Urteil
4 K 3058/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2000:1026.4K3058.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beigeladene vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beigeladene vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Beigeladene und der Kläger sind jeweils Inhaber landwirtschaftlicher Anwesen im Außenbereich der Gemeinde xxxxxxxxxx. Der Beigeladene führt von seinem Anwesen xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xx aus einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit einer landwirtschaftlich zu nutzenden Fläche von rund 50 ha. 35 ha sind Eigenland, 15 ha sind zugepachtet. Zum Betrieb gehören weiter ca. 6 ha Forst. Die Hof- und Gebäudefläche auf dem Flurstück xx ist ca. 1 ha groß. Der Beigeladene betreibt Viehwirtschaft und hält im Mittel ca. 360 Mastbullen. Der Kläger betreibt auf seinem dem Beigeladenen unmittelbar benachbarten Hof xxxxxxxxxxxxxxx eine Schweinezucht. Er hält dort zwischen 60 und 80 Sauen und Eber zur Ferkelaufzucht, 100 bis 140 Mastschweine und zeitgleich bis zu 250 Ferkel. Der Kläger beziffert die jährliche Ferkelproduktion auf 1200 Stück, die jährliche Produktion von Mastscheinen auf ca. 350 Stück. Das Betriebsgelände ist insgesamt etwa 16 ha groß. Der Kläger baut Futtergetreide zur Eigenverwendung an. Die Hofgebäude des Klägers und des Beigeladenen liegen nebeneinander an der Straße xxxxxxxxxxxx, auf einer leichten Anhöhe, beide unweit nördlich der xxxxxxxxxxxxxxxx (L xxx). Die Entfernung zwischen den Gebäudekomplexen der Höfe, gemessen von den gegenüberliegenden Außenkanten, beträgt etwa 60 Meter. Zwischen den Gebäuden liegt an der Straße xxxxxxxxxxxx eine Wiese, die zu dem Betrieb des Beigeladenen gehört. Der Beigeladene erhielt unter dem 9. September 1997 die Genehmigung zum Neubau eines Altenteilerwohnhauses mit PkW- Garage auf dem Flurstück xx. Unter dem 2. Oktober wurde im Baulastenverzeichnis der Gemeinde xxxxxxxxxx (Baulastenblatt Nr. xxxx) eine Baulast eingetragen, in der erklärt wird, dass das auf dem Flurstück xx des Beigeladenen zu errichtende Altenteilerwohnhaus auf Dauer dem auf dem Flurstück xx bestehenden Betrieb dient, eine getrennte Veräußerung des Altenteilerwohnhauses vom landwirtschaftlichen Betrieb unzulässig ist und das Altenteilerwohnhaus stets dem Generationenwechsel zur Verfügung steht. Der Standort des geplanten Wohnhauses liegt auf der zwischen den landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers und des Beigeladenen gelegenen Wiese. Das geplante Wohngebäude hält zur Grundstücksgrenze einen Abstand von rund 10 Metern, die Garage von rund 5 Metern. Der Abstand des Wohngebäudes zu den landwirtschaftlichen Gebäuden auf dem Grundstück des Klägers (Kante des nächstliegenden Gebäudes) beträgt etwa 25 Meter. Der Kläger erhob unter dem 30. September 1997 Nachbarwiderspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung mit der Begründung, er befürchte, durch die genehmigte Wohnbebauung in der Bewirtschaftung und dem Ausbau seiner Schweinezucht behindert zu werden. Ein Gutachten der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 27. Oktober 1997 kam zu dem Ergebnis, nach Maßgabe der VDI Richtlinie 3471 müsse eine Wohnbebauung einen Abstand von 205 Metern, im Außenbereich von 102 Metern halten, um nicht durch die von der Schweinezucht verursachten Immissionen unzumutbar belästigt zu werden. Dieser Abstand erfasst den gesamten Bereich der Wiesenfläche und damit den von dem Beigeladenen in Aussicht genommenen Bauplatz. Der Beklagte setzte die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 aus und erbat eine Stellungnahme des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx kam unter dem 21. November 1997 zu dem Ergebnis, der Beigeladene könne wegen der besonderen Situation des geplanten Hauses im durch die Landwirtschaft geprägten Außenbereich keinen Schutz vor Immissionen des Betriebes des Klägers beanspruchen, auch nicht, wenn dieser den Betrieb erweitere; der Kläger könne umgekehrt den Bau des Wohnhauses deshalb nicht verhindern; allerdings solle, um die Geruchsimmissionen so gering wie möglich zu halten, der Standort des neuen Wohnhauses optimal gewählt werden. Mit Verfügung vom 15. Dezember 1997 hob die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung wieder auf. Der Kläger rief am 16. Dezember 1997 das Gericht an und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Diesem Antrag gab die Kammer mit Beschluss vom 3. Februar 1998 im Wesentlichen statt (4 L 6189/97). Auf die Gründe des genannten Beschlusses wird verwiesen. Das Rechtsmittel des Beigeladenen blieb erfolglos (Beschluss des OVGNW vom 27. Februar 1998, 10 B 404/98), ebenso ein späterer Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 3. Februar 1998 (Beschluss vom 30. Juli 1998, 4 L 2381/98). Auf Veranlassung des Beigeladenen hatte das Ingenieurbüro xxxxxxxx xxxxxxxx im April 1998 für das Bauvorhaben eine Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation) erstellt. Das Gutachten zog zur Immissionssimulation die VDI-Richtlinie 3782-Blatt 4- und zur Bewertung der Geruchsbelästigung die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vom 13. Mai 1998, zuerst eingeführt durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 12. Januar 1995 heran. Es kam zu folgenden Ergebnissen: Es sei die Wahrscheinlichkeit der Überschreitung einer vorgegebenen Geruchsstoffkonzentration zu berechnen und zwar als Anteil der Jahresstunden, zu dem pro Messpunkt die vorgegebene Geruchsstoffkonzentration erreicht oder überschritten wird. Die in dem abstrakten Rechenmodell der GIRL vorgegebene Verteilung der zu bewertenden Gerüche auf ein Quadrat mit 250 Metern Seitenlänge, sei dabei wegen der Nähe des Zielobjektes (Altenteilerhaus des Beigeladenen), durch eine Verteilung auf ein Quadrat mit 50 Metern Seitenlänge zu ersetzen und durch eine punktuelle Berechnung der Wahrnehmungshäufigkeit unmittelbar an dem geplanten Objekt des Beigeladenen zu ergänzen. Die Ermittlung der Großvieheinheiten erfolge nach der VDI-Richtlinie 3471, Immissionsminderung Tierhaltung Schweine. Der Grenzwert der noch erträglichen Belastung werde - auf der Grundlage einer Auskunft des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx - mit einem Immissionswert von 15% der Jahresstunden angenommen. Das entspreche einer Toleranzschwelle, wie sie die Geruchsimmissionsrichtlinie innerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten vorsehe (für Wohn- und Mischgebiete liege der Immissionsrichtwert bei 10%). Im Ergebnis sei für die Rasterfläche (Quadrat von 50 Metern Seitenlänge), innerhalb derer sich das geplante Altenteilerhaus des Beigeladenen befinde, eine Wahrnehmungshäufigkeit der von den Schweineställen des Klägers ausgehenden Gerüche in 12% der Jahresstunden und eine punktuell berechnete Wahrnehmungshäufigkeit in 11% der Jahresstunden anzunehmen. Das seien Werte, die unterhalb der von dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx genannten Belästigungsschwelle lägen. Bei einer Abschätzung der Belästigungssituation unter Berücksichtigung der Windrichtungshäufigkeiten seien diese Werte noch zu mindern. Durch die nach der Windrichtung vergleichsweise günstige Lage des geplanten Altenteilerhauses ergebe sich eine Reduzierung auf eine Wahrnehmungshäufigkeit von 10,54% der Jahresstunden. Schließlich sei ermittelt worden, ob es Vorkommen einzelner hoher Geruchsstoffkonzentrationen geben werde. Dazu seien Geruchsstoffeinheiten von 3 GE/m3, 5 GE/m3 und 10 GE/m3 simuliert worden, mit dem Ergebnis, dass die Erkennungsschwelle von 3 Geruchsstoffeinheiten pro Kubikmeter Luft in rund 1% der Jahresstunden erreicht werde. Höhere und damit belastendere Konzentrationen würden an dem Standort des geplanten Bauvorhabens nicht auftreten.- Die Widerspruchsbehörde schaltete ihr Fachdezernat 56 ein, das der gutachterlichen Bewertung im Ergebnis und in der Begründung beitrat. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. April 1999 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. April 1999 zugestellt. Am 4. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Es sei geplant, den vorhandenen Betrieb im Bereich der bereits errichteten nördlichen Halle um weitere 160 Mittel- und Endmastplätze zu erweitern. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes seien deshalb weitere 24 Großvieheinheiten zu berücksichtigen. Die Betriebseinheit 3 sei nur 20 Meter von dem Bauvorhaben entfernt und erfolge als Hüttenhaltung, mit der Folge stärkerer und ungehinderter Geruchsemissionen. Das habe der Gutachter nicht bedacht. Die Festmistplatte, die der Gutachter mit 80 qm dimensioniert habe, sei in Wirklichkeit 200 qm groß. Der Viehbestand auf dem Grundstück des Beigeladenen sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), nach der der Gutachter gearbeitet habe, nicht geeignet, die Geruchsbelästigungen zum Nachteil des Bauvorhabens zutreffend zu bewerten. Das ergebe sich schon daraus, dass die Geruchsimmissionsrichtlinie die bodennahe Ausbreitung von Gerüchen nicht erfassen könne. Sie basiere auf einer Luftausbreitung in größeren Höhen. Sie sei auf gewerbliche und industrielle Gerüche gemünzt, nicht auf das in der Landwirtschaft austretende Gas Ammoniak, das ein völlig anderes Ausbreitungsverhalten habe. Heranzuziehen sei die VDI- Richtlinie 3471, deren Mindestabstände deutlich unterschritten würden. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 9. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12. April 1999 aufzuheben. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat durch eine von dem Berichterstatter durchgeführte Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 16. März 2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von dem Beklagte vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. September 1997 enthält keine Verletzung von Rechten, die dem Schutz des benachbarten Grundeigentums des Klägers zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen bauplanungsrechtlich nachbarschützendes Recht. 1. Das Bauvorhaben des Beigeladenen liegt im unbeplanten Außenbereich. Es dient gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb und ist deshalb privilegiert zulässig. Über die Privilegierung streiten die Beteiligten nicht ernsthaft. Der Beigeladene hat die Baugenehmigung für ein Altenteilerwohnhaus beantragt und bekommen. Das ist ein typischerweise einem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb zur Absicherung der Altbauern bei Übernahme des Hofes durch die nächste Generation dienendes Gebäude. Die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, hat in einer Stellungnahme vom 14. August 1997 bestätigt, dass das Bauvorhaben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eindeutig" erfüllt. Die Sicherstellung des geplanten Wohngebäudes für Zwecke des Generationenwechsels im landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ist durch die Baulast vom 2. Oktober 1997 Gewähr leistet. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene das Projekt eines Altenteilers vorschiebt, um im Außenbereich ein fremd genutztes Wohnhaus zu errichten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Dem Bauvorhaben stehen öffentliche Belange, die zugleich dem Nachbarschutz dienen, nicht entgegen. In Betracht kommt in dieser Hinsicht lediglich, dass das Altenteilerhaus des Beigeladenen möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). Diese Vorschrift ist nachbarschützend. Sie bezieht sich auf die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImschG, der als schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen bezeichnet, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen unter anderem für die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige mindestens erhebliche Belästigungen, die durch den Schweinemastbetrieb des Klägers hervorgerufen werden, werden sich bei der Benutzung des Bauvorhabens des Beigeladenen wegen der an die besondere Situation zweier benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe anknüpfenden niedrig liegenden Zumutbarkeitsschwelle jedoch nicht einstellen. 3. Bei der Bewertung dessen, was als erhebliche Belästigung zu bewerten ist, ist die planungsrechtliche Situation des Bauvorhabens einerseits und des in seinem Bestand zu schützenden benachbarten Emittenten andererseits von Bedeutung. Ein vorhandener privilegierter Betrieb wird sich gegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung in der Regel durchsetzen. Der von dem Kläger im Außenbereich betriebene Schweinezuchtbetrieb ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB baurechtlich privilegiert. Ihm steht gegen eine heranrückende, nicht privilegierte Bebauung ein Abwehrrecht zu, sofern im Fall der Genehmigung des Vorhabens Beschränkungen des vorhandenen Betriebs oder der betriebswirtschaftlich sinnvollen und realistischen Erweiterungsinteressen zu befürchten sind (OVGNW, Beschluss vom 12. Januar 1993, 7 B 4430(92). 4. Allerdings kann das von dem Beigeladenen zu errichtende Wohnhaus für sich ebenfalls die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Anspruch nehmen. Es dient als Altenteilerhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie des Beigeladenen. In einem derartigen Falle kann sich die Privilegierung des vorhandenen, emittierenden Betriebs in der Regel nicht gegen die hinzu kommende Bebauung durchsetzen. Im Verhältnis des vorhandenen und Gerüche emittierenden Betriebs des Klägers zu dem geplanten Altenteilerwohnhaus des Beigeladenen sind die gegenseitige Schutzwürdigkeit und damit der Grad der gegenseitig erforderlichen Rücksichtnahme gering. Beide Objekte sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Sie sind im Außenbereich prinzipiell gleichwertig zulässig. Im Außenbereich kann sich im Grundsatz niemand vor einem hinzukommenden Außenbereichsvorhaben schützen. Erst wenn im Einzelfall ein neues Bauvorhaben in einer Weise schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird, die mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse schlechterdings nicht vereinbar sind, stehen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegen. Es gilt dann das Prioritätsprinzip. Der vorhandene privilegierte Betrieb geht dem geplanten (an sich auch privilegierten) Bauvorhaben vor. Nur in diesem Fall erweist sich das Bauvorhaben zugleich dem existierenden landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb gegenüber als rücksichtslos. 5. Die Rücksichtslosigkeit der hinzutretenden Wohnbebauung kann nicht schematisch an den sonst heranzuziehenden Grundsätzen über die Abstände von landwirtschaftlichen Betrieben zu Wohngebäuden im Dorfgebiet oder im Außenbereich gemessen werden (vgl. VDI-Richtlinie 3471, Emissionsminderung, Tierhaltung-Schweine). Ein Abwehrrecht gegen Immissionen aus dem benachbarten Betrieb steht dem Betroffenen nur in dem Umfang einer eigenen schutzwürdigen Stellung zu. Ein Wohngebäude, das privilegiert im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet wird, ist, soweit es die typisch landwirtschaftlichen Geräusche und Gerüche betrifft, weit weniger schutzwürdig, als ein Wohnhaus ohne Anbindung an die Landwirtschaft. Inhaber landwirtschaftlicher Hofstellen können nicht fordern, von mehr oder weniger starken mit der Tierhaltung einhergehenden Gerüchen, von Geräuschen aus der Tierfütterung und dem Auf- und Abtrieb der Tiere oder aus dem Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen verschont zu bleiben. Das gilt grundsätzlich auch für die zu landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude (VGH München, Beschluss vom 22.11.1994, NVwZ-RR 1995, 430). Umgekehrt muss der landwirtschaftlich tätige Nachbar die landwirtschaftlich veranlasste Wohnbebauung hinnehmen. Das ist ihm zuzumuten, weil sie seiner Betätigung nicht hinderlich werden kann. Die Grenze der Zumutbarkeit des Nebeneinanders liegt dort, wo es zu ungesunden Lebensverhältnissen kommen kann oder wenn innerhalb von zu landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäuden das Wohnen noch unterhalb der Schwelle zu echten Gesundheitsgefahren unerträglich wird. Eine intensive, über nennenswerte Zeiträume andauernde Geruchsbelästigung, die praktisch die Unbewohnbarkeit des Hauses zur Folge haben würde, ist rücksichtslos (VGH München, a.a.O., OVGNW, Urteil vom 21. Oktober 1987, 11 A 3185/83, NVwZ 1988, 376). 5. Geruchsbelästigungen, die für die Bewohner des geplanten Altenteilerhauses zu Gesundheitsgefahren oder permanenten oder auch nur zeitweisen Ekel- oder Übelkeitsgefühlen führen werden, werden sich nach den vorhandenen Erkenntnissen nicht einstellen. Dafür gibt weder eine Anwendung der VDI-Richtlinie 3471-Emissionsminderung Tierhaltung Schweine, noch eine Bewertung der Immissionen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie des Länderaussschusses für Immissionsschutz (GIRL) etwas her. Die Bewertung der Immissionsfaktoren ergibt keine unerträgliche Exposition des Bauvorhabens. Eine weiter gehende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht in der Form des von dem Kläger beantragten Obergutachtens unterbleibt. Sie ist nicht notwendig, weil sie die letztlich dem Gericht obliegende umfassende Würdigung und Bewertung des Umfangs der zumutbaren Beeinträchtigung nicht ersetzen könnte. Sie ist zudem zu einer weiteren Erhellung des Sachverhaltes nicht geeignet. Der Kläger bezeichnet die Geruchsimmissionsrichtlinie selbst als untauglich zur Bewertung landwirtschaftlicher Immissionen. Würde das durch ein Obergutachten bestätigt, entfiele die Möglichkeit, das Gewicht der schädlichen Umweltbelastungen auf diese Weise zu bemessen. Da der Kläger andere wissenschaftlich unstreitige Methoden nicht vorgetragen hat und sie auch sonst nicht in Sicht sind, muss das Gericht eine Bewertung auf der Grundlage des vorhandenen Materials (ohne das Gutachten nach der GIRL) vornehmen. Das ist auch ohne ein Obergutachten möglich. Dass ein Obergutachten die GIRL für geeignet hält und zugleich zu Ergebnissen kommt, die eine (dem Kläger günstigere) stärkere Belastung des Altenteilers des Beigeladenen mit Geruchsemissionen annimmt, ist ausgeschlossen. Das Gutachten von xxxxxxxxxxxxxxxxx ist auf der Grundlage der GIRL fachlich einwandfrei. Der Kläger hat dessen Beweiskraft durch seinen Vortrag nicht entscheidend erschüttern können. Ein Obergutachten in diese Richtung drängt sich dem Gericht nicht auf. 6. Für die Erfassung und Beurteilung von Geruchsbelästigungen ist ein standardisiertes Mess- und Beurteilungsverfahren noch nicht entwickelt worden. Das gilt vor allem deshalb, weil die belästigende Wirkung von Gerüchen stark von der subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt (Birkl-Schenk, Nachbarschutz im Bau-, Umwelt- und Zivilrecht, Loseblattkommentar, Band I, Immissionsschutzrecht, Abteilung F91, Rdn. 91a). Die technischen Regelwerke der VDI-Richtlinie oder die Geruchsimmissionsrichtlinie stellen jeweils nur Annäherungen an das Problem dar. Die Entscheidung muss in einer umfassenden Abwägung aller in Betracht kommenden Faktoren gefunden werden. a) Die VDI-Richtlinie 3471-Emissionsminderung Tierhaltung Schweine und die darin genannten Abstände belegen keine Gesundheitsgefahren, die zu einer dauerhaften Unbewohnbarkeit des Altenteilerhauses führen müssten. Richtigerweise muss zur Abstandsbestimmung auf dem Anwesen des Klägers auf den Emissionsschwerpunkt abgestellt werden. Die Emissionsquellen sind auf mehrere teils näher am Grundstück des Beigeladenen, teils weiter entfernt liegende Schweineställe verteilt, sodass notwendig ein Mittelwert festgestellt werden muss. Die Gerüche aus der Schweinezucht werden überwiegend, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, aus Abluftrohren über die Dächer in die Luft abgegeben. Sie liegen, entsprechend der Lage der Schweineställe, in unterschiedlichem Abstand zur Nachbargrenze. Von dem Emissionsschwerpunkt, der von der xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx in der Stellungnahme vom 27. Oktober 1997 und in dem Gutachten xxxxxxxxxxxxxxxxx von April 1998 in etwa an der gleichen Stelle angenommen wird, bis zu der in den Bauvorlagen verzeichneten grenznächsten Ecke des geplanten Altenteilerhauses des Beigeladenen (ohne Berücksichtigung der Garage) beträgt der Abstand, so weit die vorhandenen Karten eine Messung zulassen, etwa 47 Meter (35 Meter vom Emissionsschwerpunkt bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, 12 Meter bis zum geplanten Haus). Das liegt weit unterhalb der von der VDI-Richtlinie in einer Kurvenschar (Bild 21) zu Punkt 3.2.3.1 dargestellten erforderlichen Abstände. Die VDI-Richtlinie erklärt allerdings geringere Entfernungen als die von ihr vorgegebenen nicht für von vornherein untauglich, sondern verweist insoweit auf eine Sonderbeurteilung (3.2.1, am Ende). Außerdem gilt die VDI-Richtlinie ausdrücklich nur für den Abstand zwischen Betrieben der Schweinehaltung und Wohnbebauung in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Mischgebieten. Für Dorfgebiete und Wohnhäuser im Außenbereich wird eine Halbierung der Abstände vorgeschlagen (3.2.3.2). Für landwirtschaftlich privilegierte Wohnhäuser im Außenbereich enthält die VDI-Richtlinie keine Werte. Zieht man die pauschalierte Untergrenze zu Gunsten normaler Wohnbebauung für einen 100-Punkte Betrieb bei einem Viertel gegenüber dem Ausgangswert der VDI-Richtlinie 3471 (vgl. Funk, BayVBl. 1994, 225,228), wären Abschläge wegen der Zugehörigkeit des Wohnhauses zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zu machen, Zuschläge allerdings wiederum, weil der Betrieb des Klägers lediglich auf 73 Bewertungspunkte im Sinne der VDI-Richtlinie 3471 kommt. Im Ergebnis wird eine pauschalierte Einschätzung bei einem Mindestabstand von um die 50 Metern (=1/4 des Ausgangswertes) bleiben (vgl. auch Birkl-Schwenk, a.a.O.). Diesen Abstand unterschreitet der Beigeladene mit seinem Bauvorhaben nur sehr gering um etwa 3 Meter. Die Festsetzungen der VDI-Richtlinie sind nicht geeignet, eine manifeste zur Unbewohnbarkeit des geplanten Hauses führende Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. b) Die Sonderbeurteilung nach Maßgabe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) hat ebenfalls zu Gunsten des Klägers nichts ergeben. Sie weist im Gegenteil nach, dass dauerhafte oder geballte Ekel erregende Gerüche am Standort des geplanten Bauvorhabens nicht zu erwarten sind. Die Richtigkeit des Gutachtens nach Maßgabe der GIRL zieht das Gericht nicht in Zweifel. Das Gutachten ist in sich folgerichtig, einleuchtend, verständlich geschrieben und kommt zu gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnissen. Es ist von der Fachabteilung der Widerspruchsbehörde überprüft und für korrekt gehalten worden. Das Gutachten geht nicht schematisch von vorgegebenen Durchschnittswerten aus, sondern berücksichtigt die Besonderheiten der Situation durch Anwendung eines kleineren Flächenrasters und durch zusätzliche Berechnungen der punktuellen Wahrnehmungshäufigkeit und der Bestimmung der Häufigkeit von besonders starken Geruchskonzentrationen. Keine dieser Überlegungen führt zu der Annahme, die Stallgerüche könnten auf dem Grundstück der Beigeladenen die Ekelschwelle überschreiten. Durchgreifende Einwendungen gegen die Stimmigkeit des Gutachtens werden von dem Kläger nicht erhoben. Soweit vorgetragen wird, das Gutachten berücksichtige nicht eine geplante Ausweitung des Schweinemastbetriebs, berücksichtige nicht die nahe der Grundstücksgrenze stattfindende Hüttenhaltung von Schweinen (Schweinestall mit Überdachung, aber seitlich offen) und dimensioniere die Festmistplatte zu gering, vermag das an der grundsätzlichen Richtigkeit des Ergebnisses des Gutachtens nichts zu ändern. Der Gutachter hat nachträglich überzeugend dargelegt, dass er die Hüttenhaltung in ihren Auswirkungen berücksichtigt habe. Was die Betriebsausweitung und die Fläche der Mistplatte angeht, werden die Auswirkungen das gutachtliche Ergebnis nicht ins Gegenteil verkehren, wenn sie eingerechnet würden. Die Betriebsausweitung um zusätzliche Plätze für die Schweinehaltung befindet sich in einem von der Grundstücksgrenze entfernt liegenden Gebäudeteil. Wird sie einbezogen, erhöht sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Großvieheinheiten, allerdings würde wahrscheinlich auch der Emissionsschwerpunkt neu und weiter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt festzustellen sein. Außerdem bleibt die von dem Gutachter nach den derzeitigen Verhältnissen festgestellte Geruchsbeeinträchtigung deutlich unterhalb der Toleranzgrenze von 15% der Jahresstunden. Für die von dem Kläger geplante Betriebsvergrößerung besteht ein hinreichender Sicherheitsabstand zu den sensiblen Werten. Auch in diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass die GIRL lediglich grobe Durchschnittswerte festsetzt, die zudem auf die Verhältnisse in der Landwirtschaft nicht zugeschnitten sind (OVGNW, Beschluss vom 6. Mai 1996, 7 B 846/96). Den grundsätzlichen Einwendungen des Klägers gegen die GIRL geht das Gericht nicht weiter nach. Wenn die GIRL insgesamt ungeeignet ist, den Grad der Geruchsbelästigung auf dem Grundstück des Beigeladenen zu erfassen, mag sie untauglich sein, um positiv einen zumutbaren Zustand ohne Gesundheitsgefahren nachzuweisen. Dass sie unter dieser Prämisse umgekehrt, wendet man sie an, eine gefahrenträchtige Situation nachzuweisen vermag, kann dann jedoch ebenso wenig gelten. In beiden Fällen gibt eine Begutachtung auf der Grundlage der GIRL für den Kläger nichts her. c) Der Kläger kann außer der, wie dargelegt, für seinen Fall weitgehend nicht aussagekräftigen VDI-Richtlinie keine weiteren handfesten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Bauvorhabens anführen. Die allgemeine Bewertung und Abwägung der sich aus dem gesamten Streitstoff ergebenden Gesichtspunkte ergibt keine die Grenze des Zumutbaren schlechterdings überschreitende Geruchsbelästigungen, die bei den Bewohnern des geplanten Altenteilerhauses zu Übelkeit, Ekel und anderen Auswirkungen führen müsste, durch die ihr körperliches und seelisches Wohlbefinden erschüttert würde. Die subjektive Empfindlichkeitsschwelle muss hoch angesetzt werden. Der Beigeladene und seine Familie leben im eigenen Bauernhof und seit eh und je neben dem Schweinezuchtbetrieb des Klägers. Sie sind an dessen landwirtschaftstypische Gerüche, wie stark sie auch immer sein mögen, gewöhnt. Sie sind, wie die Gerüche der eigenen Rinderzucht, Teil ihres Arbeitens und Lebens und werden daher als normal und weitgehend nicht störend empfunden. Die in dem Gutachten xxxxxxxxxxxxxxxxx angemerkte, dem Bauvorhaben günstige Lage zur Hauptwindrichtung wird die möglichen Belästigungen abmildern. Bei der durch den Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung schließlich waren, trotz voller Belegung der Schweineställe des Klägers, an dem in Aussicht genommenen Bauplatz keine Ekel erregenden Geruchskonzentrationen zu bemerken. Zwar war das Geruchsempfinden des Berichterstatters wegen einer Erkältung gemindert. Von den Zahlreichen am Ortstermin beteiligten Personen hat jedoch niemand darauf hingewiesen, dass die von dem Betrieb des Klägers ausgehenden Gerüche ihm übel werden ließen. Das galt für die Situation innerhalb der geschlossenen Schweineställe und erst recht für die Verhältnisse im Freien. Es mag ungünstigere Luftaustauschverhältnisse als die am Tag der Ortsbesichtigung geben. Dass die Belästigungen dabei aber, unter Berücksichtigung der subjektiven Empfindlichkeit der Bewohner des Altenteilerhauses, dauerhaft oder nur nennenswert bis zur Ekelschwelle ansteigen könnten, ist jedoch nicht zu erwarten. 7. Die Sachverhaltsfeststellung hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Altenteilerhaus unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird. Weitere Sachverhaltsaufklärungen, insbesondere ein weiteres Gutachten, drängen sich nicht auf. Gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für entgegenstehende (nachbarschützende) öffentliche Belange, setzen sich das Eigentumsrecht und die Baufreiheit (Art. 14 GG) des Bauherrn für sein zudem privilegiertes Vorhaben durch. Es muss bei der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.