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Urteil

16 K 1277/99

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0124.16K1277.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des in xxxxxxx gelegenen Hausgrundstücks mit der Lagebezeichnung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, das an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. Auf dem Grundstück sind sieben Personen gemeldet (vier Erwachsene und drei Kinder). Als der Kläger das Eigentum an dem Grundstück erwarb, befanden sich dort ein 120 Liter Müllgroßbehälter (120 l MGB) mit wöchentlicher Leerung und ein 120 l MGB mit 14-tägiger Leerung („rote Tonne"). 3 Der Kläger beantragte bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich der Beklagte) mit Schreiben vom 5. Mai 1998, den Richtwert für das Abfallvolumen „auf 20 Liter pro Woche" festzulegen. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 1998 fest, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Müllbehälter beibehalten werden dürfen. 4 Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 beantragte der Kläger eine Reduzierung des Müllbehältervolumens auf 120 Liter pro Woche. Das 120 l-Gefäß sei nur zu drei viertel gefüllt, die Bemessung von 180 Litern entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Er kenne Grundstücke, für die der Beklage das Müllvolumen mit 15 Liter pro Person berechnet habe und daher rote Müllgefäße aufgestellt worden seien. 5 Diesen Antrag lehne der Beklagte mit Bescheid vom 5. August 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, der Richtwert von 40 Litern Restabfall pro Person könne gemäß § 9 Abs. 2 der Abfallsatzung der Stadt xxxxxxx (AbfS) vom 18.12.1997 auf 20 Liter pro Person reduziert werden, eine weitere Reduzierung sehe die Satzung jedoch nicht vor. Gemäß § 8 Abs. 1 AbfS sei der kleinste Müllbehälter ein 120 l-Gefäß mit 14-tägiger Leerung, sodass sich für die auf dem klägerischen Grundstück gemeldeten sieben Personen ein Mindestbehältervolumen von 180 Litern pro Woche ergebe. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. September 1998 Widerspruch. Zur Begründung führte er mit weiterem Schreiben vom 30. Dezember 1998 aus, dass es nicht auf die abstrakte Personenzahl ankomme, sondern bei einer größeren Anzahl von Kindern, die sich nicht mehr im Säuglingsalter befänden, ein hälftiger Abzug von Abfallmengenrichtwerten angezeigt sei. Für die drei Kinder des Klägers seien daher nur jeweils 10 Liter zu bemessen, sodass sich insgesamt ein Wert von 110 Litern pro Woche ergebe. Das entspreche auch den tatsächlichen Verhältnissen, da das 120 Liter-Gefäß nur zu drei viertel gefüllt sei. § 9 Abs. 1 AbfS gehe in der ersten Alternative von der tatsächlichen Abfallmenge aus und nicht von der erwarteten Abfallmenge, sodass dementsprechend nur ein 120 Liter Gefäß aufzustellen sei. 7 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Satzung hinsichtlich der auf dem Grundstück gemeldeten Personen nicht zwischen Erwachsenen und Kindern unterscheide. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt den mit einfacher Post übersandten Widerspruchsbescheid am 21. Januar 1999. 8 Am 22. Februar 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Bemessung der Behältergrößen richte sich nach der auf dem Grundstück tatsächlich anfallenden Abfallmenge. Das folge aus § 9 Abs. 1 AbfS, wonach in erster Linie auf den tatsächlichen Abfall und nur subsidiär auf den zu erwartenden Abfall abzustellen sei. In den vergangenen 14 Jahren hätten er und sein Vater, der vorher Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, den Abfall weitaus überwiegend mit dem 120 l MGB entsorgen können. Der Beklagte habe die „rote Tonne" damals, als sein Vater noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sei, nur deshalb zusätzlich aufgestellt, weil in den drei Wochen um Ostern der Deckel des 120 l MGB zum Teil hochgestanden habe. Der Beklage hätte aber überprüfen müssen, ob es sich dabei nicht nur vorübergehend um eine größere Abfallmenge gehandelt habe, die er - der Kläger - zulässigerweise mit den vom Beklagten zur Verfügung gestellten 70 Liter Abfallsäcken hätte entsorgen können. Des Weiteren hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass Dritte ihren Abfall in seinen Müllbehälter gefüllt hätten, wofür er nicht verantwortlich sei. Im Übrigen sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Gebühren pro Müllgefäß und nicht pro Person berechnet würden. Er bezahle bei einer berechneten Abfallmenge von 140 Litern für Müllgefäße von insgesamt 180 Litern Volumen, also für 40 Liter Leervolumen. Das sei eine versteckte Gebührenerhöhung für alle Haushalte, die nicht genau drei Mitglieder oder ein Vielfaches davon hätten. Das siebte Haushaltsmitglied erhöhe die Abfallgebühren um 50 %, bei einer Berechnung pro Kopf dagegen entfiele auf dieses nur ein siebtel der Gebühr. Ferner seien das Abfallvolumen und die Personenzahl nicht proportional. Zusätzliche Personen im Haushalt verursachten relativ weniger Abfall, sodass ein Abfallvolumen von 120 Litern für sieben Personen angemessen sei. Die Richtwerte seien auch deshalb zu reduzieren, weil durch die Kompostierung erheblich weniger Abfall anfalle. 9 Schließlich habe der Beklagte das rechtliche Gehör verletzt, indem er auf die umfangreichen Angaben zu der tatsächlichen Abfallmenge auf dem klägerischen Grundstück in den angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 5. August 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in der Weise an die städtische Müllabfuhr anzuschließen, dass das Grundstück xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx lediglich mit einer wöchentlich zu leerenden 120 l-Abfalltonne angeschlossen ist. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, der Kläger könne sich nicht auf die angeführten Vergleichsfälle berufen. In diesen Fällen sei auf Grund der damaligen Abfallbeseitigungssatzung vom 19.12.1984 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.6.1991 entschieden worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig. Sie wurde innerhalb der hier mangels förmlicher Zustellung des Widerspruchsbescheides laufenden Jahresfrist und damit rechtzeitig erhoben. 18 Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Restmüllbehältervolumens für die auf seinem Grundstück gemeldeten sieben Personen auf 120 Liter pro Woche. Die derzeit geltende Abfallsatzung der Stadt xxxxxxx (AbfS) vom 18. 12.1997 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12.5.1999 sieht eine derartige Reduzierung nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 AbfS wird als Richtwert ein Abfallanfall von 40 l pro behördlich gemeldeter Person und Woche festgelegt. Dieser Richtwert kann gemäß § 9 Abs. 2 S. 4 AbfS auf 20 l pro Person und Woche reduziert werden, wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Als kleinste Behälter werden gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AbfS 120 l MGB zur Verfügung gestellt, für die nach § 13 Abs. 2 S. 3 AbfS bei einem reduzierten Abfallvolumen ein 14-tägiger Abfuhrrhythmus festgelegt werden kann („rote Tonne"). 19 Das von dem Kläger begehrte Volumen von 120 l kann bei Zugrundelegung des Mindestbehältervolumens von 20 l pro Person und Woche nur von vier bis sechs Personen in Anspruch genommen werden, bei sieben gemeldeten Personen ist danach die nächst größere Behältereinteilung von 180 l (ein 120 l MGB und ein 120 l MGB mit 14tägiger Leerung, „rote Tonne") erforderlich. 20 Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsvorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat die Regelung der Art und Weise der die Durchführung der Abfallentsorgung betreffenden Fragen in das Organisationsermessen der Stadt gestellt. Dieses Organisationsermessen besteht allerdings nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, 21 vgl. OVG NW, Urteile vom 8.9.1987 - 22 A 2281/85 -, NVwZ 1988 S. 561, vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 -. 22 Die Stadt xxxxxxx ist nach § 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich LAbfG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr zu überlassenen Abfälle einzusammeln und zu befördern. Der Anschluss- und Benutzungszwang dient der Erfüllung dieser Pflicht. Dabei muss die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft zum einen sicherstellen, dass die bereitgestellten Müllgefäße für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ausreichen, und zum anderen für eine möglichst reibungslose und kostengünstige Leerung der Müllbehälter sorgen. Das vorzuhaltende Behältervolumen muss nicht dem individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer entsprechen, der nur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem zu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könnte auch gar nicht zugeteilt werden, da die Stadt im Interesse einer reibungslosen Abfuhr nur wenige genormte Behältergrößen vorhalten muss. Sie darf sowohl für den Ansatz des Abfallaufkommens als auch für die Behältergrößen allgemeine Durchschnittswerte zu Grunde legen, 23 vgl. OVG NW, Urteile vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 -. 24 Es dürfen zudem Reserven für unvorhergesehene Situationen, in denen mehr Müll als üblich anfällt, veranschlagt werden. 25 Vgl. OVG NW, Urteile vom 13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 -. 26 Dabei ist es unvermeidlich, dass viele Benutzer die zugeteilten Behälterkapazitäten nicht voll ausnutzen und dass dieser nicht ausgenutzte Anteil bei um die Abfallvermeidung besonders bemühten Haushalten relativ groß ausfällt. 27 Diesen Vorgaben bezüglich des Einrichtungszwecks genügen sowohl die Regelung des Mindestbehältervolumens in § 9 Abs. 2 AbfS als auch die in § 8 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 3 AbfS vorgesehenen Gefäßgrößen. 28 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein Ermessen generell dahin ausübt, dass pro Person und Woche ein Mindestvolumen von 20 l bereitzustellen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 9 Abs. 1 AbfS nicht so zu verstehen, dass es für die Bemessung der Gefäßgrößen in erster Linie auf den tatsächlichen Abfall eines Grundstücks ankommt. Wie sich aus dem Wortlaut „tatsächlicher oder zu erwartender Abfall" und aus den folgenden Absätzen 2 bis 5 ergibt, wird vielmehr auf den zu erwartenden Abfall, der geschätzt wird mit grundsätzlich 40 l pro Person pro Woche und bei Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten mit 20 l pro Person pro Woche, abgestellt. Absatz 5 stellt ausnahmsweise auf die tatsächliche Abfallmenge ab, aber nur in den Fällen, in denen mehr als die generell erwartete Abfallmenge zu entsorgen ist. Das Mindestvolumen von 20 l hat der Beklagte in Anlehnung an die 1991 von der Firma xxxxxx ermittelten Durchschnittswerte des genutzten Volumens pro Person und Woche für den gesamten Abfall von 23,0 l (in Gebieten mit Ein- und Zweifamilienhäusern) bis 39,4 l (in Gebieten mit Hochhäusern) unter Berücksichtigung eines Abschlages für die getrennte Müllerfassung festgelegt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Abfallbeseitigungsverhalten in der Stadt xxxxxxx seitdem derart geändert hat, dass das Mindestvolumen von 20 l nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Davon wäre auszugehen, wenn in den weitaus meisten Haushalten in der Regel viel weniger als 20 l Restmüll pro Person und Woche zu entsorgen wären. Die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen über die Entwicklung der Abfallmengen aus Haushaltungen seit 1989 in kg pro Einwohner und Jahr zeigen vielmehr, dass sich der Resthausabfall von 1991 mit 363,67 kg (ohne Mülltrennung) bis 1999 mit 322,4 kg (mit Mülltrennung) nur um etwa 11,3 % reduziert hat. Eine Reduzierung in dieser Höhe führt bei weitem nicht dazu, dass die oben bereits genannten von der Firma xxxxxx ermittelten Durchschnittswerte unter 20 l fielen. Auch aus einem Vergleich mit den vom Beklagten vorgelegten Angaben über die Mindestvolumina in anderen Städten (xxxx 35 l, xxxxxxxxxxx, xxxxx und xxxxxxxxxx 20 l, xxxxxxxx und xxxxx 20 l mit weiterer Reduzierungsmöglichkeit in Ausnahmefällen, xxxxxxxx 15 l) lässt sich nicht eine allgemeine Überzogenheit des xxxxxxxxx Mindestvolumens entnehmen. 29 Darauf, ob der Kläger ein anderes Abfallbeseitigungsverhalten hat und weniger als wöchentlich 20 l Restmüll pro Person zu entsorgen hat, kommt es insoweit nicht an. Die Satzung darf, wie bereits ausgeführt, Pauschalierungen vorsehen. 30 Bei der Festlegung des Mindestvolumens in der Satzung hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwischen Erwachsenen und Kindern unterscheiden müssen. Wie sich schon am Beispiel der Säuglinge und Kleinkinder zeigt, die je nach Wickelsystem bei Stoffwindeln so gut wie keinen und bei Wegwerfwindeln sehr viel Abfall verursachen und das in unterschiedlich langen Zeiträumen, kann nicht pauschal angenommen werden, dass pro Kind weniger Abfall anfällt als pro Erwachsenem. 31 Auch die in § 8 Abs. 1 AbfS vorgesehenen Gefäßgrößen i.V.m. dem nach § 13 Abs. 2 AbfS möglichen Leerungsintervall von 14 Tagen sind nicht zu beanstanden. Die sich danach ergebenden wöchentlich zur Verfügung stehenden Gefäßgrößen von 60 l, 120 l, 180 l, 240 l usw. können zwar nur die sich aus § 9 Abs. 2 AbfS errechneten Mindestvolumina von Haushalten mit genau 3 Personen oder einem Vielfachen davon exakt erfassen. Für die übrigen Haushalte ergibt sich ein vorzuhaltendes Leervolumen von 20 l (für 2, 5, 8 usw. Personen) bzw. von 40 l (für 1, 4, 7 usw. Personen). Es wäre zwar möglich und aus der Sicht des Klägers auch wünschenswert, die 60 l- Rasterung weiter zu differenzieren, beispielsweise durch das Zurverfügungstellen von 80 l-Behältern, die über eine 14-tägige Leerung auch 40 l erfassen könnten, dies ist aber rechtlich nicht geboten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Interesse einer kostengünstigen Abfallentsorgung auf eine weitere Differenzierung der Gefäßeinheiten verzichtet. Höhere Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung, etwa durch Anschaffung und Aufstellen neuer Tonnen sowie Abholen und Entsorgen alter Tonnen, würden über die Abfallentsorgungsgebühren auch den Kläger als Gebührenzahler betreffen. Die von dem Kläger vorgetragenen Einwände gegen die Behältergrößen als Gebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, weil es hier lediglich um die Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs geht, nicht aber um die Wirksamkeit der Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide. 32 Die Satzungsregelungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet Rechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen. Aus dem Rechsstaatsprinzip folgt im Bereich der Gesetzgebung der Schutz vor belastenden Gesetzen, die sich auch in Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers als zur Erreichung des Gesetzeszwecks schlechthin untauglich erweisen. Das Vorhalten größerer Kapazitäten für Restmüll beeinträchtigt die Benutzer unmittelbar nur insoweit, als sie gegebenenfalls eine weitere oder eine größere Tonne vorhalten müssen. Der hierfür erforderliche Platzbedarf ist im Regelfall als geringfügige Belastung von den Bürgern hinzunehmen, weil er in einem vernünftigen Verhältnis zum Einrichtungszweck einer ordnungsgemäßen, reibungslosen und kostengünstigen Abfallbeseitigung steht. Aber auch die mittelbare Betroffenheit der Benutzer durch die höheren Abfallentsorgungsgebühren begründet nicht eine Unverhältnismäßigkeit der Satzungsregelungen. Die Gebührenmehrbelastung für Überkapazitäten, die durch eine alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung von Abfallmengen und Behältergrößen entsteht, hält sich in einem vertretbaren Rahmen. 33 Die Satzungsregelungen des Mindestvolumens und der Gefäßgrößen genügen auch den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG. Danach kann in einer Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist, wobei darauf zu achten ist, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird. Erforderlich ist danach nicht, dass die Satzungsregelungen - wie etwa von § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG für Gebührensatzungen gefordert wird - positiv Anreize schaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung enthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden sollen. Durch die in § 9 Abs. 2 S. 3 AbfS vorgesehene Reduzierungsmöglichkeit des Restabfallvolumens von 40 l auf 20 l, wenn sich der Grundstückseigentümer verpflichtet Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen, und die Möglichkeit, dieses reduzierte Volumen durch kleinere Gefäßvolumina zumindest teilweise umzusetzen, werden die durch die Gebühr, die in der Stadt xxxxxxx an die Behältergröße anknüpft, zu schaffenden Anreize berücksichtigt. 34 Die Satzung ist vorliegend auch nicht um einen Anspruch auf die begehrte Reduzierung des Restmüllbehältervolumens für 7 Personen auf 120 l zu ergänzen. Selbst wenn ein solcher Anspruch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden könnte, um die Satzung im Wege der verfassungskonformen Auslegung zur Regelung von Härtefällen zu ergänzen, ist die dafür erforderliche Voraussetzung einer durch den Zweck der Satzung nicht geforderten unzumutbaren Belastung hier jedoch nicht erfüllt. Es sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, auf Grund derer das Vorhalten einer weiteren Tonne ausnahmsweise als unzumutbar zu bewerten wäre. Der größere Platzbedarf und die Gebührenmehrbelastung sind grundsätzlich, wie oben bereits ausgeführt, von den Benutzern als geringfügige Beeinträchtigungen hinzunehmen. 35 Der Kläger kann den Anspruch auf die begehrte Reduzierung auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Denn die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs, dass der Beklagte die gewünschte Reduzierung in gleich gelagerten Fällen rechtmäßigerweise gewährt hat, ist hier nicht erfüllt. Es ist weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte auf der Grundlage der derzeit gültigen Satzung - allein diese ist insoweit maßgeblich - Haushalten ohne das Vorliegen besonderer Umstände ein geringeres als das nach § 9 Abs. 2 S. 3 errechnete Restmüllbehältervolumen zugeteilt hätte. Sollte dies auf der Grundlage früherer Satzungen in einigen Fällen geschehen sein, so kann sich der Kläger wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Verwaltungsentscheidungen nicht darauf berufen. 36 Der Beklagte hat daher den Reduzierungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, da sich aus der Satzung für 7 Personen bei einem Mindestvolumen von 20 l pro Person pro Woche ein errechnetes Volumen von 140 l ergibt, das mit einem 120 l MGB und einer 60 l „roten Tonne" zu entsorgen ist. Auf die Angaben des Klägers zu den tatsächlichen Abfallmengen auf seinem Grundstück und dazu, dass Dritte seinen Abfallbehälter gefüllt hätten, kommt es nicht an. Der Bescheid vom 5.8.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Kläger rügt, liegt nicht vor. Der Kläger hat sich sowohl vor Erlass des Bescheides vom 5.8.1998 als auch im Widerspruchsverfahren zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geäußert, sodass den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NW, wonach dem Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, Genüge getan ist. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe in den Bescheiden nicht zu seinen Ausführungen über die tatsächlichen Abfallmengen auf seinem Grundstück Stellung genommen, liegt hierin auch keine Verletzung des § 39 Abs. 1 VwVfG NW. Die danach erforderliche Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, ist hier erfolgt. Die Bescheide enthalten Angaben über die wesentlichen Entscheidungsgründe. Weitere Ausführungen zu sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten wären zwar zum Verständnis und zur Akzeptanz der Entscheidung wünschenswert, sind aber gesetzlich nicht geboten. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38