Beschluss
18 K 7788/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten kann durch Erfüllung gegenüber einem Gesamtgläubiger durch Aushändigung der Fahrkarte an den Schüler erlöschen.
• Bei Gesamtgläubigerschaft des Schülers und der Erziehungsberechtigten reicht die befreiende Leistung gegenüber dem Schüler aus, wenn die gesetzliche Vertretung zuvor eingewilligt hat.
• Die Einwilligung des Elternteils kann konkludent erfolgen, etwa durch Unterzeichnung eines Antrags mit Hinweis auf Aushändigung an den Schüler gegen Empfangsbestätigung.
• Fehlt der Nachweis eigener Aufwendungen des Erziehungsberechtigten für den streitigen Zeitraum, besteht kein Anspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO auf nachträgliche Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe
Erfüllung der Schülerfahrkostenleistung durch Aushändigung an den Schüler führt zum Erlöschen des Anspruchs • Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten kann durch Erfüllung gegenüber einem Gesamtgläubiger durch Aushändigung der Fahrkarte an den Schüler erlöschen. • Bei Gesamtgläubigerschaft des Schülers und der Erziehungsberechtigten reicht die befreiende Leistung gegenüber dem Schüler aus, wenn die gesetzliche Vertretung zuvor eingewilligt hat. • Die Einwilligung des Elternteils kann konkludent erfolgen, etwa durch Unterzeichnung eines Antrags mit Hinweis auf Aushändigung an den Schüler gegen Empfangsbestätigung. • Fehlt der Nachweis eigener Aufwendungen des Erziehungsberechtigten für den streitigen Zeitraum, besteht kein Anspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO auf nachträgliche Kostenübernahme. Der Kläger beantragte für seine Tochter die Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1999/2000. Im Antragsformular bestätigte er durch seine Unterschrift den Erhalt eines Merkblatts, das die Aushändigung der Fahrkarte an den Schüler gegen Empfangsbestätigung ankündigte. Die damals 13-jährige Tochter erhielt im August 1999 eine Kundenkarte und elf Wertmarken und bestätigte deren Empfang. Nach Mitteilung über den Verlust der Karte beantragte der Kläger Ersatz; der Beklagte lehnte ab und wies den Widerspruch zurück. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ihm eigene Aufwendungen entstanden sind. Die Klage verlangt die Übernahme der Kosten für 1999/2000; der Beklagte beantragt Abweisung. • Die Klage ist als Verpflichtungsbegehren auszulegen und in sachlicher Hinsicht unbegründet. • Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten nach der SchfkVO ist durch Erfüllung erloschen, weil der Beklagte die Leistung durch Aushändigung der Fahrkarte an die Schülerin erbracht hat (§ 362 Abs. 1 BGB). • Für die Anspruchsberechtigung besteht Gesamtgläubigerschaft von Schüler und Erziehungsberechtigten, sodass die Leistung an einen der Gesamtgläubiger befreiend wirkt (§ 428 Satz 1 BGB). • Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Aushändigung an die Schülerin liegt konkludent in der Unterschrift des Klägers auf dem Antragsformular mit Verweis auf das Merkblatt und wurde nicht widerrufen (§ 183 Satz 1 BGB). • Die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Schülerin steht der Wirksamkeit der Empfangsbestätigung nicht entgegen, weil der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat; zudem spricht die Teilgeschäftsfähigkeit im Schulverhältnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1 BGB) für die Wirksamkeit solcher Erklärungen. • Zudem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass ihm Aufwendungen entstanden sind, die eine nachträgliche Übernahme rechtfertigen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Übernahme der Schülerfahrkosten, weil der Beklagte die Leistung bereits durch Aushändigung der Fahrkarte an die Schülerin mit befreiender Wirkung erbracht hat. Die Einwilligung des Erziehungsberechtigten zur Aushändigung ist durch dessen Unterschrift auf dem Antragsformular zu sehen und wurde nicht widerrufen. Außerdem fehlt der Nachweis eigener Aufwendungen des Klägers für den streitigen Zeitraum. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.