Urteil
4 K 2728/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:1221.4K2728.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 1.800,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 a DSchG NRW) zur Versetzung des I-Epitaphs in der Evangelischen Dorfkirche I1 vom Altar- in den Turmeingangsbereich der Kirche. 2 Die evangelische Pfarrkirche in I1 wurde am 30.09.1986 als Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW in die Denkmalliste der Gemeinde I1 eingetragen. Die Baugeschichte der Kirche lässt sich bis ins frühe Mittelalter belegbar zurückverfolgen. Von dieser ersten frühen Kirche sind allerdings keine Spuren mehr nachweisbar. Die Errichtung der heutigen Kirche geht auf die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts zurück. Damals entstand eine dreischiffige Säulenbasilika in gotischen Formen. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde an der Nordseite der Kirche die Bkapelle angefügt. Die letzten Restaurierungs- und Renovierungsarbeiten der im zweiten Weltkrieg erheblich beschädigten Kirche fanden in den Jahren 1992 bis 1998 statt. Zur Innenausstattung der Kirche sind besonders die beiden Altäre, der Taufstein und das I-Epitaph hervorzuheben. Letzteres befindet sich in einer Höhe von 4,35 m und einer Breite von 2,69 m an der Nordost-Wand des Chores und in der Nähe der Bkapelle. Die Errichtung dieses Grabdenkmals (bzw. der Erinnerungsstätte) geht auf I2 (1635 1716), damaliger Herr des benachbarten Schlosses H und letzter männlicher Spross der I zurück, der die Aufstellung eines Grabmals für sich und seine beiden Frauen E (gestorben 1692) und R (gestorben 1695) in seinem Testament bestimmt hatte. Die Nachlassverwalter wählten den Bildhauer H1 aus N dazu aus, das Werk auszuführen (Vertrag von 1717). Entstanden ist aus einer Fülle von Einzelteilen und aus feinkörnigem (Baumberger) Sandstein ein barockes Grabmal, zu dessen Bestandteil unter anderem auch die vollplastischen Büsten der drei Verstorbenen gehören. Die eigentlichen Grabstätten der Verstorbenen befinden sich in der Familiengruft unter der Bkapelle. 3 Das I-Epitaph wurde als eigenständiges historisches Ausstattungsstück zunächst vorläufig Ende 1994 unter Schutz gestellt und am 1. Juni 1995 in die Denkmalliste der Gemeinde I1 eingetragen. Gegen die Eintragung wurde kein Rechtsbehelf eingelegt. 4 Am 28.03.1995 beantragte die Klägerin die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Versetzung des Epitaphs aus dem Altarraum in den Turm(eingangs)bereich der Kirche. Sie machte geltend, dass der jetzige Standort aus liturgischen Gründen nicht mehr tragbar sei. Der Gottesdienst im evangelischen Verständnis sei ein komplexes Kommunikationsgeschehen, dessen zentraler Bestandteil die Verkündigung des Wortes sei. Das Epitaph stelle sich in Konkurrenz zur Verkündigung des Evangeliums dar. 5 Mit Bescheid vom 24. September 1997 versagte der Beklagte die beantragte Erlaubnis. Zur Begründung führte er aus: Der beantragten Versetzung stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Umsetzung des Epitaphs bedeute zwangsläufig dessen Zerlegung und führe zu Schädigungen, zudem trage der jetzige Standort gerade zum Denkmalwert des Epitaphs bei. Überwiegende öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Die verfassungrechtlich geschützten Belange der Kirchen und ihr Selbstbestimmungsrecht und die insoweit auf der Grundlage von § 38 DSchG NRW vorzunehmende Güterabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis. Als Belange der Religionsausübung seien im Wesentlichen nur die zum Kernbereich gehörenden Tätigkeiten geschützt. Diese würden durch das Vorhandensein des Epitaphs an seinem jetzigen Standort nicht eingeschränkt. 6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises X (heute: Landrätin) mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1998 zurück. 7 Die Klägerin hat am 28. März 1998 Klage erhoben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 10. März 1998 zu verpflichten, die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Versetzung des I-Epitaphs in der evangelischen Dorfkirche der Klägerin vom Altar- in den Turmbereich zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und vertieft sein bisheriges Vorbringen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Die Berichterstatterin hat am 23. August 2000 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und der Verfahrensakte 4 L 6041/94 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Versetzung des I-Epitaphs in der Evangelischen Dorfkirche I1 vom Altar- in den Turmeingangsbereich der Kirche. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 24. September 1997 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises X (jetzt: Landrätin) vom 10. März 1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 18 Ein Anspruch auf Erteilung der nach § 9 Abs. 1 a DschG NRW erlaubnispflichtigen Maßnahme der Versetzung des unter Denkmalschutz stehenden Epitaphs vom Altar- in den Turmeingangsbereich der Kirche ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW. Danach ist eine Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (a) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (b). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 19 Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die betreffende Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1992, 7 A 936/90 , m.w.N. und OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 10 A 1453/92 ). Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Dabei kommt den die Denkmaleigenschaft des jeweiligen Objekts begründenden Umständen maßgebliche Bedeutung zu, wie sich diese aus dem Inhalt der für die Eintragung als Denkmal gegebenen Begründung und dem hierauf aufbauenden Urteil eines sachverständigen Betrachters, ob und in welchem Umfang das Denkmal nach Substanz und/oder Erscheinungsbild betroffen wird, folgen. Aus dem Rechtsbegriff "Entgegenstehen" von Gründen folgt, dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Es muss sich um gewichtige Gründe handeln. 20 Es spricht schon einiges dafür, dass die Versetzung des hier strittigen Epitaphs und der damit verbundene Standortwechsel zu einer Zerstörung zumindest zu einer nicht unerheblichen Schädigung des Denkmals führen wird. Ungeachtet der von der Klägerin behaupteten technischen Machbarkeit einer Versetzung ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass es sich bei dem Grabmal nicht um ein bewegliches, sondern um ein mit dem Kirchengebäude fest verbundenes Denkmal handelt, dass eine Versetzung nicht durch Verrücken oder Verschieben, sondern nur durch Zerlegung möglich ist. Dabei lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt der Erhaltungszustand des seit über 280 Jahren am gleichen Standort befindlichen Denkmals noch gar nicht abschließend überschauen, ebenso wenig sich etwa ergebende nachteilige Konsequenzen für den fortdauernden Erhaltungszustand. Eine mit der Versetzung des Denkmals einhergehende Schädigung desselben stellt aber auf jeden Fall einen gewichtigen Belang im Sinne von § 9 Abs. 2 a DSchG NRW dar. 21 Darüberhinaus ergeben sich aus der Begründung der Unterschutzstellung des Epitaphs gewichtige Gründe des Denkmalschutzes. Die Begründung der Unterschutzstellung stellt maßgeblich auf den vorhandenen Standort des Grabmals ab. Mit der Versetzung des Epitaphs würde damit ein die Denkmaleigenschaft des Grabmals tragender Belang betroffen. Dass gerade der Originalstandort für das Epitaph von besonderer Bedeutung ist, ergibt sich zum einen aus dem historischen Zusammenhang. Den Herren I, Inhaber des benachbarten Schlosses H, stand seit undenklichen Zeiten in der I1r Pfarrkirche das Recht auf ein Erbbegräbnis zu. Die Wahl des Standorts für das Epitaph an der Nordost-Wand des Chores hängt mit der Nähe zu dem Gruftgewölbe der Familie der I unter der Bkapelle an der Nordseite des Langhauses zusammen. Die Bedeutung des Standortes erschließt sich zum anderen aus seinem Raumbezug. Nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin, der der Kammer vermittelt worden ist, reduziert die Aufstellung im Chor mit der Möglichkeit der Fernsicht aus dem Kirchenschiff die tatsächliche Größe des Epitaphs auf eine angemessene Proportion. Zeugniswert und Erfahrbarkeit der künstlerischen Qualität des Epitaphs sind vor diesem Hintergrund an den originalen Standort gebunden. 22 Der im Rahmen der Prüfung der Erlaubniserteilung nach § 9 Abs. 2 DSChG NRW grundsätzlich vorzunehmende Interessenausgleich mit den Belangen der Klägerin führt weder im Rahmen von § 9 Abs. 2 a DSchG NRW noch unter Berücksichtigung der nach § 9 Abs. 2 b DschG NRW zu beachtenden öffentlichen Belange zu einem anderen Ergebnis. 23 Als Belange der Klägerin kommen solche der Religionsausübung in Betracht (vgl. auch § 38 DSchG NRW). Dabei ist von folgendem auszugehen: Grundsätzlich Gewähr leistet Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV das selbstständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen. Dem Schutz gleichrangiger säkularer Verfassungsgüter ist durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Eigenverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich Gewähr leisteten Glaubens- und Religionsfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht beizumessen. Bei der Gewichtung der Belange kommt den zum Kernbereich der Religionsausübung gehörenden Tätigkeiten ein hohes Gewicht zu, das durch Belange des Denkmalschutzes nicht überwunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.12.1983, 2 BvL 13, 14, 15/82, BVerfGE 66, 1 (22) und vom 14.5.1986, 2 BvL 19/84, BVerfGE 72, 278 (289)). 24 Die Güterabwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Diese wird durch den ihr im Interesse des Denkmalschutzes zugemuteten Verzicht auf Versetzung des Epitaphs nicht im Kernbereich ihrer kirchlichen Betätigung, der Glaubensverkündigung, betroffen. Zwar obliegt es grundsätzlich der Kirche selbst, diesen Bereich zu definieren. Es steht den staatlichen Stellen wie auch den Gerichten eine Einschätzung dazu, was als Kernbereich der religiösen Betätigung anzusehen ist, nicht zu. Die Berufung der Kirchen auf geschützte Belange der Religionsausübung muss jedoch im Rahmen der Güterabwägung als Bestandteil der Abwägung bewertbar bleiben. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Betroffensein religiöser Belange durch die Kirche überzeugend dargetan wird. An dieser Voraussetzung fehlt es. 25 Die Klägerin gehört der evangelischen Landeskirche im Rheinland (NRW) an. Der Kernbereich ihrer kirchlichen Betätigung erschließt sich daher aus den kirchlichen Regeln und Gesetze dieser Kirche. 26 Die (aktuellen) kirchenrechtlichen Bestimmungen der evangelischen Landeskirche geben keine verbindliche Auskunft über die bauliche Anordnung der Inneneinrichtung von Kirchen. Die Klägerin bezieht sich auf das Lebensordnungsgesetz der evangelischen Landeskirche, wonach lediglich bestimmt ist, dass die kirchlichen Räume der Versammlung der Gemeinde zu ihren Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen dienen und eine anderweitige Nutzung diesen Zwecken nicht widersprechen darf. Daraus lässt sich keine Aussage dazu begründen, ob der Standort des Epitaphs im Chorschluss kirchenrechtlich zu beanstanden ist. 27 Form und Inhalt der gottesdienstlichen Feier (Liturgie) sind durch das Epitaph nicht betroffen. 28 Der Einwand der Klägerin, das Epitaph behindere gottesdienstliche Abläufe wie z.B. das Versammeln der Gemeindemitglieder um den Altar, konnte im Ortstermin widerlegt werden. Dies räumt die Klägerin letztlich selbst ein. Sie beschränkt ihre Einwände auf Sicherheitsaspekte (bröckelnder Stein). Sicherheitsmängel stellen aber keine religiösen Belange dar. Sie lassen sich durch andere Maßnahmen als ein Versetzen des Epitaphs überwinden. 29 Auch der Inhalt der Liturgie wird durch das hier strittige Denkmal nicht betroffen. Die evangelische Theologie sieht in der Liturgie die Versammlung der Gemeinde um Gottes Wort und Sakrament. Zentrale Stellung nimmt dabei in der evangelischen Kirche die Verkündigung des Wortes ein. Die Wortverkündigung wird durch das strittige Grabmal unmittelbar nicht beeinträchtigt, sie bleibt vielmehr uneingeschränkt möglich. Das Epitaph stellt sich auch nicht als Ablenkungsfaktor und insoweit als Konkurrenz zur Verkündigung dar. Das gilt zum einen für die von der Klägerin behauptete massive optisch-räumliche Dominanz, die tatsächlich nicht gegeben ist. Sie wird abgemildert durch die im Chorschluss befindlichen modernen, farbintensiv gestalteten Kirchenfenster. Sie bilden einen weitaus stärkeren Blickfang. Die Gemeindemitglieder sind mit dem Epitaph in ihrer Kirche aufgewachsen, mit ihm und seinem Standort vertraut und daran gewöhnt. Auch das schließt eine störende und dauerhafte Ablenkung von der Predigt und dem liturgischen Geschehen aus. 30 Die Wirkung des Epitaphs im Kirchenraum bringt keine Überordnung einer weltlichen Macht über das gottesdienstliche Geschehen zum Ausdruck. Dieser Einwand relativiert sich dadurch, dass das Epitaph an seinem originalen Standort seit über 280 Jahren trotz wechselnder theologischer Auffassungen vorhanden ist und zahlreiche Ereignisse der Geschichte wie auch Zerstörungen der Kirche selbst überdauert hat. Auf der anderen Seite haben in der Vergangenheit weder die Gemeinde noch die Pastöre ernsthaft die Anwesenheit des Epitaphs im Kirchenraum als unerträglich für das Gottesdienstgeschehen empfunden. Wäre das der Fall gewesen, wäre es zumindest in den Umbruchzeiten des 20. Jahrhunderts längst entfernt worden. Ein tief greifender, allgemein gültiger und auf Dauer angelegter Wandel der Anschauungen innerhalb der evangelischen Kirche aus jüngster Zeit ist nicht überzeugend dargelegt. Der Kontinuität des Althergebrachten gebührt daher der Vorrang. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit der Klägerin gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.