Urteil
19 K 8223/00.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0521.19K8223.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladene wurde am 27. Februar 2000 als Tochter der Frau O1 und des Herrn O2 in T geboren. Die Eltern sind Asylbewerber aus Burundi. 3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte den Vater in dem Verfahren F 1844821-291 durch Bescheid vom 30. November 1994 als Asylberechtigten an und stellte gleichzeitig fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Hiergegen wandte sich der Bundesbeauftragte als Kläger in dem Verfahren 19 K 15885/94.A VG Düsseldorf. Durch Urteil vom heutigen Tage entsprach das Gericht dem Begehren des Klägers. 4 Das Bundesamt erkannte die Mutter in dem Verfahren 2460432- 291 durch Bescheid vom 30. Juli 1999 als Asylberechtigte an und stellte gleichzeitig fest, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Burundis vorliegen. Hiergegen wendet sich der Kläger in dem Verfahren 5 K 2951/99.A VG Arnsberg. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. 5 Unter dem 13. März 2000 beantragte die Beigeladene, vertreten durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten, die Gewährung von Asyl. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihre Mutter als Asylberechtigte anerkannt sei. 6 Durch Bescheid vom 9. November 2000 erkannte das Bundesamt die Beigeladene als Asylberechtigte an und stellte gleichzeitig fest, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Burundis vorliegen. In den Gründen heißt es: Aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Betroffene im Falle einer Abschiebung in ihren Heimatstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt sein würde. 7 Gegen den ihm am 20. November 2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30. November 2000 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass er gegen die Anerkennung beider Elternteile klage. Weder Vater noch Mutter noch die Beigeladene seien in Burundi von politischer Verfolgung bedroht. Allenfalls käme eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes in Betracht. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November 2000 aufzuheben. 10 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 11 Die Beigeladene beantragt, 12 1. die Klage abzuweisen, 13 2. 14 3. das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren der Eltern auszusetzen. 15 4. 16 Zur Begründung verweist sie auf die Asylverfahren ihrer Eltern. 17 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren der Eltern, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie der in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage des Bundesbeauftragten ist begründet (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 Abs. 2 S. 3 AsylVfG). Die Beigeladene hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) weder Anspruch auf die Gewährung von Asyl noch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 20 Die Gewährung von Familienasyl (§ 26 Abs. 2 AsylVfG) scheidet zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Voraussetzung hierfür ist, dass Vater oder Mutter ihrerseits als "stammberechtigter" Elternteil unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind, 21 BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 - , BVerwGE 107, 231. 22 Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das erkennende Gericht hat heute der Klage des Bundesbeauftragten gegen die Anerkennung des Vaters stattgegeben. Seine Klage gegen die Anerkennung der Mutter ist weiterhin bei dem VG Arnsberg anhängig. 23 Eine Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigter aus eigenem Recht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie ist in Burundi nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedroht. 24 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. 25 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 26 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 506, 1000, 981/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.), 27 zu den Voraussetzungen im Einzelnen die zusammenfassenden Darstellungen mit umfassenden Nachweisen bei Bonk in Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. (1999), Art. 16a, Rdnr. 15 ff., sowie bei Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., Bd. 1 (1999), Art. 16a, Rdnr. 25 ff. 28 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt. 29 Der Individualanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter setzt zunächst eine "gegenwärtig drohende Verfolgung" voraus, 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , EzAR 200 Nr. 4, auch: Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 35.71 - , DVBl. 1977, 107. 31 Insoweit bedarf es aus der Sicht der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG), 32 vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83, BVerfGE 71, 276 (293 Mitte); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 9 C 43.88 - , EzAR 200 Nr. 24, 33 einer Prognose, ob der Ausländer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, wobei die Zukunftsprognose nicht nur auf die unmittelbar bevorstehende, sondern auf eine absehbare Zeit auszurichten ist und sich ändernde Verhältnisse im Heimatland einbezogen werden müssen, 34 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85, EzAR 200 Nr. 6; Beschluss vom 31. März 1981 - 9 C 286.80 - , EzAR 200 Nr. 3; Beschluss vom 24. April 1979 - I C 49.77 - , EzAR 200 Nr. 4. 35 Für die Prognose gelten unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe: 36 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360); BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 - , EzAR 201 Nr. 10; Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 - , BVerwGE 65, 250 (252). 37 Fehlt es - wie hier bei der in Deutschland am 27. Februar 2000 in Deutschland geborenen Beigeladenen - an einer Vorverfolgung, muss sich die Gefahr einer (zukünftigen) politischen Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergeben. Davon ist auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden besitzen, sie diese also überwiegen. Aber auch soweit die Verfolgungswahrscheinlichkeit unter 50 % liegt, kann sie beachtlich sein. Letztlich entscheidend ist nämlich, ob die Rückkehr dem Asylbewerber zumutbar ist, also ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Das bedeutet, dass vor allem auch die Schwere der zu befürchtenden Verfolgung in die Prognose einzubeziehen ist, 38 BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - , BVerwGE 89, 162 (169); Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - , BVerwGE 79,143 (150 f.); Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -,BVerwGE 70, 169 (171); Urteil vom 29. November 1977 - 1 C 33.71 - , BVerwGE 55, 82 (83). 39 Für eine solche Prognose ist zu unterstellen, dass sich die Beigeladene entweder allein nach Burundi zu Verwandten oder mit einem Elternteil, insbesondere mit ihrem heute als Asylbewerber erfolglosen Vater, in das Heimatland begibt. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie nach der Ankunft in dem Land von Maßnahmen bedroht sein könnte, die als dem Staat zuzurechnende politische Verfolgung bewertet werden müssten. Selbst wenn die Eltern oder ein Elternteil derartige Maßnahmen befürchten müssten, wäre die Beigeladene aller Wahrscheinlichkeit nach nicht davon betroffen, weil Fälle sog. "Sippenhaft" bisher nicht bekannt geworden sind, 40 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 1999, Stand: Mai 1999 (Gz.: 514-516.80/3 BDI), unter II.4. 41 Zudem drohen dem Vater, welcher der Beigeladenen in erster Linie die soziale Einordnung vermittelt, 42 vgl. Report on the Danish roving attaché mission to Bujumbura, Burundi and Kinshasa, Democratic Republic of the Congo, carried out from 8 to 18 September 1999, CIREA- Dokument Nr. 74, in der Erkenntnisliste zu Nr. 6 "update von Ende 1999", 43 nach dem Ergebnis der heutigen gemeinsamen mündlichen Verhandlung in beiden Sachen im Falle seiner Rückkehr nach Burundi Verfolgungsmaßnahmen nicht. Der Vater war Mitglied der Tutsi-Partei Uprona und unterhielt Verbindungen zu einflussreichen Tutsi-Persönlichkeiten, wie schon seine langjährige Tätigkeit an Auslandsvertretungen der Republik Burundi zeigt. Angebliche Nachstellungen, die letztlich der Grund für den väterlichen Asylantrag gewesen sein sollen, wertet das Gericht als frei erfunden, wie in dem Urteil vom selben Tage, den Vater betreffend, ausgeführt wurde (19 K 15885/94.A). 44 Nach alledem ist ferner die weitere Entscheidung des Bundesamtes aufzuheben, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen in der Person der Beigeladenen hinsichtlich Burundis vor. Die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung unterscheiden sich von denen der Asylgewährung gem. Art. 16a GG nur dadurch, dass § 51 Abs. 1 AuslG zusätzlich gewisse Tatbestände wie z.B. subjektive Nachfluchtgründe (§ 28 AsylVfG) erfasst. Auf Derartiges kommt es vorliegend aber nicht an. 45 Das Gericht sieht davon ab, dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Asylverfahren der Eltern gemäß § 173 VwGO, § 148 ZPO auszusetzen. Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und war hier bereits deshalb nicht angezeigt, weil das Asylverfahren des Vaters vor der Kammer erfolglos geblieben ist und auch dem Begehren der Mutter hinreichende Erfolgsaussichten nicht beizumessen sind. Sollte wider Erwarten ein Elternteil rechtskräftig als asylberechtigt anerkannt werden, hat die Beigeladene die Möglichkeit, ihren Anspruch nach § 26 Abs. 2 AsylVfG in einem neuen Verfahren geltend zu machen. 46 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 47 Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen einem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, weil sie mit ihrem auf Klageabweisung gerichteten Antrag unterlegen ist.