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Urteil

3 K 6101/00

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wasserschutzgebietsverordnung kann die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen jeder Art im Schutzgebiet verbieten. • Der Begriff "Abfallentsorgungsanlage" der WasserschutzgebietsVO ist nicht automatisch mit den abfallrechtlichen Begriffen (z. B. Abfallbeseitigungsanlage) gleichzusetzen. • Für den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung kann ein generelles Errichtungsverbot verhältnismäßig sein, weil die Gefahren schwerwiegend und der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich sind. • Bei der Auslegung einer Verordnung kommt es auf Zweck und Wortlaut der Verordnung an; ein dynamischer Rückgriff auf abfallrechtliche Begriffsänderungen ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Verbot von Abfallentsorgungsanlagen im Wasserschutzgebiet zulässig • Eine Wasserschutzgebietsverordnung kann die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen jeder Art im Schutzgebiet verbieten. • Der Begriff "Abfallentsorgungsanlage" der WasserschutzgebietsVO ist nicht automatisch mit den abfallrechtlichen Begriffen (z. B. Abfallbeseitigungsanlage) gleichzusetzen. • Für den Schutz der öffentlichen Wasserversorgung kann ein generelles Errichtungsverbot verhältnismäßig sein, weil die Gefahren schwerwiegend und der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich sind. • Bei der Auslegung einer Verordnung kommt es auf Zweck und Wortlaut der Verordnung an; ein dynamischer Rückgriff auf abfallrechtliche Begriffsänderungen ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin beantragte die Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Elektronikschrott, komplexen Metallen und Verbundmaterial auf einem Grundstück im Wasserschutzgebiet. Das beklagte Amt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Wasserschutzgebietsverordnung verbiete im relevanten Bereich die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen jeder Art. Die Klägerin widersprach und erhielt von der Bezirksregierung in der Widerspruchsentscheidung erneut eine Ablehnung. Mit Klage machte sie geltend, ihre Anlage diene der Verwertung von Stoffen und falle nicht unter den Verbotstatbestand; zudem dürfe die Verordnung nicht dynamisch durch spätere Änderungen des Abfallbegriffs ausgelegt werden. Streitpunkt war, ob die geplante Anlage als "Abfallentsorgungsanlage" i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der WasserschutzgebietsVO zu qualifizieren ist und ob das Verbot verhältnismäßig ist. • Die Klage ist unbegründet; die Ablehnung der Genehmigung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). • Nach der WasserschutzgebietsVO ist die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen jeder Art im maßgeblichen Bereich verboten; die Klägerin plant eine solche Anlage und die Einwände gegen die Anwendung des Verbots greifen nicht durch. • Ein Rückgriff auf die abfallrechtlichen Begriffsbestimmungen des AbfG 1986 ist nicht angezeigt. Die Verordnung enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf das Abfallrecht, verwendet eine eigene Begrifflichkeit und fügt den Zusatz "jeder Art" hinzu, wodurch eine Verbindung zur abfallrechtlichen Terminologie ausgeschlossen wird. • Aus Gründen der Zweckbindung der WasserschutzgebietsVO (Schutz der öffentlichen Wasserversorgung und des Grundwassers) ist eine abfallrechtliche Betrachtung nicht sachgerecht; die Frage, ob Stoffe als Abfall oder Wertstoff einzustufen sind, beantwortet nicht die Frage der Grundwassergefährdung. • Das Verbot verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die drohenden Folgen einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung sind schwerwiegend, so dass für den Gefahrenabwehrbereich geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen. • Gegenmaßnahmen wie Einhausung und Bodensiegelung genügen nicht, um die beim Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage verbleibenden Risiken für das Grundwasser auszuschließen; deshalb ist ein generelles Errichtungsverbot sachgerecht und geeignet. (vgl. OVG NRW, Urteil v. 7.3.1996 - 20 A 657/95) Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil die geplante Anlage als Abfallentsorgungsanlage im Sinne der Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist und deren generelles Errichtungsverbot im Schutzgebiet verhältnismäßig und rechtmäßig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn das Amt nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.