Urteil
3 K 2994/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:1122.3K2994.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am xxxxxxxxxxxx 1939 geborene Klägerin begehrt ihre Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin. 3 Sie absolvierte in der Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. März 1991 ein Psychologie-Studium, das sie mit der Diplomprüfung am 17. Oktober 1991 abschloss. Das Studium beinhaltete eine theoretische Ausbildung von mehr als 280 Stunden auf dem Gebiet der Klinischen Psychologie/Psychotherapie". Vom 1. November 1989 bis zum 30. April 1990 hatte sie an der Universitätsklinik xxxxx xxxx ein verhaltenstherapeutisches Berufspraktikum gemäß § 10 Studienordnung der Universität xxxxxxx für den Studiengang Psychologie, das so genannte VT-Halbjahrespraktikum", mit einem Gesamtaufwand von 1.040 Stunden, abgeleistet. In der Zeit von Juli 1992 bis Juli 1994 absolvierte sie an der Staatlichen Psychiatrischen Klinik in xxxxxxxxxx im Rahmen eines Klinik-Praktikums zweitausend klinische Übungsstunden. Am 4. Mai 1993 wurde ihr gemäß § 1 Heilpraktikergesetz die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie berufsmäßig auszuüben. Vom 8. Mai 1995 bis zum 18. Dezember 1995 war sie ausweislich eines Nachweises vom 10. November 1998 im Rahmen eines psychotherapeutischen Praktikums in einem Umfang von 1.120 Stunden in der Praxis einer Diplom-Psychologin unter deren Anleitung psychotherapeutisch tätig. In einer Praktikumsbescheinigung ist ausgeführt, die Klägerin habe während dieses klinisch- psychologischen Praktikums unter Supervision verschiedene Arbeitsbereiche, so etwa die Durchführung verschiedener testdiagnostischer Verfahren, die Teilnahme an Gruppensitzungen, Erstgesprächen und als Co-Therapeutin bei Einzelsitzungen, kennen gelernt. Überdies seien ihr im Einzelnen aufgeführte Kenntnisse, etwa die Führung einer psychologisch-psychotherapeutischen Praxis, vermittelt worden. In einem Anhang zur Bescheinigung des Berufspraktikums vom 10.11.1998" sind die von der Klägerin übernommenen Tätigkeiten unter dem 22. November 1999 dahingehend beschrieben worden, dass diese als diplomierte Psychologin und zugelassene Psychotherapeutin seinerzeit selbstständig psychotherapeutische Behandlungsstunden durchgeführt, assistiert und die Praxisvertretung übernommen habe. Das Tätigkeitsfeld habe die psychotherapeutische Krisenintervention, Entspannungsverfahren bei Panikattacken und die Testdurchführung umfasst. 4 Eigenen Angaben zufolge trat die Klägerin am 1. Juni 1997 auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung über die zeitliche Nutzung der Praxis" in die Praxengemeinschaft xxxxxxxxxxx, xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx" ein. 5 Am 27. Oktober 1998 beantragte sie erstmals die Erteilung der Approbation als psychologische Psychotherapeutin. In der Folgezeit wies sie der Beklagten den Abschluss von 19 Fällen mit insgesamt 305 Stunden in den Jahren 1995 bis 1998 unter Supervision sowie den Abschluss weiterer fünf Fälle mit insgesamt 40 Stunden aus dem Jahre 1998, davon vier unter Supervision, nach. 6 Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 28. Januar 1999, in dem diese den Nachweis von 42 Behandlungsstunden beziehungsweise vier Fällen unter Supervision aus dem Jahre 1998 bestätigte, zugleich aber in Aussicht stellte, die abgeleisteten Praktika nicht als Berufstätigkeit anzuerkennen, erwiderte die Klägerin unter dem 5. Februar 1999, ihr Praktikum an der Universitätsklinik xxxxxxx sei als psychotherapeutische Tätigkeit im Beruf und damit als Berufstätigkeit zu werten. Die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit sei insoweit nicht erforderlich. Den stattdessen gebotenen Nachweis der beruflichen Qualifikation habe sie erbracht. 7 Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 12 PsychThG mit der Begründung ab, sie habe den Nachweis weder der Ableistung von mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit noch der von § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 4 PsychThG vorausgesetzten Aufnahme ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit zum 24. Juni 1997 erbracht. Dabei wertete die Beklagte die von der Klägerin absolvierten Praktika nicht als Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. März 1999 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999 unter Verweisung auf die in § 12 PsychThG zum Ausdruck gelangende Zielsetzung der Wahrung der hohen Qualifikation des Berufsstandes zurückwies. 8 Am 29. April 1999 hat die Klägerin Klage erhoben. 9 Zur Begründung ihres Rechtsbehelfes führt sie aus, die Versagung der Erteilung der Approbation verletze sowohl deutsches Recht als auch mit Blick darauf, dass sie in Norwegen und in der Europäischen Gemeinschaft tätig zu werden beabsichtige, europäisches Gemeinschaftsrecht. Den Nachweis von mindestens 2.000 abgeleisteten Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit habe sie durch Vorlage von Bescheinigungen über die Absolvierung von 1.040 Stunden berufspraktischer Tätigkeit im Rahmen des VT- Halbjahrespraktikums in der Universitätsklinik xxxxxxx sowie von 1.120 Stunden im Rahmen ihres Praktikums bei einer Diplom- Psychologin erbracht. Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG setze weder eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführte, den Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit noch einen arbeitsrechtlichen Rahmen voraus. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis der Ausübung einer qualifizierenden Tätigkeit im Beruf. Die psychotherapeutische Berufstätigkeit könne auf Grund der gesetzlichen Differenzierung nicht mit psychotherapeutischen Behandlungsstunden oder Behandlungsfällen gleichgesetzt werden. Das Praktikum an der Universitätsklinik vermittle im Übrigen eine höhere Qualifikation als eine entgeltliche Tätigkeit etwa in einem Altersheim oder in einer Beratungsstelle. Dass es während des Studiums absolviert worden sei, stelle sich als unerheblich dar, da auch Theoriestunden während des Studiums Berücksichtigung zu finden vermöchten. Insoweit sei auch von der Zielsetzung des Psychotherapeutengesetzes her eine Gleichstellung mit Ärzten geboten, deren einjähriges Praktikum ebenfalls Anerkennung finde. Mit dem Beginn ihres Praktikums am 8. Mai 1995 habe sie zudem eine qualifizierte psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen. Das Erfordernis des Nachweises einer kontinuierlichen therapeutischen Tätigkeit finde im Gesetz keine Stütze. Durch ihre psychotherapeutische Behandlungstätigkeit habe sie zugleich nachgewiesen, in Form" zu sein. So habe sie in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 1. November 1997 ausschließlich Privatpatienten und in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 1. Dezember 1998 sowohl Privatpatienten betreut als auch am Kassenzulassungsverfahren teilgenommen. In den Winterhalbjahren 1997/1998 und 1998/1999 habe sie zudem in xxxxxxxxxx im Rahmen psychotherapeutischer Berufstätigkeit Privatpatienten psychotherapeutisch behandelt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Februar 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30. März 1999 zu verpflichten, ihr die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt vor, Tätigkeiten, bei denen der Ausbildungsaspekt im Vordergrund gestanden habe, vermöchten im Rahmen des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 und 4 PsychThG keine Berücksichtigung zu finden. Daher sei die Absolvierung weder des von der Klägerin im Rahmen ihres Studiums durchgeführten VT- Halbjahrespraktikums noch des der Vermittlung von Kenntnissen und dem Kennenlernen verschiedener Arbeitsbereiche dienenden Praktikums in der Praxis einer Diplom-Psychologin im Jahre 1995 als Ableistung einer psychotherapeutischen Berufstätigkeit oder Aufnahme einer psychotherapeutischen Beschäftigung zu qualifizieren. Die Tätigkeit im Rahmen des klinischen Praktikums in xxxxxxxxxx entspreche ebenfalls nicht den Anforderungen an die der von Psychotherapeutengesetz verlangten berufspraktischen Tätigkeit. Der Weiterbildungscharakter dieses Praktikums werde nicht zuletzt durch dessen Unentgeltlichkeit indiziert. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin zu Recht abgelehnt. Der Bescheid vom 26. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 19 Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Psychotherapeutengesetz 20 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. 1998 I, 1311) - im folgenden: PsychThG - 21 erforderlichen Approbation nach Maßgabe der allein in Betracht zu ziehenden Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG scheidet aus, da sie entgegen § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 und 4 PsychThG nicht nachgewiesen hat, bis zum 31. Dezember 1998 mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen zu haben. Infolgedessen bedarf es keiner abschließenden Erörterung, ob die Klägerin ihre psychotherapeutische Beschäftigung spätestens am 24. Juni 1997 aufgenommen hat. 22 Die Klägerin hat zunächst nicht den Nachweis erbracht, bis zum 31. Dezember 1998 mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen zu haben. 23 Ausweislich der von ihr eingereichten Nachweise hat sie bis zu dem bezeichneten Stichtag 24 Behandlungsfälle abgeschlossen. Den Abschluss weiterer Behandlungsfälle hat die Klägerin nicht dokumentiert. 24 Auf die erforderliche Anzahl von 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit beziehungsweise - unter Einbeziehung von Vor- und Nachbereitungszeiten - 1.667 Behandlungsstunden 25 vgl. insoweit Ziff. 4.1.1.4.5 der Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der berufsrechtlichen Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes, Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein- Westfalen v. 13. Oktober 1998 - III B 3 - 0419.2.0 - sowie Pulverich - Psychotherapeutengesetz, 3. Aufl. (Bonn 1999), S. 118-120, ferner Behnsen/Bernhardt - Psychotherapeutengesetz (Köln 1999), S. 195, die insoweit 1.700 Behandlungszeitstunden als erforderlich erachten, 26 sind die im Rahmen des Abschlusses der vorbezeichneten 24 Behandlungsfälle aufgewandten 355 Stunden anzurechnen. 27 Demgegenüber sind die nachweislich im Rahmen des nach Maßgabe des § 10 der Studienordnung der Universität xxxxxxx für den Studiengang Psychologie vom 19. Dezember 1984/11. Juni 1986 absolvierten verhaltenstherapeutischen Berufspraktikums angefallenen 1.040 Stunden nicht als psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG zu qualifizieren. Ohne dass es im vorliegenden Verfahren einer abschließenden positiven Bestimmung dieses Rechtsbegriffes bedürfte, stellen praktische Tätigkeiten, die im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Hochschulstudiums zur Erlangung des akademischen Grades eines Diplom-Psychologen ausgeübt werden, grundsätzlich keine Berufstätigkeit im Sinne der vorzitierten Vorschrift dar. Diese Auslegung der Norm findet bereits im Wortlaut des § 12 Abs. 4 S. 3 i.V.m. 1 PsychThG ihren Niederschlag, in dem der Gesetzgeber einerseits mit der Formulierung Personen im Sinne des Satzes 1" auf das Bestehen einer Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie hinweist und andererseits mit der Wahl des Begriffs Berufstätigkeit" deutlich macht, dass hierunter, wie die Klägerin es bezeichnet, eine Tätigkeit im ausgeübten Beruf zu verstehen ist. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufes setzt indes den Abschluss der Ausbildung wesensmäßig voraus. Nach alledem ist nur die nicht lediglich angeleitete, mithin eigenständige persönliche Erbringung patientenbezogener Behandlungsleistungen 28 in diesem Sinne Behnsen/Bernhardt, S. 195, 29 als psychotherapeutische Berufstätigkeit anzuerkennen. Gerade diese steht entgegen der Einschätzung der Klägerin im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Psychotherapeuten. In Bezug auf Studenten kann von einer derartigen persönlichen Leistungserbringung gegenüber dem Patienten nicht ausgegangen werden. Dies belegt auch § 10 der vorzitierten Studienordnung, demzufolge die berufspraktische Tätigkeit unter Anleitung ausgeübt wird. Darin heißt es unter der Überschrift Berufspraktische Tätigkeit": 30 Frühestens nach dem ersten Fachsemester im zweiten Studienabschnitt und spätestens bis zur Ausgabe des Themas der Diplomarbeit hat der Kandidat während eines halben Jahres berufspraktische Tätigkeit zu leisten. Hierzu gehört auch die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen. Das Praktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben, exemplarisch in einem Berufsfeld psychologische Tätigkeiten zu erlernen und erworbene Kenntnisse anzuwenden. Es wird durch Lehrveranstaltungen vor- und nachbereitet, die in der Regel innerhalb des Schwerpunktfaches angeboten werden. 31 Für die berufspraktische Tätigkeit ist ein Praxishalbjahr vorgesehen. Im Regelfall arbeiten die Studierenden während dieser sechs Monate unter Anleitung eines berufserfahrenen Diplom-Psychologen als Praktikanten an angewandt- psychologischen Aufgaben. Auf Antrag kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Teilung in zwei Arbeitsperioden und auf zwei Tätigkeitsbereiche genehmigen. Sofern die Institution es erfordert, kann im Ausnahmefall der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Verteilung des Praktikums auf einen längeren Zeitraum genehmigen. Bis zu zwei Monate einer praxisbezogenen Tätigkeit im Rahmen von Vorhaben des ausbildenden Instituts (Projekte, universitäre Praxiseinrichtungen) können angerechnet werden. 32 Näheres zur Betreuung des Praktikums durch Hochschullehrer und zu den dem Praktikum zugeordneten Lehrveranstaltungen regelt der Studierplan." 33 Dieser Einschätzung widerstreiten auch gesetzessystematische Erwägungen nicht. Insbesondere trägt die Bezugnahme der Klägerin auf § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 PsychThG nicht. Diese Bestimmung, derzufolge ferner die Ableistung einer mindestens 280 Stunden umfassenden theoretischen Ausbildung nachzuweisen ist, erklärt sich aus dem Umstand, dass der Bereich der Klinischen Psychologie in der Vergangenheit nicht als Bestandteil des Psychologie-Studiums vorgeschrieben war. Anerkennung als theoretische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 PsychThG vermögen in diesem Zusammenhang daher nicht sämtliche, sondern nur diejenigen Teile des Studiums zu finden, die der Vermittlung von Kenntnissen aus dem Bereich der Klinischen Psychologie dienten. Gegebenenfalls ist der Nachweis einer Nachschulung zu erbringen; 34 vgl. in diesem Zusammenhang etwa Haage - Berufsrechtliche Beurteilung des neuen Psychotherapeutengesetzes, MedR 1998, 291 (295). 35 Im Übrigen stellt sich § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 PsychThG in Abgrenzung zu § 12 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 PsychThG als die von ihrem Regelungsbereich her weitere Vorschrift dar; 36 vgl. auch Behnsen/Bernhardt, S. 74 u. 78. 37 Ergänzend sei angemerkt, dass der von der Klägerin angestellte Vergleich mit der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. § 3 Approbationsordnung für Ärzte geforderten zusammenhängenden praktischen Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen nicht trägt, da die Approbationsordnung für Ärzte die Erteilung der Approbation von dem Nachweis der Durchführung einer praktischen Ausbildung nach Bestehen des zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums einerseits und der zweijährigen Tätigkeit als Arzt im Praktikum andererseits abhängig macht. Während die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf der Grundlage einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes ausgeübt wird, ist das praktische Jahr integraler Bestandteil des Medizinstudiums und gehört zur ärztlichen Ausbildung. Eine entsprechende Konzeption liegt § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG nicht zu Grunde. In Ansehung dessen und unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Ausbildungsinhalten sowie des Bestrebens, einen hohen Qualitätsstandard zu erzielen, ist die Anknüpfung an den Nachweis einer psychotherapeutischen Berufstätigkeit nicht als eine im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sachwidrige Ungleichbehandlung der die Erteilung einer psychotherapeutischen Approbation anstrebenden Personengruppe anzusehen, sofern denn mit Blick auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliegt. Ergänzend sei ferner angemerkt, dass der Gesetzgeber in den §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 8 PsychThG i.V.m. § 1 Abs. 3 und den §§ 2 bis 4 Ausbildungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten 38 vom 18. Dezember 1998 (BGBl. 1998 I, 3749) - PsychTh-APrV - 39 neben dem grundsätzlichen Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums als Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und einer theoretischen Ausbildung auch weiterhin die Ableistung einer postgradualen Praktischen Tätigkeit und Praktischen Ausbildung vorgesehen hat. Für die vorstehende Auslegung des Begriffs der psychotherapeutischen Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG spricht schließlich aus teleologischer Sicht, dass der Nachweis der Ableistung von 2000 Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit dem Schutz des grundrechtlich gewährleisteten Gemeinschaftsgutes der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist. Die Regelung bezweckt, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Sicherstellung der Fähigkeit des Hochschulabsolventen, seine theoretischen Kenntnisse im Bereich Klinischer Psychologie auch in eigenverantwortlicher praktischer Behandlungstätigkeit anzuwenden. Sie strebt mithin den Nachweis praktischer Erfahrungen und damit eine gewisse Bewährung in der Praxis an. Hiermit wäre die Eröffnung der Möglichkeit einer Anrechnung praktischer Erfahrungen im Rahmen des Studiums nicht in Einklang zu bringen, da diese - wie auch im Falle der Klägerin - nur unter der Anleitung des insoweit verantwortlichen Praktikumsleiters gewonnen werden und der Wissensvermittlung dienen. 40 Die von der Klägerin darüber hinaus im Rahmen eines Klinikpraktikums in der Staatlichen Psychiatrischen Klinik in xxxxxxxx (xxxxx xxxx) in der Zeit von Juli 1992 bis Juli 1994 abgeleisteten 2.000 klinischen Übungsstunden sind ebenso wenig als psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 PsychThG anzurechnen. Die Stunden wurden gleichfalls im Rahmen eines Praktikums absolviert und von dem Leiter der Klinik für Akutkranke ausdrücklich als Übungsstunden bezeichnet. Der Bescheinigung ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin seinerzeit eigenverantwortlich, zumindest jedoch eigenständig patientenbezogene Behandlungsleistungen erbracht hätte. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Erörterung der sich in Ziffer 4.1.1.4.9 der Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der berufsrechtlichen Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes niederschlagenden Problematik der Gleichwertigkeit einer psychotherapeutischen Tätigkeit in xxxxxxxxxx. 41 Schließlich scheidet eine Anerkennung der im Rahmen eines klinisch psychologischen Praktikums in der Praxis der Diplompsychologin xxxx in der Zeit vom 8. Mai 1995 bis zum 18. Dezember 1995 absolvierten 1.120 Stunden als psychotherapeutische Berufstätigkeit aus. Ausweislich einer undatierten Praktikumsbescheinigung lernte die Klägerin während dieses Praktikums verschiedene Arbeitsbereiche kennen. Darüber hinaus wurden ihr bestimmte Kenntnisse und die Möglichkeit zur Aneignung theoretischer Grundlagen vermittelt. Dies indiziert, dass das Praktikum in erster Linie der Fortbildung, Einführung in bestimmte Arbeitsbereiche und Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse, nicht hingegen der eigenständigen Gewinnung praktischer Erfahrungen im Sinne einer Bewährung in der Praxis diente. Soweit in einer weiteren, vom 22. November 1999 datierenden Bescheinigung die seinerzeitige Tätigkeit als psychotherapeutische Berufstätigkeit gewertet und zur Begründung dieser Einschätzung darauf verwiesen worden ist, dass die Klägerin während des Praktikums selbstständig psychotherapeutische Behandlungsstunden durchgeführt habe, assistierend tätig geworden sei und die Urlaubsvertretung übernommen habe, kann nicht außer Betracht bleiben, dass diese Bescheinigung erst während des Laufes des gerichtlichen Verfahrens abgefasst worden ist und Ausführungen beinhaltet, die in den beiden vorausgegangenen Bescheinigungen keinen Niederschlag gefunden haben. Selbst wenn man sich indes der in der letztgenannten Bescheinigung zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Bewertung anschließen wollte, hätte die Klägerin auch unter Einbeziehung eines Teiles beziehungsweise der gesamten 1.120 Stunden - eine anteilsgenaue Bestimmung des Umfanges der geltend gemachten Behandlungstätigkeit ist anhand der überreichten Bescheinigungen nicht möglich - die Voraussetzung des Nachweises von mindestens 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit nicht erfüllt, da sie weitere Tätigkeitsnachweise weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren erbracht hat. 42 Eine von dem Unterbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung in nicht näher substantiierter Weise behauptete abweichende Praxis der Beklagten ist dem Gericht nicht bekannt. 43 Nach alledem mag es auf sich beruhen, ob die Klägerin ihre psychotherapeutische Beschäftigung spätestens am 24. Juni 1997 aufgenommen hat. Die psychotherapeutische Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 3 Nr. 4 PsychThG wird zu dem Zeitpunkt aufgenommen, in dem die Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen, der Privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe begonnen wird; 44 in diesem Sinne Pulverich, S. 125. 45 Die bloße Teilnahme an Praktika, mit denen eine selbstständige psychotherapeutische Behandlungstätigkeit nicht verbunden ist, unterfällt dem Begriff der Aufnahme der psychotherapeutischen Beschäftigung nicht. Der Einbeziehung auch solcher Tätigkeiten widerstreiten Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG, die wie auch die Parallelbestimmung des § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG dem Betroffenen Bestandsschutz gewähren will; 46 Behnsen/Bernhardt, S. 75; Adolf - Verfassungsrechtliche Fragen der bedarfsunabhängigen Zulassung von Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 10 und 11 SGB V, NZS 2000, 277 (281). 47 Das Vorbringen der Klägerin, am 1. Juni 1997 in die Praxengemeinschaft xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx eingetreten" zu sein, sagt nichts darüber aus, seit wann sie an der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung teilnimmt. Nachweise über die Behandlung von Privatpatienten in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis 24. Juni 1997 oder über die Aufnahme einer psychotherapeutischen Beschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt hat die Klägerin nicht erbracht. Die Bescheinigung der Diplom-Psychologin xxxx, ausweislich derer die Klägerin in der Zeit von 1995 bis 1998 19 Fälle mit insgesamt 305 Stunden unter ihrer Supervision abgeschlossen hat, lässt in Ansehung der vorstehenden Ausführungen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Mitwirkung der Klägerin an der psychotherapeutischen Versorgung von Versicherten vor dem 24. Juni 1997 zu. 48 Rechtliche Bedenken, die dazu nötigten, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Gerichts der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen, bestehen bezüglich der streitgegenständlichen Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht; 49 vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 12 PsychThG bereits OVG NRW, Beschl. v. 2. Februar 2000 - 13 B 934/99 -; ferner BVerfG, Beschl. v. 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779 f., sowie - zu § 95 Abs. 10 u. 11 SGB V - Beschl. v. 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 - u. 23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 -; des weiteren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 19. Januar 2000 - 9 S 2492/99 -, DÖV 2000, 380 (381-383). 50 Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. 51