Urteil
3 K 3056/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0313.3K3056.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Mit Antrag vom 18. Mai 1998 beantragte die Klägerin beim beklagten Amt die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Siebtrommelmaterial auf dem Grundstück in E, Kreis O, Gemarkung A, Flur 00, Flurstück 00. Mit Bescheid vom 3. August 1999 lehnte das beklagte Amt den Antrag ab. In den Gründen der Ablehnung wird ausgeführt: Der Genehmigungserteilung stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Die Anlage solle im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage B der O1 (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung B - vom 18. Dezember 1987/1 Karte (WasserschutzgebietsVO) errichtet und betrieben werden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der WasserschutzgebietsVO seien in dem hier maßgeblichen Bereich die Errichtung oder Erweiterung von Abfallentsorgungsanlagen jeder Art verboten. Eine solche Anlage wolle die Klägerin, welche den Bau einer Abfallbehandlungsanlage plane, errichten. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 17. August 1999 Widerspruch ein. Mit der am 17. Mai 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden der Genehmigungserteilung nicht entgegen. Sie - die Klägerin - beabsichtige nicht die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage jeder Art im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 der WasserschutzgebietsVO. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der WasserschutzgebietsVO sei der Terminus Abfallentsorgungsanlage" gleich bedeutend mit dem Begriff Abfallbeseitigungsanlage" gewesen. Die Klägerin habe jedoch die Genehmigung einer Anlage zur Verwertung von Stoffen beantragt, die nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden abfallrechtlichen Terminologie nicht als Abfälle zu beurteilen gewesen wären. Die Erweiterung des Abfallbegriffs durch Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes könne nicht zu einer Ausdehnung des Verbotstatbestandes der Verordnung führen. Ordnungsrechtliche Verbotstatbestände dürften nicht dynamisch ausgelegt werden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E1 durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2000 zurück. Die Klägerin beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 6. Juni 2000 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Siebtrommelmaterial auf dem Grundstück in E, Kreis O, Gemarkung A, Flur 00, Flurstück 00 zu erteilen. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E1 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Amtes vom 3. August 1999 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2000 verwiesen, denen das Gericht folgt. Danach plant die Klägerin die Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 der WasserschutzgebietsVO verboten ist. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Es mag auf sich beruhen, ob die Klägerin eine Anlage zur Verwertung von Stoffen, die dem Wertstoffbegriff des Abfallgesetzes in der Fassung vom 27. August 1986 (AbfG 1986) unterfallen, errichten will oder nicht. Die strenge Unterscheidung zwischen Abfällen und Wertstoffen, auf welche die Klägerin verweist, gibt für die Auslegung des in der WasserschutzgebietsVO verwendeten Begriffs der Abfallentsorgungsanlagen nichts her. Die im AbfG 1986 verwendeten abfallrechtlichen Begriffe und ihre Definitionen können zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffs der Abfallentsorgungsanlage nicht herangezogen werden. Die WasserschutzgebietsVO enthält zur Definition des dort verwendeten Begriffs der Abfallentsorgungsanlage keinen ausdrücklichen Verweis zum Abfallgesetz. Das spricht bereits gegen die Methodik des Vorgehens der Klägerin. Es hätte nämlich nahe gelegen, zur Klarstellung auf die im Abfallgesetz benutzten Begriffe und damit auf die dazu durch die in der Rechtsprechung entwickelten zahlreichen Abgrenzungskriterien zu verweisen. Unabhängig von dieser Erwägung drängt es sich auch nicht auf, zur Definition des Begriffs der Abfallentsorgungsanlage auf die Regelungen des AbfG 1986 zurückzugreifen. Jenes Gesetz sowie die WasserschutzgebietsVO verwenden keine identischen Begriffe. Die Regelung des § 4 Abs. 1 AbfG 1986, auf den die Klägerin verweist, enthält eine Legaldefinition der Abfallbeseitigungsanlage. Ebenso definiert § 1 Abs. 2 AbfG 1986 die Abfallbeseitigung. Demgegenüber spricht die WasserschutzgebietsVO von einer Abfallentsorgungsanlage. Wegen dieser unterschiedlichen Begrifflichkeit ist es fern liegend, die Begriffe der Abfallentsorgungsanlage und der Abfallbeseitigungsanlage gleichzusetzen. Die Gleichsetzung verbietet sich zudem auch deshalb, weil in der WasserschutzgebietsVO der Begriff Abfallentsorgungsanlage mit dem Zusatz jeder Art" versehen ist. Dadurch wird klargestellt, dass eine Verbindung zum Abfallrecht und dessen Begrifflichkeit nicht hergestellt werden soll. Auch unter Berücksichtigung des Regelungszweckes scheidet der Rückgriff auf abfallrechtliche Definitionen aus. Die WasserschutzgebietsVO dient dem Interesse der öffentlichen Wasserversorgung und dem Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage (§ 1 Abs. 1 WasserschutzgebietsVO). Demgegenüber dient das Abfallrecht der geordneten Beseitigung von Abfällen zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit (§ 1 Abs. 1 AbfG 1986). Angesichts dieser unterschiedlichen Zielsetzung verbietet sich die abfallrechtliche Betrachtung zur Beantwortung der Frage, ob eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 WasserschutzgebietsVO errichtet werden soll. Die von der Klägerin vorgenommene Abgrenzung zwischen Abfällen und Wertstoffen blendet die Frage der Grundwassergefährdung aus. Die Entscheidung, ob in einer Anlage Abfälle oder Wertstoffe behandelt werden, hängt nämlich nicht von der Gefährlichkeit der Stoffe für das Grundwasser ab. Bedenken gegen die Wirksamkeit der WasserschutzgebietsVO bestehen nicht. Insbesondere verstößt das in § 4 Abs. 2 Nr. 3 WasserschutzgebietsVO für Abfallentsorgungsanlagen jeder Art ausgesprochene Verbot nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots. Jenes Verbot steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG fließenden Ermächtigung, zum Wohl der Allgemeinheit Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Die von Abfallentsorgungsanlagen jeder Art ausgehenden Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung können durch das Verbot, solche Anlagen zu errichten, bekämpft werden, weil beim Betrieb der Anlagen innerhalb einer Schutzzone der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist allgemein anerkannt, dass je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, um so geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, NVwZ 1997, 804, m. w. Nachw. Der hier in Rede stehende drohende Schaden hat überragendes Gewicht. Eine Störung der öffentlichen Wasserversorgung im direkten Einzugsbereich einer Wasserversorgungsanlage durch Bodenverunreinigungen hätte die Schließung dieser Anlage für unabsehbare Zeit und damit die empfindliche Störung der öffentlichen Wasserversorgung verbunden mit Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Personen zur Folge. Entsprechende, die Wasserversorgung gefährdende Bodenverunreinigungen lassen sich bei keiner Abfallentsorgungsanlage hinreichend sicher ausschließen. Die von der Klägerin angesprochene Einhausung der Anlage und die Versiegelung des Bodens reichen nicht aus. Derartige Maßnahmen tragen zum Beispiel den Gefahren, die sich im Falle von Unfällen bei der Anlieferung des zu verarbeitenden Materials und im Falle von Betriebsstörungen realisieren, keine Rechnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.