten Ausreiseentschlusses im Juni 1998 waren, so dass sich ein Asylanspruch der Klägerin hierauf nicht gründen könnte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass ihr Sohn hätte eingezogen werden sollen und dass die Polizei nachfolgend nach ihm gesucht hätte, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin keine Hinweise auf asylrechtlich erhebliche Übergriffe gegen ihre Person oder eine entsprechende konkrete Gefährdung. Die von der Klägerin pauschal geäußerte Befürchtung, bei ihrer Rückkehr nach der Herkunft der Mittel für ihre Ausreise gefragt zu werden und in das Gefängnis zu kommen, lässt schon nicht erkennen, worauf sich letztere Befürchtung konkret stützt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass etwaige derartige Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale anknüpfen würden. Schließlich vermag auch der Hinweis der Klägerin auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma, selbst wenn man die Wahrheit ihres diesbezüglichen Vorbringens zu ihren Gunsten unterstellt, ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Angehörigen der Volksgruppe der Roma drohte in Jugoslawien weder im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Juni 1998 allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung noch droht ihnen heute eine solche Gefahr. Insoweit wird zur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1998, Seite 5 f., verwiesen. Diese entsprechen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. Beschluss vom 3. August 1998 - 5 A 3266/98.A - m.w.N., und des erkennenden Gerichts, vgl. Urteile vom 22. Oktober 1999 - 1 K 9048/98.A - und vom 7. Januar 2000 - 1 K 1653/99.A -. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung der Gefahrenlage nicht (mehr) mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmte, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Die Klägerin hat weiter keine neuen Beweismittel im Sinne der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgebracht und schließlich auch andere Gesichtspunkte, die einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen könnten, nicht vorgetragen. Aus denselben Gründen sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich etwaiger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht erfüllt. Insoweit hat die Klägerin gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1994 keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des hier unmittelbar anwendbaren § 51 VwVfG geltend gemacht. Das im Hinblick auf Wiederaufnahmegründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG bereits erörterte Vorbringen der Klägerin enthält aus den bereits dargelegten Gründen auch in Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG keine Wiederaufgreifensgründe. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Lebensbedingungen für Roma in Jugoslawien allgemein schlecht seien und es zu Übergriffen komme, betrifft dies die gesamte Volksgruppe der Roma. Derartige allgemeine dem Ausländer bei Rückkehr in das Heimatland drohende Gefahren führen nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden Entscheidung des Gesetzgebers nur dann zu einem Abschiebungshindernis, wenn auf Grund einer politischen Leitentscheidung ein genereller Abschiebestopp durch das Innenministerium verfügt wird (§ 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG). Soweit in derartigen Fällen die Verwaltungsgerichte im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer im Heimatland bestehenden extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichwohl Abschiebungsschutz zu gewähren haben, ist hier schon nicht ersichtlich, dass eine derartige extreme Gefahrenlage für den Fall der Rückkehr der Klägerin bestünde. Darüber hinaus besteht für eine entsprechende Feststellung eines Abschiebungshindernisses im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit. Anlass und Bedürfnis für eine zusprechende Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG besteht nur dann, wenn die in der Vorschrift genannten Gefahren konkret bevorstehen. Dafür ist es aber erforderlich, dass die (politischen) Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Abschiebung geschaffen worden sind. Daran fehlt es derzeit noch, weil nach dem nach wie vor existierenden Rückführungsabkommen zwischen der jugoslawischen und deutschen Regierung von Oktober 1996 Abschiebungen nur auf dem Luftweg mit der jugoslawischen Fluggesellschaft xxx erfolgen können, gegen diese aber immer noch ein Flugverbot besteht. Derzeit und in naher Zukunft ist damit faktisch grundsätzlich nicht mit der Durchführung von Abschiebungen jugoslawischer Staatsangehöriger zu rechnen. Insoweit besteht bereits eine Lage, die in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung i.S.v. § 54 AuslG nahe kommt. Ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 22. Oktober 1999 - 1 K 9048/98.A - und vom 7. Januar 2000 - 1 K 1653/99.A -. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien sonstige Gefahren konkret- individuell drohten, die gegebenenfalls ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn, wie hier, der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und dessen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt. Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.