Urteil
4 K 6745/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorbeugende Feststellungsklagen gegen eine frühe, verwaltungsinterne Auswahlentscheidung im Verfahren zur Benennung von FFH-/Vogelschutzgebieten sind unzulässig, wenn sie eine Umgehung des Normenkontrollverfahrens bezwecken.
• Für eine Feststellungsklage fehlt es an einem Rechtsverhältnis, solange die Auswahlentscheidung des Landes nur ein internes, nicht abschließendes Verfahrensergebnis ohne Außenwirkung darstellt.
• Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die von der Klägerin begehrte Feststellung keine selbstständige Bedeutung hat oder gegenständlich bereits erledigt ist; Vorwirkungen aus der materiellen Schutzwürdigkeit begründen kein eigenes Klagebefugnis gegenüber der Vorauswahl.
• Die materiellen Bewertungsmaßstäbe der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind naturfachlich bestimmt; eine abstrakte Feststellung diesbezüglich ist als klageunzulässig anzusehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorbeugender Feststellungsklage gegen frühe FFH-/Vogelschutz-Auswahl • Vorbeugende Feststellungsklagen gegen eine frühe, verwaltungsinterne Auswahlentscheidung im Verfahren zur Benennung von FFH-/Vogelschutzgebieten sind unzulässig, wenn sie eine Umgehung des Normenkontrollverfahrens bezwecken. • Für eine Feststellungsklage fehlt es an einem Rechtsverhältnis, solange die Auswahlentscheidung des Landes nur ein internes, nicht abschließendes Verfahrensergebnis ohne Außenwirkung darstellt. • Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn die von der Klägerin begehrte Feststellung keine selbstständige Bedeutung hat oder gegenständlich bereits erledigt ist; Vorwirkungen aus der materiellen Schutzwürdigkeit begründen kein eigenes Klagebefugnis gegenüber der Vorauswahl. • Die materiellen Bewertungsmaßstäbe der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind naturfachlich bestimmt; eine abstrakte Feststellung diesbezüglich ist als klageunzulässig anzusehen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass Flächen ihres Gemeindegebiets nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach den EG-Richtlinien 92/43/EG (FFH) und 79/409/EG (Vogelschutz) aufgenommen werden dürfen bzw. dass Abgrenzungen ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen haben. Das Land NRW hatte nach einer Vorauswahl das seit 1992 unter Naturschutz stehende Gebiet in die Vorschlagsliste (Tranche 1b) aufgenommen; das Gebiet ist Teil eines größeren Vogelschutzgebietes und wurde national weitergeleitet. Die Klägerin beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufnahme bzw. der Abgrenzung und rügt Beeinträchtigung gemeindlicher Belange. Das Land hält die Auswahl für sachgerecht und rügt Unzulässigkeit der Klage. Das Verfahren befand sich bei Klageerhebung in einer frühen, verwaltungsinternen Phase der Gebietsauswahl. • Die Klage ist insgesamt unzulässig. Die Klägerin versucht mit einer vorbeugenden Feststellungsklage die Voraussetzungen eines Normenkontrollverfahrens (vgl. § 47 VwGO) zu umgehen; ein vorbeugender Normenkontrollantrag ist nicht gegeben, weil der Landesgesetzgeber die weitergehende Normenkontrolle nach § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO nicht eröffnet hat. • Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Die Auswahlentscheidung des Landes ist eine interne, nicht abschließende Vorentscheidung ohne Außenwirkung; sie begründet noch kein subjektives Recht der Klägerin, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden könnte (§ 43 VwGO). • Soweit die Klägerin auf vorgezogene Verhaltenspflichten abstellt, beruhen diese nicht auf dem Auswahlverfahren, sondern auf der materiellen Schutzwürdigkeit des Gebiets; daraus folgt keine eigene Klagebefugnis gegen die Vorauswahl. Die Rechtsprechung des BVerwG und OVG NRW wird hierzu berücksichtigt. • Es fehlt am Feststellungsinteresse. Die beantragte Feststellung hat keine selbstständige Bedeutung, weil das strittige Gebiet mit dem bereits ausgewiesenen Naturschutzgebiet weitgehend übereinstimmt und das Auswahlverfahren des Landes mit Kabinettsbeschluss abgeschlossen und an den Bund weitergereicht wurde. Eine hinreichende und gewichtige Verletzung gemeindlicher Planungshoheit ist nicht dargetan. • Der Hilfsantrag zur abstrakten Klärung, dass Abgrenzungen ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien zu erfolgen haben, ist ebenfalls unzulässig und mangelt am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, zumal die Richtlinie selbst die naturfachliche Bewertung vorgibt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen durch Sicherheitsleistung abwenden. Das Gericht hat die Anträge als unzulässig verworfen, weil die Vorauswahl durch das Land eine innerbehördliche, nicht außenwirksame Maßnahme darstellt und damit keine feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse und kein Feststellungsinteresse begründet werden. Weiterhin wäre eine Umgehung der Voraussetzungen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO eingetreten, weshalb die begehrten Feststellungen nicht zu treffen sind.