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Urteil

10 K 10485/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2000:1129.10K10485.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am xxxxxxxxxxx 1968 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. Dezember 1989 den 15 Monate dauernden Grundwehrdienst ab. In der Folgezeit wurde er wiederholt zu Wehrübungen unterschiedlicher Dauer einberufen und mehrfach befördert, zuletzt am 8. September 2000 zum Oberfeldwebel der Reserve. Nach der am 1. März 1996 erfolgten Beförderung zum Stabsunteroffizier der Reserve unterschrieb der Kläger am 8. März 1996 eine „Verpflichtungserklärung für die freiwillige Ableistung von Wehrdienst in der Einsatzreserve". In dieser Erklärung heißt es u.a.: „Ich bin damit einverstanden, zu den für meinen Mobilmachungstruppenteil oder den für meine Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Wehrdienstleistungen einberufen zu werden. Eine Entscheidung über meine Einplanung wird nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse getroffen. Ich verpflichte mich in der Einsatzreserve zu einer Ableistung von mindestens 72 Wehrübungstagen im Zeitraum von 3 Jahren. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.04.1996 und endet am 31.03.1999. ...... Dafür wird mir Leistungszuschlag nach § 8a des Wehrsoldgesetzes gezahlt. Meine Heranziehung zu Wehrübungen bzw. zum Wehrdienst erfolgt nach frühestmöglicher Information durch meine Kalenderführende Dienststelle, zu Einzelwehrübungen grundsätzlich nach direkter Absprache mit mir. Mir ist bekannt, daß diese Verpflichtung bei einer Ausplanung aus meiner derzeitigen Mobilmachungsverwendung erlischt und ich sie jederzeit ohne Angabe von Gründen bis zur Bestandskraft des Einberufungsbescheides widerrufen kann. Eine Heranziehung zu Pflichtwehrübungen bleibt hiervon unberührt." Der Kläger wurde während des Verpflichtungszeitraumes zunächst durch Einberufungsbescheid vom 9. Oktober 1997 zu einer Kurzwehrübung von drei Tagen herangezogen. Durch weiteren Einberufungsbescheid vom 21. April 1998 sollte er zur Ableistung einer Truppenwehrübung vom 2. bis 11. September 1998 einberufen werden. Er wandte sich daraufhin mit Fax vom 26. April 1998 an seinen Mobilmachungstruppenteil, das Ersatzbataillon xxx in xxxxxxxxxx, und teilte mit, daß er an der Truppenwehrübung nur dann teilnehmen könne, wenn es ihm ermöglicht würde, eine Wehrübung für den Gesamtzeitraum vom 20. Juli bis 19. September 1998 zu absolvieren. Nach persönlicher Rücksprache am 30. April 1998 veranlaßte das Ersatzbataillon xxx dann am 18. Mai 1998 die Wehrübungsanforderung beim xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Durch Einberufungsbescheid vom 16. Juni 1998 wurde der Kläger zur Ableistung einer Einzelwehrübung bei dem Ersatzbataillon xxx für die Zeit vom 20. Juli bis 18. September 1998 einberufen. Nachdem das 14. Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 16. Juni 1998 am 23. Juni 1998 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war (BGBl. I S. 1308), wurde der Kläger am 15. Juli 1998 noch während seines Urlaubs telefonisch durch seine Dienststelle über die ihn betreffende Gesetzesänderung hinsichtlich des Leistungszuschlages unterrichtet, wonach höchstens 2.500,-- DM Leistungszuschlag für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes gewährt werden darf. Der Kläger trat am 20. Juli 1998 seinen Dienst bei dem Ersatzbataillon xxx an. Nach Ableistung der Wehrübung wurde ihm der - am 18. September 1998 durch seine Dienststelle festgesetzte - Leistungszuschlag von 2.500,-- DM gezahlt. Der Kläger erhob mit (Fax-) Schreiben vom 18. September 1998 Beschwerde hiergegen und machte geltend, daß ihm ein Leistungszuschlag in Höhe von insgesamt 7.500,-- DM zustehe. Die durch Änderung des Wehrsoldgesetzes erfolgte Begrenzung auf höchstens 2.500,-- DM pro Jahr treffe auf ihn nicht zu. Die Gesetzesänderung sei erst zum 1. Juli 1998 in Kraft getreten, während seine Verpflichtungserklärung vom 8. März 1996 stamme. Nach dieser Erklärung stehe ihm für einen Verpflichtungszeitraum von drei Jahren, in dem 72 Wehrübungstage abzuleisten seien, ein Leistungszuschlag von 7.500,-- DM zu. Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies die Beschwerde des Klägers durch Beschwerdebescheid vom 29. Oktober 1998 unter Hinweis auf die seit dem 1. Juli 1998 geltende Fassung des Wehrsoldgesetzes als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschwerdebescheides Bezug genommen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 9. November 1998 weitere Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, dem eine insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und beantragte erneut, ihm weitere 5.000,-- DM Leistungszuschlag zu zahlen. Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx berichtigte mit Bescheid vom 12. November 1998 - zugestellt am 18. November 1998 - die zunächst beigefügte unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat am 7. Dezember 1998 Klage erhoben, mit der er das Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Mit Schriftsätzen seiner Prozeßbevollmächtigten vom 4. März und 12. Mai 1999 trägt er zur aus seiner Sicht maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingehend vor. Zusammenfassend macht er geltend, daß er aufgrund der von beiden Parteien unterschriebenen Verpflichtungserklärung, die auch als Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gesehen werden könne und aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf den bisherigen Höchstbetrag des Leistungszuschlages von insgesamt 7.500,-- DM habe. Darüber hinaus führe die Stichtagsregelung des Änderungsgesetzes zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung derjenigen, die sich - wie er - bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet hätten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. Oktober 1998 in der Fassung des Bescheides vom 12. November 1998 zu verpflichten, an den Kläger einen weiteren Leistungszuschlag in Höhe von 5.000,-- DM für die Wehrübung in der Zeit vom 20. Juli 1998 bis 18. September 1998 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des Beschwerdebescheides Bezug und tritt dem Klagevorbringen entgegen. Mit Schriftsätzen vom 8. April und 1. Juni 1999 nimmt sie ergänzend zur Sach- und Rechtslage Stellung und vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen des xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Januar 1999 sowie das Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 3. Februar 1999. Die Kammer hat durch Beschluß vom 14. September 2000 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) verwiesen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Leistungszuschlages. Der angefochtene Beschwerdebescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1998 in der Fassung des Bescheides vom 12. November 1998 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein solcher Anspruch zu. Allein maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Wehrsoldgesetz (WSG), nach dessen Vorschriften Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, Geld- und Sachbezüge erhalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WSG). Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 8a Abs. 2 Nr. 2 WSG in der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Fassung des 14. Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1308) lautet: „Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge: ...... In allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 100,-- DM, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 150,-- DM, höchstens jedoch insgesamt 2.500,-- DM für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 2.500,-- DM gewährt." Die Beklagte hat den Leistungszuschlag für die Wehrübung des Klägers nach Maßgabe dieser Vorschrift zutreffend ermittelt und festgesetzt und dementsprechend in Höhe von 2.500,-- DM an ihn gezahlt. Dies wird durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere die Festsetzungsunterlagen der Truppenverwaltung belegt und im übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, findet die Vorschrift auch im Fall des Klägers Anwendung. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut und Regelungsgehalt uneingeschränkt für alle Soldaten, die ab Inkrafttreten des 14. Änderungsgesetzes (1. Juli 1998) Wehrübungen leisten. Die gegenteilige Ansicht des Klägers, in seinem Fall müsse die Vorschrift in der bis dahin geltenden Fassung des Wehrsoldgesetzes vom 24. Januar 1996 (BGBl. I S. 105) noch Anwendung finden, entbehrt jeder Grundlage. Das Änderungsgesetz sieht keine Übergangs- oder Ausnahmeregelung vor und stellt auch nicht etwa auf den Zeitpunkt der abgegebenen Verpflichtungserklärungen ab. Ebensowenig vermag der Kläger aus der Verpflichtungserklärung vom 8. März 1996 einen Anspruch auf Zahlung eines Leistungszuschlages in Höhe von insgesamt 7.500,-- DM herzuleiten. Dies scheitert bereits daran, daß die Gewährung von Geld- und Sachbezügen an Soldaten unter dem strikten Gesetzesvorbehalt steht und im Wehrsoldgesetz abschließend geregelt ist. Eine Zusicherung oder Vereinbarung über die Höhe solcher Geld- und Sachbezüge ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen. Im übrigen handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung auch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Dienststelle. Dies ist bereits in der - den Beteiligten bekannten - Stellungnahme des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Januar 1999 zutreffend dargelegt und im Schriftsatz der Beklagten vom 8. April 1999 nochmals verdeutlicht worden. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Abgesehen hiervon verkennt der Kläger, daß die von ihm abgegebene Erklärung eine einseitige Verpflichtungserklärung im Rahmen des fortbestehenden Wehrpflichtverhältnisses und seiner Zugehörigkeit zur Einsatzreserve ist, die keine Rechtsansprüche für ihn zu begründen vermag. Erst durch den einseitigen Hoheitsakt der Einberufung zur Wehrübung und durch die Ableistung dieser entsteht der Anspruch auf den gesetzlich geregelten Leistungszuschlag. Ebenso hat der aufgrund freiwilliger Verpflichtung eine Wehrübung leistende Reservist auch die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet (§ 4 Abs. 3 WPflG). Soweit der Kläger sich darauf beruft, er könne jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung den bisherigen Höchstbetrag des Leistungszuschlages von 7.500,-- DM beanspruchen, trifft dies nicht zu. Die von ihm aufgezeigten Gesichtspunkte ändern an der bestehenden Gesetzeslage nichts. Die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetzesänderung begegnet zudem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden weiten Rahmen politischen Ermessens, innerhalb dessen er insbesondere die Gewährung von Geld- und Sachbezügen im öffentlichen Dienst den gegebenen Notwendigkeiten und Entwicklungen anpassen darf, dabei ersichtlich nicht überschritten. Hierzu wird ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen gesetzlicher Änderungen Bezug genommen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, ZBR 1988, S. 23 ff., Beschluß vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 831/91 und 1288/91 -, ZBR 1995, S. 233 ff., Beschluß vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, ZBR 1999, S. 381 und Beschluß vom 19. November 1999 - 2 BvR 1201/99 -, ZBR 2000, S. 379 jeweils m.w.N.). Darüber hinaus hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Umstände zutreffend dargelegt, daß die Gesetzesänderung auf nachvollziehbaren Gründen beruht, nämlich auf den seit 1995 gemachten Erfahrungen mit der bisherigen Leistungszuschlagsregelung, und der Kläger durch diese Gesetzesänderung weder in einem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen betroffen ist noch einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung unterliegt. Dabei hat die Beklagte in ihre Ausführungen ausdrücklich auch die Stellungnahme des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 7. Januar 1999 und das Schreiben der xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 3. Februar 1999 einbezogen, auf die insoweit verwiesen wird. Die Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.