Urteil
8 K 8799/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2001:0725.8K8799.00.00
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Tenor
Das beklagte Amt wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 dem Grunde nach verpflichtet, Erstattungszinsen für den mit Bescheid vom 03.2000 (Endabrechnung gem. § 10 Abs. 3 AbwAG") ermittelten Erstattungsbetrag (Veranlagungsjahr 1991) festzusetzen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Amt wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 dem Grunde nach verpflichtet, Erstattungszinsen für den mit Bescheid vom 03.2000 (Endabrechnung gem. § 10 Abs. 3 AbwAG") ermittelten Erstattungsbetrag (Veranlagungsjahr 1991) festzusetzen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattungszinsen geltend. Im Klageverfahren 8 K 10640/97 (Abwasser-abgabe für das Veranlagungsjahr 1990) erging ein zur Hauptsacheerledigung führender Änderungsbescheid des beklagten Amtes vom 08.03.2000. Für den sich daraus im Veranlagungsjahr 1990 ergebenden Erstattungsbetrag von 7.412,-- DM wurden mit Bescheid vom 17.05.2000 Erstattungszinsen in Höhe von 925,-- DM festgesetzt. Den Antrag auf Verzinsung auch des Erstattungsbetrages von 278.716,-- DM für das Veranlagungsjahr 1991, festgesetzt mit Bescheid des beklagten Amtes vom 03.2000 (Endabrechnung gem. § 10 Abs. 3 AbwAG"), lehnte das beklagte Amt mit Bescheid vom 15.06.2000 ab; der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 30.11.2000). Mit der am 27.12.2000 erhobenen Klage wird geltend gemacht: Die geforderten Erstattungszinsen seien gem. § 236 AO festzusetzen. Die Festsetzung auch des Erstattungsbetrages für das Jahr 1991 beruhe in einer tatbestandlich von der Norm erfassten Weise auf dem Abänderungsbescheid vom 08.03.2000. Durch diesen sei die um 278.716,-- DM überhöht festgesetzte Abwasserabgabe des Veranlagungsjahres 1990 korrigiert worden; dadurch habe sich in derselben Höhe der zur Verrechnung gem. § 10 Abs. 3 AbwAG für das Veranlagungsjahr 1991 zur Verfügung stehende Betrag erhöht und der mit der Endabrechnung festgesetzte Erstattungsbetrag ergeben. Gerade um die Erhaltung des vollen Verrechnungsvolumens sei es im Verfahren 8 K 10640/97 gegangen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2000 zu verpflichten, Erstattungszinsen für das Veranlagungsjahr 1991 in Höhe von 83.600,-- DM festzusetzen. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält dem Grunde nach keine der tatbestandlichen Varianten des § 236 AO für einschlägig und tritt der Höhe des von der Klägerin unter Heranziehung von § 233a AO berechneten Zinsbetrages entgegen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende dieses und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 8 K 10640/97) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Klägerin wird durch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf den Erstattungsbetrag für das Veranlagungsjahr 1991 sind Erstattungszinsen festzusetzen. Als Anspruchsgrundlage kommen nur die über § 85 LWG für anwendbar erklärten Regelungen in § 236 AO betr. Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge in Betracht. Wird danach durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. Diese Regelung des § 236 Abs. 1 AO ist nach Abs. 2 der Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erledigt (Nr. 1) oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führt (Nr. 2 Buchst. a). Im Verfahren 8 K 10640/97 ist es nicht zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gekommen; der durch die Endabrechnung vom 03.2000 herabgesetzte Abgabebescheid für das Veranlagungsjahr 1991 war nicht rechtshängig (angefochten"). Mithin ist als Anspruchsgrundlage allein die Tatbestandsvariante des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO in Betracht zu ziehen, wovon jetzt wohl auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die mit der Endabrechnung" vom 03.2000 zu Gunsten der Klägerin geänderte Verrechnungsentscheidung gem. § 10 Abs. 3 AbwAG im Abwasserabgabebescheid für das Veranlagungsjahr 1991 stellt einen Folgebescheid im Sinne der Verzinsungsvorschrift dar. Der Begriff des Folgeantrags ist in der Abgabenordnung aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 182 Abs. 1, 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO zu erschließen; er wird verwendet für Verwaltungsakte, die die Regelungen eines Feststellungs-, eines Steuermessbescheids oder eines sonstigen für die Festsetzung einer Steuer verbindlichen Verwaltungsakts (sog. Grundlagenbescheid) als bindend übernehmen, vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2000 - XI R 31/00 - n.v. (juris). Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, ist dem jeweiligen gesetzlichen Regelungszusammenhang zu entnehmen. Im Rahmen der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG 1990 kommt danach der Ermittlung der im jeweiligen Veranlagungsjahr geschuldeten Abgabe bindende Wirkung für die innerhalb des dreijährigen Verrechnungszeitraums jeweils zu treffenden Verrechnungsentscheidungen zu. Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 02.11.1990 (BGBl. I S. 2425) eingeführte Verrechnungslösung ermöglicht die Verrechnung aller Aufwendungen für eine begünstigte Maßnahme mit der Abwasserabgabe für die drei Jahre vor der Inbetriebnahme. Damit entsteht ein Verrechnungsvolumen, das drei Veranlagungsjahre überspannt und einerseits durch die in diesen Jahren geschuldeten Abgaben, andererseits durch den Gesamtbetrag der verrechnungsfähigen Aufwendungen begrenzt wird. Nach der gesetzlichen Regelung ist deshalb das Verrechnungsverfahren mit seinen gesonderten Entscheidungen und spezifischen Regelungsgehalt von der Festsetzung der im jeweiligen Veranlagungsjahr geschuldeten Abgabe zu unterscheiden. So werden die Verrechnungsentscheidungen zwar regelmäßig, aber keineswegs notwendig mit den jeweiligen Festsetzungsbescheiden verbunden. Jedenfalls steht mit Eintritt der Bestandskraft des die geschuldete Abgabe festsetzenden Bescheides deren Höhe zwischen dem beklagten Amt und dem Abgabeschuldner verbindlich fest und ist damit den darauf aufbauenden Verrechnungsentscheidungen des gesamten Verrechnungszeitraums bindend zu Grunde zu legen. Letztere erweisen sich damit als Folgebescheide i.S.d. Abgabenordnung. Denn zwar werden die Verrechnungsentscheidungen, worauf das beklagte Amt zutreffend hinweist, nur partiell durch die Festsetzung der im jeweiligen Veranlagungsjahr geschuldeten Abgabe determiniert. Der Begriff des Folgebescheides verlangt aber auch nicht eine mehr als punktuelle Bindung durch den umzusetzenden Grundlagenbescheid. Dem Charakter des Letzteren entspricht es vielmehr gerade, dass er (nur) einzelne Besteuerungsgrundlagen feststellt. Von Folgebescheiden ist daher auch dann zu sprechen, wenn das im Grundlagenbescheid bindend festgestellte einzelne Element in einen Abgabenbescheid eingeht, in dessen Rahmen weitere abgabenrelevante Entscheidungen zu treffen bzw. Umstände zu berücksichtigen sind, vgl. FG Kassel, Urteil vom 15.03.2000 - 2 K 3145/97 -, EFG 2000, 534; BFH, Urteil vom 16.11.2000 a.a.O. Dass also, worauf das beklagte Amt hinweist, die Gewährung einer Verrechnung in einem Veranlagungsjahr noch nichts darüber aussagt, ob auch in einem Folgejahr eine Verrechnung zu gewähren ist, trifft zu, ist aber für die Frage, bezüglich welcher anderen Bescheide die Verrechnungsentscheidung als Folgebescheid zu qualifizieren ist, nicht relevant. Ungeachtet aller weiteren anzustellenden Prüfungen ist mit Bestandskraft der Festsetzung der für ein bestimmtes Veranlagungsjahr geschuldeten Abwasserabgabe das in die Verrechnungsentscheidung eingehende entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 3 AbwAG bindend geklärt. Da somit in der Tat, wie von der Klägerin geltend gemacht, der bestandskräftige Änderungsbescheid vom 08.03.2000, durch den sich der Rechtsstreit 8 K 10640/97 erledigt hat, zur Herabsetzung (im Wege der Endabrechnung gem. § 10 Abs. 3 AbwAG" vom 03.2000) des Betrages der im Jahre 1991 zu entrichtenden Abwasserabgabe als eines Folgebescheides i.S.d. § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO geführt hat, ist der sich daraus für 1991 ergebende Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu verzinsen. Die Entscheidung zur Höhe der Verzinsung bleibt ebenso wie die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.