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Urteil

15 K 10813/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:1013.15K10813.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin bezweckt gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gegenstand ihres Unternehmens ist dabei unter anderem nach § 2 Abs. 2 Buchst. b) der Satzung der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nach den zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern vertraglich getroffenen Vereinbarungen dürfen die Genossenschaftler die von ihnen erzeugte Milch nur der Klägerin andienen, die ihrerseits die Milch anzunehmen und für deren Verkauf an einen Verarbeiter ihrer Wahl zu sorgen hat. Seit 1997 nimmt eine belgischen Molkerei aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Vertrages die von den Genossenschaftlern erzeugte Milch zu dem in Belgien jeweils marktüblichen Preis ab. Auf Veranlassung und Rechnung der Molkerei wird die Milch ab Hof mittels Sammelwagen ohne weitere Zwischenlagerung zur Verarbeitung nach Belgien transportiert. Gegen eine von der Molkerei zu entrichtende Aufwandsentschädigung zahlt die Klägerin das erhaltene Milchgeld an die Erzeuger aus. Die Liefermenge meldet sie der dafür zuständigen Stelle regelmäßig unter Verwendung des Formblattes "Meldung der Sammelstelle / Rahmstation". Mit Bescheid vom 29. Januar 1998 forderte der Beklagte von der Klägerin für die in der Zeit von Oktober 1997 bis Dezember 1997 von den Erzeugern angelieferten 31.474,88 kg Milch bei einem Hebesatz von 2,40 DM je 1.000 kg einen Beitrag nach dem Absatzfondgesetz in Höhe von 7.553,98 DM. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 1998 unter Hinweis darauf Widerspruch, dass entgegen der für eine Beitragspflicht nach dem Absatzfondgesetz erforderlichen Voraussetzungen nicht sie, sondern die Molkerei in Belgien die Milch entgegennehme. Mit Bescheiden vom 6. Mai 1998 und 31. August 1998 setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin nach dem Absatzfondgesetz für die im Zeitraum von Januar 1998 bis März 1998 bzw. April 1998 bis Juni 1998 angelieferten 70.121,71 kg und 76.774,75 kg Milch auf 16.829,21 DM und 18.425,93 DM fest. Widerspruch erhob die Klägerin gegen beide Entscheidungen mit Schreiben vom 11. November 1998. Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit am 18., 20., und 24. November 1998 zugestellten Bescheiden vom 12., 17. und 19. November 1998 zurück und führte zur Begründung aus, diese sei i. S. der beitragsrechtlichen Vorschriften eine Milchsammelstelle, weil sie Milch ohne Wärmebehandlung und molkereimäßige Verarbeitung annehme und mit den Milcherzeugern selbstständig abrechne. Den Widerspruch der Klägerin gegen den weiteren Bescheid des Beklagten vom 19. November 1998, mit dem ihr Beitrag für in der Zeit von Juli 1998 bis September 1998 angelieferte 71.131,56 kg Milch auf 17.071,57 DM festgesetzt worden war, wies der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1999 zurück. Die Klägerin hat am 15. Dezember 1998 gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 1998, 6. Mai 1998 und 31. August 1998 Klage erhoben. Mit diesem Verfahren hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 13. Oktober 2000 das seit dem 3. Februar 1999 anhängige Verfahren 15 K 766/99 verbunden, in dem die Klägerin Klage gegen die Entscheidung des Beklagten vom 19. November 1998 erhoben hat. Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtswidrig, weil sie Milch nicht körperlich entgegennehme und deshalb keine beitragspflichtige Milchsammelstelle sei. Aus den in den Beitragsvorschriften verwandten Begriffen wie "sammeln", "Annahme" und "Wärmebehandlung" sowie aus einem Vergleich mit der Tätigkeit der beitragspflichtigen Molkereien und Rahmstationen folge, dass eine Beitragspflicht die körperlicher Entgegennahme erzeugter Milch voraussetze. Dass die Annahme von Milch notwendiges Merkmal einer Milchsammelstelle sei, ergebe sich auch daraus, dass sich die gesetzliche Pflicht, Milch an Molkereien zu liefern, auf Sammelstellen übertragen lasse und nach den für Milch geltenden Hygienevorschriften Milchsammelstellen nur solche Betriebe seien, in denen Milch gesammelt, gekühlt und gereinigt werde. Im Gegensatz hierzu werde sie bei dem Absatz der Milch nur als Verrechnungsstelle tätig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Geschäftsführer der Klägerin zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren milcherzeugenden Mitgliedern einerseits und der belgischen Molkerei andererseits befragt worden; wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 1998, 6. Mai 1998, 31. August 1998 und 19. November 1998 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 12. November 1998, 17. November 1998, 19. November 1998 und 26. Januar 1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung die Beitragserhebung sei aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen rechtmäßig. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die körperliche Entgegennahme von Milch sei nicht notwendige Voraussetzung für die Beitragspflicht. Als milchwirtschaftliches Unternehmen sei die Klägerin rechtlich Empfängerin der Milch, auch wenn diese auf Grund der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen und der technisierten Transportwege tatsächlich nicht bei ihr angeliefert werde. Dieser Auffassung stehe der hygienerechtliche Begriff der Milchsammelstelle angesichts des vom Beitragsrecht verschiedenen Zwecks der Normen nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte Klagebegehren ist auch im Übrigen zulässig. Offen bleiben kann dabei, ob die Klägerin auch gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 1998, 6. Mai 1998 31. August 1998 innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat. Durch seine diese Widersprüche jeweils in der Sache zurückweisenden Entscheidungen hat der Beklagte den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung des Inhalts der angegriffenen Bescheide jedenfalls neu eröffnet. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer Drittbetroffenheit durch den angefochtenen Verwaltungsakt ist nämlich die Widerspruchsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest nicht verpflichtet, einen verspätet erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. Juni 1988 - 6 C 24/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Rechtsprechung-Report (NVwZ-RR) 1989, S. 85 (S. 86), vom 28. Oktober 1982 - 2 C 4/80 -, NVwZ 1983 S. 608 f. (S. 608) und vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -, a. a. O., S. 285; a. A.: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1998, zu § 70 Rdnr. 9. Die danach zwar zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 29. Januar 1998, 6. Mai 1998, 31. August 1998 und 19. November 1998 sowie seine Widerspruchsentscheidungen vom 12. November 1998, 17. November 1998, 19. November 1998 und 26. Januar 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass der Widerspruchsbescheide als dem für die rechtliche Beurteilung hier maßgeblichen Zeitpunkt folgt die Pflicht der Klägerin zur Mitfinanzierung des Absatzfonds aus § 10 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 S. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998) i. V. m. den §§ 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondgesetz (BeitragsVO) in der am 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456) bekannt gemachten Fassung und § 22 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), sämtlich in den in den Änderungsfassungen des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018). Danach war die Klägerin durch den gemäß § 1 Nr. 1 BeitragsVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Milch- und Fettgesetz und § 2 Abs. 1 der Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft vom 30. November 1965 (GV NRW S. 349) zuständigen Beklagten zur Finanzierung des Absatzfonds heranzuziehen. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Rechtsvorschriften führt die Klägerin durch die Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung einen Betrieb der Ernährungswirtschaft (§ 10 Abs. 2 S. 1 Absatzfondgesetz), der rechtlich als Milchsammelstelle i. S. des § 10 Abs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz zu qualifizieren ist. Der Betrieb der Klägerin ist ein solcher der Ernährungswirtschaft gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Absatzfondgesetz, weil vgl. zu den Begriffsmerkmalen eines Betriebes der Ernährungswirtschaft: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, S. 53 ff (S. 55), Zweck und Gegenstand ihres Unternehmens nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (auch) in der gewerblichen Verwertung landwirtschaftlicher Produkte und dem Handel mit solchen Erzeugnissen besteht. Obwohl die Klägerin im Rahmen dieser Tätigkeit die von Genossenschaftlern erzeugte Milch absetzt, ohne dass eigene Betriebsmittel mit dem landwirtschaftlichen Produkt in Berührung kommen, sie also Milch nicht "körperlich" entgegennimmt, besitzt ihr Unternehmen insoweit auch die Eigenschaft einer Milchsammelstelle nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Milchsammelstelle" setzt in der hier maßgeblichen transitiven Bedeutung des Verbs "sammeln" schon dem Wortlaut nach die körperliche Entgegennahme von "Milch" durch die "Stelle" nicht voraus. Im Sinne des Wortes "sammelt", wer "zusammenbringt" oder "zusammenführt", vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage 1997. Dementsprechend ist die Klägerin tätig. Durch die den betreffenden Genossenschaftlern vertraglich auferlegte Pflicht, erzeugte Milch ausschließlich ihr anzudienen, führt sie die bei den Produzenten anfallende Milch zusammen, um mit der so zusammengefassten Milchmenge ihre eigene vertragliche Lieferverpflichtung gegenüber der belgischen Molkerei zu erfüllen. Dass die belgische Molkerei dabei die Milch bei den Erzeugern durch Dritte "einsammeln" lässt, ist nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz rechtlich unerheblich. Entgegen der in § 10 Absatzfondgesetz gewählten Bezeichnung ist die danach zu entrichtende Abgabe kein Beitrag, sondern eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Sonderabgabe, BVerfG, a. a. O., S. 53 ff. Die Abgabe gleicht nicht staatliche Aufwendungen oder von staatlicher Seite sonst gewährte Vorteile aus. Sie dient vielmehr der Finanzierung einer für die Agrarwirtschaft spezifischen Aufgabe und findet zweckgebunden und zum Nutzen der Abgabenverpflichteten Verwendung, BVerfG, a. a. O., S. 55 f. Die Finanzierungsverantwortlichkeit für die Markterschließung und Marktpflege deutscher landwirtschaftlicher Erzeugnisse trifft dabei (auch) die Ernährungswirtschaft, weil sie den Absatz der deutschen Urproduktion im In- und Ausland vermittelt, BVerfG, a. a. O., S. 55. Nach der dem Absatzfond gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Absatzfondgesetz obliegenden Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch die Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zu fördern, gehört die Klägerin als in dieser Weise tätiges Unternehmen zum Kreis der Finanzierungspflichtigen. Sie tritt auf dem Markt für landwirtschaftliche Urprodukte als Wettbewerberin auf, weil sie durch den ihr vertraglich obliegenden gemeinschaftlichen Verkauf der von ihren Mitgliedern erzeugten Milch an Absatz und Verwertung dieses Produkts mitwirkt. Tritt die Klägerin aber als Wettbewerberin auf dem Markt der Europäischen Union für Agrarprodukte in Erscheinung, gehört sie damit zu den Betrieben, in deren Interesse die Wahrnehmung der dem Absatzfond zugewiesenen Aufgaben von Marktpflege und Markterschließung liegen und denen die Tätigkeit des Absatzfonds potenziell nützt. Dem aufgezeigten Verständnis des in § 10 Abs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz verwandten Begriffs der Milchsammelstelle steht nicht entgegen, dass der wortgleiche Rechtsbegriff sowohl in der Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) als auch in der Verordnung über Meldepflichten der Milchwirtschaft (Meldeverordnung Milch) abweichend normativ definiert ist. Soweit Milchsammelstelle nach § 2 Nr. 9 der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) in der durch die Verordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1935) geänderten Fassung ein Betrieb ist, in dem Milch gesammelt und gekühlt wird, und gemäß § 1 Abs. 1 der - zwischenzeitlich durch die Verordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) aufgehobenen und zuletzt durch die Verordnung vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 794) geänderten - Meldeverordnung Milch vom 18. August 1977 (BGBl. I S. 1605) Milchsammelstellen Milchannahmestellen sind, die Milch nicht wärmebehandeln oder molkereimäßig verarbeiten und selbständig mit Milcherzeugern oder deren Zusammenschlüssen abrechnen, gelten beide Begriffsdefinitionen nach Maßgabe der zitierten Bestimmungen nur im Rahmen der jeweiligen Rechtsverordnung, deren Normen zudem auf Grund ihres untergesetzlichen Charakters den Begriff der Milchsammelstelle des Absatzfondgesetz nicht bindend festlegen können. Abgesehen davon scheiden die genannten Begriffsdefinitionen aber auch deshalb als Hilfe zur Auslegung des im Absatzfondgesetz verwandten Begriffs der Milchsammelstelle aus, weil die für die Auslegung maßgeblichen Zwecke von Rechtsverordnungen und Absatzfondgesetz verschieden sind. Während die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 9 Milchverordnung orientiert ist an dem durch die Verordnung intendierten Schutz der Verbraucher vor dem Verzehr gesundheitlich bedenklicher Milch und Milchprodukte (vgl. etwa §§ 1 und 3 bis 15 Milchverordnung), dient die Begriffsdefinition in § 1 Abs. 2 Meldeverordnung Milch der marktordnungsrechtlichen Zielsetzung dieser Verordnung, die sich aus dem ihr zugrunde liegenden Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608, 2902) und der auf ihm beruhenden Pflicht ergibt, Rohstoff- und Umsatzmengen sowie Milchpreise (vgl. § 2 Meldeverordnung Milch) anzugeben. Für die auf den Teilnehmer am Wettbewerb auf dem Agrarmarkt abzielende Definition des Begriffs Milchsammelstelle in § 10 Abs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz geben die vorbezeichneten Normen mithin nichts her. Mangels der Beitragspflicht eines anderen Betriebes für die gesammelte Milch (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 Absatzfondgesetz) hat der Beklagte die nach allem dem Grunde nach abgabenpflichtige Klägerin auch in der Höhe rechtmäßig mit einer § 10 Abs. 3 Nr. 6 Absatzfondgesetz entsprechenden Abgabe von 0,24 DM pro 1.000 kg Milch belastet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.