Urteil
19 K 4167/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0121.19K4167.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger beantragten am 8. September 2000 beim Beklagten die Zahlung von Tagespflegegeld für die Tagespflege ihrer Kinder xxxxxx, xxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxx. Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern die Zahlung von Leistungen für eine Tagespflegekraft ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2001, zugestellt am 23. Juni 2001, als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 23. Juli 2001 Klage erhoben und verfolgen ihr Begehren auf Zahlung eines Tagespflegegeldes weiter. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 13. Februar 2001 und 21. Juni 2001 zu verpflichten, ihnen Leistungen für die Tages-pflege ihrer Kinder zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, den Klägern stehe schon wegen ihres Einkommens ein Anspruch nicht zu. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Kläger im Termin entscheiden, weil die Kläger hierauf mit der Ladung hingewiesen wurden - § 102 Abs. 2 VwGO -. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Ergebnis jedenfalls rechtmäßig, denn die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Tagespflege im Sinne des § 23 SGB VIII für ihre Kinder. Ein Anspruch unmittelbar aus § 23 BSHG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es keine landesrechtliche Umsetzung gibt, die nach § 26 SGB VIII erforderlich wäre. Den Klägern steht auch kein Anspruch aus Art. 3 GG i.V.m. Richtlinien der Beklagten über die Gewährung von Leistungen für Tagespflege zu. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Richtlinien der Beklagten ergibt sich nicht, dass abweichend von der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB VIII Anspruchsinhaber die Personensorgeberechtigten sein sollen. Somit bleibt es auch hier bei der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach der Anspruch allein der Pflegeperson zusteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 31/01 -, auf das die Kläger bereits im Laufe des Verfahrens hingewiesen wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.