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Urteil

8 K 4469/98.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0201.8K4469.98A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Tatbestand: Der ausweislich seines Personalausweises (carte d'identité pour citoyen) am xxxxxxxx 1958 in Kayi-Kinganda (Provinz Bas- Congo) geborene Kläger zu 1) ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste nach seinen Angaben mit seinen am xxxxxxxxx 1985 und xxxxxxxx 1988 in Kinshasa geborenen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), am 21. Februar 1997 auf dem Luftweg über Südafrika in das Bundesgebiet ein. Die Kläger beantragten unter dem 27. Februar 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. In der am 4. März 1997 durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe im Jahre 1979 angefangen, Taxi zu fahren, und sei seit dem 2. Juni 1980 mit der xxxxxxxxxx verheiratet; aus der Ehe seien sechs Kinder hervorgegangen. Seit dem Jahre 1990 sei er in der UDPS als Mitglied aktiv gewesen. Im Jahre 1991 sei er für die Propaganda und Mobilisation der UDPS gewählt worden. Am 16. Februar 1992 sei er zum ersten Mal verhaftet worden; er sei auch am 5. Juli 1996 verhaftet worden. Die Haft habe bis zum 27. Juli 1996 gedauert. Auf Druck der UDPS sei er freigelassen worden. Die - nach seinen Angaben - zweite Verhaftung sei im Oktober 1996 gewesen, als der Krieg im Osten Zaires angefangen habe. Später erklärte der Kläger, er sei nicht im Oktober 1996, sondern am 7. November 1996 verhaftet worden. Es habe damit angefangen, dass seit dem 1. November 1996 Ruandesen vertrieben worden seien. Er habe dann ein Flugblatt geschrieben, dass von der UDPS unterschrieben worden sei. Diese Flugblätter habe er am 4., 5. und 6. November 1996 verteilt. Er sei vom 7. November 1996 bis zum 9. Februar 1997 inhaftiert gewesen. Er sei gefoltert worden. Später habe er fliehen können; seine Frau habe eine Nachricht ins Gefängnis geschmuggelt und 1.000 Dollar bezahlt. Er sei von Soldaten aus seiner Zelle gerufen worden und sollte die Toilette aufsuchen. Dort habe er eine Uniform der Garde Civil gefunden, die er angezogen habe. Er habe so wie ein Soldat ausgesehen und mit den Soldaten aus dem Gefängnis gehen können. Am 10. Februar 1997 seien die Soldaten aber wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Sohn, den Kläger zu 2), mit einem Gewehrkolben verletzt. Über die Verhaftung im Juli 1996 legte der Kläger zu 1) die interne Informationsschrift („bimensuel d'information interne") Nr. x „La Voix de l'UDPS" vom xxxxxxxxxxxxxxxx 1996 vor. Darin findet sich auf Seite x eine Liste mit Namen derjenigen Mitglieder („combattants"), die bei einer Demonstration („marche de libération") am 5. Juli 1996 in Kinshasa verhaftet worden sein sollen. Unter der Nummer xx findet sich auch der Name des Klägers zu 1). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 1998 das Asylbegehren ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG nicht gegeben sind. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung und im Falle einer Klageerhebung, innerhalb von einem Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht. Dieser am 22. Mai 1998 zugestellte Bescheid hat die Vorfluchtgründe für unglaubhaft erklärt und dazu auf Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und Unwahrscheinlichkeiten insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Inhaftierung, der Flucht aus dem Gefängnis und der Ausreise abgestellt. Unabhängig davon drohe dem Kläger zu 1) auf Grund der Tätigkeit für die UDPS bei einer Rückkehr von dem nunmehrigen Machthaber Kabila keine Verfolgung mehr. Mit der am 22. Mai 1998 erhobenen Klage, die zunächst bis auf eine pauschale Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag ohne Begründung blieb, verfolgen die Kläger ihr Asylbegehren weiter. Am 25. Mai 1998 reiste die Ehefrau des Klägers zu 1) mit drei weiteren Kindern (xxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxx) in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten am 28. Mai 1998 (Gz. xxxxxxxxxxx) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Verfahren wurde nach dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 1998 mit Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 5. Mai 2000 - 10a K 4224/98.A - eingestellt, da die dortigen Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts, die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht betrieben hatten. In einem Statement vom 25. Juni 1998 ergänzt der Kläger zu 1) seinen Vortrag. Er sei insgesamt drei Mal verhaftet worden. Die zweite Verhaftung sei anlässlich einer Demonstration am 5. Juli 1996 gewesen, die dritte am 7. November 1996. Innerhalb der gemäß § 87b VwGO gesetzten Frist, die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbunden war, haben die Kläger zusätzlich vorgetragen, der Kläger zu 1) habe einen von ihm unterzeichneten Brief vom 10. März 1998, den die UDPS gesehen und abzeichnete, in Kinshasa verteilen lassen. Die Communauté Congolaise in xxxxxx habe mit der Anschrift des Klägers zu 1) unter dem 18. März 1998 an Kabila persönlich geschrieben. Den Brief habe der Kläger zu 1) mitunterzeichnet; er hab zudem an zahlreichen Veranstaltungen der UDPS teilgenommen. Zudem sei bekannt, dass er Tutsi sei. Das habe der Mann seiner Cousine ihm am 12. Dezember 1998 geschrieben. Die Kläger haben schriftsätzlich weiter vorgetragen, es bestehe ausweislich der Aussage des xxxxxxxxx in der mündlichen Verhandlung des VGH Baden-Württemberg vom 25. Juli 2000 - A 13 S 2845/95 - eine Rückkehrgefährdung. Das gelte erst Recht auf Grund der unklaren Lage in der Demokratischen Republik Kongo nach der Ermordung Kabilas. In der mündlichen Verhandlung sind die ordnungsgemäß geladenen Kläger nicht erschienen. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Mai 1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde (xxxxxxxxxxx) sowie der Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Prozessbevollmächtigten der Kläger durch Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2000 hingewiesen worden sind. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2000 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Sie haben die Demokratische Republik Kongo nicht als Verfolgte verlassen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung droht, besteht nicht. 1. Die Kläger sind vor der im Februar 1997 erfolgten Ausreise nicht in asylrechtsrelevanter Weise verfolgt worden. Eine solche Verfolgung stand ihnen auch nicht unmittelbar bevor. Sie sind mithin unverfolgt ausgereist, sodass unter diesem Blickwinkel eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. bei Einreise über ein sicheres Drittland ein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt. Dem Bericht über die Vorgänge, die der Ausreise vorangegangen sein sollen, kann kein Glauben geschenkt werden. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Diesen Ausführungen sind die Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung, der sie trotz ordnungsgemäßer Ladung fern geblieben sind, entgegengetreten. Auch in dem vom Kläger zu 1) eingereichten Statement findet sich keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Die darin enthaltene Behauptung, einige Angaben im Anhörungsprotokoll seien unzutreffend, ist zu pauschal, als dass die Kläger damit gehört werden könnten. Hinzu kommt, worauf bereits das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat, dass die Kläger jedenfalls nunmehr eine asylrelevante Verfolgung nicht mehr zu befürchten haben. Sie sind bereits vor der Machtergreifung Kabilas am 17. Mai 1997 ausgereist. Unter der neuen Staatsführung ist eine Verfolgung der Gegner des früheren Mobutu-Regimes weder zu erwarten noch in einer die Kläger betreffenden Weise bekannt geworden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Machthaber an einer Verfolgung weiter interessiert sind, so die st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 30. September 1999 - 8 K 11531/96.A -. Auch der vorgelegte Brief des Mannes der Cousine des Klägers zu 1), nach dem den Klägern Verfolgung drohe, da man sie für Angehörige der Tutsi halte, vermag keine Rückkehrgefährdung zu begründen. Denn dieser Vortrag, der lediglich in diesem Brief am Rande erwähnt ist, ist nicht glaubhaft. So haben weder die Kläger noch die nachgereiste Ehefrau des Klägers zu 1) hiervon etwas in ihrer Anhörung beim Bundesamt vorgetragen. Auch innerhalb der gesetzten Frist ist dieser Vortrag nicht weiter substantiiert worden. Die Kläger haben es, ebenso wie ihre Prozessbevollmächtigten, versäumt, diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Der nicht einmal vor dem Bundesamt vorgebrachten, pauschalen Behauptung, man werde für einen Angehörigen der Tutsi gehalten, lassen sich demgegenüber keine verifizierbaren Anhaltspunkte entnehmen; es fehlt jedweder Vortrag zu einem konkreten Anlass für diese Annahme, sei es dahingehen, wie dieses Annahme entstanden sein könnte, oder dahingehend, wie sich diese Annahme jemals geäußert hat. 2. Die Kläger haben keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können. Das Gericht geht dabei davon aus, dass auch nicht vorverfolgte Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, die sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch exponiert haben, bei ihrer Rückkehr in die Heimat gefährdet sein können. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen aber ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die Innenpolitik in der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des Verfolgerstaates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das gilt auch für persönlich adressierte Briefe in die Heimat. Dabei kommt hier die Besonderheit hinzu, dass der an Kabila versandte Brief von der Communauté Congolaise verfasst wurde und nicht vom Kläger zu 1), auch wenn seine Adresse als Absender angegeben wurde. Hinzu kommt, dass er von weiteren Personen mitunterzeichnet wurde, sodass sich ein wirkliches politisches Anliegen des Klägers zu 1) daraus nicht entnehmen lässt. Es darf zur Überzeugung des Gerichts nämlich der Umstand, der auch den Behörden der Demokratischen Republik Kongo nicht verborgen bleibt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Vielzahl absolut unpolitischer Asylsuchender sich an Aktivitäten (Veranstaltungen, Demonstrationen, Meetings u.ä.) beteiligt, weil sie z.B. als Kongolesen gute Gründe haben, die Politik der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu kritisieren; sie werden dabei aber auch durch die Erwartung motiviert, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass in aller Regel eine Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten für rückkehrende Asylsuchende keine asylrechtsrelevante Behandlung nach sich ziehen wird. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn es sich um Aktivitäten von Gewicht handelt, die das übliche Maß an kritischen Verhaltensweisen erheblich übersteigen. Dazu gehören die Aktivitäten der Kläger - wie dargelegt - nicht. 3. Dafür, dass Verfolgungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch gegen Personen, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, allein wegen eines Auslandsaufenthalt, einer Asylantragstellung oder der bloßen Tatsache der Abschiebung gerichtet werden, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Dokumentierte Einzelfälle solcher Verfolgungsmaßnahmen liegen nicht vor, wären andernfalls aber mit Sicherheit zu erwarten. Die gutachtlichen Stellungnahmen von amnesty international weisen aus, dass für die Organisation derzeit keine Möglichkeiten bestehen, intensive Recherchen über das Schicksal der aus Europa zurückkehrenden Personen anzustellen und die Vorgänge am Flughafen N´Djili zu beobachten, vgl. Nr. 88, 90, der Erkenntnisliste. Abschiebungen aus Deutschland in die DRK haben aber in den Jahren 1998 - 2000 in nicht unerheblichem Umfang stattgefunden, sodass hinreichend sichere Schlüsse aus der Abwicklung dieser Abschiebungen gezogen werden können. Nach den Angaben in der Bundestagsdrucksache 14/3725 belief sich die Zahl der Abgeschobenen im Jahre 1998 auf 84, im Jahre 1999 auf 104 und im Jahre 2000 bis zum 30. April bereits auf 39 Personen. In keinem dieser Abschiebungsfälle hat es verifizierbare Anhaltspunkte für oder Beschwerden über Verfolgungsmaßnahmen der kongolesischen Behörden gegeben. Die von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM -, Sektion Kongo genannten individualisierten Vorkommnisse, vgl. Menschenrechte Januar - März 2000, Seiten 26/27, Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000, Nr. 97 der Erkenntnisliste, betreffen nach Angaben des Auswärtigen Amtes gerade nicht Abschiebungen erfolgloser Asylbewerber und können deshalb nur für die Einschätzung der - jeweils im Einzelfall zu ermittelnden - Gefährdung von politisch Oppositionellen, Bürgerrechtsaktivisten und ähnlichen Personen, nicht aber für die Beurteilung der Lage des hier in Rede stehenden Personenkreises von Bedeutung sein. Sie stützen gerade nicht die von der IGFM, Sektion Kongo aufgestellte pauschale Behauptung, dass alle am Flughafen N´Djili ankommenden abgeschobenen Personen nach stundenlangen Verhören durch die Sicherheitskräfte entweder eingekerkert und einer unmenschlichen Behandlung unterzogen oder aber in der Nacht getötet und, um keine Spuren zu hinterlassen, in den Fluss Kongo geworfen werden. Diese Behauptung ist jedenfalls im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Personenkreis mit Sicherheit unzutreffend. Würden abgeschobene Asylbewerber allgemein oder auch nur in Einzelfällen in einer so grausamen Weise behandelt, lägen entsprechende belegbare Informationen bezüglich benannter Personen vor. Dass dem nicht so ist und - trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten - keine einschlägigen Vorfälle bei abgeschobenen Asylbewerbern haben verifiziert werden können, besitzt überzeugende Aussagekraft. Denn die Rückkehr abgeschobener Personen und damit zusammenhängende Vorkommnisse und Besonderheiten können der Aufmerksamkeit des interessierten Personenkreises nicht entgehen, auch wenn die kongolesischen Behörden eine unmittelbare Beobachtung der Vorgänge am Flughafen nur eingeschränkt zulassen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000, Nr. 97 der Erkenntnisliste. Zunächst sorgt die Beteiligung der deutschen diplomatischen Vertretung am Abschiebungsvorgang von vornherein für einen guten Informationsstand betreffend die jeweiligen abgeschobenen Personen. Zum andern wird deren Rückkehr in aller Regel bereits am Flughafen von Familienangehörigen erwartet. Unter diesen Umständen ist es praktisch ausgeschlossen, dass Rückkehrer einfach unbemerkt verschwinden könnten. Im Falle von Beschwerden ist vielmehr die Grundlage für zuverlässige individuelle Nachforschungen sei es durch Mitarbeiter der deutschen diplomatischen Vertretung oder durch die nach wie vor tätigen kongolesischen Menschenrechtsorganisationen gegeben. Wenn sich gleichwohl keine Fälle dokumentieren lassen, in denen abgeschobene erfolglose Asylbewerber der beschriebenen grausamen Behandlung unterzogen worden sind, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass es die von der IGFM, Sektion Kongo behauptete Praxis - immer bezogen auf den hier in Rede stehenden Personenkreis - nicht gibt. An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Herrn xxxxxx xxxxxxxxxx vor dem VGH Baden-Württemberg nichts, wie sie dem Gericht als Protokoll seiner Zeugenvernehmung vom 25. Juli 2000 vorliegt, Nr. 85 der Erkenntnisliste. Darin hat der xxxxx, ein (ehemaliger) höherer Beamter des kongolesischen Innenministeriums - Abteilung Einwanderung - die von der IGFM, Sektion Kongo aufgestellte Behauptung der generellen Gefährdung abgeschobener Personen („refoulés") im Gegensatz zu im Wesentlichen unbehelligt bleibenden freiwilligen Rückkehrern („repatriés") inhaltlich bestätigt. Die Zeugenaussage ist Gegenstand der Überprüfung durch das Auswärtige Amt mit dem Ergebnis gewesen, dass die Angaben des Zeugen als unzutreffend beurteilt worden sind, Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 06. Oktober 2000, Nr. 97 der Erkenntnisliste. Die Bewertung durch das Auswärtige Amt ist ohne weiteres durch den Hinweis auf den tatsächlichen Befund überzeugend, dass es zureichende Anhaltspunkte für die behauptete grausame Vorgehensweise gegen die abgeschobenen erfolglosen Asylbewerber nicht gibt. Nach Namen und erlittenem Schicksal konkretisierte Einzelfälle, die nunmehr in das Wissen von Herrn xxxxx gestellt würden, sind auch im vorliegenden Verfahren nicht benannt worden. Es bedarf hier keiner Feststellungen, aus welchen Gründen sich Herr xxxxx die unbelegte und ersichtlich auch nicht belegbare pauschale Gefährdungsprognose der IGFM, Sektion Kongo zu Eigen gemacht hat. Immerhin liegt es nicht fern, dass er - der nunmehr selbst in das ausländische Exil gegangen ist - sich einiges von der Leistung einer Unterstützung verspricht, die jedem einzelnen kongolesischen Asylbewerber zugute kommt, auch wenn das Asylbegehren sonst noch so wenig begründet wäre. Entscheidend bleibt, dass die vom Zeugen behauptete Praxis der kongolesischen Stellen belegbare Spuren hinterlassen müsste, an denen es weiterhin fehlt. An dieser Einschätzung der Lage hat auch die Ermordung des Präsidenten Laurent Desire Kabila am 16. Januar 2001 nichts geändert. Nach allen dem Gericht vorliegenden Informationen aus der Presse und der allgemeinen Berichterstattung sowie dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2001 ist die Lage in der Demokratischen Republik Kongo ruhig. Ein Unruhe oder irgendwie geartete Verschärfung der Lage ist nicht eingetreten. Der Sohn des ermordeten Präsidenten, Generalmajor Joseph Kabila, ist zum Präsidenten ernannt und vereidigt worden. Der südafrikanische Präsident hat einen Antrittsbesuch abgestattet. Joseph Kabila selbst reiste bereits in die Vereinigten Staaten von Amerika um dort Vertreter der UNO und Präsident Bush zu treffen; die Vereinigung der Afrikanischen Staaten (OAU) rief zur Unterstützung des neuen Präsidenten auf, vgl. neben dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2001 die allgemeinen Presseberichte, etwa zuletzt Panafrican News Agency, Le Potentiel und The Monitor vom 30. Januar 2001, bei: http://allafrica.com. 4. Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG bestehen nicht. Konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger aus anderen als Gründen politischer Verfolgung bei einer Abschiebung nach Kinshasa sind nicht geltend gemacht und ergeben sich insbesondere nicht aus der Situation des Bürgerkrieges. Der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2000 zeichnet die aktuelle Situation nach, in der das Land faktisch dreigeteilt ist in einen Teil mit der Hauptstadt Kinshasa, der von Kabila beherrscht wird, und zwei weitere, inzwischen mehr als die Hälfte des Staatsgebietes umfassende Teile, die von den verschiedenen Rebellen bzw. den sie unterstützenden Staaten dominiert werden. Die Kläger befinden sich in keiner Lage, die sich wesentlich von derjenigen unterscheidet, der die gesamte Bevölkerung zumindest von Kinshasa derzeit auf Grund der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage ausgesetzt ist. Es bestehen im Übrigen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2000 und die allgemein bekannte Berichterstattung in Presse und Fernsehen, keine Anhaltspunkte dafür, dass für jeden einzelnen Rückkehrer eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, in der er dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre mit der Folge, dass mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 GG Abschiebungsschutz gewährt werden müsste, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - in: BVerwGE 99, 324; vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 -, in: NVwZ-Beilage 1996, 89 (90) sowie ferner vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, in: AuAS 1997, 50. 5. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist entspricht dem Gesetz (vgl. §§ 34, 38 AsylVfG bzw. §§ 34, 36 AsylVfG, § 50 AuslG) und ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.d.F. von Art. 2 Ziff. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 - BGBl. 1992, 1126 -), BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, in: DVBl. 2000, 419 (419). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.