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Urteil

9 K 9199/98.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2001:0726.9K9199.98A.00
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Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Tatbestand: Die aus der Provinz Diyarbakir in der Türkei stammende Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 14. September 1998 meldete sich die nach eigenem Vorbringen auf dem Landweg über einen unbekannten sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereiste Klägerin bei der Zentralen Ausländerbehörde E als Asylsuchende. Wegen der Asylantragsbegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 9. September 1998 und das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 17. September 1998 Bezug genommen. Den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 unter Ziffer 1 ab, stellte unter Ziffern 2 und 3 fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte die Klägerin unter Ziffer 4 des Bescheides unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Am 2. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und des Sitzungsprotokolles vom 26. Juli 2001 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen unter Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Oktober 1998 zu verpflichten festzustellen, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie sämtlicher beigezogener Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Obwohl die Klägerin mit der Begründung, sie fühle sich gesundheitlich schlecht, die mündliche Verhandlung vorzeitig verlassen hat - insoweit wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26. Juli 2001 Bezug genommen -, hat das Gericht in der Sache verhandeln und entscheiden können, weil die Klägerin zum Termin persönlich ordnungsgemäß unter Erteilung des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten gewesen ist und seit Klageerhebung am 22. Oktober 1998 hinreichend Zeit gehabt hat, die Klage auf Grund eigener Angaben schriftsätzlich zu begründen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der im Umfang der Entscheidungen unter Ziffern 2 bis 4 angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16a Abs. 1 GG, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/90 -, NVwZ-RR 1991, 215. § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16a Abs. 1 GG, dass seine Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung aus sonstigen Gründen - etwa hier auf Grund der so genannten Drittstaatenregelung - ausgeschlossen ist. Das Vorliegen eines Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG richtet sich daher nach den folgenden Voraussetzungen: Wie im Falle der Prüfung eines Anspruchs auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - setzt auch der Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG voraus, dass der Asylantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden. Grundsätzlich müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die Glaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 380. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung erlitten zu haben oder drohender politischer Verfolgung durch die Ausreise entgangen zu sein. Soweit sie sich als politisch verfolgt darzustellen versucht, ist sie vielmehr auf Grund eines unschlüssigen und teils widersprüchlichen Vortrags unglaubwürdig. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die überzeugende Begründung des angegriffenen Bescheides, der es folgt und der die Klägerin bislang sachlich nicht entgegengetreten ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag der Klägerin auch nicht in Übereinstimmung mit dem Vortrag ihres Bruders B1 zur Begründung seines mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 1994 - A 1889809-163 - abgelehnten Asylerstantrages laut Anhörungsprotokoll vom 29. August 1994 steht, wonach die gesamte Familie bereits im Juni 1994 nach Mersin umgezogen ist, nachdem die türkischen Sicherheitskräfte im Zuge der Bekämpfung der PKK im Juli 1993 im Heimatdorf Asagiseyhler Köy, Kreis Cermik, Provinz Diyarbakir eine Razzia durchgeführt und dabei die Dorfbevölkerung auf dem Dorfplatz versammelt, etwa vierzehn bis fünfzehn Jugendliche, angeblich auch den Bruder B1 geschlagen, und unter gewaltsamem Eindringen in die Häuser die Erntevorräte vernichtet hätten und auch danach immer wieder in das Dorf gekommen seien. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf eine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung stützen, weil Kurden auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse nach der Festnahme Abdullah Öcalans nach der Auskunftslage in der Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner landesweiten Verfolgung ausgesetzt sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A - und - 25 A 5801/94.A -, vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - und vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A - und 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches 0berverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 - und vom 16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 22. April 1999 - 2 K 22077/96.A - und 29. April 1999 - 2 K 22289/95.A -, jeweils unter Hinweis auf die dort aufgeführten Quellen. Schließlich kann sie sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, ihr drohten nunmehr bei der Rückkehr in die Türkei an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Auch die Festnahme des PKK-Chefs Abdullah Öcalan und seine in der Türkei erfolgte strafrechtliche Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht führen nicht zu einer anderen Einschätzung, da keinerlei verwertbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die türkischen Sicherheitskräfte vor diesem Hintergrund die allgemeine Überprüfungspraxis bei aus dem Ausland zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen in asylrechtlich relevanter Weise verschärft haben. Das Gericht ist insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Auffassung, dass kurdische Volkszugehörige im Allgemeinen nach wie vor nicht damit rechnen müssen, bei ihrer Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden; ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, auch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall nicht gegeben, vgl. eingehend dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - und vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A - , Urteile vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, Beschlüsse vom 9. März 1999 - 8 A 927/99.A -, 9. März 1999 - 8 A 950/99.A - und 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - sowie Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -; ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1999 - 11 2551/96 - und vom 16. Februar 1999 - 11 L 5163/98 -, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 22. April 1999 - 2 K 22077/96.A - und 29. April 1999 - 2 K 22289/95.A -, jeweils unter Hinweis auf die dort aufgeführten Quellen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen eines zu einem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Die Gefahr, dass sich eine Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers bzw. der ausreisepflichtigen Ausländerin - hier der Klägerin - im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift darstellen; zielstaatsbezogen sind die befürchteten negativen Auswirkungen einer Erkrankung dann, wenn sie besonders intensiv oder sogar mit einer Lebensgefahr verbunden sind und nicht allein durch die Abschiebung als solche eintreten, sondern wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Zielstaat wird in der Regel das Herkunftsland des ausreisepflichtigen Ausländers bzw. der ausreisepflichtigen Ausländerin sein. Ergeben sich die im Einzelfall befürchteten Gefahren für Leben und Gesundheit nicht aus der Abschiebung als solcher, sondern aus den im Herkunftsland herrschenden Bedingungen, sind sie nicht erst von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern unterliegen als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen von § 31 Abs. 3 AsylVfG, vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -; BVerwG, Urteile vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, DVBl. 1998, 271, vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 und vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klage auch insofern keinen Erfolg. Die Klägerin ist organisch völlig gesund. Dies ergibt sich aus dem in Kopie vorliegenden Notfallprotokoll des N1-Hospitals E vom 1. Februar 2001 und dem ebenfalls in Kopie vorliegenden ärztlichen Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. M aus F vom 29. März 2001 an die die Klägerin im Übrigen behandelnde Ärztin Dr. med. T in N2, die erst auf mehrfache Anforderung das Gerichts zur Gerichtsakte gereicht worden sind, nachdem sich die Klägerin schon einmal und zwar erstmals aus dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2001 mit einem Rettungswagen hat ins Krankenhaus bringen lassen. Auch die im Termin am 26. Juli 2001 gemessenen Blutdruck- und Pulswerte haben laut Angaben des den Einsatz leitenden Sanitäters Q, die das Gericht zu Protokoll genommen hat, im Normalbereich gelegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich eine anderweitige Erkrankung der Klägerin alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird; vgl. zu diesem Maßstab auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. Die weiteren fachlichen Ausführungen in den vorgenannten ärztlichen Unterlagen sprechen für eine mangelnde Belastbarkeit der Klägerin unter psychischem Stress, wobei laut Notfallprotokoll vom 1. Februar 2001 als Therapie bei Beschwerdepersistenz eine Wiedervorstellung beim Hausarzt vermerkt ist und gegebenenfalls eine psychotherapeutische Mitbehandlung für erforderlich gehalten wird; nach Dr. med. M seien die Beschwerden im Rahmen eines psychogen- funktionellen Geschehens zu erklären. Damit hat die Klägerin nicht die Voraussetzungen für ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dargetan, zumal sich die Einschätzung des Facharztes Dr. med. M laut Bericht vom 29. März 2001, als Auslöser sei eine Fehlverarbeitung geschilderter privater Erlebnisse anzusehen, ausschließlich auf die Angaben der Klägerin stützt, sie sei im Jahr 1993 mit den Eltern in ihrem Elternhaus in der Türkei durch das türkische Militär überfallen worden, das Militär habe ihren Bruder und ihren Vater vor ihren Augen gefoltert; seither erleide sie einmal bis zwei Mal im Monat einen Anfall. Von einer derartigen Folter hat weder die Klägerin während ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. September 1998 berichtet noch der Bruder B1 in seiner oben genannten Anhörung im Jahr 1994, insbesondere hat die Klägerin in dem Zusammenhang angegeben, ihr selbst sei nichts passiert. Zudem hat sich die Klägerin bei der Anhörung durch das Bundesamt am 17. September 1998 durchaus in der Lage gesehen, ihren Asylantrag zu begründen und auch über die sie angeblich belastenden Umstände zu sprechen. Den Beweisantrag, zur Klärung der Frage, ob bei der Klägerin ein posttraumatisches Belastungssyndrom oder eine vergleichbare psychische Erkrankung vorliegt, die ihre Ursache in den Erlebnissen der Klägerin in ihrem Heimatland hat, ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen, hat das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen ablehnen dürfen, denn abgesehen von dem Zweifel, ob mit dem vorliegenden Antrag nicht ein unzulässiger Ausforschungsbeweis begehrt wird, hat die Klägerin weder selbst noch über ihre Prozessbevollmächtigten bislang substantiiert angegeben, welche Erlebnisse die Klägerin mit der Folge psychischer Störung fehlverarbeitet haben will, zumal es insoweit an einem gleich bleibenden, in sich schlüssigen klägerischen Vortrag mangelt. Ein Beweisantrag muss indessen so hinreichend substantiiert sein, dass das Gericht die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ersehen und die Tauglichkeit des Beweismittels beurteilen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 25 A 2593/96.A -. Selbst wenn indessen bei der Klägerin eine zeitweilig auftretende psychische Störung vorliegt, die ihre Ursache in einer Fehlverarbeitung der Erlebnisse während einer Militärrazzia im Heimatdorf im Juli 1993 hat, bestehen deswegen keine ernstlichen Anhaltspunkte für die nach den oben genannten Grundsätzen erforderliche konkrete Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei wesentlich verschlechtern wird, denn die Klägerin hat die Türkei erst mehr als fünf Jahre nach der in Betracht kommenden Razzia in ihrem Heimatdorf verlassen und die gesamte Familie nach Angaben des Bruders B1 bereits seit Mitte des Jahres 1994 in Mersin gelebt, ohne dass die Häufigkeit oder Intensität der Anfälle nach den im Bericht von Dr. med. M vom 29. März 2001 festgehaltenen Angaben zugenommen hat. Außerdem stellt sich die Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei im Privatsektor vergleichsweise günstig dar; grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Betreuung psychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich in den Groß- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist, vgl. Auswärtiges Amt, Anlage zum Lagebericht Türkei vom 22. Juni 2000. Im Übrigen - davon kann auf Grund des Vortrags der Klägerin und ihres Bruders B1 in dessen Asylerstverfahren ausgegangen werden - leben Angehörige der Klägerin noch in Mersin, denn abgesehen von dem sich hier zu Lande aufhaltenden Bruder B1 besteht ihre Familie aus den Eltern und weiteren Geschwistern; die Klägerin hat außerdem - wie sich aus dem Vortrag des Bruders B1 in dessen Asylerstverfahren ergibt - auch Verwandte in Istanbul. Auch den Beweisantrag, zur Klärung der Tatsache, dass bei einer Rückkehr beziehungsweise Abschiebung der Klägerin in die Türkei eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten ist, ein fachärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen dürfen. So weit mit dem Antrag die Behauptung unter Beweis gestellt wird, bei einer Abschiebung der Klägerin sei eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten, handelt es sich nicht um eine hier entscheidungserhebliche Tatsache, weil im Rahmen des Streitgegenstandes dieser anhängigen Klage nur zielstaatsbezogene Umstände, nicht aber bloße abschiebungs- und damit vollstreckungsbezogene Umstände beachtlich sein können. Soweit mit der beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie die Behauptung unter Beweis gestellt wird, bei einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei sei eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten, leidet der Beweisantrag schon an einer mangelnden Bestimmtheit bzw. Tauglichkeit des Beweismittels, denn ein hier ansässiger und praktizierender Arzt der angegebenen Fachrichtung ist - von individuellen Besonderheiten im Ausnahmefall abgesehen - mangels Kenntnis der medizinischen Verhältnisse im jeweiligen Zielstaat nicht in der Lage, dazu eine sachverständige Auskunft zu geben. Daher ist die Klage auch, soweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstrebt und die Abschiebungsandrohung anficht, abzuweisen und hat damit in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 S. 1 AsylVfG.