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Urteil

17 K 2971/97

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:1017.17K2971.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks "xxxxxxxxxxxxxxxx" in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Das Grundstück ist an die Abfallentsorgung der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx angeschlossen. Die Entsorgung des Hausmülls erfolgt über einen Systemabfallbehälter (Volumen 35 l), der ca. 2x wöchentlich (100 Regelentleerungen im Kalenderjahr) geleert wird. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abfallgebühren. Die Abfallentsorgung wurde von der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx bis Ende 1995 in der Form des Regiebetriebs durch die vom Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft geführten Einrichtungen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung vorgenommen. Durch Vertrag vom 20. September 1995 wurde bestimmt, dass die bisher vom Regiebetrieb bewirkten Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 von der "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" (xxx) erbracht werden. Die xxx war mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1992 gegründet worden. Bereits damals war Gegenstand des Unternehmens die Entsorgung von Abfällen in der Funktion eines beauftragten Dritten im Rahmen der Abfallsatzung der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx und die Durchführung des § 6 der Verpackungsverordnung sowie vergleichbarer künftiger Vorschriften. Gesellschafter der xxx sind die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx und die "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" mit je 50 % der Geschäftsanteile. Die xxx war seinerzeit gegründet worden, um angesichts des begrenzten Aufnahmevolumens der Deponie xxxxxxxxx (xxxxxxxx) neue Entsorgungsanlagen (hier: Errichtung einer Müllverbrennungsanlage) zu planen. Diese Ziele wurden später nicht weiterverfolgt, nachdem im Abfallwirtschaftsplan (AWP) - Teilplan Siedlungsabfälle - für den Regierungsbezirk xxxxxxxxxx vom April 1998 festgelegt worden war, dass die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx ihre thermisch zu behandelnden Restabfälle nach dem Abschluss der Deponie xxxxxxxxx in den Müllverbrennungsanlagen xxxxxxx und/oder xxxxxxxxxx entsorgt (AWP Nr. 6.3.4, Seite xxx). Vertragsgemäß bedient sich die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx seit dem 1.1.1996 zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen der xxx und zum Ablagern von Abfällen, ggf. nach thermischer Behandlung, der xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx. In dem Gesellschaftsvertrag vom 20. September 1995 sind - soweit dies für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist - folgende Regelungen getroffen worden: § 1 1. Die Stadt bedient sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Abfallgesetz der xxx zur Erfüllung der ihr als entsorgungspflichtiger Körperschaft obliegenden Pflicht zum Einsammeln und Befördern von Abfällen. Damit verbunden betreibt die xxx auch die Abfallentsorgungsanlagen xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx xxxxxx und xxxxxxxxx. 2. 3. Die xxx erfüllt die der Stadt obliegende Pflicht zum Einsammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen der jeweils gültigen ortsrechtlichen Bestimmungen des Abfallrechts. 4. 5. Spätestens ab dem 1. Januar 1997 werden alle Entsorgungsleistungen, zu denen die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet ist, durch Verträge mit den Eigentümern der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke geregelt. Die xxx schließt diese Verträge ab nach den jeweils gültigen "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall - AEB - Abfall -". Sie zieht die für die Entsorgungsleistungen zu fordernden Entgelte ein. Die Entgeltanteile zur Deckung von Kosten, die der Stadt erwachsen sind bzw. erwachsen werden, führt die xxx an die Stadt ab. 6. § 5 1. Die Stadt zahlt für die in § 1 Abs. 1 beschriebene Leistung der xxx ein Jahresentgelt für 1996 in Höhe von 13.000.000,-- DM (15 % MWSt. eingeschlossen). Spätestens ab dem 01.01.1997 deckt die xxx ihre Aufwendungen einschl. eines angemessenen Gewinnzuschlags aus den von ihr entsprechend § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zu erhebenden Entgelten. 2. 3. 4. § 6 Die xxx übernimmt die in der beigefügten Aufstellung - Anlage 2 - erfassten Gegenstände zu Eigentum und zahlt dafür einen Betrag von ..................DM. Der in Satz 1 genannte Betrag entspricht dem Buchrestwert, der sich aus der beim Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft der Stadt xxxxxxxxxxxxxxxx geführten Betriebskostenrechnung zum Stichtag ............ ergeben hat. § 7 regelt die Personalüberleitung. In § 8 werden die einzelnen Abfalleinrichtungen der Stadt aufgeführt, die von der xxx angepachtet werden. Nach § 9 gilt der Vertrag 20 Jahre und verlängert sich um jeweils 10 Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende einer jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Dem Vertragsabschluss war ein von der xxx-Fraktion und der xxx-Fraktion im Rat der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx unter dem 24. April 1995 gestellter Antrag vorausgegangen, mit dem die später getroffenen Regelungen gefordert worden waren. Soweit mit diesem Antrag zugleich gefordert worden war, die Höhe der Geschäftsanteile zu Gunsten der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx zu verändern (51 % für die Stadt und 49 % für Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), ist eine Änderung letztlich nicht vorgenommen worden. Die gemäß § 6 des Vertrages aufzustellende Liste - Anlage 2 - wurde unter dem 16. September 1996 in der korrigierten Fassung (ursprünglich waren die Buchrestwerte per 31.12.1994 ermittelt worden) erstellt. Sie weist in dem Unterabschnitt (UA) 720 (Müllabfuhr) einen Buchrestbestand von DM 3.613.965,- aus. In der Folgezeit ist dieser Vertrag unverändert geblieben; jedenfalls hat es keine schriftlichen Änderungen gegeben. Die in § 1 Abs. 3 des Vertrages vorgesehene Abwicklung nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abfall-AEB-Abfall" ist nie umgesetzt worden. Vielmehr ist die Beklagte davon ausgegangen, dass für die Leistungen der xxx Selbstkosten nach der Verordnung PR Nr. 30/53 und der zugehörigen Anlage über Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) erhoben werden können. Konkrete Absprachen darüber, nach welchen Kriterien ein angemessener Gewinnzuschlag ermittelt werden sollte, sind nicht getroffen worden. Der Ratsbeschluss über den Vertrag erfolgte in der Sitzung vom 20. September 1995. Die Beklagte zog die Kläger mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 1996 u.a. zu Gebühren für Müllabfuhr in Höhe von DM 284,-- heran. Der Bescheid war gestützt auf die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx (Abfallsatzung - AbfS -) vom 21. Dezember 1995 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx (Abfallgebührensatzung) (= AbfGS 1996) in der Fassung des "Vierten Nachtrags" vom 10. Oktober 1995. Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 1997 (zugestellt am 11. März 1997) zurückgewiesen. Die Kläger haben am 10. April 1997 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie Folgendes vor: die Entscheidung des Rates, die Aufgaben der Abfallbeseitigung auf die xxx zu übertragen, sei willkürlich. So sei ein Antrag der xxx- Fraktion und der Fraktion xxxxxxxxxxxxxx xxxxxx vom 2. Mai 1995, mit dem vor einer endgültigen Entscheidung über die Neuorganisation der Abfallbeseitigung und der Straßenreinigung eine intensive Prüfung anderer Formen der Ausgliederung gefordert worden sei, rundweg abgelehnt worden. Es wäre für die Gebührenzahler kostengünstiger gewesen, wenn der Regiebetrieb in einen Eigenbetrieb umgewandelt worden wäre, da in diesem Falle keine Körperschafts- und Umsatzsteuer angefallen wären. Ein Eigenbetrieb hätte auch wirtschaftlich arbeiten können, zumal er - im Gegensatz zu einer privaten Kapitalgesellschaft - keiner Gewinnerzielungsabsicht unterworfen sei. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile sei nicht vorgenommen worden. Die Ratsmehrheit habe allein zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung eine für den Gebührenzahler ungünstige Entscheidung getroffen. Die Laufzeit des Vertrages sei zu beanstanden, da etwaige notwendige Korrekturen nur erschwert umgesetzt werden könnten. Hinzu komme, dass, da die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx keine Mehrheit der Geschäftsanteile besitze, die Kontrollmöglichkeiten des Rates eingeschränkt seien. Das Vorliegen von Synergieeffekten sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. So habe die xxx den Personalbestand unter Wahrung des sozialen Besitzstandes übernommen. Die festgesetzten Gebühren stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen, sodass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Obwohl bei der Gebührenkalkulation zunächst von einer Minderung des Restmülls von 39.000 t auf 30.000 t ausgegangen worden sei, habe man letztlich im Interesse der xxx das bisherige Veranlagungsvolumen beibehalten. Eine Spezifikation der Verwaltungskosten, die allein durch die xxx kalkuliert würden, fehle. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, das Anlagevermögen zum Verkehrswert zu übertragen. Die dabei ausgelösten Veräußerungsgewinne hätten den Gebührenzahlern zugute kommen müssen. Soweit die xxx dem Kaufpreisanspruch Planungskosten für nicht realisierte Anlagen im Wege der Aufrechnung entgegensetze, sei dies unzulässig, da der Gebührenzahler mit derartigen Kosten nicht belastet werden dürfe. Auch wenn bei der Gebührenkalkulation von voraussichtlichen Kosten von DM 13 Mio. ausgegangen worden sei, während die tatsächlichen Kosten nach Angaben der Beklagten über DM 18 Mio. lägen, könne dies nicht zur Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes führen, da es sich bei diesem Kalkulationsbetrag um einen "Kampfpreis" gehandelt habe, durch den die später zwangsläufig eintretenden Gebührenerhöhungen verdeckt werden sollten. Letztlich sei zu beanstanden, dass keine Anreize zur Müllvermeidung und Mülltrennung gegeben worden seien, da Eigenkompostierer, die eine Leistung der Stadt hinsichtlich der Bioabfälle nicht in Anspruch nähmen, zu Gebühren herangezogen würden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 LAbfG. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 7. März 1997 insoweit aufzuheben, als Müllgebühren in Höhe von DM 284,-- festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Auffassung, dass sämtliche von den Klägern beanstandeten Maßnahmen mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen übereinstimmen würden. Im Einzelnen führt sie Folgendes aus: für die Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf die xxx sei maßgeblich gewesen, dass die xxx bereits damals auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung für die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx tätig gewesen sei. Ferner habe der Rat bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, dass der Fuhrpark überaltert war, mithin erhebliche Investitionen hätten vorgenommen werden müssen, die angesichts einer prekären Haushaltslage nicht hätten finanziert werden können. Die Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden. Nach Anwendung des Preisrechts, namentlich der VO PR-Nr. 30/53 und den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) habe der xxx für die von ihr erbrachten Leistungen im Jahre 1996 ein Selbstkostenerstattungspreis von DM 18.775.322,11 zugestanden. Dies ergebe sich aus dem Preisprüfungsbericht der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 26. August 1998. Da der vertraglich vereinbarte Preis von DM 13 Mio. weit unterhalb des gesetzlich zulässigen Selbstkostenpreises liege, scheide ein Verstoß gegen Preisvorschriften aus. Die Beklagte sei 1996 auch nicht verpflichtet gewesen, für die Teilleistung Bioabfallentsorgung eine eigene Gebühr zu erheben, da die Biotonne als reguläre Abfallentsorgungsleistung erst ab 1. Juli 1997 flächendeckend eingeführt worden sei. Die Kläger hätten ferner keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Übertragung des Anlagevermögens einen höheren Betrag als den Buchwert geltend gemacht hat. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (17 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 7. März 1997 sind - soweit die Erhebung von Abfallgebühren im Streit sind - rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Inanspruchnahme der seitens der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx (Abfallsatzung - AbfS -) vom 21. Dezember 1995 im Rahmen privatrechtlicher Verträge vorgehaltenen Entsorgungseinrichtungen sind die §§ 1 - 4 und 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) vom 26. April 1990 in der Fassung des Vierten Nachtrags vom 10. Oktober 1995. Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx sich zu Erfüllung ihrer Pflicht zum Sammeln und dem damit verbundenen Befördern von Abfällen der xxx bedient (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a AbfS), ist dies nicht zu beanstanden, da die durch Vertrag vom 20. September 1995 vorgenommene Aufgabenübertragung nicht gegen höherrängiges Recht verstößt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969 - GV NRW S. 712 (jetzt: § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW i.d.F. des vom 24. November 1998 - GV NRW S. 666/683) gehören zu den der Gebührenkalkulation zugrundezulegenden Kosten auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des Kapitals. Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit dieser Fremdentgelte als Kosten sind dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO NRW darf eine Gemeinde Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GemO NRW gegeben sind und ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt. Da die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx gemäß § 3 Abs. 2 AbfG (a.F.) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfG - jetzt §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 LAbfG - zur Abfallbeseitigung verpflichtet ist, liegt eine "erforderliche öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 8 Abs. 1 GemO NRW vor. Hierbei handelt es sich nach der Fiktion des § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 GemO NRW nicht um eine wirtschaftliche Betätigung, sodass es der Prüfung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 GemO NRW nicht bedarf. Bei dem Begriff "wichtiges Interesse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen Ausfüllung der Gemeinde eine gewisse Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist. Hierzu hat das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - in NWVBL 1995, 173 (174) Folgendes ausgeführt: Ein "wichtiges Interesse" kann sich aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten ergeben. Im Vordergrund stehen kann ein wirtschaftliches Interesse, nämlich die kostengünstigere Aufgabenerledigung durch Einschaltung eines Privatrechtssubjekts. Ein "wichtiges Interesse" der Gemeinde an der Gründung einer privaten Gesellschaft oder Beteiligung an ihr kann aber auch aus anderen als Kostenüberlegungen gegeben sein. Insoweit sind z. B. zu erwähnen größere Autonomie und Flexibilität bei der Aufgabenerfüllung, Abkoppelung vom öffentlichen Dienst-, Organisations- und Haushaltsrecht, leichtere Gewinnung qualifizierten Fachpersonals, wirtschaftliche Entbindung privater Dritter und dadurch mögliche Nutzbarmachung technischer oder wirtschaftlicher Spezialkenntnisse sowie erleichterte Aufbringung von Investitionsmitteln für Großvorhaben. Ein "wichtiges Interesse" im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW kann im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Zwar sind die Fraktionen der xxx und der xxx bei ihren Rechtsvorlagen vom 24. April 1995 davon ausgegangen, dass die "Vorteile einer am Markt orientierten Wirtschaftsführung... auch in xxxxxxxxxxxxxxx für den Bereich Abfallwirtschaft und Straßenreinigung zu Gunsten der Gebührenzahler und des städtischen Haushalts genutzt werden" sollten, andererseits ist jedoch der Antrag der Fraktionen der xxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, durch Hinzuziehung des externen Sachverstandes (Beratungsfirma) die Vor- und Nachteile unterschiedlichster Modelle bei der Ausgliederung der Abfallwirtschaft, der Abwasserbeseitigung sowie des Straßenreinigungs- und Winterdienstes zu prüfen, abgelehnt worden, was ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass es der Ratsmehrheit nicht um die kostengünstigste Form der Aufgabenerledigung ging. Aus der Beratungsvorlage vom 30. Juni 1995, die den mit der xxx abzuschließenden Vertrag sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung betrifft, geht deutlich hervor, dass die Übertragung der Aufgabenbereiche auf die xxx zum Zwecke der Entlastung des Haushaltes erfolgen sollte. So wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben jeweils um rund DM 70 Mio. auf Dauer entlastet werde und dass der Personalaufwand um rund DM 18 Mio. reduziert werde. Überdies werde der Vermögenshaushalt entlastet und die Fortschreitung der Investitionsprogramme entfalle. Unabhängig davon, was in den Fachausschüssen und im Rat hinsichtlich der Vor- und Nachteile einer Privatisierung der Abfallwirtschaft geäußert worden ist - das Ratsprotokoll vom 20. September 1995 ist lediglich ein Ergebnisprotokoll (hiernach hat es 9 Diskussionsbeiträge von Ratsmitgliedern gegeben) -, ist festzustellen, dass im kommunalpolitischen Raum die Vor- und Nachteile einer Privatisierung hinreichend bekannt waren, mithin die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen zwar sinnvoll gewesen wäre, nicht jedoch zwingend geboten war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.; Schoch, Der Beitrag des kommunalen Wirtschaftsrechts zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben, DÖV 1993, 377; ders.:, Rechtsfragen der Privatisierung von Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, DVBl. 1994, 1; Sinz, Auswirkungen der Reformüberlegungen zur Besteuerung kommunaler Entsorgungsbetriebe auf die einzelnen Steuerarten, Gemhlt. 1994, 217. Es handelt sich letztlich um eine kommunalpolitische Entscheidung, die von den Gerichten nur auf Willkür hin überprüft werden kann. Eine Willkür kann jedoch nicht bereits dann angenommen werden, wenn angesichts der allgemein bekannten Problematik der Privatisierung öffentlicher Aufgaben eine umfassende Sachverhaltsabklärung im Einzelfall nur eingeschränkt vorgenommen worden ist. Nach alledem mussten alle Beteiligten davon ausgehen, dass Kosten, die nur bei Privatunternehmen anfallen (z. B. Steuern), sich zum Nachteil der Gebührenzahler auswirken werden, während das Eintreten von Vorteilen infolge einer größeren nicht durch öffentlich- rechtliche Vorschriften eingeengten Flexibilität schwer prognostizierbar ist. Hinzu kommt, dass die xxx auf Grund des Gründungsvertrages vom 25. Februar 1992 bereits in vielfältiger Weise im Abfallentsorgungsbereich für die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx tätig war, sodass es sich - wollte man eine Privatisierung herbeiführen - geradezu aufdrängte, die xxx einzuschalten. Diese kommunalpolitische Grundsatzentscheidung ist von den Gerichten hinzunehmen. Soweit die Kläger die vereinbarte Laufzeit des mit der xxx geschlossenen Vertrags (20 Jahre) beanstanden, hat das Gericht zunächst erhebliche Zweifel, ob durch diese vertragliche Regelung eine Rechtsverletzung der Gebührenpflichtigen denkbar ist. Selbst wenn man dies bejahen sollte, wäre im Ergebnis eine Rechtsverletzung nicht feststellbar, da die Aufgabenübertragung bei der xxx erhebliche Investitionen auslöst, die teilweise nur über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden können. Derartige Verträge sind von ihrer Zielrichtung her auf längere Zeiträume abgestellt, da für beide Vertragspartner Planungssicherheit gegeben sein muss. Hierbei darf auch nicht übersehen werden, dass die Stadt xxxxxxx xxxxxxxx über ihre 50 % Beteiligung an der xxx auch Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausüben kann. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist die Vereinbarung der Vertragsdauer als kommunalpolitische Entscheidung vom Gericht nur dann zu beanstanden, wenn sie willkürlich wäre. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Die Abfallgebührensatzung stellt auch hinsichtlich des Gebührensatzes materiell gültiges Ortsrecht dar. Der hier streitige jährliche Gebührensatz von DM 284,-- für Müllgebühren für einen Systemabfallbehälter mit einem Volumen von 35 l nach § 4 lit.b AbfGS 1996 entspricht den gesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Anlage nicht überschreiten. Diesen Anforderungen genügt die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten. Sie führt nicht zu einer Kostenüberschreitung und berücksichtigt bei der Veranschlagung auch nur die ansatzfähigen Kosten im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NW. Die von der Beklagten angesetzten voraussichtlichen Kosten von DM 42.839.000,-- für das Jahr 1996 sind so nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Anlage zur Beratungsvorlage vom 30. Juni 1995). Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Kosten ist rechtlich davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss, st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 1248/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428. Das bedeutet, dass überhöhte Kostensätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässig Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 5. August 1994 - 124/92 - (UA, Seite 33) m.w.N., in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428. Es bedarf dazu - anders als im Beitragsrecht nach § 8 KAG NW - keiner vom Gemeinderat beschlossenen stimmigen Kalkulationsgrundlage, da der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen genügen muss, st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24. Juli 1995 - - 9 A 2251/93 - m.w.N., in: NVwZ-RR 1996, 695 = Eildienst StT NW 1996, 185 = StGR 1995, 484 = NWVBl. 1995, 470 = WuM 1996, 99 = ZKF 1996, 37. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden hat, können lediglich Kostenüberschreitungen von bis zu 3% noch als unerheblich angesehen werden, st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (UA, Seite 34 m.w.N.), in: KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = NWVBl. 1994, 428 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - (UA, Seite 28, in: Gemhlt. 1996, 284 = NVwZ - RR 1996, 695 = OVGE 44, 211 = NVwZ 1995, 1238 = ZMR 1995, 273 = DWW 1995, 149 = StGR 1995, 191 = ZKF 1995, 109 = NWVBl. 1995, 173 Beschluss vom 20. November 1998 - 9 A 3341/98 - (UA, Seite 4). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine Vermutung besteht, der Satzungsgeber wolle die Gebührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter Berechnungssätze aufrechterhalten, und dass der Gebührenschuldner durch eine zwar fehlerhaft begründete, letztlich aber mit dem Gesetz in Einklang stehende untergesetzliche Norm nicht in Rechten beeinträchtigt wird. Im Rahmen der von der Beklagten bei Aufstellung der Gebührenkalkulation zu treffenden Prognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG NW, § 9 Abs. 2 LAbfG 1995 für die von ihr betriebene öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein werden, hat die Beklagte die Entgelte der im Jahr 1996 in Anspruch zu nehmenden Fremdleistungen ( § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG) zutreffend abgeschätzt und hat auch im Übrigen nur ansatzfähige Kosten berücksichtigt, da für das Gebührenjahr 1996 eine Überkapazität nicht festzustellen ist. Fremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten, die Dritte als eine mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Stadtgebiet beauftragte juristische Person des privaten Rechts für die Stadt ausführt, st. Rspr. des OVG NRW, vgl. zuletzt Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 m.w.N.). Dabei kann dritte Person in diesem Sinn auch eine juristische Person des Privatrechts sein (z.B. eine GmbH), an der eine Gemeinde beteiligt ist, st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.). Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt und wie hoch diese ist; entscheidend ist allein, dass eine von der kommunalen Körperschaft im Rechtssinne rechtlich getrennte juristische Person handelt, st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 - (UA, Seite 13 m.w.N.). Um eine solche handelt es sich bei der xxx. Für die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister wahrscheinlich für den für 1996 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, ist auszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Im Rahmen der Entgeltregelung in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags stellte die Beklagte im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation zu Recht den im Rahmen einer Vorkalkulation vereinbarten Preis ein, da dieser den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Solche gesetzlichen Vorgaben für Entgelte für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen i.d.F. vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR Nr. 30/53 - und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR Nr. 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für den - wie hier - vereinbarten Selbstkostenfestpreise (siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 1, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53), st. Rspr. des OVG NRW, vgl. nur Urteile vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 (UA, Seite 14, m.w.N.) und zuletzt vom 20. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - (UA, Seite 15 f.). Diesen Anforderungen genügt die Kalkulation der Beklagten. Die Gebührenkalkulation der Müllgebühren für das Abrechnungsjahr 1996 ergibt sich aus der Beratungsvorlage vom 30. Juni 1995. Hiernach geht die Beklagte von einem Gesamtaufwand von DM 42.839 Mio. aus. Lediglich ein Teilbetrag von DM 13,0 Mio. ist in der Rubrik "Unternehmervergütung" aufgeführt. Dieser Betrag ist mit dem in § 5 Abs. 1 des Vertrags vom 20. September 1995 vereinbarten Jahresentgelt identisch. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx geht in ihrem Preisprüfungsbericht vom 26. August 1998 davon aus, dass es sich bei diesem vereinbarten Entgelt um einen Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 handelt. Hiernach dürfen Selbstkostenerstattungspreise nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist (Abs. 1 Satz 1). Die Kammer ist dem gegenüber der Ansicht, dass es sich um einen Selbstkostenfestpreis handelt, der auf Grund von Kalkulationen ermittelt worden ist. Diese Annahme lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus der Beratungsvorlage entnehmen. Sie erschließt sich jedoch bei Einbeziehung der Beratungsvorlage für die Festsetzung der Müllgebühr für das Abrechnungsjahr 1995. Vergleicht man nämlich die Veränderungen der Kalkulation infolge der Aufgabenverlagerung auf die xxx, dann ergeben sich unter Berücksichtigung der Spalten 1 - 7 (für 1995) und der Spalte 1 - 6 (für 1996) folgende Abweichungen Personalaufwand: 1995 = DM 8,231 Mio. 1996 = DM 0,630 Mio. Ersparnis DM 7,601 Mio. Betriebs- und Geschäftsaufwand 1995 = DM 1,457 Mio. 1996 = DM 0,030 Mio. Ersparnis DM 1,427 Mio. Unternehmervergütung (xxx) 1995 = DM 1,005 Mio. 1996 = DM 13,000 Mio. Zusätzl. Aufwand DM 11.995 Mio. Umlage der allgemeinen und Hilfskostenstellen 1995 = DM 0,988 Mio. 1996 = DM -,---- Ersparnis DM 0,988 Mio. Kalkulatorische Kosten 1995 = DM 1,550 Mio. 1996 = DM -,---- Ersparnis DM 1,550 Mio. Umlage Verwaltungskosten und Lager- und Bestellwesen 1995 = DM 0,887 Mio. 1996 = DM -,---- Ersparnis DM 0,887 Mio. Verrechnung interner Betriebsleistungen 1995 = ./. DM 0,115 Mio. 1996 = DM -,---- Zusätzlicher Aufwand DM 0,115 Mio. Insgesamt ergibt sich eine Ersparnis von DM 12,338 Mio., der ein zusätzlicher Aufwand gegenüber der xxx in Höhe von DM 11,995 Mio. gegenübersteht. Dies bedeutet, dass die an die xxx zu zahlende Vergütung in Höhe von zusätzlich DM 11,995 Mio. (insgesamt DM 13,0 Mio.) um 0,343 Mio. niedriger liegt als die infolge Aufgabenübertragung kalkulierte Ersparnis. Vergleicht man die Summen aller Aufwendungen für 1995 (Spalten 1 - 7) in Höhe von DM 43,055 mit den Aufwendungen für 1996 (Spalten 1 - 6) in Höhe von DM 42,839 Mio., dann ist festzustellen, dass die Beklagte von einer geringfügigen Ermäßigung des Aufwandes ausgegangen ist. Diese Kalkulation ist im Ergebnis - da nicht zum Nachteil der Gebührenzahler - nicht zu beanstanden, da ausweislich des endgültigen Betriebsergebnisses für das Rechnungsjahr 1996 die Ausgaben insgesamt erheblich höher waren als die Einnahmen (korrigierter Abschluss 1996; Ausgaben: DM 50.564.634,-- und Einnahmen: DM 44.727.520,--. Diese Differenz ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Entsorgungskosten ca. DM 4,6 Mio. höher als veranschlagt lagen und auch die tatsächlichen Kosten für die Sickerwasserreinigung erheblich höher lagen (DM 1.461.912,-- gegenüber kalkulierten DM 503.000,--). Hinzu kommt, dass der mit der xxx vereinbarte Festpreis von DM 13,0 Mio. viel zu niedrig kalkuliert war. Ausweislich des Prüfberichts der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 26. August 1998 ist von kalkulierten Selbstkosten einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von DM 18.775.322,11 auszugehen. Auch wenn dieser Selbstkostenbeitrag (brutto) um den Gewinn von 5 % auf den Selbstkostenpreis (netto) in Höhe von DM 777.446,05 zu kürzen ist - ein Gewinn ist ausweislich des Vertrags für das Jahr 1996 nicht vereinbart worden; dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Regelung für 1997, welche einen angemessenen Gewinnzuschlag vorsieht -, verbleibt ein erheblicher Fehlbetrag, der zur Folge hat, dass im Ergebnis die durch die Satzung geregelten Abfallgebühren nicht zum Nachteil der Gebührenpflichtigen festgesetzt worden sind. Zu dem weiteren Vorbringen der Kläger ist im Einzelnen Folgendes festzustellen: Die Beklagte hat das Anlagevermögen (Fuhrpark etc.) entsprechend § 6 Satz 2 des Vertrags vom 20. September 1995 auf die xxx zum Buchrestwert von DM 3.613.965,-- übertragen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass dieses Anlagevermögen zum (möglicherweise höheren) Verkehrswert übertragen werden muss. Diese auch vom Rat der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx gebilligte Regelung erscheint auch sachgerecht, da andernfalls die xxx erhöhte Abschreibungen nebst Zinsen geltend machen könnte, mit denen die Gebührenpflichtigen zu belasten wären. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Buchwerterlös dem Gebührenhaushalt als Einnahmen zukommen zu lassen, da die Gebührenpflichtigen mit dem Restbuchwert niemals im Wege kalkulatorischer Abschreibungen belastet worden sind. Richtig ist allerdings, dass die Differenz zwischen Restbuchwert und erlöstem höheren Verkehrswert den Gebührenpflichtigen zugute kommen müsste, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1994 a.a.O., doch eine derartige Fallkonstellation ist nicht gegeben. Die von der xxx für das Jahr 1996 vorgenommenen Abschreibungen (DM 1.113.076,--) sowie die kalkulatorischen Zinsen von 6 % des betriebsnotwendigen Kapitals (DM 377.868,--) sind von der xxxxxxx xxxxxxxxx anhand der Anschaffungspreise, die mit der von der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx übernommenen Anlagengegenstände abgestimmt worden sind, überprüft und bestätigt worden. Der Zinssatz von 6 % ist nicht zu beanstanden, da dieser unterhalb des zulässigen Zinssatzes von 6,5 % liegt (vgl. Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit VO Pr Nr. 4/72 - Anhang 12 -). Substantiierte Einwendungen sind gegen diese Ansätze nicht erhoben worden. Richtig ist, dass die Beklagte, obwohl sie bei der Gebührenermittlung für Gefäße mit dem Volumen von 25.35 und 50 l (Spalte 1) von einen von 39.000 t auf 30.000 t verminderten Müllaufkommen ausgegangen ist, gleichwohl von einem nahezu unveränderten Veranlagungsvolumen ausgegangen ist (1995 : 368.000.000 l; 1996 : 365.000.000 l). Hierin vermag das Gericht keinen Kalkulationsfehler zu erblicken, da das Veranlagungsvolumen sich aus der Summe der Volumina der bereitgestellten Systemabfallbehälter ergibt, die ihrerseits einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Gebührenermittlung auch dann sind, wenn diese Systemabfallbehälter auf Grund eines verringerten Abfallaufkommens nicht mehr wie früher gefüllt sein sollten. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass eine Verringerung der Abfallmengen sich nicht auch proportional in den Kosten niederschlagen muss. So ist die Beklagte in ihrer Gebührenkalkulation (Spalte 1) sogar von geringfügig höheren Aufwendungen ausgegangen (1995 : DM 19.466.000,--; 1996 : DM 20.316.000,--). Lediglich in der Aufwandposition "Entsorgungsleistung nach Vertrag einschließlich Mehrwertsteuer" - dies sind im Wesentlichen die Deponiekosten - sind - dies ist die Konsequenz aus dem verminderten Abfallaufkommen - erheblich niedrigere Ansätze zu verzeichnen (1995 : DM 12.558,000,--; 1996 : DM 11.040.000,--). Es ist zutreffend, dass die xxx im Rumpfgeschäftsjahr 1996 (1.4. - 31.12.1996) gegenüber der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx ihre Forderungen auf Kostenerstattung vergeblichen Planungskosten in Höhe von DM 4.679.416,18 mit Verbindlichkeiten aus der Übernahme des Sachanlagevermögens und der Lagerbestände verrechnet hat. Diese Verrechnung hat jedoch - vorerst - keine Auswirkung auf die Gebührenkalkulation, da die im Prüfungsbericht vom 26. August 1998 ausgewiesenen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen allein auf Grund des Anlagenverzeichnisses der übernommenen Anlagengegenstände, also des in der Bilanz aktivierten Anlagevermögens, vorgenommen wurden. Ungeachtet der Frage, ob die fehlgeschlagenen Planungskosten auf die Gebührenpflichtigen verteilt werden können - das OVG NRW hat dies unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 2 LAbfG 1992 - GV NRW 1992, 32 - bejaht - vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, bleibt es dabei, dass die Gebührenkalkulation nicht mit möglicherweise zulässigen Aufwendungen aus den fehlgeschlagenen Planungen belastet worden ist. Dies gilt auch für das Jahr 1997. Die Beklagte hat in die Gebührenkalkulation auch keine Positionen eingestellt, die sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW als eine unzulässige Quersubventionierung darstellen würden. Es steht grundsätzlich im weiteren Organisationsermessen der Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt, ob sie eine auf das gesamte Entsorgungssystem bezogene Gebühr erhebt oder ob sie nach Leistungsbereichen differenziert und für jeden Leistungsbereich gesonderte Gebühren festsetzt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - in NWVBl. 1997, 29 und vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 - in StGR 1997, 282. Wenn sie allerdings nach Leistungsbereichen differenziert, dann ist sie im Rahmen der Gebührenkalkulation und Gebührenfestsetzung gehalten, die Kosten für den jeweiligen Leistungsbereich zu ermitteln, und nur diese dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O. Dies folgt aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität. Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben (§ 4 Abs. 2 KAG). Wird eine öffentliche Einrichtung nicht benutzt, können von den Betreffenden keine Benutzungsgebühren erhoben werden. Wird die öffentliche Einrichtung in Teilleistungsbereiche aufgeteilt und ist eine unterschiedliche Nutzung der Teilleistungsbereiche bis hin zur Nichtnutzung möglich, dann folgt hieraus, dass der Nutzen eines Teilbereichs nicht mit Kosten belastet werden darf, die einem von ihm nicht genutzten anderen Teilleistungsbereich zuzuordnen sind. Hierbei ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetz- oder Satzungsgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen aus Gründen der Praktikabilität oder Typengerechtigkeit vornehmen darf, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - in KStZ 1994, 231, Der sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs, wenn die Zahl der dem Typ widersprechende Ausnahme geringfügig ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - in DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1135/94 - in NWVBL. 1998, 72. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hält die Kammer eine von der Beklagten vorgenommene Quersubventionierung der Leistungsarten "Sammelstellen u. a." sowie "Sperrmüll" für zulässig. Hierfür sprechen Gründe der Praktikabilität, der Zumutbarkeit, der Wunsch zur Vermeidung von wilden Ablagerungen wie auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine etwaige unterschiedliche Inanspruchnahme der kommunalen Sperrgutentsorgung auf längere Sicht ausgleicht, vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 19. März 1987 - 5 N 2/83 - in KStZ 1987, 190; VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 9 K 634/92 -; VG Braunschweig, Urteil vom 22. September 1999 - 8 A 8292/98 - in NVwZ-RR 2000, 393; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, Urteilsabdruck, Seite 13. Anders sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn die Gemeinde flächendeckend eine sog. Biotonne anbietet. Da Eigenkompostierer vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Biotonne freizustellen sind, vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 22 A 1446/95 - in ZMR 1996, 347 und vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, und dieser Teilleistungsbereich in aller Regel einen noch tolerablen Anteil von 10 % übersteigt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, Hess. VGH, Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 251/97 - in DVBl. 2000, 645 - hätte eine Quersubventionierung zur Folge, dass die Eigenkompostierer in einer nicht zu rechtfertigenden Weise zusätzlich belastet würden. Die mit einer solchen Maßstabsbildung bezweckte bessere Akzeptanz der Biotonne ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG NRW gedeckt. Eine derartige Fallgestalt liegt jedoch - jedenfalls in dem hier zu überprüfenden Rechnungsjahr 1996 - nicht vor. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen, dass die Biotonne erst zum 1. Juli 1997 flächendeckend eingeführt worden ist. Da bis zu diesem Zeitpunkt jeder auch die Möglichkeit hatte, Bioabfälle über die Systemafallbehälter zu entsorgen, nahmen alle angeschlossenen Grundstückseigentümer die Einrichtung der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx in gleichem Umfang in Anspruch. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999, a.a.O. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Betriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 1996 eine Unterdeckung von DM 5.837.114,-- (= ca. 11,54 %) aufweist, sodass etwaige sonstige Kalkulationsfehler sich nicht zu Gunsten der Gebührenpflichtigen auswirken. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.