OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 1279/97.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0412.23K1279.97A.00
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Dem. Rep. Kongo. Er reist am 18. August 1992 aus seinem Heimatland aus und stellte am 31. August 1992 seinen ersten Asylantrag, den er mit seiner Mitgliedschaft in der PALU, seiner Teilnahme und Verhaftung anlässlich der Demonstration vom 16. Februar 1992 sowie seiner Mitgliedschaft in der MNC begründete. Dieses Asylverfahren wurde durch Urteil vom 7. November 1996 rechtskräftig abgeschlossen (23 K 13.877/94.A). Der Kläger stellte am 29. Januar 1997 einen Asylfolgeantrag, den er in seiner Anhörung am 4. Februar 1997 damit begründete, dass er einen Brief mit einer Warnung, nach Hause zurückzukehren, erhalten habe. Ferner berief er sich auf seine Mitgliedschaft in der MNC, an deren Versammlungen er teilnehme. Mit Bescheid vom 7. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Der Kläger hat am 14. Februar 1997 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Asylfolgeverfahren vor dem Bundesamt wiederholt. Mit Schriftsatz vom 3. April 2001 trägt er ergänzend vor, er habe an Aktionen der Vereinigung „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" teilgenommen und auch deren Memorandum vom 30. Juni 1999 unterschrieben. Außerdem habe er an einer Demonstration am 31. August 1999 in Düsseldorf teilgenommen. Ferner legt er Einladungen zu Versammlungen der MNC/L aus den Jahren 1998 und 1999 vor. Auch habe er am 20. März 2001 einen regierungskritischen Brief gegen Joseph Kabila geschrieben. Schließlich legt der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 30. März 2001 vor, aus der sich verschiedene Beschwerden ergeben. Mit Schriftsatz vom 10. April 2001, dessen Inhalt der Kläger in der mündlichen Verhandlung konkretisiert hat, trägt er weiter vor, er habe am 31. März 2001, um sich zu informieren, an einem Treffen in Köln teilgenommen, bei dem auch ein Sekretär von Joseph Kabila anwesend gewesen sei. Er habe sich dort auch in eine Anwesenheitsliste eingetragen. Während der Diskussion habe er sich regierungskritisch geäußert und ein Memorandum nicht unterschrieben, das dort verfasst worden sei. Deshalb sei er als Spion verdächtigt und hinausgejagt worden. Am 5. April 2001 habe er mit etwa 30 anderen Kongolesen in Berlin an einer Demonstration anlässlich des Besuchs von Joseph Kabila teilgenommen. Dabei sei beim Auswärtigen Amt zur Weiterleitung an die kongolesische Regierung ein Memorandum der kongolesischen Diaspora in Deutschland überreicht worden. In ihm werde zum Ausdruck gebracht, dass der Machtübergang im Januar 2001 undemokratisch verlaufen sei. Es sei auch zu einer Demonstration vor dem Bundeskanzleramt gekommen, bei der verschiedene Fernsehsender, so auch das kongolesische Fernsehen anwesend gewesen seien. Der Kläger beantragt den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Akten der vorangegangenen Gerichtsverfahren (23 K 13877/94.A; 23 L 925/97.A; 23 L 4510/97.A; 23 L 5848/97.A und 23 L 1995/98.A), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 1997 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nach Abschluss des Erstverfahrens nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG hat das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe im Sinn von § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Die Sach- und Rechtslage hat sich nach dem rechtskräftigen Urteil vom 7. November 1996 (23 K 13877/94.A), mit dem das Asylvorbringen im ersten Asylverfahren als unglaubhaft abgelehnt worden ist, nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Der Kläger stützt seinen Asylfolgeantrag auf seine exilpolitischen Aktivitäten einerseits gegen die Regierung des am 17. Januar 2001 bei einem Attentat ums Leben gekommenen Laurent Kabila und zum anderen gegen die nunmehrige Regierung seines Sohns Joseph Kabila. Bei einer würdigenden Gesamtschau führen jedoch diese Betätigungen nicht zu einer Asylanerkennung. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Die Sachlage hat sich durch die Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters der kongolesischen Einwanderungsbehörde, Herrn xxxxxxxxxx xxxxx, vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg nicht zu Gunsten des Klägers geändert. Das Gericht folgt bezüglich der Gefährdung von Rückkehren aus Europa seinen Angaben nicht. Denn nach der auf Grund der Angaben des Herrn xxxxx eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 (514- 516.80/36685) über die Kontrolle von Asylbewerbern, die aus Europa zurückkehren, bei ihrer Einreise auf dem Flughafen Kinshasa bleiben abgeschobene Asylbewerber in aller Regel unbehelligt und können nach einer gesonderten Überprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders gelagerten Fällen auch durch Beamte des kongolesischen Nachrichtendienstes ANR und der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren Familienangehörigen gelangen. (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff. 13 a). Nach eingehender Überprüfung und Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten haben sich auch die Angaben des Herrn xxxxx nicht erhärten lassen, rückkehrende Asylbewerber würden zwangsrekrutiert und im Fall ihrer Weigerung exekutiert. Ebenso wenig sind Fälle bekannt geworden, dass abgeschobene Asylbewerber nach ihrer Rückkehr in die Dem. Rep. Kongo zum Tode verurteilt worden wären (Auswärtiges Amt, a.a.O. unter Ziff 13 b). Das Gericht sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 zu zweifeln, da die in ihr enthaltenen Angaben nach der Ausschöpfung aller innerhalb der Dem. Rep. Kongo verfügbaren Erkenntnismittel gemacht worden sind. Gegenüber dieser aus verschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnis zeichnen sich die Angaben des Herrn xxxxx, obgleich er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnisse von internen Abläufen der Einwanderungsbehörde hat, durch eine dramatisierende Steigerung aus, die einer eingehenden Nachprüfung nicht standhält. Seiner Aussage kommt daher kein maßgeblicher Beweiswert zu. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei dieser Bewertung für das Gericht, dass das Auswärtige Amt seine Aussagen auf die Einschätzungen maßgeblicher kongolesischer Menschenrechtsorganisationen abgestützt hat und dabei auch eingehend den Angaben des Herrn xxxxxxxxx nachgegangen ist, die Eingang in eine Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte gefunden haben. Weder hat der Kläger Fälle von Rückkehrern benannt, denen abweichend von den gemachten Feststellungen ein anderes Schicksal widerfahren ist, noch sind solche Fälle bekannt geworden. Aus diesem Grund macht sich das Gericht auch nicht die von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 11. Dezember 2000 - 5 K 705/97.A) zu Eigen. Weiterhin ist auch durch den gewaltsamen Übergang der Macht von Laurent Kabila auf dessen Sohn Joseph Kabila keine Änderung der Sachlage eingetreten. Denn nach den vorliegenden allgemein zugänglichen Pressemeldungen handelt es sich hierbei lediglich um den Austausch der Person des Staatspräsidenten, ohne dass dadurch ein Regimewechsel eingetreten ist. Gleichzeitig wird jüngst von Pressebeobachtern berichtet, dass mit dem neuen Präsidenten Bewegung in den Friedensprozess gekommen ist und dass auch in kürzester Zeit der sog. innerkongolesische Dialog von der Regierung in Gang gebracht werden soll (vgl. FAZ vom 7. April 2001. S. 6). Dies deutet auf eine beginnende innen- und außenpolitische Entspannung hin; der neue Präsident ist anders als sein Vater ersichtlich verstärkt um Kontakte zu internationalen Mächten und auch der UNO bemüht, was auch in seinem Besuch in Deutschland zum Ausdruck kommt und zukünftig Rückwirkungen auf die Schaffung von Frieden und Demokratie haben dürfte. Soweit der Kläger, der unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, sich auf seine Mitgliedschaft in der MNC und der Teilnahme an deren Versammlungen sowie auf Demonstrationen, Verfassen und Mitunterzeichnen von regierungskritischen Briefen, Eingaben und Memoranden beruft, überschreitet er damit nicht den Rahmen einer einfachen exilpolitischen Betätigung, die nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung der Kammer (vgl. 23 K 7484/96.A), von deren Grundsätzen abzuweichen angesichts der fortwirkenden Machtstrukturen des Regimes Kabila keine Veranlassung besteht, keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auslöst. Denn mit seiner Mitgliedschaft in der MNC hebt er sich nicht herausgehoben gegenüber seinen kongolesischen Landsleuten ab. Nach seinen Angaben besteht die Gruppe xxxx, der er angehört, aus etwa 70 Mitgliedern; angesichts ihres relativ großen Einzugsbereichs, zu dem auch der Wohnort xxxxxxxxx des Klägers gehört, handelt es sich um eine eher kleine Gruppe. Auch die Funktion der Koordination verleiht dem Kläger keine im Vergleich zu den einfachen Mitgliedern herausgehobene Stellung. Nach seinen Angaben richtet sich sein Aufgabenbereich auch wesentlich nach Innen, was dadurch deutlich wird, dass er seine Landsleute zu informieren und zu Versammlungen aufzurufen hat. Auch bei der Demonstration am 30. Juni 1999, zu der der Verein xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgerufen hat, ist der Kläger nicht besonders herausgehoben in Erscheinung getreten. Zu berücksichtigen ist bei dieser Demonstration außerdem, dass sie sich nicht ausschließlich gegen die Verhältnisse in der Dem. Rep. Kongo gewandt hat, sondern ganz allgemein sich gegen Kriege und Menschenrechtsverletzungen richtete und die Botschaften von Angola, der Dem. Rep. Kongo und der Rep. Kongo - Brazzaville zum Ziel hatte. In gleicher Weise erschöpfte sich die Teilnahme des Klägers an einer Demonstration des xxxxxxxxxxxxx am 31. August 1999 in seiner bloßen Anwesenheit. Die von dem Kläger unterzeichneten Aufrufe und Memoranden sowie sein am 20. März 2001 verfasster und ersichtlich im zeitlichen Zusammenhang mit der am 19. März 2001 erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2001 an Joseph Kabila versandte Brief unterscheiden sich nicht von den Briefen, die in großen Zahl von den Landsleuten des Klägers unterzeichnet und verschickt werden. Der Kläger ist mit diesen Aktivitäten weit davon entfernt, in den Augen der derzeitigen Regierung als ein gewichtiger Gegner angesehen zu werden. Hierzu wird er auch nicht durch seine Teilnahme an einer Versammlung, zu der aus Anlass des Besuch des Staatspräsidenten Joseph Kabila am 31. März 2001 eine Gruppe von Kongolesen aufgerufen hat und an der nach den Angaben des Klägers auch ein Sekretär des Staatspräsidenten teilgenommen hat. Der Kläger selbst schätzt seine Gefährdung durch die Teilnahme an dieser Versammlung ersichtlich eher gering ein. Denn sonst hätte er sich nicht ohne zwingenden Grund in eine Anwesenheitsliste eingetragen und sich anschließend in einer Weise regierungskritisch geäußert, dass er nach seinen Angaben aus der Versammlung vertrieben worden ist. Auch seine Teilnahme mit etwa 30 anderen Kongolesen an einer Demonstration am 5. April 2001 anlässlich des Besuchs des kongolesischen Staatspräsidenten in Berlin macht der Kläger nicht zu einer herausgehobenen Person, der im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ergänzend zu den dargelegten innenpolitischen Entspannungstendenzen ist insoweit zudem zu berücksichtigen, dass sich gegenwärtig die innerkongolesische Opposition auch gegenüber den diplomatischen Vertretungen von Frankreich, Belgien und den Vereinigten Staaten lautstark und kritisch über den Machtwechsel zu Joseph Kabila geäußert hat (vgl. FAZ vom 5. April 2001, S.6). Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Demonstration vom 5. April 2001 in ihrem regierungskritischen Ausagegehalt nicht von den sonstigen bekannten öffentlichen Auftritten der Exilkongolesen. Durch die Anwesenheit von Fernsehsendern, wobei der Kläger jedoch nur die Präsenz eines deutschen Fernsehteams belegt hat, gewinnt diese Demonstration keinen anderen Öffentlichkeitscharakter. Zudem vertritt der Kläger auf dem Plakat, mit dem er auf den eingereichten Bildern abgebildet ist, mit seiner Forderung nach einem innerkongolesischen Dialog eine politische Position, die auch die Regierung Joseph Kabila verfolgt (vgl. FAZ vom 7. April 2001, S. 6). Insgesamt ist der Kläger somit als eine Person mit einem niedrigen politischen Profil anzusehen. Durch seine exilpolitischen Betätigungen seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hat sich die Sach- und Rechtslage nicht zu seinen Gunsten geändert. Neue Beweismittel, die eine für den Kläger günstiger Entscheidung herbeiführen würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), hat der Kläger nicht vorgelegt. Die von ihm bei der Anhörung zu seinem zweiten Asylantrag am 4. Februar 1997 erwähnten Privatbriefe mit Warnungen, nach Hause zurückzukommen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Ihnen käme zudem auch keinerlei Beweiswert zu. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) liegen ersichtlich nicht vor. Der Anspruch auf Durchführung eines zweiten Asylverfahrens ist somit zu Recht abgelehnt worden, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar unterliegt die Entscheidung der Beklagten zu § 53 AuslG nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn die letztgenannte Vorschrift schließt insoweit die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG nur für den weiteren Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG aus, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 53 AuslG erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt grundsätzlich die gesetzlich anerkannte, in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit, auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen das Verfahren wiederaufzugreifen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Vorliegend kann allerdings dahinstehen, ob die Beklagte ihr für die Frage des Wiederaufgreifens bestehendes Ermessen überhaupt bzw. ermessensfehlerfrei ausgeübt hat, denn jedenfalls sind Abschiebungshindernisse im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodass - selbst wenn die Beklagte ein Wiederaufgreifen insoweit bejaht hätte -, jedenfalls eine positive Entscheidung im Rahmen des § 53 AuslG nicht in Betracht gekommen wäre. Ein Ausländer darf nämlich gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Aus den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf das Asylfolgeverfahren folgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476. Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden. Die von dem Verwaltungsgericht Köln (vgl. Urteil vom 16. März 2001 - 5 K 6723/98.A -) aus den ad hoc Lageberichten vom 18. Januar 2001 und 13. Februar 2001 gezogenen Folgerungen teilt das Gericht nicht. Denn ihr liegt die Auffassung zu Grunde, dass bezüglich der Dem. Rep. Kongo nach dem Machtübergang auf Joseph Kabila eine Situation gegeben ist, die eine Regelung nach § 54 AuslG gebietet. Diese Folgerung kann jedoch aus dem Text der beiden ad hoc Lageberichte nicht gezogen werden. Sie beschränken sich auf eine Anregung, in der nächsten Zeit von Abschiebungen abzusehen, ohne allerdings ihre Möglichkeit gänzlich auszuschließen, wie sich daraus ergibt, dass der Bericht vom 18. Januar 2001 ausdrücklich die Nachfrage zur aktuellen Lage bei der Botschaft in Kinshasa anspricht. Ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht auch nicht auf Grund der von dem Kläger eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 30. März 2001. Denn sie lässt nicht erkennen, dass ihm im Fall seiner Rückkehr eine akute Gefahr für Leib oder Leben droht. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem oben dargelegten Sinne festgestellt werden. Zwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa als sehr angespannt bezeichnet, sodass dort auch zunehmende Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der hohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden Preissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen innerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf ein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich verschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse noch nicht vor. Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28 f; Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Muss daher eine fortschreitende Verschlechterung der allgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo gegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert sein würde. Maßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum einen, dass die Regierung mit Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auch wenn die vorhandenen Lebensmittel derzeit nur 55% des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio- kulturellen Bedingungen in Afrika nicht außer Acht gelassen werden, auf Grund derer es regelmäßig gelingt, in wechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie besondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. Hinzukommen außerdem die individuellen Initiativen der Bevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Zum anderen lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie in Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die Selbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht feststellen. Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für den Kläger. Nachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarungen von Lusaka vom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden Rebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden andererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen. vgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. März 2000, S. 19 f; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf. Darüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt geworden, vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20 f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3. Dennoch lässt sich eine für das gesamte Land geltende, gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht feststellen. So im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks. Einer erneuten Abscheibungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.