OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 4098/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0112.15K4098.00A.00
24Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die am xxxxxxxxxxxx 1967 in Ferizaj und xxxxxxxxxxx 1977 in Budakovo geborenen Kläger zu 1) und 2) sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo und Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro). Der am xxxxxxxx 1999 in xxxxx geborene Kläger zu 2) ist ihr Sohn. 3 Der Kläger zu 1) reiste erstmals im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, beantragte am 14. Juli 1992 die Anerkennung als Asylberechtigter und wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 6. April 1993 - xxxxxxxxxxxxx - lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zu 1) unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 6. Mai 1994 - 13 K 5405/93.A - als unzulässig abgewiesen. 5 Nachdem sein Aufenthalt zunächst weiter geduldet worden ist, stellte der Kläger zu 1) am 18. Juni 1997 einen ersten Folgeantrag, in welchem er sich auf die Verschlechterung der Lage im Heimatland berief. Mit Bescheid vom 28. November 1997 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und forderte den Kläger unter erneuter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Ein hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 L 6099/97.A). Mit Beschluss vom 10. Juni 1998 - 1 L 2628/98.A - änderte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den vorstehenden Eilbeschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 10050/97.A an, soweit im Bescheid des Bundesamtes die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angeordnet worden war. Die Klage 1 K 10050/97.A wurde später durch Beschluss vom 11. August 1999 nach Klagerücknahme eingestellt. 6 Die Klägerin reiste im Januar 1998 noch unverheiratet unter ihrem Mädchennamen xxxxxxxxx in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um die Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur Begründung berief sie sich darauf, die Polizei habe mehrfach nach dem Kläger zu 1) gesucht, dem sie im Jahre 1992 die Ehe versprochen habe. Mit Bescheid vom 3. Juni 1998 lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 24. Februar 2000 - 1 K 5335/98.A - ab, den Antrag auf Zulassung der Beschwerde wies das OVG NRW durch Beschluss vom 26. April 2000 - 13 A 1985/00.A - zurück. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2000 suchten die Kläger zu 1) und 2), die am 5. August 1998 in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe geschlossen hatten, erneut um Anerkennung als Asylberechtigte nach und stellten zugleich für ihren Sohn xxxxxx, den Kläger zu 3), einen Asylerstantrag. 7 Zur Begründung beriefen sie sich auf die Besorgnis, die amerikanischen Schutztruppen könnten aus dem Kosovo abgezogen werden sowie darauf, dass das Aufbauprogramm für den Kosovo unzureichend sei. Zudem verwiesen sie darauf, dass sich die Klägerin erneut in Umständen befinde; voraussichtlicher Geburtstermin sei der 4. November 2000. 8 Mit Bescheid vom 16. Juni 2000 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Klägers zu 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger zu 3) unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 20. Juni 2000 lehnte das Bundesamt es ab, bezüglich der Kläger zu 1) und 2) ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die Entscheidung nach § 53 AuslG wieder aufzugreifen. Der den Kläger zu 1) betreffende Bescheid war zusätzlich mit einer Ausreiseanforderung, Abschiebungsandrohung und einer Ausreisefrist von einer Woche versehen. 9 Vorläufige Rechtsschutzanträge der Kläger blieben erfolglos (Beschlüsse vom 7. Juli 2000 - 15 L 1990/00.A bezüglich des Klägers zu 3) und 19. Juli 2000 - 15 L 2093/00.A bezüglich der Kläger zu 1) und 2)). 10 Gegen alle drei Bescheide wurden rechtzeitig Klagen erhoben (15 K 4098/00.A - Kläger zu 3) -, 15 K 4389/00.A und 15 K 4390/00.A bezüglich der Kläger zu 1) und 2), die durch Beschluss vom 25. Juli 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden worden sind. 11 Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger sich auf ihr bisheriges Vorbringen berufen und ergänzend vorgetragen, bei einer Rückkehr in den Kosovo seien sie schwersten Gefahren für Leib und Leben in Folge der Verwendung uranhaltiger Munition durch die US-Streitkräfte im Kosovokrieg ausgesetzt. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 16. und 20. Juli 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 14 hilfsweise, 15 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Die Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass bei ihren Folgeanträgen die gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ersichtlich nicht vorliegen. Bezüglich des im Bundesgebiet geborenen Klägers zu 3) sind die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, nicht erfüllt. Beides hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden sowohl hinsichtlich der abstrakten Anforderungen an die begehrten Entscheidungen als auch hinsichtlich der konkreten Würdigung des Asylvorbringens der Kläger zutreffend festgestellt. Die Kammer folgt den tragenden Erwägungen dieser Entscheidungen, die der aktuellen und eindeutigen Auskunftslage entsprechen und mit der gefestigten Rechtsprechung übereinstimmen. Zur weiteren Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide sowie auf die in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidungen vom 7. und 19. Juli 2000 verwiesen; von der weiteren Darstellung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen. 23 Das hilfsweise Klagebegehren hat gleichfalls keinen Erfolg. 24 Zu Recht hat das Bundesamt die von den Antragstellern sinngemäß auch erstrebte erneute Entscheidung zu § 53 AuslG in ihrem Asylfolgeverfahren von den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG abhängig gemacht, auch so weit nach Unanfechtbarkeit seiner Bescheide vom 28. November 1997 (Kläger) bezw. 3. Juni 1998 (Klägerin) im letzten Asyl(Folge-)verfahren entstandene Abschiebungshindernisse sinngemäß geltend gemacht werden. 25 BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -. 26 Das Ergebnis der Überprüfung, die bestandskräftige Entscheidung zu § 53 nicht abzuändern, begegnet ebenfalls keinen ernsthaften Zweifeln, weil eine neue Sach- und Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht eingetreten ist und neue Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG weder beigebracht noch sonst wie ersichtlich sind, so weit sich die Kläger auf Gefahren aus der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo berufen. Nach dem flächendeckenden Einzug der KFor-Truppen in den Kosovo sowie der Einrichtung einer zivilen internationalen Verwaltung durch die UNMIK sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit weder Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG - Abs. 3 ist ohnehin nicht einschlägig - noch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ersichtlich. 27 Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A -, 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2000 - A 14 S 2443/98 -; HessVGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A -; Thür.OVG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 3 UO 202/97 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2000 - 12 L 3935/00 -. 28 Dies hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen zutreffend gewürdigt. Hierauf sowie auf die im vorliegenden Gerichtsverfahren ergangenen Eilentscheidungen der erkennenden Kammer wird gemäß §§ 117 Abs. 5 VwGO, 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. 29 Soweit das Bundesamt im Übrigen keine Ermessenserwägungen nach § 51 Abs. 5 VwVfG angestellt hat, werden die Kläger hierdurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt, weil ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegt. 30 Soweit sich die Kläger im Klageverfahren erstmals auf mögliche Gesundheitsgefährdungen durch die Verwendung uranhaltiger Munition im Kosovo-Krieg durch die US-Luftwaffe berufen, ist die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichfalls nicht geboten. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift setzt eine dem Ausländer gegenwärtig individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zielland landesweit konkret drohende erhebliche Gefahrensituation für Leib, Leben oder Freiheit voraus. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = InfAuslR 1996, 149, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77. 32 Allgemeine Gefahren, die den Betroffenen nicht persönlich, sondern zugleich der gesamten Bevölkerung drohen, unterfallen hingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG. Ihnen ist durch Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren eines einzelnen Ausländers damit gesperrt, wenn die selbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. 33 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 a.a.O. 34 Allerdings gilt die für den Regelfall angeordnete Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinsichtlich der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann nicht, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten. Das ist der Fall, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, einer extremen Gefahrenlage aussetzen würde, d.h. einer Lage, die ihn gleichsam „sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde. In derartigen Fällen ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschließt. 35 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 a.a.O. 36 Die von den Klägern befürchteten gravierenden Gesundheitsschäden durch eine Uranverseuchung im Kosovo stellten, wenn sich ihr Vorbringen als zutreffend erwiese, eine generelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dar. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 dahingehend, dass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschließt, ist zur Überzeugung des Gerichtes nicht geboten; denn einer extremen Gefahrensituation, die die Kläger im Falle der Rückkehr in den Kosovo ihrem sicheren Tod oder sicheren schwersten Verletzungen aussetzen würde, ist auf Grund der von den Klägern zitierten Erkenntnisquelle sowie der vom Gericht in die mündliche Verhandlung eingeführten Dokumente mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht festzustellen. 37 Allgemein stellt sich die Situation danach wie folgt dar: 38 Während des NATO-Luftkrieges gegen Jugoslawien vom 24. März bis 7. Juni 1999 haben A-10 Kampfflugzeuge der USA aus ihren Bordkanonen etwa 31.000 Granaten mit 10 Tonnen schwach radioaktivem abgereicherten Uran („Depleted Uranium", DU) auf Bodenziele in Serbien und dem Kosovo abgeschossen. Welcher Anteil hiervon auf den Kosovo und welcher auf das übrige Serbien sowie auf Montenegro entfällt, wurde von der NATO zunächst nicht dezidiert aufgeschlüsselt. 39 Süddeutsche Zeitung vom 28.3.2000 „Plastikbänder gegen Uranreste"; Frankfurter Rundschau vom 19.4.2000 „Eurokorps führt Kfor-Frie-denstruppe an"; TAZ vom 2.1.2001 „Gift für die Kosovo-Truppe" und 8.1.2001 „Merkzettel zum Einsatz". 40 Auf einer der UNO-Umweltorganisation (UNEP) von der NATO zur Verfügung gestellten Karte sind im Kosovo 112 Einschlagstellen von DU-Munition vermerkt, die sich in ihrer großen Mehrheit entlang der Westgrenze des Kosovo zu Albanien um die Verbindungsstraße von Pec über Djakovica nach Prizren erstrecken und im Übrigen die Gebiete um Klina, Suva Reca und Urosevac betreffen. Inzwischen verfügt die UN- Umweltorganisation UNEP über die vollständigen Koordinaten aller Einschlagstellen im Kosovo. 41 Spiegel-Online vom 5.1.2001 „NATO untersucht 'Balkan- Syndrom'", TAZ vom 8.1.2001 a.a.O. 42 UNMIK hat begonnen, an den bislang vielfach ungesicherten Einschlagstellen Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen „Caution - Area May Contain Residual Heavy Metal Toxicity - Entry Not Advised". 43 UNMIK-Webside vom 11.1.2001 „Complete KOSOVO Coverage, UN in Kosovo takes steps thwart possible ill effects of depleted uranium". 44 Abgereichertes Uran (DU) ist ein Abfallprodukt aus der Urananreicherung von Brennelementen für Kernkraftwerke. Es ist bedeutend weniger radioaktiv als Natururan. DU-Waffen zertrümmern wegen ihrer hohen Dichte (bis zu 3 Mal schwerer als Stahl) nicht nur gepanzerte Fahrzeuge, sie sind auch verhältnismäßig billig. Die Munition gibt es in Kalibern verschiedener Größe, wobei die großen von Panzern oder Flugzeugen, die kleinsten aus Gewehren abgefeuert werden. Die Munition ändert ihre Materialeigenschaft beim Aufprall und wird zu einer extrem harten Lanze, die mühelos auch dicksten Panzerstahl durchschlägt. Anschließend pulverisiert ein großer Teil des Materials und entzündet sich im Innenraum des Panzers. Reste des Uranstaubes gelangen in die Luft und fliegen umher, bis sie durch den ersten Regen an die Bodenstoffe gebunden werden. Die DU-Geschosse gelten wegen ihrer Durchschlagskraft zurzeit als die effektivste Waffe zur Bekämpfung gepanzerter Fahrzeuge. 45 Spiegel-Online vom 6.1.2001 „Stichwort: Uran-Munition"; T- Online vom 7.1.2001 zum sog. Balkansyndrom; Die Zeit vom 11.1.2001 „Das Uran-Syndrom". 46 Mit der Entwicklung von Uran-Munition haben die USA bereits in den 70er-Jahren begonnen. Erstmals in größerem Umfange eingesetzt wurden die uranhaltigen Geschosse von einer internationalen Allianz 1991 im Golfkrieg gegen den Irak. Auch im Krieg um Bosnien-Herzegowina wurde DU-Munition von den amerikanischen Luftstreitkräften gegen gepanzerte Bodenziele der Serben eingesetzt. 47 Spiegel-Online vom 7. Januar 2001 „Schweiz will alle Balkan-Solda-ten untersuchen", Stern 2/2001 „Der Sturm, der sich nie legte". 48 Welche Auswirkungen der Einsatz uranhaltiger Geschosse für Soldaten und Zivilbevölkerung hat, ist umstritten. Unter dem sog. Golfkriegssyndrom, mit dem zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen u.a. mit Kopf- und Gliederschmerzen oder Depressionen zusammengefasst wurden, litten schätzungsweise 30.000 Golfkriegs-veteranen. Verschiedentlich wurde als Auslöser dieses Syndroms u.a. die Verwendung panzerbrechender Urangranaten verdächtigt. Von der US-Militärführung ist diese Ursache bislang ausgeschlossen worden. Sie verweist als Ursache auf die irakischen Giftgasangriffe auf die US- Streitkräfte sowie die Schutzimpfungen gegen diese Kampfgase. 49 Spiegel-Online vom 6.1.2000 „Golfkriegssyndrom". 50 Die britische Armee soll in einem Geheimdokument vom März 1997 vor den Gesundheitsgefahren infolge uranhaltiger Munition gewarnt haben. Danach könnte der Kontakt mit solcher Munition bei den Betroffenen Lungen- und Lymphdrüsenkrebs sowie Gehirntumore auslösen. Die britische Regierung bezeichnete die vorgetragenen Analysen als wissenschaftlich inkorrekt oder irreführend. 51 T-Online vom 11.1.2001, IS Politik: Die Bundeswehr. 52 Unter Verweis auf das sog. Golfkriegssyndrom warnte der frühere Flottillenadmiral xxxxxxxxxxxxxxxx bereits vor Einzug der ersten KFor-Truppen in den Kosovo in einem offenen Brief, den er am 14. Juni 1999 an den Bundesverteidigungsminister Scharping geschickt hatte, vor den Gesundheitsgefahren uranhaltiger Munition. Die NATO selbst wies die Bundeswehr und die anderen Bündnisarmeen zu Beginn des Kosovo-Einsatzes im Juli 1999 auf mögliche Gefahren von Uran-Munition hin und forderte sie zu Vorsichtsmaßnahmen auf. Auf Grund der Warnung kennzeichnete die Bundeswehr in ihrem Einsatzgebiet im Kosovo fünf Gebiete (drei serbische Panzerwracks und zwei Freiflächen), die auf Grund einer möglichen radioaktiven Kontamination von deutschen Soldaten nicht betreten werden durften. 53 TAZ vom 2.1.2001, a.a.O. 54 Angesichts des Einzuges der internationalen Militärstreitkräfte und UN-Zivilverwaltung (UNMIK) in den Kosovo nach Beendigung des Luftkrieges gegen Serbien und der massenhaften Rückkehr geflohener Albaner in ihre Heimatorte im Kosovo in Gefolge der internationalen Schutztruppen wurden mögliche gesundheitliche Risiken durch den Einsatz der DU- Munition für Soldaten und Zivilisten bereits zeitnah durch UNEP/UNCHS Balkans Task Force (BTF) untersucht. In einer vorläufigen Einschätzung (A preli-minary assessment) vom Oktober 1999 mit dem Titel „The potential effects on human health and the environment arising from possible use of depleted uranium during the 1999 Kosovo conflict". (Assessment), basierend auf der - später bestätigten - Annahme, dass im Kosovo DU-Munition von Flugzeugen im Umfang von 10 kg je Ziel auf ein oder mehrere Fahrzeuge am Zielort abgeschossen und der Großteil des durch die Explosion und das entfachte Feuer freigesetzten Uranstaubs sich auf einer Fläche von 1.000 qm um den Einschlagsort absetzen, hat UNEP ermittelt, welche Strahlungsdosen, gemessen in mSv (millisievert- = 0.001 Sv) und µSv (mikrosievert = 0.000001 Sv) innerhalb der betroffenen zielnahen Flächen zu erwarten waren. Es hat diese in ein Verhältnis zur natürlichen Strahlung von Böden, Gebäuden, Umwelt, Nahrung, Wasser und der Körper selbst gesetzt, die von Ort zu Ort unterschiedlich hoch ist, im Durchschnitt aber 2 bis 4 mSv pro Jahr beträgt. Die Strahlenbelastung wurde als niedrig oder unbedeutend beurteilt, wenn die erwartete Strahlungsdosis weniger oder sehr viel weniger als 1 mVS pro Jahr beträgt und die chemischen Risiken sehr niedrig oder gleich Null sind. So weit es hier von Interesse ist, hat UNEP festgestellt, dass der meiste durch Explosion und Feuer verursachte Uranstaub sich in dem Zielgebiet von 1.000 qm auf dem Boden absetzt, durch den ersten stärkeren Regen mit dem Boden bindet und so einer erneuten Aufwirbelung in die Luft unzugänglich wird, womit sich das Risiko einer Aufnahme über die Atemwege vermindert. Die chemische und die Strahlenbelastung durch Aufnahme DU-kontaminierten Wassers und kontaminierter Nahrung im Zielgebiet sowie durch externe Strahlung von Munitionsresten hat UNEP als niedrig und mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Detonation als unbedeutend qualifiziert. Außerhalb des Zielgebietes von 1.000 qm hat es die gesundheitlichen Risiken durch das Einatmen von - aufgewirbeltem - Uranstaub, Aufnahme kontaminierter Nahrung oder kontaminierten Wassers oder durch externe Strahlung verbliebener Munitionsrechte bereits in zeitlicher Nähe zum Angriff als signifikant gering eingestuft. 55 UNEP-Webside vom 8.1.2001 „Depleted Uranium" unter „More Information". 56 In einer weiteren Dokumentation vom Oktober 1999 mit dem Titel „The Kosovo Conflict Consequences for the Environment & Human Settlements" haben UNEP/UNCHS die Konsequenzen untersucht, die sich aus dem im Zeitpunkt der Abfassung des Dokumentes bekannten Einsatz von DU-Munition durch A- 10 Flugzeuge der amerikanischen Streitkräfte und den Vorgaben des Assessments für eine Rückkehr der Zivilbevölkerung in die Dörfer und Regionen ergeben, die von Angriffen mit DU-Munition betroffen waren. Die Dokumentation kommt zu dem Schluss, dass bei hinreichender Information der Bevölkerung und Beachtung gewisser Vorsichtsmaßnahmen hiergegen keine Bedenken bestehen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass signifikante Risiken sich auf ein begrenztes Umfeld um das Ziel herum beschränken und dass sich die Risiken vermindern, falls sich der Uran- Staub über eine größere als die in Assessment zu Grunde gelegte Zielgegend von 1.000 qm ausgebreitet haben sollte. 57 Vorgelegt vom Grundsatzreferat des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit einer Einschätzung vom 23.5.2000. 58 Im Hinblick darauf, dass die Datenbasis im Zeitpunkt der Erstellung der Dokumentation im Jahre 1999 schmal gewesen ist, hat UNEP in der Zeit vom 5. bis 17. November 2000 nach Erhalt exakter Koordinaten der Detonationsorte durch die NATO eine neue Untersuchung veranlasst. Das UNEP-Team, bestehend aus 14 Wissenschaftlern verschiedener Länder, hat an 11 der bekannten 112 Detonationsorte von DU-Munition im Kosovo Boden- und Wasserproben entnommen sowie Streichtests an Gebäuden, zerstörten Armeefahrzeugen und DU-Munitionshülsen durchgeführt. In 3 Fällen wurden keinerlei radioaktive Strahlung, in 8 Fällen Reste von Radioaktivität festgestellt. Insgesamt 340 Proben werden zurzeit in 5 europäischen Laboratorien untersucht. Ein Zwischenbericht wurde im November 2000 veröffentlicht. Das abschließende Untersuchungsergebnis soll im Frühjahr vorliegen. Auch auf Grund dieser neuen Untersuchung liegen UNEP unverändert keine konkreten Hinweise über gesundheitliche Risiken durch DU- Munition vor. Lediglich direkt an den Einschlagsorten wird zur Vorsicht geraten. 59 UNEP-Webside vom 8.1.2001; Spiegel-Online vom 7.1.2001, a.a.o.; Die Zeit vom 11.1.2001, a.a.O. 60 Mit Rücksicht auf eine Häufung von Leukämieerkrankungen bei ehemaligen italienischen SFor-Soldaten aus Bosnien-Herzegowina und Kfor-Soldaten aus dem Kosovo, welche als sog. „Balkansyndrom" mit radioaktiver Strahlung durch detonierte DU-Munition im Zusammenhang gebracht wird, haben zahlreiche NATO-Staaten lückenlose Untersuchungen sämtlicher auf dem Balkan eingesetzt gewesenen Soldaten oder - so die deutsche Bundeswehr - eines repräsentativen Querschnitts angeordnet. Die ersten 5.000 Testergebnisse von 32.000 spanischen Soldaten waren ebenso wie die Untersuchungen der Bundeswehrsoldaten negativ. 61 TAZ vom 27.12.2000 „Soldaten untersucht" und 2.1.2001, a.a.O. 62 Bei der Zivilbevölkerung im Kosovo hat die Weltgesundheitsorganisation WHO in Verbindung mit dem Gesundheitsministerium des Kosovo bei zwischenzeitlich durchgeführten Untersuchungen ein erhöhtes Krebsrisiko in den letzten vier Jahren nicht festgestellt (1997: 38; 1998: 45; 1999: 32; 2000: 33). Dr. xxxxxxxxxxxxx, der Chef der UN- Mission im Gesundheitsministerium des Kosovo, ist angesichts dessen der Auffassung, mögliche Risiken durch DU-Munition seien kein größeres Gesundheitsproblem im Kosovo. Oberste Priorität habe der Wiederaufbau des gesundheitlichen Vorsorgesystems und von Impfprogrammen, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren. 63 ARD, Tagesschau vom 7.1.2001; WHO.Int vom 11.1.2001 „No rise in Leukemia in KOSOVO". 64 Schließlich hat die WHO am Montag, dem 8.1.2001, in Genf eine Studie veröffentlicht, die allgemeinen Zusammenhängen zwischen radioaktiver Strahlung und Leukämie am Beispiel von Minenarbeitern in Uran-Bergwerken nachgehen sollte. Ein Zusammenhang konnte in der Studie nicht nachgewiesen werden. Allerdings fanden sich dort in verstärktem Umfange Lungenerkrankungen, die auf die spezifischen Verhältnisse in den Bergwerken zurückgeführt werden. 65 WDR 2, Der Tag heute, vom 7.1.2001; Die Zeit vom 11. Januar 2001, a.a.O. 66 Nach den vorstehenden, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen sind verifizierbare Anhaltspunkte für eine extreme Gefährdung durch die DU- Munition, welche im Falle einer Rückkehr den sicheren Tod der Kläger oder sichere schwerste Verletzungen erwarten lassen, nicht erkennbar. Assessment und Dokumentation der UNEP vom Oktober 1999 ermöglichen nachvollziehbar und widerspruchsfrei die Schlussfolgerung, dass und aus welchen Gründen mit Ausnahme der unmittelbaren Detonationsorte und ihrer näheren Umgebung eine signifikante chemische und Strahlenbelastung durch Einatmen von Uranstaub, Aufnahme über die Nahrungsmittelkette und externe Strahlung von Munitionsresten als signifikant gering (significally less) betrachtet wird. Für die gelegentlich in den Medien angestellte gegenteilige Vermutung 67 vgl. TAZ vom 4.1.2001, a.a.O. 68 gibt es zurzeit keinerlei Beleg. Aus diesem Grunde hatte UNEP bereits 1999 keine Bedenken gegen eine massenhafte Rückkehr der zuvor geflohenen Zivilbevölkerung in die Orte und Regionen, in deren Nähe die DU-Munition zum Einsatz gekommen ist. Es besteht kein Grund zu der Annahme, die Vereinten Nationen und anderweitige Organisationen hätten eine etwa bestehende Gefährdung der Bevölkerung oder der Mitarbeiter ihrer eigenen Organisationen als Folge der Verwendung hochgiftiger Uranmunition durch die NATO verschwiegen bzw. hingenommen. Da die genauen Koordinaten der Detonationsorte nach Darstellung der UNEP zwischenzeitlich bekannt gegeben wurden und diese durch die UNMIK mit Warnschildern gekennzeichnet werden, wird die Bevölkerung deutlich sichtbar über deren Lage unterrichtet und vor dem Betreten gewarnt. Auch wenn eine Räumung der Zielorte von Panzern und Munitionsresten ebenso wie diejenige der Minenfelder noch längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, ist der Schutz der heute in den Kosovo zurückkehrenden Zivilbevölkerung weitaus besser als unmittelbar nach Beendigung der NATO-Luftangriffe, als entsprechende Informationen noch nicht vorlagen, Gewähr leistet. Auch wenn der Heimatort der Kläger in der Nähe von Detonationsstellen gelegen sein sollte, dürfte eine gesundheitliche Gefährdung aus den Gründen der schriftlichen Stellungnahmen der UNEP aus dem Jahre 1999 eher unwahrscheinlich sein, zumal eine Belastung durch die Nahrungsmittelkette oder über das Einatmen von Uranstaub mit fortschreitendem Abstand zum Krieg zunehmend geringer wird. Im Übrigen müssten die Kläger bei einer etwaigen Gefährdung an ihrem bisherigen Wohnort auf den gesamten Kosovo verwiesen werden. Dort gibt es weite Landstriche, die wegen ihrer Entfernung zu den Detonationsorten kein nennenswertes gesundheitliches Risiko darstellen. Selbst wenn der Uranstaub vom Wind über Hunderte von Kilometern verbreitet worden sein solle, 69 TAZ vom 2.1.2001, a.a.O. 70 was nach den Untersuchungen der UNEP aus dem Jahre 1999 eher unwahrscheinlich sein dürfte, würde sich seine schon im Detonationszeitpunkt außerhalb der getroffenen Panzer als gering ermittelte Konzentration nach menschlichem Ermessen soweit verflüchtigt haben, dass sie gegenüber der ohnehin in der Umwelt vorhandenen radioaktiven Strahlung vernachlässigt werden könnte. 71 UNEP-Dokumentation vom Oktober 1999. 72 Soweit die Kläger im Besonderen ein erhöhtes Krebsrisiko befürchten, ist diese Sorge angesichts der derzeitigen nahezu täglichen Berichterstattung in den Medien zwar menschlich verständlich, nach der derzeitigen Erkenntnislage jedoch nicht begründet; denn es gibt keine seriöse Quelle, die außer entsprechenden Verdachtsmomenten einen sicheren Zusammenhang zwischen DU-Munition und Krebserkrankungen nachgewiesen hätte. Im Gegenteil sprechen die Tatsachen, dass das Leukämierisiko im Kosovo sich in den letzten vier Jahren nicht erhöht hat und sonstige einschlägige Krebserkrankungen dort in größerer Zahl bislang nicht bekannt geworden sind, so wie die Studie der WHO vom 7.1.2001 eher für das Gegenteil. 73 Zu einer ähnlichen Schlussfolgerung gelangt auch das Autorenteam xxxxxxxxxxxx (University of Maryland) und xxxxxxxxxxxxxxxx (Princeton). xxxxxxxxxx ist ein bekannter - und als Fachmann ernst genommener - Aktivist gegen Atomwaffen. In einer Studie (Science & Global Security, Vol. 8, Nr. 2, 1999 - zitiert nach: Die Zeit vom 11.1.2001 a.a.O.) kommen die beiden Atomkritiker zu folgendem Schluss: „Es ist unwahrscheinlich, dass die Kontamination durch abgereichertes Uran irgend einen messbaren Einfluss auf die Volksgesundheit im Irak oder in Jugoslawien haben wird." 74 Bei dieser Erkenntnislage konnte die Kammer über den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu Lasten der Kläger entscheiden, ohne die abschließenden Ergebnisse der derzeitigen UNEP-Untersuchung abzuwarten. Da nach der derzeitigen Erkenntnislage auch keine geringe Wahrscheinlichkeit für die von den Klägern besorgte extreme Gesundheitsgefährdung zumindest in den weiter von den Detonationsorten entfernten Gegenden des Kosovo besteht, war eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst. 75 Ist hiernach die - ablehnende - Entscheidung des Bundesamtes insgesamt rechtmäßig, sind die Kläger, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, zur Ausreise verpflichtet, § 42 Abs. 1 AuslG; die Abschiebungsandrohung sowie die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist genügen den gesetzlichen Anforderungen des § 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG. 77