Beschluss
1 L 1717/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:0704.1L1717.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt. Die Entscheidungsformel soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragsteller, 3 1. den Antragsgegner zu 2. als Vorsitzenden des Rates der xxxxxxxxxxxxxxxx anzuweisen, seine Verwaltungsvorlage zum Verkauf von 29,9 % der Anteile der xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx durch die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Nr. xxxxxxxxxxx oder Neufassung von der Tagesordnung zurückzuziehen, 4 2. dem Antragsgegner zu 1. zu untersagen, über die in Ziffer 1. genannte Beschlussvorlage oder Neufassung in der Sitzung vom 04.07.2001 zu entscheiden, 5 hat keinen Erfolg. 6 Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages. Es spricht manches dafür, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 7 Der Antrag ging erst knapp eine Stunde vor dem auf 14 Uhr bestimmten Beginn der fraglichen Ratssitzung bei Gericht ein (13.02 Uhr); die in der Antragsschrift in Bezug genommenen Anlagen wurden noch weitere Minuten später eingereicht. Auch wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller den Eingang des Rechtsschutzgesuches zuvor telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle der beschließenden Kammer angekündigt hatten, musste aus ihrer Sicht als sicher erscheinen, dass eine gerichtliche Entscheidung unter Beiziehung der Verwaltungsvorgänge und Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme der Antragsgegner vor Beginn der Ratssitzung objektiv nicht möglich sein würde. Sie mussten mithin davon ausgehen, dass das Gericht allein auf Grund des von den Antragstellern mitgeteilten Sachverhalts würde entscheiden müssen. Nach dem von den Antragstellern geschilderten Verfahrensablauf ist indes eine objektive Notwendigkeit für die späte Antragstellung nicht erkennbar. Aus ihrem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass die hinsichtlich der Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Ratssitzung geltend gemachten Bedenken bereits seit einigen Tagen bestanden. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon frühzeitiger bei Gericht hätte angebracht werden können. Nahe liegt daher, dass der Antrag gezielt erst unmittelbar vor Beginn der Ratssitzung eingereicht wurde in der Erwartung, dass Gericht würde im Hinblick auf die Kürze der für eine rechtzeitige Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit eine die Beschlussfassung des Rates am 4. Juli 2001 untersagende Regelung treffen. Damit könnte der Fall einer missbräuchlichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben sein, die das Rechtsschutzinteresse fehlen ließe. 8 Vgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., Vorb § 40 Anm. 56. 9 Die Kammer geht der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit aber nicht abschließend nach, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 10 Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten keine ausreichende Vorbereitungsmöglichkeit auf die Ratssitzung gehabt und damit die Verletzung von Ratsmitgliedschaftsrechten rügen, fehlt es ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 11 Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (so genanntes Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich insoweit, als eine Versagung vorläu- figen Rechtsschutzes den Antragsteller schwer und unzumutbar be-lasten würde. 12 In einem Kommunalverfassungsstreitverfahren, wie es hier vorliegt, kann bei diesem Ausgangspunkt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt werden; denn dort ist im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden. Diese sind dem jeweiligen Antragsteller nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen und daher weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) angesiedelt. 13 Std. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92 - und vom 27. Oktober 1992 - 15 B 577/93 -; ferner Beschlüsse der Kammer vom 7. März 2000 - 1 L 194/00 -, 31. Juli 2000 - 1 L 2273/00 - und 17. Mai 2001 - 1 L 1259/01 -. 14 Von daher kommt es für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf an, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint. 15 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 16 Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Würde dem Antragsgegner zu 2. durch Anordnung des Gerichts aufgegeben, den fraglichen Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung der Ratssitzung vom heutigen Tage zu nehmen, bzw. würde dem Antragsgegner zu 1. durch Anordnung des Gerichts die Beschlussfassung in dieser Sache untersagt, so käme dies im Ergebnis der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleich. An einem zwingenden Grund, der diese Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigen könnte, fehlt es. Für die Antragsteller besteht zunächst die Möglichkeit, im Rahmen der Ratssitzung geltend zu machen, dass ihnen eine aus ihrer Sicht hinreichende Sitzungsvorbereitung nicht möglich gewesen sei, und einen darauf gestützten Vertagungsantrag zu stellen. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden und eine Sachentscheidung ergehen, steht den Antragstellern offen, nachträglich um Rechtsschutz einschließlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzusuchen. Denn sollte ein Anspruch der Antragsteller bestehen, dass dem von ihnen angeführten Informationsdefizit durch Vertagung der Angelegenheit Rechnung zu tragen ist, könnten sie gegen den dennoch ergangenen Ratsbeschluss vor dessen Umsetzung unter Geltendmachung der Verletzung ihrer Mitwirkungsbefugnisse als Ratsmitglied im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vorgehen. 17 Vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2001 - 1 L 1259/01 - ; ferner OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, NVwZ-RR 1992, S. 205: Eine im Widerspruch zu einer Verpflichtung, eine Angelegenheit zu vertagen, herbeigeführte Sachentscheidung des Rates ist wegen Verletzung der Mitwirkungsbefugnisse rechtswidrig; Held/ Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, § 56 GO NRW Anm. 3 m.w.N.; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 40 Anm. 4; vgl. auch Beschluss des OVG NRW vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, OVGE 42, S. 70 (72), mit Hinweis auf einen dem Ratsmitglied im Falle der Verletzung von Organbefugnissen zustehenden körperschaftsinternen Störungsbeseitigungsanspruch, der mit dem Folgenbeseitigungsanspruch des Außenrechtsbereichs verglichen werden könne; dazu auch Schneider, Der verfahrensfehlerhafte Ratsbeschluss, NWVBl. 1996, S. 89 (94 f.). 18 Angesichts dieser Möglichkeiten der Antragsteller ist die von ihnen mit vorliegendem Antrag begehrte einstweilige Anordnung nicht objektiv notwendig im Interesse der Körperschaft. 19 Soweit die Antragsteller ihr Begehren darauf stützen, dass die bislang vorgelegten Vertragsentwürfe gegen den Bürgerentscheid vom xxxxx.2001 zu verstoßen" scheinen, vermag auch dies nicht zur Begründetheit des Antrages zu führen. 20 Dabei kann dahinstehen, ob den Antragstellern insoweit nicht bereits die Antragsbefugnis fehlt, wofür Überwiegendes spricht. Einem Ratsmitglieder kommt die Antrags(- oder Klage- )befugnis zu, einen Ratsbeschluss im Rechtswege anzugreifen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass er durch diesen Beschluss in einem Mitgliedschaftsrecht verletzt wird. Die Möglichkeit einer Verletzung von Normen, die keine organschaftlichen Kompetenzen verleihen, reicht hingegen nicht aus. 21 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, NVwZ 1989, S. 989. 22 Ob das Vorbringen der Antragsteller, die zur Ratsentscheidung stehenden Vertragsentwürfe zum Verkauf von Aktienanteilen an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx verstießen gegen den Bürgerentscheid vom xxxxx.2001, überhaupt geeignet ist, eine Verletzung von Ratsmitgliedschaftsrechten der Antragsteller zu begründen, bedarf hier indes keiner Entscheidung. In keinem Fall wäre die begehrte Anordnung zu treffen. 23 Sollten Mitgliedschaftsrechte der Antragsteller berührt sein, fehlte es am Anordnungsgrund. Insoweit wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen. 24 Sind Mitgliedschaftsrechte der Antragsteller nicht betroffen, fehlte es gleichfalls am Anordnungsgrund bzw. - anspruch. Sofern ihnen eine Rechtsposition zukäme, die ihnen Rechtsbehelfe gegen rechtswidrige Ratsbeschlüsse - jenseits der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten - ermöglichte, bedarf es im Hinblick auf die dann auch insoweit gegebene Möglichkeit nachträglichen (Eil-) Rechtsschutzes keiner Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Vorfeld eines Ratsbeschlusses (fehlender Anordnungsgrund). Sollte den Antragstellern indes eine solche Rechtsposition unter keinem denkbaren Aspekt zukommen und wäre ihnen damit das Vorgehen gegen rechtswidrige Ratsbeschlüsse im vorgenannten Sinne verwehrt, kann ihnen auch nicht über den Umweg" vorbeugenden Rechtsschutzes eine solche Rechtsposition eingeräumt werden (fehlender Anord-nungsanspruch). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 26 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den für jeden Antrag gesondert anzusetzenden Auffangstreitwert ohne Reduzierung zugrundegelegt. 27