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Urteil

19 K 15885/94.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0521.19K15885.94A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1994 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1994 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 00.0.0000 geborene Beigeladene ist burundischer Staatsangehöriger. Zuletzt verließ er auf dem Luftwege sein Heimatland am 19. März 1994. Nach einem Flug über Moskau, die Niederlande und Belgien reiste er am 21. März 1994 angeblich mit der Eisenbahn in das Bundesgebiet ein. Bei dieser Einreise war er im Besitz eines burundischen Nationalpasses, eines von der deutschen Botschaft in Bujumbura am 14. März 1994 erteilten Visums mit einer Geltungsdauer vom 2o. März bis zum 19. April 1994 sowie eines von der belgischen Botschaft in Burundi am 15. März 1994 ausgestellten Benelux- Visums. Am 25. März 1994 stellte der Beigeladene in Köln einen Asylantrag. Die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung fand am 28. März 1994 ebenfalls in Köln statt. Der Betroffene erklärte bei dieser Gelegenheit u.a.: Nach dem Schulbesuch in den Jahren 1976 bis 1984 habe er zunächst nicht gearbeitet, sei vielmehr von seinen Eltern unterstützt worden. Vom 1. Mai 1987 bis zum 25. Januar 1988 habe er als Haus-meister an der Botschaft von Burundi in Bonn gearbeitet, anschlie-ßend bis 1992 in derselben Funktion an der Botschaft in Moskau. 1992/93 sei er in Bujumbura selbstständiger Taxifahrer gewesen. Von Anfang 1993 bis Oktober 1993 habe er außerdem als Animateur bei privaten Festen gearbeitet. Er habe von Platten Musikstücke aufgenommen und diese dann abgespielt. Ab Oktober 1993 bis zu seiner Ausreise sei er wegen des Krieges keiner Arbeit nach-gegangen. Den Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf von Gerä-ten bestritten. Seit November 1992 sei er einfaches Mitglied der Partei UPRONA gewesen. Er habe für die Partei revolutionäre Lieder aufgenommen und diese dann verteilt. Sein Vater sei Hutu, seine Mutter Tutsi. Er fühle sich mehr den Tutsi angehörig. Sein Heimatland habe er verlassen, weil dort Krieg herrsche. Er stehe zwischen den beiden Stämmen und werde Opfer von beiden. Er habe in einem Tutsi-Gebiet gewohnt. Anfang März 1994 seien Nachbarn zu ihm gekommen und hätten ihm gedroht, das Haus anzuzünden. Daraufhin habe er seine Flucht vorbereitet. In Burundi komme es allein auf die Nase an. Wenn die Nase nicht stimme, bedeute dies das Todesurteil. Die Tutsi hätten eine spitze Nase, die Hutu eine flache. Seine Nase werde in seinem Heimatland als Flachnase angesehen. Auf Grund dieses Merkmals könnte man glauben, dass er Angehöriger der Hutu sei. Noch vor der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) wies ihn die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 15. April 1994 der Stadt T zu. Durch Bescheid vom 30. November 1994 erkannte das Bundesamt den Beigeladenen als Asylberechtigten an und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in seiner Person vorliegen. In den Gründen heißt es: Aufgrund des von dem Betroffenen geschilderten Sachverhalts und der hier vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müsse. Gegen die ihm am 14. Dezember 1994 zugestellte Entscheidung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 27. Dezember 1994 Klage erhoben, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 9. Januar 1995 geltend macht: Die angefochtene Entscheidung entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Der Beigeladene habe nicht hinreichend dargelegt, dass er sich bei Verlassen seines Heimatlandes in einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation befunden habe. Staatliche politische Verfolgung drohe ihm ersichtlich nicht. Seinen angeblichen Problemen hätte er durch den Umzug in einen mehrheitlich von Hutus bewohnten Stadtteil oder Landesteil entgehen können. Angaben dazu, dass er sich landesweit in einer ausweglosen Lage befunden habe, habe er nicht gemacht. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sei die Lage wieder verhältnismäßig ruhig, eine weitere Stabilisierung könne erwartet werden. Zudem seien innerstaatliche Machtkämpfe und bürgerkriegsähnliche Wirren kein Asylgrund. Schließlich komme eine Anerkennung als Asylberechtigter auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beigeladene über sichere Dritt-staaten (Belgien und die Niederlande) nach Deutschland eingereist sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1994 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages ist er zunächst allgemein (mit Schriftsätzen seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 1995 und vom 17. März 2000) dem Klagebegehren entgegen-getreten. Nach einem Wechsel seines Prozessbevollmächtigten macht er nunmehr mit Schriftsätzen vom 11. und vom 15. Mai 2001 geltend: Entgegen der Ansicht des klagenden Bundesbeauftragten sei er im Falle einer Rückkehr - zwischen den Volksgruppen stehend - landesweit einer ausweglosen Lage ausgesetzt. Die Situation wäre für ihn von existenzbedrohender Qualität. Zudem könnte er heute nicht mehr auf die Protektion einflussreicher Persönlichkeiten zurückgreifen, weil durch seine Flucht die entsprechenden Kontakte abgebrochen seien. Bis zu seiner Ausreise sei er Mitglied der Partei UPRONA gewesen. In seinem Tonstudio habe er Kassetten mit Aufnahmen von Parteiversammlungen hergestellt und verkauft. Teilweise habe er die Tonträger auch als Spenden oder Geschenke abgegeben. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er in gleicher Weise Kassetten mit Aufnahmen von Veranstaltungen der Gegenpartei FRODEBU vertrieben. Das sei bis zum Beginn des Bürgerkrieges ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Anschließend sei er aber deswegen von beiden Seiten als Verräter eingestuft und sogar mit dem Tode bedroht worden. Da er als Geschäftsmann bekannt gewesen sei, der längere Zeit in Europa gelebt habe, hätten die verschiedenen Bürgerkriegsgruppen bei ihm Einfluss und Vermögen vermutet und von ihm Geldzahlungen verlangt. Den Ansinnen habe er nachkommen müssen, weil er andernfalls sofort erschossen worden wäre. Als dann von ihm verlangt worden sei, Personen zu benennen, die getötet werden sollten, habe er Bedenkzeit erbeten und sofort seine Ausreise vorbereitet. In der mündlichen Verhandlung ist der Beigeladene eingehend angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Verfügung vom 28. März 2000 hat das Gericht das Auswärtige Amt ersucht, die Verwaltungsvorgänge der früheren Botschaft in Bujumbura u.a. betr. das dem Beigeladenen unter dem 14. März 1994 erteilte Visum vorzulegen und bei den belgischen Behörden zu er-kunden, zu welchem Zweck und auf Grund welcher tatsächlichen Anga-ben dem Betroffenen das bereits erwähnte Benelux-Visum erteilt worden war. Das Auswärtige Amt hat sodann unter dem 1. November 2000 mitgeteilt: Die Visaakten seien nach Ablauf der einjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Die belgische Botschaft in Bujumbura habe mit Verbalnote erläutert, dass das Transitvisum auf Grund des bereits zuvor erteilten deutschen Visums ausgestellt worden sei; für das Transitvisum komme es in der Regel lediglich darauf an, dass das Visum für das Zielland bereits vorliege. Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde und die in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage des Bundesbeauftragten ist begründet (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG). Der Beigeladene hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) weder Anspruch auf die Gewährung von Asyl noch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Anerkennung als Asylberechtigter wird allerdings vorliegend nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass sich der Beigeladene von Bujumbura über Moskau kommend kurzzeitig zum Zwecke des Transits in den Niederlanden und in Belgien aufgehalten hat, bevor er in das Bundesgebiet eingereist ist. Zwar kann sich auf Art 16a Abs. 1 GG grundsätzlich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG. Gemäß Satz 3 Nr. 1 der letztgenannten Vorschrift gilt dies jedoch nicht, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland war. Diese Ausnahme trifft hier zu, weil sich der Beigeladene damals im Besitz eines entsprechenden Visums der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Burundi befand. Eine Verfolgung i.S. des Art. 16a Abs. 1 GG ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 506, 1000, 981/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.), zu den Voraussetzungen im Einzelnen die zusammenfassenden Darstellungen mit umfassenden Nachweisen bei Bonk in Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. (1999), Art. 16a, Rdnr. 15 ff., sowie bei Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Bd. 1 (1999), Art. 16a, Rdnr. 25 ff. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beigeladenen nicht gegeben. Der Individualanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter setzt zunächst eine „gegenwärtig drohende Verfolgung" voraus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , EzAR 200 Nr. 4, auch: Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 35.71 - , DVBl. 1977, 107. Insoweit bedarf es aus der Sicht der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83, BVerfGE 71, 276 (293 Mitte); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 C 43.88 - , EzAR 200 Nr. 24, einer Prognose, ob der Ausländer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, wobei die Zukunftsprognose nicht nur auf die unmittelbar bevorstehende, sondern auf eine absehbare Zeit auszurichten ist und sich ändernde Verhältnisse im Heimatland einbezogen werden müssen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85, EzAR 200 Nr. 6; Beschluss vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - , EzAR 200 Nr. 3; Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , EzAR 200 Nr. 4. Für die Prognose gelten unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360); BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - , EzAR 201 Nr. 10; Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 - , BVerwGE 65, 250 (252) Fehlt es an einer Vorverfolgung, muss sich die Gefahr einer (zukünftigen) politischen Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben. Davon ist auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden besitzen, sie diese also überwiegen. Aber auch soweit die Verfolgungswahrscheinlichkeit unter 50 % liegt, kann sie beachtlich sein. Letztlich entscheidend ist nämlich, ob die Rückkehr dem Asylbewerber zumutbar ist, also ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Das bedeutet, dass vor allem auch die Schwere der zu befürchtenden Verfolgung in die Prognose einzubeziehen ist, BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - , BVerwGE 89, 162 (169); Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - , BVerwGE 79, 143 (150 f.); Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171); Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 (83). Hat der Asylbewerber dagegen bereits eine Vorverfolgung erlitten oder drohte ihm eine solche unmittelbar vor dem Verlassen des Heimatlandes, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 981/86 - , BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 - , BVerwGE 87, 52 (53), gilt demgegenüber ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab: Danach muss es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen ist. Bestehen die fluchtbegründenden Umstände fort, ist die Anerkennung auszusprechen. Dasselbe gilt, wenn diese zwar entfallen sind, aber an der Verfolgungssicherheit bei Rückkehr ernsthafte Zweifel bestehen. Das ist der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die Möglichkeit erneut einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheint. Nur geringe Zweifel an der Verfolgungssicherheit reichen allerdings nicht aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 - , EzAR 200, Nr. 33; Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - , BVerwGE 70, 169 (171). Im Falle des Beigeladenen findet der generelle, nicht der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung. Die darauf beruhende Prognose fällt zu seinen Lasten aus. Der Beigeladene hat sein Heimatland Burundi nicht vorverfolgt verlassen. Sein diesbezüglicher Vortrag kann ihm nicht geglaubt werden. Im Einzelnen: Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst der persönliche Eindruck, den der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Immer dann, wenn er Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen in Burundi und zu dem allgemeinen Geschehen zu Beginn des Bürgerkrieges 1993/94 machte, waren die Schilderungen plastisch, detailreich und lebendig. Gleiches gilt auch für die Angaben zu seinem Werdegang bis zur Rückkehr nach Bujumbura im Frühjahr 1992. Als er gebeten wurde, seine beruflichen Aktivitäten von 1992 bis zur Ausreise darzustellen, wurde er bereits vorsichtiger, die Antworten kamen deutlich zögerlicher. Als es schließlich darum ging, sein eigenes Schicksal seit der Ermordung des Präsidenten Ndadaye zu schildern, waren die Äußerungen flach, dürr und dürftig. Konkrete Einzelheiten nannte der Beigeladene nur schleppend und auf z.T. mehrfache Nachfrage. Schon dieses Gesamtbild zwingt zu dem Schluss, dass der Betroffene mit an die bekannten allgemeinen Umstände angepassten, lediglich erdachten auf ihn selbst bezogenen Angaben versucht hat, eine individuelle Verfolgung darzutun. Eine inhaltliche Würdigung der im Laufe des Asylverfahrens gemachten Schilderungen führt zu demselben Ergebnis. Bereits der Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt am 28. März 1994 ist nicht überzeugend. Gestützt hat er sich seinerzeit auf drei Umstände: Erstens würde er in Burundi wegen seiner flachen Nase als Hutu eingeordnet. Zweitens seien Anfang März 1994 Nachbarn bei ihm erschienen und hätten gedroht, das Haus anzuzün-den. Daraufhin habe er einen Teil seiner Habe zu Bekannten ge-bracht, sei anschließend aber in die Wohnung zurückgekehrt. Schließlich seien am 18. März 1994 Tutsi zu ihm gekommen mit dem Ansinnen, er solle Steine gegen einen Taxifahrer werfen. Als er das abgelehnt habe, hätten die Tutsi versucht, ihn zu töten. Das Vorbringen wirkt konstruiert und nicht lebensecht. Die Zuordnung zu den sozialen Gruppen der Tutsi und der Hutu erfolgt nach der Kenntnis des Gerichts nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild. Maßgeblich ist insoweit regelmäßig die Abstammung, wobei Kindern aus „gemischten" Ehen grundsätzlich der Vater die Zugehörigkeit vermittelt, vgl. CIREA-Dokument Nr. 12083/99 (Report on the Danish roving attaché mission to Bujumbura, Burundi, and Kinshasa, Democratic Republic of the Congo, carried out from 8 to 18 September 1999), in der Erkenntnisliste zu Nr. 6 „update von Ende 1999". Die Zugehörigkeit eines Burunders zu den beiden Gruppen ergibt sich aus der Einschätzung im näheren sozialen Umfeld in Übereinstimmung mit der Selbstbeurteilung, d.h., in der Nachbarschaft, im Bekanntenkreis, am Arbeitsplatz usw. weiß jeder, wer Tutsi und wer Hutu ist. Die behauptete Drohung der Nachbarn, das Haus anzuzünden, könnte zwar als Versuch gewertet werden, einen Hutu zu vertreiben. Unverständlich bleibt aber die vorgebliche Reaktion des Beigeladenen, nämlich lediglich einen Teil der Habe in Sicherheit zu bringen und dann in die von Brandstiftung bedrohte Wohnung zurückzukehren. Die weiteren Angaben zur Klagebegründung in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Mai 2001 überzeugt ebenfalls nicht. So will er sowohl für die eigene (Tutsi-) Partei - die UPRONA - als auch für die dazu in scharfer Konkurrenz stehenden (Hutu-) Partei FRODEBU Tonaufnahmen gemacht und diese vertrieben haben, wobei der Verkauf der FRODEBU- Kassetten ein rein kommerzielles Unternehmen gewesen sei. Schon angesichts der dem Gericht bekannten Konkurrenz der Parteien, die weitgehend jeweils den beiden „Lagern" (Tutsi und Hutu) zugerechnet werden mussten, wirkt die Tätigkeit eines UPRONA-Mitglieds zu Gunsten der konkurrierenden FRODEBU lebensfremd. Weiterhin fällt auf, dass er erstmals in dem letztgenannten Schriftsatz vortragen lässt, er sei von den verschiedenen Bürgerkriegsbanden zu „Spenden" veranlasst, d.h. erpresst worden. Wenn diese Angabe zuträfe, wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechendes bereits bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt geschildert hätte. Im Übrigen sind die angeblichen „Spendenaufforderungen" ebenso ein gesteigertes und damit unglaubwürdiges Vorbringen wie die weitere Schilderung, er sei von den Banden aufgefordert worden, Personen zu benennen, die getötet werden sollten. Mit der zuletzt genannten Aufforderung, Personen für eine Mordliste zu benennen, lässt sich die - weiter gesteigerte - Schilderung in der mündlichen Verhandlung nicht vereinbaren, er sei (stattdessen) von einer Bande aufgefordert worden, selbst bestimmte Leute umzubringen. Die in der mündlichen Verhandlung auf mehrfaches Nachfragen gemachten gewundenen Angaben zur Frage, ob er in seiner Wohnung bedroht worden sei, sind insgesamt nicht stimmig. So macht er jetzt geltend, er sei nur „indirekt" bedroht worden, eine Nachbarin habe ihn von entsprechenden kriminellen Absichten anderer unterrichtet. Ferner will nur er selbst anderswo übernachtet haben, während er seinen Hausangestellten weiter auf die Wohnung achten ließ und damit der Gefahr der Brandstiftung aussetzte. Auch die übrigen Bewohner der von etlichen Parteien genutzten atriumähnlichen Anlage hätten - wenn die konkrete Gefahr eines Überfalls etwa durch das Militär oder die Bande Sans échec bestanden hätte - das Gebäude zumindest zeitweise verlassen müssen. Das hat aber der Beigeladene nicht einmal ansatzweise behauptet. Schließlich hat der Beigeladene in dem gesamten Verfahren den für die Frage einer politischen Verfolgung in Burundi ggf. erheblichen Punkt, ob er den Hutu oder den Tutsi zuzurechnen ist, eher verwischt als geklärt. Bei der Aufnahme seiner Personalien im Rahmen der Asylantragstellung am 25. März 1994 hatte er als „Volkszugehörigkeit" Hutu angegeben, im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 28. März 1994 gab er zu Protokoll, sein Vater sei Hutu, seine Mutter Tutsi; er selbst fühle sich mehr der Volksgruppe der Tutsi zugehörig. Mit dem nicht tauglichen bloßen Hinweis auf seine flache Nase hat er sodann versucht geltendzumachen, er stehe zwischen den Gruppen und werde von beiden verfolgt. Später hat er dann ein gleiches Ergebnis mit der Behauptung zu erzielen versucht, er sei vor dem Putsch gleichermaßen für die Parteien UPRONA und FRODEBU tätig gewesen. Eine Gesamtschau des Akteninhalts deutet mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass der Beigeladene in der Gesellschaft Burundis - trotz seiner angeblichen Abstammung von einem Hutu als Vater - tatsächlich als Tutsi eingestuft wird. So handelt es sich bei der UPRONA um die ehemalige Einheitspartei, welche von Tutsi dominiert wird und jedenfalls nicht die Interessen der Hutu vertritt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems - die mit der Legalisierung der FRODEBU als Partei der Hutu-Interessen verbunden war - ist er aus eigenem Entschluss Mitglied der UPRONA geblieben und hat entsprechend seinen Schilderungen diese Gruppierung im Rahmen seiner Berufstätigkeit unterstützt. Auch war es ihm - die behaupteten entsprechenden Beziehungen zu höherrangigen Persönlichkeiten können unterstellt werden - über etliche Jahre möglich, in der Funktion eines Hausmeisters (Maître d'Hôtel) an burun-dischen Auslandsvertretungen tätig zu sein und neben französischen auch russische Sprachkenntnisse zu erwerben. In dem armen Heimatland des Betroffenen ist das eine bevorzugte, herausgehobene Berufstätigkeit, die damals wohl kaum einem Angehörigen der Hutu eingeräumt worden wäre. Im Ergebnis kann somit eine von Art. 16 a Abs. 1 GG geforderte Vorverfolgung politischen Charakters, die staatlichen Stellen zuzurechnen ist und die den Beigeladenen individuell betroffen hat sowie Anlass zu seiner Flucht gewesen ist, zu dem Merkmal „Anlass zur Flucht" s. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1998 - 2 BvR 1058/85 - , BVerfGE 74,51; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - , BVerwGE 67, 314 (315), ausgeschlossen werden. Was den Beigeladenen konkret zur Ausreise veranlasst hat, lässt sich auf Grund seines weitgehend unglaubhaften Vortrags nicht feststellen. Die damit nach dem allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu treffende Prognose zukünftiger politischer Verfolgung fällt zu Lasten des Beigeladenen aus. Im Falle einer Rückkehr nach Burundi droht ihm mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit keine staatliche Verfolgung. Die Verfolgungsbetroffenheit eines Asylbewerbers kann sich außer auf Grund einer individuellen Verfolgung (sog. „anlassgeprägten Einzelverfolgung"), s. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - , BVerfGE 83, 216 (230 ff); BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 - , BVerwGE 75, 304 (310), und der sog. „Gruppenverfolgung" (die Verfolgungsmaßnahmen zielen allein auf Gruppenmerkmale ab), vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - , BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - , BVerwGE 88, 367; Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - , BVerwGE 85, 139; Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - , BVerwGE 85, 92, in einem Zwischenbereich aus einer sog. „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" ergeben, s. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - , BVerfGE 83, 216 (233); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 - , BVerwGE 74, 31. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich Verfolgungsmaßnahmen auf das Vorhandensein eines Gruppenmerkmals in Verbindung mit einem bestimmten Verhalten beziehen. Hinsichtlich des Beigeladenen liegen weder Anhaltspunkte für eine zukünftige „anlassgeprägte Einzelverfolgung" noch solche für eine drohende „Gruppenverfolgung" vor. Auch eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden: Als gefährdet einzustufen sind nach wie vor in diesem Zusammenhang insbesondere Hutus, die früher als Anhänger der FRODEBU in Erscheinung getreten oder jedenfalls dieser zugerechnet worden sind und nunmehr nach längeren Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren. So kommt das von dem Gericht wegen seiner besonderen Sachkunde als ständiger Gutachter herangezogene Institut für Afrika-Kunde in einer Stellungnahme für das VG München vom 26. Januar 1999 zu der Einschätzung, dass bei einer Rückkehr von früher in der Opposition tätigen Personen angesichts der herrschenden Willkür eine Verfolgung und unmittelbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Hintergrund hierfür ist, dass die nach wie vor Tutsi- dominierte Regierung einen Bürgerkrieg gegen extremistische Guerillagruppen der Hutus führt und aus dem Ausland zurückkehrende Hutus ggf. verdächtigt, mit der Guerilla in Verbindung zu stehen, vgl. CIREA-Dokument Nr. 12083/99 (Report on the Danish roving attaché mission to Bujumbura, Burundi, carried out during September 1999), S. 16 unter 5. („Repatriations"), in der Erkenntnisliste unter Nr. 6, „update von Ende 1999".. Der Beigeladene gehört danach nicht zu den verdächtigen Personen. Vor der Ausreise war er in seiner Heimat ein bekanntes Mitglied der Tutsi-Partei UPRONA. Oppositionelle Aktivitäten, insbesondere für die FRODEBU, hat er nicht glaubhaft dargelegt. Auch dürfte er - wie bereits ausgeführt - nach seinem Selbstverständnis und insbesondere von der gesellschaftlichen Einordnung her nicht den Hutu, sondern den Tutsi zuzuordnen sein. Nach alledem ist ferner die weitere Entscheidung des Bundesamtes aufzuheben, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen in der Person des Beigeladenen (hinsichtlich Burundis) vor. Die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung unterscheiden sich von denen der Asylgewährung gem. Art. 16a GG nur dadurch, dass § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich gewisse Tatbestände wie z.B. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) erfasst. Auf Derartiges kommt es vorliegend aber nicht an. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, weil er mit seinem auf Klageabweisung gerichteten Antrag unterlegen ist.